Rechtshilfe- und Strafregistergesetz

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2019 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen verabschiedet.

Durch eine technische Anpassung des Rechtshilfegesetzes soll die Voraussetzung für die Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung – mit der beispielsweise aus einem Steuerbetrug stammende Vermögenswerte für verfallen erklärt worden sind – geschaffen und damit eine bestehende Lücke im Bereich der Rechtshilfe geschlossen werden.

Mit der letzten Revision des Rechtshilfegesetzes 2015 entfiel der generelle Fiskalvorbehalt und die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen wurde im Einklang mit den internationalen Standards auf Steuerbetrugsdelikte ausgeweitet. Nicht angepasst wurde damals Art. 64 des Rechtshilfegesetzes, der die Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts zum Inhalt hat. Mit der aktuellen Vorlage soll konsequenterweise die Leistung von Rechtshilfe auch bei der Vollstreckung von ausländischen vermögensrechtlichen Anordnungen, beispielsweise im Rahmen einer Verletzung von Abgaben- oder Devisenvorschriften (fiskalisch strafbare Handlungen), ermöglicht werden.

Im Strafregistergesetz werden gesetzliche Regelungen vorgeschlagen, welche die Eintragung und Tilgung von vorbeugenden Massnahmen – das sind vom Gericht angeordnete Unterbringungen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher –  ermöglichen. Damit wird im Gesetz Gleichklang mit der Tilgung gerichtlicher Strafen hergestellt.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. November 2019.