Zweiter Wahlgang der GPK-Wahlen 2019

Regierungsrätin Dominique Hasler hatte in der Landtagssitzung vom 2.bis 4. Dezember 2020 u.a. auch eine Kleine Anfrage des FBP-Abg. Daniel Oehry zu beantworten.

 

Kleine Anfrage des Abg. Alexander Batliner an Regierungsrätin Dominique Hasler

 

In der Landtagssitzung vom 6. bis 8. November 2019 hatte Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. auch eine Keine Anfrage des FBP-Abg. Alexander Batliner zum zweiten Wahlgang der GPK-Wahlen 2019 zu beantworten.

 

Frage:

Am 24. November 2019 findet in einigen Gemeinden der zweite Wahlgang der GPK-Wahlen 2019 statt. Das «Liechtensteiner Vaterland» titelte am 10. September 2019, dass alle Parteien wieder mitmischen dürften und dass dieser zweite Wahlgang im Sinne einer neuen Wahl durchgeführt werde. Dies bedeute, dass alle Wählergruppen die Möglichkeit hätten, erneut eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu nominieren.

Anlässlich der Gemeinderatswahl 2003 entfielen in der Gemeinde Planken auf die Freie Liste zwei Mandate. Da die Freie Liste jedoch nur eine Kandidatin nominierte, konnte sie den zweiten Sitz nicht besetzen und es musste ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Für diese Ersatzwahl musste die Freie Liste einen oder mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Sie nominierte einen Kandidaten, der dann im zweiten Wahlgang – logischerweise – gewählt wurde. Im Unterschied zu den GPK-Wahlen 2019 wurde der zweite Wahlgang nicht im Sinne einer neuen Wahl durchgeführt und es hatten auch nicht alle Wählergruppen die Möglichkeit, Kandidatinnen und Kandidaten zu nominieren.

Hierzu folgende Fragen:

  1. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen stützt sich die Regierung mit der Anweisung, dass der zweite Wahlgang der GPK-Wahlen 2019 im Sinne einer neuen Wahl durchgeführt werde und alle Wählergruppen Kandidatinnen und Kandidaten für den zweiten Wahlgang nominieren dürfen?
  2. Wie beurteilt die Regierung generell, dass mit der GPK-Nachwahl im Sinne einer neuen Wahl das Proporz-Wahlergebnis des ersten Wahlganges unter Umständen gänzlich verfälscht werden könnte und sich Mehrheiten bilden, die mit dem Wahlresultat des ersten Wahlgangs nicht in Einklang stehen?
  3. Welche gesetzlichen Grundlagen lassen es zu, dass bei Gemeinderatswahlen einerseits und bei GPK-Wahlen andererseits unterschiedliche Verfahren in Bezug auf eine Ersatzwahl und die hierfür zur Nomination berechtigten Wählergruppen zur Anwendung kommen?

Antwort:

Frage 1:

Massgeblich sind Art. 84 in Verbindung mit Art. 72 bis Art. 81 des Gemeindegesetzes und im Umkehrschluss Art. 56 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, welcher eine Ersatzwahl nur im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds vorsieht.

Frage 2:

Da die zweite Wahl von der abgeschlossenen ersten Wahl unabhängig ist, kann es zu keiner Verfälschung der ersten durch die zweite Wahl kommen.

Frage 3:

Im Jahr 2003 lautete Art. 80 Abs. 3 des Gemeindegesetzes: Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Für die fehlenden Wahlkandidaten ist eine Ersatzwahl zu treffen.

Mit dem Gesetz vom 29. Juni 2010 über die Abänderung des Gemeindegesetzes wurde Art. 80 Abs. 3 des Gemeindegesetzes jedoch wie folgt abgeändert: Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.