Kleine Anfragen an Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stv. Dr. Daniel Risch beantwortete Kleine Anfragen in der Juni-Landtagssitzung 2017.

 

Landtag: Radio Liechtenstein

Kleine Anfrage des DU-Abg. Dr. Erich Hasler an
Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch

Frage:

Ich habe im letzten Landtag anlässlich der Behandlung des Geschäftsberichts von Radio L und den Nachforderungen der Urheberrechtsgesellschaft SUISA von mehr als CHF 300’000 die Frage an den zuständigen Regierungsrat gestellt, zu welchem Zeitpunkt die Kontrollstelle von den Nachforderungen der SUISA Kenntnis hatte. Ich habe ihn auch gebeten, den Landtagsabgeordneten die Antwort zu dieser Frage, die er nicht spontan beantworten konnte, im Anschluss an die Landtagssitzung zukommen lassen könnte. Leider ist diese Frage bis zum heutigen Tag nicht beantwortet worden. Ich stelle die Fragen deshalb noch einmal im Rahmen einer Kleinen Anfrage.

  • Zu welchem Zeitpunkt hatte die zuständige Revisionsgesellschaft ReviTrust Kenntnis von den Nachforderungen der SUISA?
  • Warum wurde die Nachforderung der SUISA, deren Höhe bereits Ende 2016 feststand, nicht als Rückstellung verbucht?
  • Wäre Radio L ein Sanierungsfall gewesen, wenn die Nachforderungen korrekt als Rückstellung verbucht worden wären, respektive wie hoch wäre das Aktienkapital von Radio L noch gewesen?

 

Antwort:

Vorgängig zur Beantwortung der Fragen soll der Hergang und Ablauf noch einmal kurz dargestellt werden: Gemäss Angaben der Geschäftsleitung des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF) wurde die Nachforderung im September 2016 durch die SUISA gegenüber dem LRF thematisiert, nachdem im Vorfeld Unklarheiten über den geltenden Tarif resp. der Behandlung des Landesbeitrages in der Beitragsberechnung aufgetreten sind. Nach erfolgtem Widerspruch des LRF-Verwaltungsrates gegen die gestellten Nachforderungen fand gemäss Informationen der LRF-Geschäftsleitung am 21. Februar 2017 eine Besprechung mit der SUISA in Zusammenhang mit dem Widerspruch statt. Die SUISA unterbreitete dem LRF anschliessend mit Schreiben vom 27. Februar 2017 einen Lösungsvorschlag, in welchem sie die bisherige Abrechnungsmethodik (ohne Landesbeitrag) bis und mit dem Jahr 2015 bestätigt und erst ab dem Jahr 2016 auf der Abrechnung inkl. Landesbeitrag besteht.

Zu Frage 1:

Aufgrund der bis Februar 2017 andauernden Diskussionen mit der SUISA wurde die Revisionsstelle gemäss Informationen der LRF-Geschäftsleitung im Rahmen der Vorlage des Geschäftsberichtes, d.h. am 20. Februar 2017, über den Sachverhalt informiert. Die Genehmigung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat erfolgte am 24. Februar 2017.

Die Revisionsstelle (ReviTrust, Schaan) wurde von Seiten des zuständigen Ministeriums mit Schreiben vom 24. Mai 2017 aufgefordert, zur Behandlung der SUISA-Nachforderung in der Jahresrechnung 2016 Stellung zu nehmen. Es wurde an den leitenden Revisor u.a. die Frage gestellt, wann die Revisionsstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Revisionstätigkeiten über diesen Sachverhalt informiert wurde. Die Stellungnahme wird per Mitte Juni 2017 erwartet. Erst nach Vorliegen der Stellungnahme der Revisionsstelle kann die Frage abschliessend beantwortet werden.

Zu Frage 2:

Die SUISA-Beiträge für das Geschäftsjahr 2016 (inkl. Berücksichtigung Landesbeitrag) betragen rund CHF 260‘000. Davon wurden ca. CHF 100‘000 bereits als Akontozahlung im Ergebnis 2016 berücksichtigt. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf CHF 160‘000.

Der LRF hat die Verbuchung der SUISA-Beiträge 2016 nach bisheriger Praxis vorgenommen. Aufgrund der Abrechnungsmethodik der SUISA (Akontorechnung und Schlussabrechnung mit zeitlicher Verzögerung von bis zu 2 Jahren) wurden in der Vergangenheit weder periodische Abgrenzungen vorgenommen, noch wurden Rückstellungen für noch fällige Beiträge gebildet. Die Schussrechnungen aus den Vorjahren wurden im jeweils laufenden Jahr unter den „übrigen Ausgaben“ verbucht.

Die Geschäftsleitung des LRF hatte aufgrund der per Jahresende 2016 sowie auch zum Zeitpunkt der Revision noch andauernden Diskussionen mit der SUISA entschieden, bei der bisherigen Praxis zu verbleiben und somit auf eine Rückstellung in Höhe von CHF 160‘000 zu verzichten. Diese Entscheidung basierte auf der Annahme des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, dass dem LRF im Rahmen der Verhandlungen dieselben Konditionen wie in der Vergangenheit gewährt würden, d.h. Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung des Landesbeitrages. Es stellte sich erst per 27. Februar 2017 heraus, dass die Abrechnung auf der bisherigen Basis aufgrund der gültigen Tarifbestimmungen nicht möglich ist und ein anderer Tarif erst im Rahmen von neuen, generellen Tarifverhandlungen thematisiert werden kann.

Die Revisionsstelle wurde auch in Bezug auf eine allfällig notwendige Rückstellung um eine Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme ist noch ausstehend.

Zu Frage 3:

Gemäss Art. 182e PGR sind Massnahmen durch den Verwaltungsrat erforderlich, wenn das Eigenkapital weniger als 50 % des Grundkapitals beträgt. Aufgrund der obigen Ausführungen beträgt die Nachforderung für das Jahr 2016 CHF 160’000. Hätte der LRF diese erst in 2017 fällige Nachforderung in den Rückstellungen berücksichtigt, würde das Eigenkapital immer noch einen Wert von CHF 480’000 aufweisen und somit 60 % des Dotationskapitals betragen. Somit darf festgestellt werden, dass auch bei Berücksichtigung der Nachforderung als Rückstellung in der Jahresrechnung 2016 keine Sanierungsmassnahme (z.B. Reduktion Dotationskapital) notwendig gewesen wäre. Ein Sanierungsfall liegt somit gestützt auf die dem zuständigen Ministerium derzeit vorliegenden Informationen nicht vor.

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Bewilligung zum Offenhalten von Geschäften an Sonn-und Feiertagen

Kleine Anfrage des VU-Abg. Frank Konrad an
Regierungschef-Stv. Dr. Daniel Risch

 

Frage:

Am vergangenen Sonntag, dem Pfingstsonntag wollte ich so gegen 9.00 Uhr im Zentrum von Vaduz Zopf und Gipfeli besorgen. Bei den ersten beiden Geschäften hiess es, dass an vier Sonn- und Feiertagen, das heisst am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag die Geschäfte erst um 11.00 Uhr geöffnet werden dürfen. Offensichtlich haben die beiden Geschäfte die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LGBl. 1992 Nr. 25) befolgt. Im dritten Geschäft konnte ich meine Einkäufe dann problemlos erledigen. Es ist erstaunlich, dass in Zeiten des Einkauftourismus ins benachbarte Ausland, solche Regelungen noch Gültigkeit haben und unsere Dienstleister beim Verkauf ihrer Waren durch Verordnungen der Regierung behindert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Gedenkt die Regierung die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LGBl. 1992 Nr. 25) abzuschwächen oder gar aufzuheben?
  2. Sollte die Verordnung von der Regierung weder abgeschwächt noch aufgehoben werden, wie werden diese Entscheide begründet?

Antwort:

Zu Frage 1:

Eine Aufhebung der Verordnung würde bedeuten, dass ein Offenhalten von Geschäften an Sonn- und Feiertagen nicht mehr möglich wäre, da dann mangels einer Ausnahmeregelung Art. 19 Abs. 2 der Landesverfassung und Art. 31 Abs. 2 Gewerbegesetz greifen würden. Der Verfassungsartikel besagt, dass der Sonntag und die staatlich bestimmten Feiertage, unbeschadet gesetzlicher Regelungen der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage sind. Mit der Aufhebung der Verordnung würden zudem auch die Reglungen zu den Öffnungszeiten an Werktagen wegfallen.

Eine Abschwächung der Verordnung wäre dahingehend zu verstehen, dass die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für weitere, bis anhin nicht einer Ausnahmeregelung unterstellte Branchen, liberaler gehandhabt werden. Seit rund zwei Jahren ist es eine Bestrebung des Wirtschaftsministeriums wenigstens punktuell diesbezüglich Erleichterungen einzuführen. Die Möglichkeiten einer Liberalisierung sind aber aufgrund der Vorgaben der Verfassung als auch des Gewerbegesetzes als begrenzt zu erachten.

Zu Frage 2:

Wie in Frage 1 bereits erwähnt, ist bei einer Ausgestaltung der Sonn-und Feiertags-Öffnungszeiten zu beachten, dass die Verordnung auf Art. 19 Abs. 2 der Landesverfassung basiert:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage.

In Ausführung dieser Bestimmung bestimmt das Gewerbegesetz in Art. 31 Abs. 2:

An Sonn- und Feiertagen sind Betriebe grundsätzlich geschlossen zu halten.

Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten und im Gewerbegesetz wiederholten Sonntagsruhe ist bisher keine grundlegende Ausweitung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen angedacht worden.

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Anhebung des Niveaus der
St. Luzistrasse Eschen

Kleine Anfrage des DU-Abg. Erich Hasler an
Regierungschef-Stv. Dr. Daniel Risch

 

Frage:

Im September 2015 habe ich im Landtag eine kleine Anfrage gestellt betreffend Anhebung des Niveaus der St. Luzistrasse zwischen dem neuen Gesundheitshaus in Eschen und dem Ländlemarkt. Zu diesem Zeitpunkt war der Regierung angeblich noch nicht klar, welche Kosten dem Land aus der Niveauerhöhung der St. Luzistrasse entstehen. Auch war und ist dem Normalbürger nicht erkennbar, dass die St. Luzistrasse sanierungsbedürftig ist und der Normalbürger versteht auch nicht, warum die St. Luzistrasse überhaupt angehoben werden soll. Nachdem nun bereits das Areal zwischen dem Gesundheitshaus in Eschen und dem Ländlemarkt abgesperrt ist und Bagger aufgefahren sind, gehe ich davon aus, dass das Strassenniveau nun tatsächlich angehoben wird. Ich habe in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche Mängel an der St. Luzistrasse machten Sanierungsmassnahmen an dieser notwendig?
  2. Welche Kosten fallen durch die Niveauanhebung der St. Luzistrasse insgesamt an und welcher Anteil wird vom Land getragen?
  3. Welche Vorteile ergeben sich für das Land und die Eschner Bürger aus dieser Strassenumgestaltung oder besser gesagt Strassenverunstaltung?

Antwort:

Zu Frage 1:

Baulich weist das Strassenstück im Projektperimeter diverse Mängel auf. Gemäss Strassenmanagementsystem des Amtes für Bau und Infrastruktur wird der Zustand für die Fahrbahnfläche mit ´kritisch´ bewertet. Die Belagsschäden, Spurrinnen und Verformungen sind deutlich erkennbar. Die Rand- und Wassersteine sind teilweise locker und müssen saniert werden. In Bezug auf die Verkehrssicherheit bestehen zudem Mängel hinsichtlich der Führung des Langsamverkehrs und der Barrierefreiheit.

Zu Frage 2:

Die Gesamtbaukosten der Strassensanierung belaufen sich gemäss genehmigten Projekt auf CHF 900‘000.00. Für die ohnehin notwendige Strassensanierung des Landes ohne Niveauanhebung wurden CHF 500‘000.00 veranschlagt. Die Mehrkosten für die zusätzliche Strassenraumgestaltung werden von der Gemeinde Eschen getragen. Das Land trägt somit lediglich die Ohnehinkosten von CHF 500‘000, die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 400‘000 werden von der Gemeinde Eschen getragen.

Zu Frage 3:

Eine Arbeitsgruppe der Gemeinde Eschen hat in verschiedenen Workshops ein Betriebs- und Gestaltungskonzept zum Dorfkern Eschen, inklusive der St. Luzistrasse, ausgearbeitet.

Die Gemeinde Eschen erhofft sich von der Umgestaltung eine Verbesserung des Ortbildes, eine Verkehrsberuhigung, sowie ein barrierefreies Dorfzentrum.

Das Land Liechtenstein kann mit der Projektrealisierung die sanierungsbedürftige Strasse in Stand setzen und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Langsamvekehr verbessern, sowie die Barrierefreiheit entlang der Landstrasse umsetzen.

 

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Verkehrsschlaufe im Zentrum von Schaanwald

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Johannes Kaiser an
Regierungschef-Stv. Dr. Daniel Risch

Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Mauren-Schaanwald werden betreffend dem sehr belastenden Verkehrskorridor von Feldkirch über Schaanwald nach Eschen-Bendern Richtung Schweizer Autobahn seit Jahren im Stich gelassen. Zusammen mit der Bevölkerung hat die Gemeinde Mauren vor bereits über sechs Jahren diese Verkehrsschlaufe im Zentrumsbereich von Schaanwald erarbeitet und zusammen mit den Behörden – insbesondere auch dem Amt und der Regierung – verabschiedet. Nur mit dieser Verkehrsschlaufe im Kernbereich von Schaanwald ist es für die betroffenen Menschen möglich, ein kulturell lebenswertes Dorfzentrum zu bilden, welches nicht täglich durch eine Lawine von rund 12‘000 Personenwagen und schweren Lastfahrzeugen durchschnitten wird.

Das Projekt liegt bei der Regierung pfannenfertig vor, doch strich die Regierung vor vier Jahren gegen die Schaanwälder Bevölkerung dieses wichtige „Verkehrs-Entlastungs-Projekt“ im Dorfzentrum aus dem damaligen Regierungs-Programm 2013-2016.

  1. Nimmt die Regierung das Projekt der „Verkehrsschlaufe“ im Zentrumsbereich von Schaanwald nach jahrelanger Aussetzung der Realisierung ins bevorstehende Regierungsprogramm 2017 bis 2020 auf? Und wenn ja:
  2. Wann konkret wird diese Verkehrsschlaufe im Zentrum von Schaanwald umgesetzt und realisiert, um die Schaanwälder Bevölkerung in diesem Dorfkern vom riesen grossen, Durchgangs- und Transitverkehr zu entlasten?

Antwort:

Zu Frage 1:

Die Umsetzung der Strassenverlegung Zuschg Schaanwald wurde gemäss Regierungs-programm 2013-2017 zurückgestellt. Gründe dafür waren einerseits die in Zeiten beschränkter Budgetmittel primär auf den Werterhalt und die Instandhaltung gesetzten Prioritäten des Landes und anderseits wurde der Nutzen für den Verkehrsfluss auf der Landstrasse in Frage gestellt.

Das Projekt bringt nach Ansicht der Regierung durchaus Vorteile für Schaanwald und würde die Gestaltung eines Platzes als Dorfzentrum vor dem Saal ermöglichen. Verkehrstechnisch bietet das Konzept aber für das Land nur geringfügig Vorteile, im Gegenteil, das Projekt führt aus Sicht des Landes eher zu einer zusätzlichen Verlangsamung des Verkehrs auf der Landstrasse.

Da das Regierungsprogramm bislang noch nicht verabschiedet ist, kann zu dessen Inhalt noch keine Aussagen gemacht werden.

Zu Frage 2:

Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.