Abänderung der Verordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer

Die Regierung hat an ihrer letzten Sitzung die Abänderung der Verordnung V zum Arbeitsgesetz genehmigt. Die Verordnung enthält Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer.

In der Praxis wurde in verschiedenen Bereichen festgestellt, dass die geltenden Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen nicht mehr zeitgemäss sind und einer Revision bedürfen; dies betrifft unter anderem die Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher vor dem 15. Altersjahr mit gefährlichen Arbeiten.

Ebenso wird neu das Berufswahlpraktikum (Schnupperlehre) in der Verordnung geregelt. Da die Berufsbildung analog mit der Schweiz erfolgt, werden zudem diverse Bestimmungen, unter Berücksichtigung der entsprechenden EWR-rechtlichen Vorgaben, an die schweizerische Rechtslage über den Jugendarbeitsschutz angepasst. Dazu gehört auch eine Anpassung der Liste der gefährlichen Arbeiten sowie der Liste der Berufe, für welche die Notwendigkeit einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit sowie vom Verbot der Sonntagsarbeit zum Erreichen des Berufsziels notwendig ist.

Im Vorfeld der Revision war eine Konsultation unter den anerkannten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen durchgeführt worden. Die Verordnungsänderung tritt am 1. November 2018 in Kraft.