B. + A.: EWR-Referenzwert – Durchführungsgesetz verabschiedet

Die Regierung hat den Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-RWDG), sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt erstmals einen im EWR einheitlichen Regulierungsrahmen für Referenzwerte fest und dient insbesondere dem Verbraucher- und Anlegerschutz. Referenzwerte sollen robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sein, um Missbrauch  zu verhindern. Die Verordnung (EU) 2016/1011 unterstellt Administratoren (Bereitstellung von Referenzwerten) einer Zulassungspflicht und laufenden Aufsicht, legt für Kontributoren (Lieferung von Eingabedaten) einen Verhaltenskodex und für Verwender (Finanzintermediäre) bestimmte Transparenz- und Planungspflichten fest.

In der EU findet die Verordnung bereits weitgehend Anwendung. Ab 1. Januar 2020 dürfen nur noch Referenzwerte von registrierten Administratoren im EWR bzw. registrierte Referenzwerte aus Drittstaaten verwendet werden.  Nur hinsichtlich der Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten sowie von kritischen Referenzwerten (z.B. LIBOR, EURIBOR, EONIA, etc.) erfolgt eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 durch den Erlass einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung (EU) 2016/1011.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die Verordnung zur Abänderung der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten in Liechtenstein ab der Übernahme in das EWR-Abkommen direkt. Einige Bestimmungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Umsetzung dient das EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz (EWR-RWDG). Es bestimmt die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde, regelt ihre Befugnisse und Verwaltungsmassnahmen und legt die notwendigen Strafbestimmungen fest.

Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.