Sportstättenförderung – Verordnung genehmigt

Romano Kunz, Leiter Amt für Bau und Infrastruktur, Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch und Jürgen Tömördy, Leiter Stabsstelle für Sport

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2019 die neue Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) verabschiedet.

Die Sportstättenförderungsverordnung bildet die Grundlage für Sportverbände oder Dritte, um für Sportstätten von landesweitem Interesse eine Förderung durch das Land Liechtenstein zu erhalten. In der Verordnung wird transparent aufgezeigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fördergesuch seitens der Regierung in Behandlung gezogen und im positiven Fall dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die rechtliche Grundlage für die Förderung einer Sportstätte bildet letztendlich der Finanzbeschluss des Landtages.
Förderungsvoraussetzungen für Sportstätten
Die Sportstättenförderungsverordnung nennt unter anderem die Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen, damit eine Sportstätte von landesweitem Interesse gefördert werden kann. Neben dem landesweiten Interesse müssen die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit gegeben sein und es müssen die einschlägigen Normen einschliesslich raumplanerischer Grundsätze eingehalten werden. Vorausgesetzt werden zudem eine angemessene Eigenleistung des Gesuchstellers und die Sicherstellung des Nutzungsrechts der von der Sportstätte betroffenen Sportverbände.
Die Verordnung legt fest, dass die Eigenleistung des Gesuchstellers in der Regel mindestens 20 % der Kosten des Förderprojekts zu umfassen hat. Damit kann die unterschiedliche Finanzkraft der Sportverbände berücksichtigt werden. So kann beispielsweise von einem finanzstarken Verband eine höhere Eigenleistung erwartet werden. Bei einem Gesuchsteller der finanziell nicht in der Lage ist, für sein Sportstättenprojekt 20 % der Kosten zu übernehmen, kann – bei entsprechender Förderungswürdigkeit des Projekts – in begründeten Fällen auch eine tiefere Eigenleistung festgesetzt werden. Als Eigenleistung gelten neben Leistungen, die vom Gesuchsteller selbst erbracht werden, auch solche von Dritten, die der Gesuchsteller für das Projekt gewinnen kann.
Aufhebung des Sportstättenkonzepts 2012 und Vernehmlassungsbericht zur Sportstättenfinanzierung
Mit Erlass der neuen Sportstättenförderungsverordnung werden die Regelungen im Sportstättenkonzept 2012 leicht adaptiert und konkretisiert und auf Verordnungsebene gehoben. Das Sportstättenkonzept als solches konnte somit von der Regierung ausser Kraft gesetzt werden. Dementsprechend wurde auch die im Sportstättenkonzept vorgesehene Expertenkommission ersatzlos aufgehoben.
Mit dem Sportstättenkonzept von 2012 wurden die Grundsätze für den Bau und die Renovation von Sportinfrastrukturen festgelegt. Im Konzept fehlte jedoch einerseits eine verbindliche Regelung zur Finanzierung von Sportstätten von landesweitem Interesse und andererseits war die rechtliche Wirkung des Konzeptes nicht klar. Sollen, wie früher angedacht, alle Gemeinden an der Finanzierung einer Sportstätte von landesweitem Interesse beteiligt werden, bedingte dies der Zustimmung einerseits des Landes und andererseits der elf Gemeinden mit dem Risiko, dass ein Projekt nicht realisiert werden kann, wenn auch nur eine Gemeinde die Zustimmung verweigert.
Aus diesem Grund hatte die Regierung im Juli 2018 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Subventionsgesetzes (Sportstättenfinanzierung) verabschiedet, in welchem vorgeschlagen wurde, dass im Rahmen des Subventionsgesetzes eine Regelung getroffen wird, die sicherstellt, dass Sportstätten von landesweitem Interesse unter angemessener Beteiligung der Gemeinden zuverlässig realisiert werden können, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diesem Vorschlag im Rahmen des Vernehmlassungsberichtes standen die Gemeinden mehrheitlich kritisch gegenüber. Aus diesem Grund hat die Regierung auf eine Weiterverfolgung des Vernehmlassungsvorschlages verzichtet und nunmehr eine neue Lösung in Form der Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) geschaffen. Die Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.