Lärmschutz entlang der Bahnstrecke Schaanwald-Buchs

Der Abg. Daniel Seger stelle Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. eine Kleine Anfrage zur Frage der Einbürgerungen resp. Rückbürgerungen. 

 

Kleine Anfrage an Regierungsrätin Dominique Gantenbein durch den Abg. Erich Hasler im Oktober-Landtag

 

Frage:

Im laufenden Jahr haben die Österreichischen Bundesbahnen diverse Sanierungsarbeiten an der Bahnstrecke zwischen Schaanwald und Buchs vorgenommen. Wie wir wissen stellen die Lärmemissionen der Eisenbahn für die Anwohner in Schaanwald, Nendeln und Schaan ein Problem dar. Bei der Vorstellung des S-Bahn Projekts FL.A.CH hat die FBP-VU Regierung noch davon gesprochen, dass in Lärmschutzmassnahmen insgesamt CHF 6 Mio. investiert werden sollen. Nachdem nun auch die Verhandlungen um eine Verlängerung der Eisenbahnkonzession von der Regierung auf die lange Bank geschoben wurden, besteht für die leidtragenden Anwohner entlang der Eisenbahnlinie die Gefahr, dass auch bezüglich Lärmschutz auf Jahre hinaus Stillstand besteht. Eine solche Situation ist nach meiner Auffassung nicht tolerierbar.

Ich habe deshalb folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wurden seit Sanierung der Bahnstrecke neue Schallpegelmessungen vom Amt für Volkswirtschaft durchgeführt?
  2. Wie hoch waren die zuletzt gemessenen Schallpegel entlang der Bahnstrecke zwischen Schaanwald und Buchs? Und wie hoch sind die einzuhaltenden Werte?
  3. Wird bei den einzuhaltenden Schallpegeln zwischen Tag- und Nachtruhezeit unterschieden?
  4. Wann gedenkt die Regierung das Thema Lärmschutzmassnahmen entlang der Bahnstrecke wieder aufs Tapet zu bringen?
  5. Wer muss die Kosten für eventuelle Lärmschutzverbauungen, gemäss welcher gesetzlichen Grundlage, entlang der Bahnstrecke tragen?

Antwort:

Zu Frage 1:

Für den Vollzug der Lärmschutzgesetzgebung ist das Amt für Umwelt zuständig. Der Lärm von Eisenbahnanlagen wird in einem Lärmkataster festgehalten, welcher 2011  veröffentlicht wurde. Der Kataster stellt die Lärmbelastung im Einflussbereich der Eisenbahnanlage dar. Dieser zeigt, dass bei verschiedenen Objekten die Grenzwerte überschritten werden und somit ein lärmtechnischer Sanierungsbedarf besteht. Bei den angesprochenen Sanierungsarbeiten, die lediglich eine Erhaltungsmassnahme darstellen, handelt es sich um keine wesentliche Änderung nach Art. 9 Abs. 2 Lärmschutzverordnung, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Lärmsanierung oder eine neuerliche Messung durchgeführt wurden. Gemäss Art. 18 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung müssen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen spätestens 15 Jahre nach deren Inkrafttreten, d.h. bis spätestens 2023 durchgeführt werden.

Zu Frage 2:

Der Immissionsgrenzwert für eine Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe 2 beträgt am Tag 60 und in der Nacht 50 Dezibel. Gemäss Lärmkataster treten die höchsten Grenzwertüberschreitungen in der Nacht auf und liegen rund 8 Dezibel über dem Grenzwert. Untertags wird der Grenzwert maximal um 2 Dezibel überschritten.

Zu Frage 3:

Ja, es wir zwischen Tag- und Nachtruhezeit unterschieden.

Zu Frage 4:

Gemäss Lärmschutzverordnung müssen wie ausgeführt die Lärmsanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnen bis spätestens 2023 durchgeführt sein.

Im Zuge des Projektes FL.A.CH war vorgesehen, die Eisenbahnanlage gleichzeitig lärmtechnisch zu sanieren. Wird die Eisenbahnstrecke also über die bisherigen Erhaltungsmassnahmen hinaus vor 2023 umgebaut oder erweitert, ist die Lärmsanierung gleichzeitig im Rahmen des Umbau- oder Erweiterungsprojektes durchzuführen.

Zu Frage 5:

Die Kostentragung wird im Umweltschutzgesetz sowie in der Lärmschutzverordnung geregelt. Es gilt das Verursacherprinzip, d.h. der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung der Anlage oder für Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden. Bei der Eisenbahnanlage ist dies somit die ÖBB.

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Abschusserfüllung im Jagdjahr 2017/18

Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

 

Frage:

Mit Verordnung vom 9. Mai 2017 hat die Regierung den Abschussplan für das Jagdjahr 2017/2018 festgelegt. Demgemäss haben die Berg-, Hang- und Talreviere insgesamt 508 Stück Reh- und Rotwild zu schiessen, die Berg- und Hangreviere zusätzlich noch 160 Stück Gamswild. Bis zum 22. August wurden insgesamt 276 Abschüsse gemeldet. Auf die Erfüllung des Abschussplanes fehlten zu jenem Zeitpunkt noch 392 Stück Wild. Der Abschussplan über alle Jagdreviere war zu 41,3 % erfüllt. Der Abschussplan allein für die Berg- und Hangreviere war zum gleichen Zeitpunkt zu 35,5 % erfüllt. Die Jagdzeit begann je nach Wild- und Revierart am 13.5. beziehungsweise 15.6. und dauert bis zum 14. beziehungsweise 31. Dezember.

  1. Wie verhalten sich die Abschusszahlen per Ende August 2017 im Vergleich zum relevanten Zeitpunkt der vorangegangenen drei Jagdjahre?
  2. Wie haben sich die Abschusszahlen seit der mit Datum 23. August 2017 veröffentlichten Statistik zur Abschusserfüllung für das Jagdjahr 2017/2018 entwickelt?
  3. Welche Zahlen ergab die Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan in den drei vorangegangenen Jagdjahren und welches sind nach Auffassung des Amtes für Umwelt die Hauptgründe im Falle der Nichterreichung der vorgegebenen Abschusszahlen?
  4. Welche Massnahmen fasst die Regierung kurz-, mittel- und langfristig ins Auge, falls sie die Erfüllung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2017/2018 als nicht mehr wahrscheinlich erachtet?

Antwort:

Zu Frage 1:

Bei allen drei Wildarten Reh-, Rot- und Gamswild liegt die Abschusserfüllung gemäss Amt für Umwelt per Ende August 2017 vor jener der drei Vorjahre zum entsprechenden Zeitpunkt.

Zu Frage 2:

Gemäss Amt für Umwelt ist beim Rehwild die Entwicklung derzeit erfreulich. Die Hochrechnungen, basierend auf mehrjährigen Vergleichen, prognostizieren auch in dieser Jagdsaison eine Erfüllung der Abschussvorgaben. Das Amt für Umwelt geht davon aus, dass der gegenwärtige Vorsprung eine Folge des früheren Jagdbeginns und den damit verbundenen Bemühungen der Jägerschaft ist. Beim Rot- und Gamswild ist die Abschusserfüllung bis in den September generell verhältnismässig tief, die beste Jagdzeit ist der Herbst und Vorwinter. Die Entwicklung seit Mitte August liegt im Bereich der Vorjahre.

Zu Frage 3:

Die Abschusserfüllung der Jahre 2014 bis 2016 sah bei den verschiedenen Wildarten im Durchschnitt wie folgt aus: Rehwild 100%, Rotwild 75% (2015 und 2016 war die Erfüllung bei den weiblichen Tieren und Kälbern entscheidend), Gamswild 91%. Die Erfüllung lag somit beim Rotwild ein Viertel hinter den Erwartungen. Als Hauptgründe für die Nichterreichung der Abschusszahlen in den vergangenen Jahren werden vielfältige Einflussfaktoren vom Amt für Umwelt geltend gemacht, zu nennen sind hier beispielsweise die Witterung, Störungseinflüsse, Grenzen des Jagdsystems um einige Beispiele zu nennen.

Zu Frage 4:

Gemäss der Verordnung über den Abschussplan 2017/2018 sind Sonderjagden (Bewegungsjagden) durchzuführen, wenn am Stichtag 1. November die Erfüllung der Mindestabschussvorgaben massgeblich vom langjährigen Mittel abweicht. Führen diese Bemühungen nicht zum erwünschten Erfolg, ist als zusätzliche kurzfristige Massnahme die Jagdzeit zu verlängern. Mittelfristig ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Lösungsansätzen mit allen Beteiligten geplant. Dabei ist es für mich unabdingbar, dass Land, Grundeigentümer, Forstwirtschaft und Jägerschaft bei der Lösungsfindung zusammen arbeiten und ihre Beiträge konstruktiv in die Diskussion einbringen können. Langfristig soll die Situation durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Massnahmenpakets zur Waldverjüngung verbessert werden.