Kleine Anfragen an Regierungschef Adrian Hasler

Regierungschef Adrian Hasler äussert sich zum offenen Konflikt zwischen Regierungsrätin Aurelia Frick und der GPK.

Anzahl und Dauer Einsprache –
Verfahren im Steuergesetz

Kleine Anfrage des VU-Abg. Günter Vogt an
Regierungschef Adrian Hasler

Frage:

Die Steuerpflichtigen haben gemäss Art. 116 SteG die Möglichkeit, gegen Veranlagungsverfügungen und sonstige Verfügungen innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der Steuerverwaltung zu erheben. Gemäss Art. 117 kann in der Folge als weiteres Rechtsmittel Einsprache bei der Landessteuerkommission erhoben werden. Meines Wissens gibt es keine Fristen, bis wann solche Verfahren einer Entscheidung zugeführt werden müssen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele Einsprachen sind derzeit bei der Steuerverwaltung respektive der Landessteuerkommission hängig?
  2. Wie viele Einsprachen sind seit Inkrafttreten des Steuergesetzes im Jahre 2011 bei der Steuerverwaltung und bei der Landessteuerkommission eingegangen und abgearbeitet worden?
  3. Wie lange ist die Verfahrensdauer bei solchen Einsprachen bei der Steuerverwaltung respektive bei der Landessteuerkommission?
  4. Gibt es eine Statistik, um welche Art von Einsprachen es sich dabei handelt, und in welchem Zeitraum diese bearbeitet werden?
  5. Hat die Anzahl der Einsprachen mit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes zugenommen und wenn ja, warum?

Antwort:

Zu Frage 1:

Derzeit sind 80 Einsprachen bei der Steuerverwaltung hängig. Bei der Landessteuerkommission sind es insgesamt 15 Beschwerden.

Zu Frage 2:

Die Steuerverwaltung führt erst seit 2013 ein Verzeichnis zu den Einsprachen. In den Jahren 2013 bis 2016 sind zu den Steuerarten gemäss Steuergesetz 946 Einsprachen eingegangen, wobei in 225 Fällen eine Einspracheentscheidung auszufertigen war.

Der grosse Unterschied zwischen eingegangen Einsprachen und ausgefertigten Einspracheentscheiden ist darauf zurück zu führen, dass Steuerpflichtige teils im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung oder nach Aufforderung durch die Steuerverwaltung die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht einreichen. Erst nachdem die Steuerverwaltung die Steuerrechnung erlassen hat, reichen sie innerhalb der Einsprachefrist die Unterlagen ein. In diesen Fällen wird aus verfahrensökonomischen Gründen lediglich die Steuerrechnung korrigiert und es wird keine formelle Einspracheentscheidung ausgefertigt.

Die Anzahl Beschwerden und deren Erledigung bei der Landessteuerkommission sind jeweils aus dem Rechenschaftsbericht ersichtlich. In den Jahren 2011 bis 2016 waren es insgesamt 287 neue Fälle, wovon 272 Beschwerdeverfahren erledigt wurden.

Zu Frage 3:

Die Bearbeitung dauert meist zwischen einem und sechs Monaten. Im Durchschnitt dauert das Verfahren vier Monate. Abhängig ist die Verfahrensdauer von der Komplexität der Fragestellung, vom Umfang der Einsprache, von der Einforderung weiterer Unterlagen sowie der Anzahl offener Verfahren

Bei der Landessteuerkommission werden die meisten Verfahren innert 2 bis 3 Monaten erledigt. Im Jahre 2016 betrug die Dauer vom Beschwerdeeingang bis zur Entscheidung zwischen einem und zehn Monaten, wobei der Durchschnitt bei 3 ½ Monaten lag. Die Verhandlungen der Landessteuerkommission finden in der Regel einmal im Monat statt.

Zu Frage 4:

Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der Einsprachen, welches auch die Steuerarten ausweist.

Die Landessteuerkommission führt eine Fallliste, in welche alle eingegangenen Beschwerden, die Art der angefochtenen Verfügung (Einspracheentscheidung oder Verwaltungsstrafbot), das Datum des Beschwerdeeingangs und das Entscheidungsdatum eingetragen werden.

Zu Frage 5:

Wie ausgeführt, wird bei der Steuerverwaltung erst seit 2013 ein Verzeichnis geführt. Es zeichnet sich ab, dass ab 2016 die Anzahl der Einsprachen im Bereich der Ertragssteuer zunimmt, was darauf zurück zu führen ist, dass ab Steuerjahr 2014 die Anzahl der zu veranlagenden juristischen Personen um ein Mehrfaches zugenommen hat.

Bei der Landessteuerkommission war die Anzahl Beschwerden in den Jahren 2011 bis 2013 etwas höher als in den Jahren 2014 bis 2016.

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 Kinderabzug im Steuergesetz

 

Kleine Anfrage des VU-Abg. Günter Vogt
an Regierungschef Adrian Hasler

 

Frage:

Eltern können für Ihre Kinder einen Kinderabzug von CHF 9’000 und damit verbunden zusätzlich die Pauschale für die Versicherungsbeiträge abziehen. Demgegenüber wird aber für Kinder mit einem Erwerb gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung von grösser als CHF 12’000, anscheinend die Hälfte des Existenzminimums, hingegen kein Kinderabzug und demzufolge auch kein Versicherungsabzug mehr gewährt. Hierzu meine Fragen:

  1. Im Steuerjahr erfolgte eine Praxisänderung seitens der Steuerverwaltung bezüglich Bemessung des Erwerbs bei Kindern; neu wird unter anderem auch der fiktive Sollertrag auf dem Vermögen der Kinder von 4% als Erwerb dazugerechnet. Warum ist dies so?
  2. Erachtet die Regierung die derzeitige Praxis für die Gewährleistung des Kinderabzuges im Rahmen der viel propagierten Familienförderung als angemessen?
  3. Ist die Regierung der Ansicht, dass mit einem Erwerb von CHF 12’000 davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder oder Jugendlichen zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommen und dies die Streichung des Kinderabzuges rechtfertigt?
  4. Wenn Punkt 3 mit Nein beantwortet wird; plant die Regierung hier Änderungen?

Antwort:

 

Zu Frage 1

Gemäss Steuergesetz (Art. 16 Abs. 3 Bst. a SteG) steht den Eltern der Kinderabzug für volljährige Kinder zu, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Für die Abzugsberechtigung wird in erster Linie vorausgesetzt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes sorgen und das unterstützte volljährige Kind auf die Unterstützung angewiesen ist bzw. unterstützungsbedürftig sein muss.

Bei der Frage, ob das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, sind neben dem Einkommen auch die Vermögensverhältnisse des volljährigen Kindes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Vermögens erfolgt über den Sollertrag. Dieser Sollertrag fällt in der Regel nicht gross ins Gewicht, da die sich in Ausbildung befindenden Kinder kaum über ein grosses Vermögen verfügen. Die geltende Praxis der Steuerverwaltung wird seit 2013 angewendet, nach welcher der Kinderabzug nicht geltend gemacht werden kann, wenn das sich in Ausbildung befindliche erwachsene Kind ein Erwerbseinkommen inklusive Sollertrag von über CHF 12‘000 erzielt.

Unabhängig vom Wegfall des Kinderabzugs können jedoch von den Eltern Ausbildungskosten bis CHF 12‘000 geltend gemacht werden. Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn das volljährige Kind einen höheren Erwerb erzielt als CHF 12‘000.

Zu Frage 2 bis 4:

Die derzeitige Praxis bei der Bemessung der Abzugsberechtigung des Kindesabzugs bemisst sich einerseits nach dem generell anzuwendenden Existenzminimum und andererseits nach dem Erwerb des volljährigen Kindes, welcher die Eltern von der Unterstützungspflicht entlastet. Dieser wird derzeit mit der Hälfte des Existenzminimums festgelegt. Die Regierung wird gemeinsam mit der Steuerverwaltung prüfen, ob die gewählte Grenze von CHF 12‘000 gerechtfertigt ist und allenfalls eine Änderung vorschlagen.

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Solidaritätsbeiträge der Personalvorsorge Liechtenstein (SPL)

 

Kleine Anfrage des FL-Abg. Thomas Lageder an
Regierungschef Adrian Hasler

 

Frage:

Die Versicherten der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) müssen einen Solidaritätsbeitrag nach Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes über die Betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) entrichten, der im Verhältnis von 45 zu 55% von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten ist. Die Angestellten der Landesverwaltung sowie nach Art. 1 SBPVG definierten Personengruppen leisten dabei einen Arbeitnehmeranteil von 0,9% des versicherten Lohnes. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf 1,1% des versicherten Lohnes. Seite 14 des Geschäftsberichts 2016 der SPL weist unter Punkt 1.6 die angeschlossenen Arbeitgeber per 31. Dezember 2016 aus. Der Solidaritätsbeitrag der FMA zum Beispiel beläuft sich meinen Informationen folgend auf 0,22% des versicherten Lohnes für den Arbeitnehmer sowie 0,28% des versicherten Lohnes für den Arbeitgeber.

In den Übergangsbestimmungen zum Vorsorgereglement der SPL heisst es auf Seite 6 unter 12. Finanzierung der Einmaleinlagen:

12.1. Die Einmaleinlagen werden von den Versicherten und Arbeitgebern durch die Solidaritätsbeiträge im für den angeschlossenen Arbeitgeber massgebenden Beitragsverhältnis ausfinanziert. Der Stiftungsrat legt die Höhe des Beitragssatzes nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers und einer maximalen Amortisationsdauer von 10 Jahren fest.

12.2. Für die geleisteten Solidaritätsbeiträge wird pro angeschlossenem Arbeitgeber ein Konto geführt, das den gutgeschriebenen Einmaleinlagen gegenübergestellt wird. Die Solidaritätsbeiträge werden vor Ablauf von zehn Jahren eingestellt, wenn die Einmaleinlagen früher amortisiert sind.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Ist es korrekt, dass der Solidaritätsbeitrag bei der FMA lediglich 0,22% des versicherten Lohnes für den Arbeitnehmer und 0,28% des versicherten Lohnes für den Arbeitgeber betragen?
  2. Leisten alle in Art. 1 SBPVG definierten Personengruppen denselben Solidaritätsbeitrag von 2 Prozent (0,9% Arbeitnehmer zu 1.1 Prozent Arbeitgeber) des versicherten Lohnes?
  3. Falls nein, welche Gruppen leisten andere Solidaritätsbeiträge und wie begründet sich das?
  4. Welche Prozente des versicherten Lohnes leisten die unter Punkt 1.6 des Geschäftsberichtes 2016 der SPL angeschlossenen Arbeitgeber aufgeteilt auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Ich bitte darum das vielleicht in einer übersichtlichen Tabelle darzustellen.
  5. Sollte sich die Höhe des Solidaritätsbeitrages in Prozent des versicherten Lohnes unterscheiden, das heisst von der Höhe der LLV abweichen, wie kann das verständlich erklärt werden?

 

Antwort:

Vorbemerkung:

Vorweg muss festgehalten werden, dass die im SBPVG Art. 19 festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen, konkret die Einmaleinlage und die Finanzierung über Solidaritätsbeiträge, nur für die Versicherten bzw. Anschlüsse gemäss SBPVG Art. 1 Bst. a bis f gelten. Sie gelten also nicht für die freiwilligen Anschlüsse. Wie schon im BuA Nr. 135/2012 auf S. 289 festgehalten, können jedoch die freiwilligen Anschlüsse identische oder analoge Ausgleichsmassnahmen vorsehen.

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Alle Versicherten bzw. Anschlüsse gemäss Art. 1 a) bis f) SBPVG leisten denselben Solidaritätsbeitrag von 2 Prozent (0,9% Arbeitnehmer zu 1.1 Prozent Arbeitgeber) des versicherten Lohnes.

Zu den Fragen 3 und 5:

Entsprechend der einleitenden Bemerkung konnten die freiwilligen Anschlüsse (Art. 1 g) SBPVG) abweichende Regelungen zur Einmaleinlage treffen. Wenn ein freiwilliger Anschluss das System mit der Einmaleinlage gewählt hat, dann werden zur Finanzierung der Einmaleinlage ebenfalls Solidaritätsbeiträge verwendet und diese wurden nach dem gleichen Prinzip berechnet wie für die Anschlüsse gemäss Art 1 a) bis f) SBPVG. Es handelt sich hierbei um eine versicherungsmathematische Berechnung, wobei sich die konkrete Situation und damit die Höhe des Solidaritätsbeitrags bei jedem Anschluss anders darstellt. Es gibt Anschlüsse, deren Solidaritätsbeitrag deutlich höher liegt als bei der Landesverwaltung und umgekehrt. Dies hängt vom Verhältnis zwischen Einmaleinlage zu den versicherten Löhnen ab.

Zu Frage 4:

Für die freiwilligen Anschlüsse gem. Art. 1 g) SBPVG darf die SPL keine Auskunft zu den Inhalten der Anschlussverträge geben. Die Höhe der Solidaritätsbeiträge über alle Versicherten beträgt durchschnittlich 1.9%.