FMA geht gegen Strohmänner vor

Die FMA hat in einer Mitteilung die Formulierung «tatsächlich leitend tätig» im Treuhändergesetz (TrHG) ausgelegt. Dadurch soll verhindert werden, dass Strohmänner als tatsächlich leitende Personen in Treuhandunternehmen eingesetzt werden.

Das Treuhändergesetz verlangt, dass in der Leitung der Treuhandgesellschaft eine Person «tatsächlich tätig» ist, die auf Grund ihrer Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualifiziert ist, um Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Kunden der Treuhandgesellschaften.

Das Erfordernis «tatsächlich leitend tätig» führte in jüngerer Vergangenheit zu Unklarheiten sowie zu Massnahmen und Sanktionen der FMA. Mit der FMA-Mitteilung 2018/4 legt die FMA die Gesetzesformulierung «tatsächlich leitend tätig» verbindlich aus. Treuhänder und Treuhandgesellschaften sollen dadurch auf die entsprechenden Anforderungen aufmerksam gemacht und sensibilisiert werden. Bei Verstössen wird eine Busse ausgesprochen und zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert.

Die Praxis zeigte, dass in mehreren Fällen der FMA eine Person als tatsächlich leitend tätig gemeldet wurde, die zwar über die erforderlichen Qualifikationen verfügte, jedoch verschiedentlich nicht in dem gesetzlich geforderten Ausmass oder überhaupt nicht in der Leitung tatsächlich tätig war. In der Folge wurden die tatsächlich leitende Person und Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. Treuhänderrates wegen Nichteinhaltung dieser zentralen und dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzung mit einer Busse bestraft und zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert.

Die FMA führt gemäss gesetzlicher Vorgabe ein Verzeichnis
(http://register.fma-li.li/index.php?id=148), in dem die tatsächlich leitenden Personen (Geschäftsführer) der Treuhandgesellschaften namentlich aufgeführt sind.