Übernimmt Liechtenstein die Hälfte der Prozesskosten des BAZL?

Der Abg. Günter Vogt stellte an Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch Fragen im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers. 

Kleine Anfrage des VU-Abg. Günter Vogt betr. Prozesskosten BAZL – Heliport Balzers an den Regierungschef-Stv. Daniel Risch

 

In der November-Session des Landtags stellte der Abg. Günter Vogt eine Kleine Anfrage an den Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch betr. die Übernahme des hälftigen Anteils der Prozesskosten des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) in Sachen Heliport Balzers.

 

Frage:

Die Helikopterbasis in Balzers stellt derzeit den einzigen und permanenten Luftverkehrsstandort im Fürstentum Liechtenstein dar. Diese Basis wurde 1980 gegründet, sowie 1987 und im Jahr 2019 laufend erweitert. Mehrere Helikopterfirmen bieten über 84 Arbeitsplätze und generieren einen Umsatz von circa CHF 25 Mio. mit dem entsprechenden Steuervolumen. Diese Firmen bieten sämtliche Leistungen rund um den Helikopter an, von der Flugschule, über Passagierflüge, bis hin zu Transportflügen oder den bekannten Löscheinsätzen im Rahmen des Waldbrandes im Jahr 1985 sowie einen vollausgerüsteten Rettungshelikopter der AP3, welcher rund um die Uhr am Heliport Balzers samt Notarzt einsatzbereit ist. Das BAZL hatte im Jahr 2019 einen Gerichtsfall zu den Betriebszeiten des Heliports am Verwaltungsgericht St. Gallen verloren und an dem Heliport eine Parteientschädigung überwiesen. Dazu meine vier Fragen:

 

  1. Gibt es aufgrund des Notenaustausches Regelungen, wer die verlorenen Gerichtskosten des BAZL in der Höhe von CHF 23‘865.65 trägt?
  2. Sind diese Kosten an das Land weiterbelastet worden?
  3. Eine kleine Anfrage im September-Landtag durch den Abg. Erich Hasler löste anscheinend eine Neuverfügung des BAZL mit Aussicht auf eine Schliessung des Rettungsbetriebes der AP3 Helikopter aus, welche durch den Heliport wiederum bekämpft werden muss. Ist diese Verfügung dem zuständigen Ministerium bekannt?
  4. Falls die vorhergehende Frage mit Ja beantwortet werden kann, was gedenkt die Regierung zur Gleichbehandlung des Liechtensteiner Heliports mit den Schweizer Heliports zu unternehmen?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Mit dem angesprochenen Urteil vom 19. Juni 2019 im Verfahren der Heliport Balzers AG als Beschwerdeführerin gegen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 22‘006.64 festgelegt. Die entsprechende Parteientschädigung hat gemäss Entscheid des BVGer grundsätzlich das BAZL dem Rechtsvertreter der Heliport Balzers AG zu bezahlen. Im Juni 2019 ist das BAZL mit der Frage an Liechtenstein herangetreten, ob Liechtenstein die Hälfte der auferlegten Parteientschädigung übernehmen würde.

Aufgrund des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (LGBl. 2003 Nr. 40) besteht keine explizite Regelung betreffend die Kostentragung. Die Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden folgt jedoch dem Prinzip der einvernehmlichen Vorgehensweise. Dieses Prinzip ist im Notenaustausch selbst ausdrücklich verankert und prägt darüber hinaus auch die tatsächliche Zusammenarbeit der mit der Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Zivilluftfahrt betrauten Amtsstellen und Personen.

Zu Frage 2:

Die beim Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) im Juni eingelangte Anfrage des BAZL, ob Liechtenstein allenfalls bereit wäre, die Hälfte der dem BAZL gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2019 auferlegten Parteientschädigung zu übernehmen, wurde dem Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport zur Kenntnis gebracht. Die Regierung wird demnächst über die Anfrage des BAZL beraten.

Zu Frage 3:

Dem zuständigen Ministerium ist die aktuelle letzte Verfügung des BAZL in Sachen Heliport Balzers AG vom 15. Oktober 2019 bekannt. Die Verfügung vom Oktober steht nach Kenntnisstand des Ministeriums primär im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019. Ein Zusammenhang zwischen der Verfügung des BAZL und der kleinen Anfrage im September-Landtag ist nicht bekannt und auch nicht anzunehmen.

Mit aktueller Verfügung des BAZL wurde der Heliport Balzers AG unter anderem eine weitere Frist für die Vervollständigung von Gesuchsunterlagen eingeräumt. Nur für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Einreichung der Gesuchsunterlagen innert angesetzter Frist hat das BAZL die Absicht dargelegt, eine nächtliche Sperrung des Heliports Balzers für sämtliche Helikopterflüge (mit Ausnahme von Flügen zur Katastrophenhilfe auf Anordnung der Landespolizei) anzuordnen. Der Heliport Balzers AG wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Massnahme binnen Frist zu äussern.

Eine Bekämpfung der Verfügung des BAZL steht der Heliport Balzers AG offen. Eine Pflicht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht selbstverständlich nicht.

Zu Frage 4:

Gemäss Notenaustausch ist das BAZL zuständige Behörde. Damit obliegt es dem BAZL eine Gleichbehandlung aller Heliports bzw. aller Rechtssubjekte sowie insgesamt eine gesetzeskonforme Anwendung der zur Anwendung gelangenden Luftfahrtgesetzgebung zu gewährleisten.

Würden der Regierung offenkundige Ungleichbehandlungen zur Kenntnis gebracht, die auch aus Sicht der Regierung als solche nachvollzogen werden können, wären solche Fälle mit der der dafür zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, zu thematisieren.