Steuer-Rückforderungen bei zwei Liechtensteiner Ärzten

Adrian Hasler an der Jungbürgerfeier: Wenn ihr das Gefühl habt, dass eine Entwicklung in die falsche Richtung geht, dann macht euch bemerkbar. Tretet in Dialog mit der Politik und präsentiert eure Lösungsvorschläge!

 

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Wendelin Lampert bei Regierungschef Adrian Hasler

In der Landtagssitzung vom 27./28. Februar 2019 stellte der FBP-Abg. Wendelin Lampert im Zusammenhang mit Rückforderungen anhand der Urteile des VGH an zwei Liechtensteiner Ärzte nachfolgende Fragen an Regierungschef Adrian Hasler.

 

Frage:

Zu den rechtsgültigen und vom Staatsgerichtshof StGH bestätigten Erwerbssteuerurteilen VGH 2013/067 und VGH 2018/009 des Verwaltungsgerichtshofes VGH ergeben sich die folgenden Fragen an die Regierung:

  1. Wurden aufgrund der rechtsgültigen Urteile Nachverrechnungen bei den beiden Ärzten seitens der Steuerverwaltung gemacht und wurden die ausstehenden Steuern überwiesen?
  2. Wurden aufgrund der rechtsgültigen Urteile Nachverrechnungen bei den beiden Ärzten seitens der AHV/IV/FAK gemacht und wurden die nicht bezahlten Sozialbeiträge überwiesen?
  3. Wie hoch sind die Frankenbeträge gemäss den Antworten auf die Fragen 1 und 2?
  4. Wurden Strafen oder Bussen verhängt wegen Umgehung von Steuern und Sozialabgaben?
  5. Ist die Regierung anhand dieser zwei Urteile ebenfalls der Ansicht, dass sich jene Personen irren, welche glauben, dass die Festsetzung eines tiefen Lohns zu unerlaubten Steuerverkürzungen führt?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Korrekturen der Löhne erfolgten im Rahmen der ordentlichen Veranlagungen, weshalb keine Nacherhebungen erforderlich waren. Die ausstehenden Steuern wurden beglichen.

Zu Frage 2:

Das ältere Urteil zu VGH 2013/067 bzw. die Steuerveranlagung ist bei der AHV bereits verarbeitet und die geschuldeten Beiträge wurden fristgerecht bezahlt. Das jüngere Urteil zu VGH 2018/009 bzw. die Steuerveranlagung ist noch in der Umsetzung bei der AHV. Das Ergebnis der massgebenden Steuerveranlagungen wurde kürzlich seitens der Steuerverwaltung der AHV bekannt gegeben. In der Folge kann auch dieser Fall bei der AHV abgeschlossen werden.

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, wurden die Löhne im Rahmen der ordentlichen Veranlagung korrigiert und veranlagt, weshalb keine Steuernacherhebung zu erfolgen hatte.

Die AHV-beitragspflichtige Differenz zu den bereits abgerechneten Lohnsummen betragen gesamthaft CHF 3.35 Mio. Dies hat Nachforderungen der AHV-IV-FAK inklusive Verwaltungskosten in Höhe von rund CHF 390‘000 zur Folge.

Zu Frage 4:

Weder steuerrechtlich noch AHV-IV-FAK-rechtlich lag ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor, weshalb keine Strafen oder Bussen zu erheben waren.

Zu Frage 5:

Nein, die Regierung teilt diese Ansicht nicht. Ein zu tiefer Inhaberlohn führt in der Regel zu einer tieferen Gesamtsteuerbelastung. Zudem führen tiefe Inhaberlöhne zu deutlich tieferen Sozialversicherungsabgaben.