Beantwortung Kleiner Anfragen im Juni-Landtag von Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Der Abg. Daniel Seger stelle Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. eine Kleine Anfrage zur Frage der Einbürgerungen resp. Rückbürgerungen. 

Asylsuchende aus sicheren
Herkunftsländern

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Eugen Nägele an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Im Rechenschaftsbericht 2016, im Kapitel „Asyl“, auf den Seiten 286 und 287, kann man lesen, dass auch im Jahr 2016, wie schon in den Jahren 2015 und 2014, Asylsuchende aus Serbien die meisten Gesuche stellten.

Im gleichen Kapitel wird auch festgehalten, dass die meisten Asylgesuche von Personen aus dem Westbalkan gestellt werden, rund 35% der Asylgesuche.

Wenn man diese Zahlen des Rechenschaftsberichts mit den aktuellen Zahlen auf der Homepage der Flüchtlingshilfe Liechtenstein vergleicht, unter der Rubrik Statistik, dann wird ersichtlich, dass am 31. Mai 2017 138 Personen in unserem Flüchtlingsheim untergebracht waren. Von diesen 138 Personen stammen 53 aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. 29 aus Serbien, das als sogenannter sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wird.

Ohne die Hintergründe genauer zu kennen, frage ich mich, wie es dazu kommen kann, dass knapp 40% der Plätze im Flüchtlingsheim durch Personen aus sicheren Herkunftsländern belegt werden. Meine Fragen:

  1. Wie viele Personen aus sicheren Herkunftsländern befinden sich aktuell im Flüchtlingsheim?
  2. Warum befinden sich so viele Personen aus sicheren Herkunftsländern in Liechtenstein?
  3. Hätte die letzte Revision des Asylgesetzes nicht dazu führen sollen, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden können?
  4. Hat die letzte Revision des Asylgesetzes nicht die erwünschte Beschleunigung der Asylverfahren gebracht?
  5. Welche Massnahmen müssen ergriffen werden, damit Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden und somit im Flüchtlingsheim Platz für „echte“ Flüchtlinge geschaffen werden kann?

Antwort:

Zu Frage 1:

Insgesamt werden von der FHL 121 Personen betreut, davon 48 aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten.

Zu Frage 2:

2017 haben bisher 88 Personen ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt, davon 52 Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten. Bei den meisten Gesuchen handelt es sich um Dublin-Fälle, bei denen die Personen in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden.

Grundsätzlich stellten in den vergangenen Jahren insbesondere Personen aus dem Westbalkan die grösste Gruppe von Asylsuchenden. Das gilt auch bisher für 2017 (rund 56 Prozent). Vielfach kennen sich diese Familien entweder aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder gemeinsamer Aufenthalte in anderen Dublin-Staaten.

Zu Frage 3:

Im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision wurde ein neuer Unzulässigkeitstatbestand mit folgendem Wortlaut in das Asylgesetz aufgenommen: „Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.“ Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn aufgrund der Dublin-III- Verordnung kein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Ist Liechtenstein für das Verfahren zuständig, ist ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ausser es werden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorgebracht.

Solche Fälle, in denen Asylsuchende direkt aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten nach Liechtenstein reisen, ohne dass sie in einem anderen Dublin-Staat registriert wurden, gab es seit der Revision des Asylgesetzes erst wenige, weshalb noch keine abschliessende Beurteilung der Neuerungen gemacht werden kann. In einem aktuellen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof einen Unzulässigkeitsentscheid aufgrund der Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Heimats- und Herkunftsstaat gestützt. Alle anderen Fälle sind noch hängig.

Hat der Asylsuchende aus einem sicheren Heimats- und Herkunftsstaat jedoch vor der Stellung des Asylgesuches in Liechtenstein eine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates begründet, findet das Dublin-Verfahren Anwendung. Bei Dublin-Verfahren wird nicht zwischen sicheren und anderen Heimats- und Herkunftsstaaten unterschieden, so dass das Dublin-Verfahren für entsprechende Personen weder länger noch kürzer dauert als bei anderen Asylsuchenden. Hierbei gelten zusätzlich die Grundsätze der Dublin-III-Verordnung.

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Vorgehen bei straffälligen
Asylsuchenden

Kleine Anfrage des VU-Abg. Manfred Kaufmann an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Am 17. Mai 2017 wurde mittels Leserbrief in einer Liechtensteinischen Landeszeitung berichtet, dass sich ein angetrunkener Asylsuchender in einem Linienbus von Schaan nach Vaduz mehrfach frech und provozierend äusserte und sich weigerte auszusteigen.

Kurz darauf konnte man in einer Polizeimeldung lesen, dass am 27. Mai 2017 in Schaan ein stark angetrunkener Asylsuchender sich aggressiv verhielt und sein Hab und Gut auf dem Platz umher warf. Der Mann ging schreiend und wild fuchtelnd auf mehrere Passanten zu und musste aufgrund seines Verhaltens in Polizeigewahrsam genommen werden.

  1. Ist bekannt, ob es sich beim Asylsuchenden im Linienbus sowie in Schaan um dieselbe Person handelt?
  2. Was sind die materiellen und formellen Voraussetzungen, damit ein straffälliger Asylsuchender das Land verlassen muss?
  3. Wie viele Verstösse von Asylsuchenden, welche polizeilich protokolliert wurden, gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?
  4. Welche Massnahmen werden ergriffen, wenn sich ein Asylsuchender nicht ordnungsgemäss verhält oder sich beispielweise nicht an die Hausordnung des Flüchtlingsheims hält?
  5. Falls Geldkürzungen vorgenommen werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese Kürzungen und wie wird entschieden wie hoch die Kürzung ist?

Antwort:

Zu Frage 1:

Ja, es handelt sich um die gleiche Person.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. g AsylG ist ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde.

Gelangt das APA zum Schluss, dass das Asylgesuch wegen der Straffälligkeit unzulässig ist, legt dieses das Asylgesuch dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und allenfalls anschliessend beim Staatsgerichtshof ein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht werden.

Zu Frage 3:

Während gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im 2015 total 17 Asylsuchende für 19 Tatbestände registriert wurden, waren es im 2016 insgesamt 16 Asylsuchende für 38 Tatbestände.

Bei den Tatbeständen handelte es sich vorwiegend um Körperverletzung, Drohungen bzw. Nötigung, Urkunden-, Betäubungsmittel- und Sexualdelikte. Die häufigsten Delikte – Körperverletzungen und Drohungen – ereigneten sich mehrheitlich in der Asylunterkunft zwischen den dortigen Bewohnern. Keine Asylbewerber wurden wegen Einbruchsdelikten verdächtigt.

Die Landespolizei erfasst Nationalität und Aufenthaltsstatus von tatverdächtigen Personen in der Nationalen Polizeiapplikation. In der jährlich publizierten polizeilichen Kriminalstatistik werden von Asylsuchenden begangene Delikte jedoch nicht separat ausgewiesen. Für das Jahr 2017 liegen noch keine aktuellen Statistikzahlen vor.

Zu Frage 4:

In einem ersten Schritt führt die Flüchtlingshilfe ein Gespräch mit der betroffenen Person. Wenn es sich um Verstösse gegen die Hausordnung handelt, können Massnahmen auferlegt werden, wie beispielsweise Zusatzarbeiten, eingefordert werden. Bei wiederholten Verstössen kann die FHL Geldleistungen verweigern. Allerdings müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein. Bei aggressivem Verhalten wird die Landespolizei eingeschaltet und ggf. weitere Massnahmen eingeleitet.

Darüber hinaus kann eine Asylgewährung ausgeschlossen werden und die Regierung kann ein gewährtes Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn:

  • Stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchende eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellen; oder
  • Asylsuchende eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellen, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.

Zu Frage 5:

Die Rechtsgrundlage für die Verweigerung von Geldleistungen findet sich in der Asylverordnung in Art. 30 ff. Die Geldleistungen bzw. das Taschengeld können aus verschiedenen Gründen verweigert werden, beispielsweise, wenn die Leistungen missbräuchlich verwendet werden, wenn sich die Person trotz Androhung des Leistungsentzugs nicht an Anordnungen des APA oder der Flüchtlingshilfe hält, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist.

Der Entscheid, wie hoch die Kürzungen sind, obliegt der FHL in Absprache mit dem APA. Grundsätzlich wird es jedoch so gehalten, dass eine Leistung entweder ganz oder gar nicht ausbezahlt wird.

Zu Frage 4:

Die Revision hatte zum Ziel, dass Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies geschieht durch kürzere erstinstanzliche Verfahrensfristen, einer Verkürzung des Instanzenzuges sowie weiteren verfahrensbeschleunigenden Massnahmen. Diese Neuerungen tragen in der Praxis zu einer Beschleunigung des ordentlichen Verfahrens bei.

In der Praxis wird der Instanzenzug jedoch in vielen Fällen vollumfänglich bis hin zum Staatsgerichtshof ausgeschöpft. Als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz war der Staatsgerichtshof nicht von der letzten Asylgesetzrevision erfasst.

Zu Frage 5:

Die Asylgesetzrevision hat grundsätzlich im ordentlichen Instanzenzug zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Gemeinsam mit den involvierten Stellen werden laufend weitere Optimierungsmassnahmen geprüft, die sich aber im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Garantien zu bewegen haben.

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Gefährdung durch Terrorismus
in Liechtenstein?

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Johannes Hasler an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Der Öffentlichkeit ist aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Violanda Lanter-Koller vom 2. Oktober 2014 bekannt, dass in einer Moschee in Triesen ein Mann als Übersetzer tätig war, der extreme Auffassungen vertrat. Gemäss Beantwortung der Regierung sei es damals im Zuge einer Klassenexkursion zu einem privaten Gespräch zwischen dem Mann und einer Lehrperson gekommen, wobei sich der Mann unter anderem für „die Einführung der Scharia in Liechtenstein“ ausgesprochen habe. Durch das Schulamt sei der Vorfall der Landespolizei gemeldet worden. Mit dem Anschlag von London ist der globale Terror zurück in den Medien.

Gemäss Antwort des damaligen Innenministers auf eine andere Kleine Anfrage, vom 3. September 2014, sei sich die Regierung durchaus der Gefahr bewusst. Auch wenn in Liechtenstein noch kein Fall bekannt geworden sei gelte es weiterhin, die Entwicklung sehr genau zu beobachten. Als mögliche Massnahme verweist er unter anderem auf eine Ausweisung nach Art. 53 AUG.

Nach Art. 53 AUG werden Ausländer mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen. Zudem kann gemäss Art. 49 AUG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Frage:

  1. Nach fast drei Jahren muss davon ausgegangen werden, dass diesbezügliche Erhebungen abgeschlossen sind. Kann die Landespolizei eine Gefährdung der inneren Sicherheit Liechtensteins durch die gegenständliche Person ausschliessen?
  2. Um Prüfung welcher Massnahmen wurde die zuständige Migrationsbehörde gebeten beziehungsweise ersucht?
  3. Was war das Ergebnis einer Prüfung nach Art. 53 Abs. 1 lit a und b AUG durch die Migrationsbehörden?
  4. Ist oder war die gegenständliche Person auf Sozialhilfe gemäss Akten bei der Migrationsbehörde angewiesen?
  5. Hat die zuständige Behörde in Bezug auf gegenständliche Person jemals ein Verfahren zur Widerrufung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 49 AUG eingeleitet und was war das Resultat?

 

Zu Frage 1:

Die polizeilichen Ermittlungen gegen einen türkischen Staatsbürger wegen des Verdachts der Radikalisierung wurden im März 2016 abgeschlossen. Gemäss Erkenntnissen der Landespolizei geht von dieser Person aufgrund ihrer religiösen Einstellung und des Umfelds in dem sie sich bewegte zwar eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit des Landes aus. Das heisst, ein gewisses Gefahrenpotenzial ist vorhanden, erfordert nach Einschätzung der Landespolizei jedoch kein sofortiges polizeiliches Einschreiten.

Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse wurden auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, die jedoch keinen ausreichenden Diskriminierungs-Verdacht gemäss §283 StGB für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gefährder erkannte.

Zu Frage 2:

Im Oktober 2016 brachte die Landespolizei die Ermittlungsergebnisse auch dem APA zur Kenntnis und ersuchte um Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen. Insbesondere wurde das APA ersucht, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b AuG und eine Ausweisung nach Art. 53 AuG Abs. 1 Bst. b zu prüfen. Begründet wurde das Ersuchen mit dem Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der inneren Sicherheit und der längeren Abhängigkeit der betroffenen Person von wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Zu Frage 3:

Einleitend ist anzumerken, dass es sich um ein laufendes Verfahren beim APA handelt, so dass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden kann.

Allgemein gilt, dass eine Ausweisung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann möglich ist, wenn der betroffene Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde oder ihm gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.

Ausländer werden gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. In der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern wird diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht; terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt zudem vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Zu Frage 4:

Zur Frage, ob die betroffene Person nach Kenntnisstand des APA auf Sozialhilfe angewiesen ist oder war, kann keine Stellung genommen werden, da derzeit noch ein Verfahren gegen die betroffene Person hängig ist.

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, ist derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig, weshalb die Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann.

Gemäss Art. 49 Bst. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Allgemein ist diesbezüglich anzumerken, dass von einem „erheblichen Mass“ dann ausgegangen werden kann, wenn der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe den Betrag von CHF 75‘000.- übersteigt (vgl. Art. 69 Abs. 2 Bst. e AuG). Hinzukommt, dass nach der Rechtsprechung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs bei Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhalten, unverhältnismässig ist.

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Senkung der Treibhausgasemissionen: CO2-Zertifikate

Kleine Anfrage des FL-Abg. Thomas Lageder an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Die Regierung Liechtensteins hat im April 2015 ihr beabsichtigtes Klimaziel eingereicht, mit dem Angebot, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber dem Wert von 1990 zu senken. Die Regierung hat sich jedoch im Rahmen der Klimastrategie vom September 2015, Bericht und Antrag Nr. 166/2015 dazu entschlossen, dass mindestens 10% der Emissionsreduktion im Ausland realisiert werden soll. Weiter geht die Regierung davon aus, dass sich die Aufwendungen für den Zukauf von Emissionszertifikaten wie bis anhin auf Kosten von CHF 200‘000 pro Jahr belaufen werden. Die Reduktion des Klimagasausstosses über den Ankauf von CO2-Zertifikaten ist ein Kompromiss zwischen Aufwand und Ertrag. Es ist davon auszugehen, dass der Ankauf von CO2-Zertifikaten in Bezug auf die Reduktion des Klimagasausstosses wesentlich effizienter ist, als Massnahmen im Inland.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Werden CHF 200‘000 im Inland für die Reduktion des Klimagasausstosses investiert, wie gross ist Reduktion von Klimagasen in CO2-Equivalenten im besten Fall?
  2. Im Vergleich dazu, wie gross ist die Reduktion des Klimagasausstosses, wenn CHF 200‘000 im Ausland über den Ankauf von CO2-Zertifikaten investiert werden?

Antwort:

Zu Frage 1:

Würden CHF 200‘000 im Inland für geeignete CO2-Emissionsreduktionen investiert werden, ist dies gleichbedeutend mit einer Reduktion von 2‘000 t CO2. Dies unter der Annahme eines Preises pro Tonne CO2, welcher in der Schweiz im Rahmen der CO2-Gesetzgebung für Übererfüllungen abgegolten wird. Dieser liegt derzeit bei CHF 100.- pro Tonne CO2. Die effektiven Reduktionskosten können je nach Projekt im Inland weit höher liegen.

Zu Frage 2:

Bei der Auswahl der Projekte im Ausland sind die Qualitätsstandards, wie sie in der Klimastrategie beschrieben sind, einzuhalten. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen können momentan CO2-Zertifikate mit einem Durchschnittspreis von etwa 5 Franken pro Tonne CO2 erworben werden. Damit werden mit einem Betrag von 200‘000 Franken 40‘000 t CO2 reduziert.

Asylsuchende aus sicheren
Herkunftsländern

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Eugen Nägele an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Im Rechenschaftsbericht 2016, im Kapitel „Asyl“, auf den Seiten 286 und 287, kann man lesen, dass auch im Jahr 2016, wie schon in den Jahren 2015 und 2014, Asylsuchende aus Serbien die meisten Gesuche stellten.

Im gleichen Kapitel wird auch festgehalten, dass die meisten Asylgesuche von Personen aus dem Westbalkan gestellt werden, rund 35% der Asylgesuche.

Wenn man diese Zahlen des Rechenschaftsberichts mit den aktuellen Zahlen auf der Homepage der Flüchtlingshilfe Liechtenstein vergleicht, unter der Rubrik Statistik, dann wird ersichtlich, dass am 31. Mai 2017 138 Personen in unserem Flüchtlingsheim untergebracht waren. Von diesen 138 Personen stammen 53 aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. 29 aus Serbien, das als sogenannter sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wird.

Ohne die Hintergründe genauer zu kennen, frage ich mich, wie es dazu kommen kann, dass knapp 40% der Plätze im Flüchtlingsheim durch Personen aus sicheren Herkunftsländern belegt werden. Meine Fragen:

  1. Wie viele Personen aus sicheren Herkunftsländern befinden sich aktuell im Flüchtlingsheim?
  2. Warum befinden sich so viele Personen aus sicheren Herkunftsländern in Liechtenstein?
  3. Hätte die letzte Revision des Asylgesetzes nicht dazu führen sollen, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden können?
  4. Hat die letzte Revision des Asylgesetzes nicht die erwünschte Beschleunigung der Asylverfahren gebracht?
  5. Welche Massnahmen müssen ergriffen werden, damit Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden und somit im Flüchtlingsheim Platz für „echte“ Flüchtlinge geschaffen werden kann?

Antwort:

Zu Frage 1:

Insgesamt werden von der FHL 121 Personen betreut, davon 48 aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten.

Zu Frage 2:

2017 haben bisher 88 Personen ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt, davon 52 Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten. Bei den meisten Gesuchen handelt es sich um Dublin-Fälle, bei denen die Personen in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden.

Grundsätzlich stellten in den vergangenen Jahren insbesondere Personen aus dem Westbalkan die grösste Gruppe von Asylsuchenden. Das gilt auch bisher für 2017 (rund 56 Prozent). Vielfach kennen sich diese Familien entweder aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder gemeinsamer Aufenthalte in anderen Dublin-Staaten.

Zu Frage 3:

Im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision wurde ein neuer Unzulässigkeitstatbestand mit folgendem Wortlaut in das Asylgesetz aufgenommen: „Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.“ Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn aufgrund der Dublin-III- Verordnung kein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Ist Liechtenstein für das Verfahren zuständig, ist ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ausser es werden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorgebracht.

Solche Fälle, in denen Asylsuchende direkt aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten nach Liechtenstein reisen, ohne dass sie in einem anderen Dublin-Staat registriert wurden, gab es seit der Revision des Asylgesetzes erst wenige, weshalb noch keine abschliessende Beurteilung der Neuerungen gemacht werden kann. In einem aktuellen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof einen Unzulässigkeitsentscheid aufgrund der Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Heimats- und Herkunftsstaat gestützt. Alle anderen Fälle sind noch hängig.

Hat der Asylsuchende aus einem sicheren Heimats- und Herkunftsstaat jedoch vor der Stellung des Asylgesuches in Liechtenstein eine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates begründet, findet das Dublin-Verfahren Anwendung. Bei Dublin-Verfahren wird nicht zwischen sicheren und anderen Heimats- und Herkunftsstaaten unterschieden, so dass das Dublin-Verfahren für entsprechende Personen weder länger noch kürzer dauert als bei anderen Asylsuchenden. Hierbei gelten zusätzlich die Grundsätze der Dublin-III-Verordnung.

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Vorgehen bei straffälligen
Asylsuchenden

Kleine Anfrage des VU-Abg. Manfred Kaufmann an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Am 17. Mai 2017 wurde mittels Leserbrief in einer Liechtensteinischen Landeszeitung berichtet, dass sich ein angetrunkener Asylsuchender in einem Linienbus von Schaan nach Vaduz mehrfach frech und provozierend äusserte und sich weigerte auszusteigen.

Kurz darauf konnte man in einer Polizeimeldung lesen, dass am 27. Mai 2017 in Schaan ein stark angetrunkener Asylsuchender sich aggressiv verhielt und sein Hab und Gut auf dem Platz umher warf. Der Mann ging schreiend und wild fuchtelnd auf mehrere Passanten zu und musste aufgrund seines Verhaltens in Polizeigewahrsam genommen werden.

  1. Ist bekannt, ob es sich beim Asylsuchenden im Linienbus sowie in Schaan um dieselbe Person handelt?
  2. Was sind die materiellen und formellen Voraussetzungen, damit ein straffälliger Asylsuchender das Land verlassen muss?
  3. Wie viele Verstösse von Asylsuchenden, welche polizeilich protokolliert wurden, gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?
  4. Welche Massnahmen werden ergriffen, wenn sich ein Asylsuchender nicht ordnungsgemäss verhält oder sich beispielweise nicht an die Hausordnung des Flüchtlingsheims hält?
  5. Falls Geldkürzungen vorgenommen werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese Kürzungen und wie wird entschieden wie hoch die Kürzung ist?

Antwort:

Zu Frage 1:

Ja, es handelt sich um die gleiche Person.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. g AsylG ist ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde.

Gelangt das APA zum Schluss, dass das Asylgesuch wegen der Straffälligkeit unzulässig ist, legt dieses das Asylgesuch dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und allenfalls anschliessend beim Staatsgerichtshof ein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht werden.

Zu Frage 3:

Während gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im 2015 total 17 Asylsuchende für 19 Tatbestände registriert wurden, waren es im 2016 insgesamt 16 Asylsuchende für 38 Tatbestände.

Bei den Tatbeständen handelte es sich vorwiegend um Körperverletzung, Drohungen bzw. Nötigung, Urkunden-, Betäubungsmittel- und Sexualdelikte. Die häufigsten Delikte – Körperverletzungen und Drohungen – ereigneten sich mehrheitlich in der Asylunterkunft zwischen den dortigen Bewohnern. Keine Asylbewerber wurden wegen Einbruchsdelikten verdächtigt.

Die Landespolizei erfasst Nationalität und Aufenthaltsstatus von tatverdächtigen Personen in der Nationalen Polizeiapplikation. In der jährlich publizierten polizeilichen Kriminalstatistik werden von Asylsuchenden begangene Delikte jedoch nicht separat ausgewiesen. Für das Jahr 2017 liegen noch keine aktuellen Statistikzahlen vor.

Zu Frage 4:

In einem ersten Schritt führt die Flüchtlingshilfe ein Gespräch mit der betroffenen Person. Wenn es sich um Verstösse gegen die Hausordnung handelt, können Massnahmen auferlegt werden, wie beispielsweise Zusatzarbeiten, eingefordert werden. Bei wiederholten Verstössen kann die FHL Geldleistungen verweigern. Allerdings müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein. Bei aggressivem Verhalten wird die Landespolizei eingeschaltet und ggf. weitere Massnahmen eingeleitet.

Darüber hinaus kann eine Asylgewährung ausgeschlossen werden und die Regierung kann ein gewährtes Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn:

  • Stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchende eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellen; oder
  • Asylsuchende eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellen, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.

Zu Frage 5:

Die Rechtsgrundlage für die Verweigerung von Geldleistungen findet sich in der Asylverordnung in Art. 30 ff. Die Geldleistungen bzw. das Taschengeld können aus verschiedenen Gründen verweigert werden, beispielsweise, wenn die Leistungen missbräuchlich verwendet werden, wenn sich die Person trotz Androhung des Leistungsentzugs nicht an Anordnungen des APA oder der Flüchtlingshilfe hält, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist.

Der Entscheid, wie hoch die Kürzungen sind, obliegt der FHL in Absprache mit dem APA. Grundsätzlich wird es jedoch so gehalten, dass eine Leistung entweder ganz oder gar nicht ausbezahlt wird.

Zu Frage 4:

Die Revision hatte zum Ziel, dass Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies geschieht durch kürzere erstinstanzliche Verfahrensfristen, einer Verkürzung des Instanzenzuges sowie weiteren verfahrensbeschleunigenden Massnahmen. Diese Neuerungen tragen in der Praxis zu einer Beschleunigung des ordentlichen Verfahrens bei.

In der Praxis wird der Instanzenzug jedoch in vielen Fällen vollumfänglich bis hin zum Staatsgerichtshof ausgeschöpft. Als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz war der Staatsgerichtshof nicht von der letzten Asylgesetzrevision erfasst.

Zu Frage 5:

Die Asylgesetzrevision hat grundsätzlich im ordentlichen Instanzenzug zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Gemeinsam mit den involvierten Stellen werden laufend weitere Optimierungsmassnahmen geprüft, die sich aber im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Garantien zu bewegen haben.

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Gefährdung durch Terrorismus
in Liechtenstein?

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Johannes Hasler an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Der Öffentlichkeit ist aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Violanda Lanter-Koller vom 2. Oktober 2014 bekannt, dass in einer Moschee in Triesen ein Mann als Übersetzer tätig war, der extreme Auffassungen vertrat. Gemäss Beantwortung der Regierung sei es damals im Zuge einer Klassenexkursion zu einem privaten Gespräch zwischen dem Mann und einer Lehrperson gekommen, wobei sich der Mann unter anderem für „die Einführung der Scharia in Liechtenstein“ ausgesprochen habe. Durch das Schulamt sei der Vorfall der Landespolizei gemeldet worden. Mit dem Anschlag von London ist der globale Terror zurück in den Medien.

Gemäss Antwort des damaligen Innenministers auf eine andere Kleine Anfrage, vom 3. September 2014, sei sich die Regierung durchaus der Gefahr bewusst. Auch wenn in Liechtenstein noch kein Fall bekannt geworden sei gelte es weiterhin, die Entwicklung sehr genau zu beobachten. Als mögliche Massnahme verweist er unter anderem auf eine Ausweisung nach Art. 53 AUG.

Nach Art. 53 AUG werden Ausländer mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen. Zudem kann gemäss Art. 49 AUG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Frage:

  1. Nach fast drei Jahren muss davon ausgegangen werden, dass diesbezügliche Erhebungen abgeschlossen sind. Kann die Landespolizei eine Gefährdung der inneren Sicherheit Liechtensteins durch die gegenständliche Person ausschliessen?
  2. Um Prüfung welcher Massnahmen wurde die zuständige Migrationsbehörde gebeten beziehungsweise ersucht?
  3. Was war das Ergebnis einer Prüfung nach Art. 53 Abs. 1 lit a und b AUG durch die Migrationsbehörden?
  4. Ist oder war die gegenständliche Person auf Sozialhilfe gemäss Akten bei der Migrationsbehörde angewiesen?
  5. Hat die zuständige Behörde in Bezug auf gegenständliche Person jemals ein Verfahren zur Widerrufung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 49 AUG eingeleitet und was war das Resultat?

 

Zu Frage 1:

Die polizeilichen Ermittlungen gegen einen türkischen Staatsbürger wegen des Verdachts der Radikalisierung wurden im März 2016 abgeschlossen. Gemäss Erkenntnissen der Landespolizei geht von dieser Person aufgrund ihrer religiösen Einstellung und des Umfelds in dem sie sich bewegte zwar eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit des Landes aus. Das heisst, ein gewisses Gefahrenpotenzial ist vorhanden, erfordert nach Einschätzung der Landespolizei jedoch kein sofortiges polizeiliches Einschreiten.

Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse wurden auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, die jedoch keinen ausreichenden Diskriminierungs-Verdacht gemäss §283 StGB für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gefährder erkannte.

Zu Frage 2:

Im Oktober 2016 brachte die Landespolizei die Ermittlungsergebnisse auch dem APA zur Kenntnis und ersuchte um Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen. Insbesondere wurde das APA ersucht, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b AuG und eine Ausweisung nach Art. 53 AuG Abs. 1 Bst. b zu prüfen. Begründet wurde das Ersuchen mit dem Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der inneren Sicherheit und der längeren Abhängigkeit der betroffenen Person von wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Zu Frage 3:

Einleitend ist anzumerken, dass es sich um ein laufendes Verfahren beim APA handelt, so dass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden kann.

Allgemein gilt, dass eine Ausweisung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann möglich ist, wenn der betroffene Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde oder ihm gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.

Ausländer werden gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. In der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern wird diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht; terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt zudem vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Zu Frage 4:

Zur Frage, ob die betroffene Person nach Kenntnisstand des APA auf Sozialhilfe angewiesen ist oder war, kann keine Stellung genommen werden, da derzeit noch ein Verfahren gegen die betroffene Person hängig ist.

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, ist derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig, weshalb die Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann.

Gemäss Art. 49 Bst. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Allgemein ist diesbezüglich anzumerken, dass von einem „erheblichen Mass“ dann ausgegangen werden kann, wenn der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe den Betrag von CHF 75‘000.- übersteigt (vgl. Art. 69 Abs. 2 Bst. e AuG). Hinzukommt, dass nach der Rechtsprechung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs bei Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhalten, unverhältnismässig ist.

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Senkung der Treibhausgasemissionen: CO2-Zertifikate

Kleine Anfrage des FL-Abg. Thomas Lageder an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Die Regierung Liechtensteins hat im April 2015 ihr beabsichtigtes Klimaziel eingereicht, mit dem Angebot, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber dem Wert von 1990 zu senken. Die Regierung hat sich jedoch im Rahmen der Klimastrategie vom September 2015, Bericht und Antrag Nr. 166/2015 dazu entschlossen, dass mindestens 10% der Emissionsreduktion im Ausland realisiert werden soll. Weiter geht die Regierung davon aus, dass sich die Aufwendungen für den Zukauf von Emissionszertifikaten wie bis anhin auf Kosten von CHF 200‘000 pro Jahr belaufen werden. Die Reduktion des Klimagasausstosses über den Ankauf von CO2-Zertifikaten ist ein Kompromiss zwischen Aufwand und Ertrag. Es ist davon auszugehen, dass der Ankauf von CO2-Zertifikaten in Bezug auf die Reduktion des Klimagasausstosses wesentlich effizienter ist, als Massnahmen im Inland.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Werden CHF 200‘000 im Inland für die Reduktion des Klimagasausstosses investiert, wie gross ist Reduktion von Klimagasen in CO2-Equivalenten im besten Fall?
  2. Im Vergleich dazu, wie gross ist die Reduktion des Klimagasausstosses, wenn CHF 200‘000 im Ausland über den Ankauf von CO2-Zertifikaten investiert werden?

Antwort:

Zu Frage 1:

Würden CHF 200‘000 im Inland für geeignete CO2-Emissionsreduktionen investiert werden, ist dies gleichbedeutend mit einer Reduktion von 2‘000 t CO2. Dies unter der Annahme eines Preises pro Tonne CO2, welcher in der Schweiz im Rahmen der CO2-Gesetzgebung für Übererfüllungen abgegolten wird. Dieser liegt derzeit bei CHF 100.- pro Tonne CO2. Die effektiven Reduktionskosten können je nach Projekt im Inland weit höher liegen.

Zu Frage 2:

Bei der Auswahl der Projekte im Ausland sind die Qualitätsstandards, wie sie in der Klimastrategie beschrieben sind, einzuhalten. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen können momentan CO2-Zertifikate mit einem Durchschnittspreis von etwa 5 Franken pro Tonne CO2 erworben werden. Damit werden mit einem Betrag von 200‘000 Franken 40‘000 t CO2 reduziert.

 

Asylsuchende aus sicheren
Herkunftsländern

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Eugen Nägele an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Im Rechenschaftsbericht 2016, im Kapitel „Asyl“, auf den Seiten 286 und 287, kann man lesen, dass auch im Jahr 2016, wie schon in den Jahren 2015 und 2014, Asylsuchende aus Serbien die meisten Gesuche stellten.

Im gleichen Kapitel wird auch festgehalten, dass die meisten Asylgesuche von Personen aus dem Westbalkan gestellt werden, rund 35% der Asylgesuche.

Wenn man diese Zahlen des Rechenschaftsberichts mit den aktuellen Zahlen auf der Homepage der Flüchtlingshilfe Liechtenstein vergleicht, unter der Rubrik Statistik, dann wird ersichtlich, dass am 31. Mai 2017 138 Personen in unserem Flüchtlingsheim untergebracht waren. Von diesen 138 Personen stammen 53 aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. 29 aus Serbien, das als sogenannter sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wird.

Ohne die Hintergründe genauer zu kennen, frage ich mich, wie es dazu kommen kann, dass knapp 40% der Plätze im Flüchtlingsheim durch Personen aus sicheren Herkunftsländern belegt werden. Meine Fragen:

  1. Wie viele Personen aus sicheren Herkunftsländern befinden sich aktuell im Flüchtlingsheim?
  2. Warum befinden sich so viele Personen aus sicheren Herkunftsländern in Liechtenstein?
  3. Hätte die letzte Revision des Asylgesetzes nicht dazu führen sollen, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden können?
  4. Hat die letzte Revision des Asylgesetzes nicht die erwünschte Beschleunigung der Asylverfahren gebracht?
  5. Welche Massnahmen müssen ergriffen werden, damit Personen aus sicheren Herkunftsländern schneller zurückgeführt werden und somit im Flüchtlingsheim Platz für „echte“ Flüchtlinge geschaffen werden kann?

Antwort:

Zu Frage 1:

Insgesamt werden von der FHL 121 Personen betreut, davon 48 aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten.

Zu Frage 2:

2017 haben bisher 88 Personen ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt, davon 52 Personen aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten. Bei den meisten Gesuchen handelt es sich um Dublin-Fälle, bei denen die Personen in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden.

Grundsätzlich stellten in den vergangenen Jahren insbesondere Personen aus dem Westbalkan die grösste Gruppe von Asylsuchenden. Das gilt auch bisher für 2017 (rund 56 Prozent). Vielfach kennen sich diese Familien entweder aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder gemeinsamer Aufenthalte in anderen Dublin-Staaten.

Zu Frage 3:

Im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision wurde ein neuer Unzulässigkeitstatbestand mit folgendem Wortlaut in das Asylgesetz aufgenommen: „Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.“ Dieser Tatbestand findet nur Anwendung, wenn aufgrund der Dublin-III- Verordnung kein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Ist Liechtenstein für das Verfahren zuständig, ist ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, ausser es werden keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorgebracht.

Solche Fälle, in denen Asylsuchende direkt aus sicheren Heimats- und Herkunftsstaaten nach Liechtenstein reisen, ohne dass sie in einem anderen Dublin-Staat registriert wurden, gab es seit der Revision des Asylgesetzes erst wenige, weshalb noch keine abschliessende Beurteilung der Neuerungen gemacht werden kann. In einem aktuellen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof einen Unzulässigkeitsentscheid aufgrund der Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Heimats- und Herkunftsstaat gestützt. Alle anderen Fälle sind noch hängig.

Hat der Asylsuchende aus einem sicheren Heimats- und Herkunftsstaat jedoch vor der Stellung des Asylgesuches in Liechtenstein eine Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates begründet, findet das Dublin-Verfahren Anwendung. Bei Dublin-Verfahren wird nicht zwischen sicheren und anderen Heimats- und Herkunftsstaaten unterschieden, so dass das Dublin-Verfahren für entsprechende Personen weder länger noch kürzer dauert als bei anderen Asylsuchenden. Hierbei gelten zusätzlich die Grundsätze der Dublin-III-Verordnung.

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Vorgehen bei straffälligen
Asylsuchenden

Kleine Anfrage des VU-Abg. Manfred Kaufmann an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Am 17. Mai 2017 wurde mittels Leserbrief in einer Liechtensteinischen Landeszeitung berichtet, dass sich ein angetrunkener Asylsuchender in einem Linienbus von Schaan nach Vaduz mehrfach frech und provozierend äusserte und sich weigerte auszusteigen.

Kurz darauf konnte man in einer Polizeimeldung lesen, dass am 27. Mai 2017 in Schaan ein stark angetrunkener Asylsuchender sich aggressiv verhielt und sein Hab und Gut auf dem Platz umher warf. Der Mann ging schreiend und wild fuchtelnd auf mehrere Passanten zu und musste aufgrund seines Verhaltens in Polizeigewahrsam genommen werden.

  1. Ist bekannt, ob es sich beim Asylsuchenden im Linienbus sowie in Schaan um dieselbe Person handelt?
  2. Was sind die materiellen und formellen Voraussetzungen, damit ein straffälliger Asylsuchender das Land verlassen muss?
  3. Wie viele Verstösse von Asylsuchenden, welche polizeilich protokolliert wurden, gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?
  4. Welche Massnahmen werden ergriffen, wenn sich ein Asylsuchender nicht ordnungsgemäss verhält oder sich beispielweise nicht an die Hausordnung des Flüchtlingsheims hält?
  5. Falls Geldkürzungen vorgenommen werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren diese Kürzungen und wie wird entschieden wie hoch die Kürzung ist?

Antwort:

Zu Frage 1:

Ja, es handelt sich um die gleiche Person.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. g AsylG ist ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde.

Gelangt das APA zum Schluss, dass das Asylgesuch wegen der Straffälligkeit unzulässig ist, legt dieses das Asylgesuch dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und allenfalls anschliessend beim Staatsgerichtshof ein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht werden.

Zu Frage 3:

Während gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im 2015 total 17 Asylsuchende für 19 Tatbestände registriert wurden, waren es im 2016 insgesamt 16 Asylsuchende für 38 Tatbestände.

Bei den Tatbeständen handelte es sich vorwiegend um Körperverletzung, Drohungen bzw. Nötigung, Urkunden-, Betäubungsmittel- und Sexualdelikte. Die häufigsten Delikte – Körperverletzungen und Drohungen – ereigneten sich mehrheitlich in der Asylunterkunft zwischen den dortigen Bewohnern. Keine Asylbewerber wurden wegen Einbruchsdelikten verdächtigt.

Die Landespolizei erfasst Nationalität und Aufenthaltsstatus von tatverdächtigen Personen in der Nationalen Polizeiapplikation. In der jährlich publizierten polizeilichen Kriminalstatistik werden von Asylsuchenden begangene Delikte jedoch nicht separat ausgewiesen. Für das Jahr 2017 liegen noch keine aktuellen Statistikzahlen vor.

Zu Frage 4:

In einem ersten Schritt führt die Flüchtlingshilfe ein Gespräch mit der betroffenen Person. Wenn es sich um Verstösse gegen die Hausordnung handelt, können Massnahmen auferlegt werden, wie beispielsweise Zusatzarbeiten, eingefordert werden. Bei wiederholten Verstössen kann die FHL Geldleistungen verweigern. Allerdings müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein. Bei aggressivem Verhalten wird die Landespolizei eingeschaltet und ggf. weitere Massnahmen eingeleitet.

Darüber hinaus kann eine Asylgewährung ausgeschlossen werden und die Regierung kann ein gewährtes Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn:

  • Stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass Asylsuchende eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellen; oder
  • Asylsuchende eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellen, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.

Zu Frage 5:

Die Rechtsgrundlage für die Verweigerung von Geldleistungen findet sich in der Asylverordnung in Art. 30 ff. Die Geldleistungen bzw. das Taschengeld können aus verschiedenen Gründen verweigert werden, beispielsweise, wenn die Leistungen missbräuchlich verwendet werden, wenn sich die Person trotz Androhung des Leistungsentzugs nicht an Anordnungen des APA oder der Flüchtlingshilfe hält, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist.

Der Entscheid, wie hoch die Kürzungen sind, obliegt der FHL in Absprache mit dem APA. Grundsätzlich wird es jedoch so gehalten, dass eine Leistung entweder ganz oder gar nicht ausbezahlt wird.

Zu Frage 4:

Die Revision hatte zum Ziel, dass Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies geschieht durch kürzere erstinstanzliche Verfahrensfristen, einer Verkürzung des Instanzenzuges sowie weiteren verfahrensbeschleunigenden Massnahmen. Diese Neuerungen tragen in der Praxis zu einer Beschleunigung des ordentlichen Verfahrens bei.

In der Praxis wird der Instanzenzug jedoch in vielen Fällen vollumfänglich bis hin zum Staatsgerichtshof ausgeschöpft. Als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz war der Staatsgerichtshof nicht von der letzten Asylgesetzrevision erfasst.

Zu Frage 5:

Die Asylgesetzrevision hat grundsätzlich im ordentlichen Instanzenzug zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Gemeinsam mit den involvierten Stellen werden laufend weitere Optimierungsmassnahmen geprüft, die sich aber im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen Garantien zu bewegen haben.

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Gefährdung durch Terrorismus
in Liechtenstein?

Kleine Anfrage des FBP-Abg. Johannes Hasler an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Der Öffentlichkeit ist aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Violanda Lanter-Koller vom 2. Oktober 2014 bekannt, dass in einer Moschee in Triesen ein Mann als Übersetzer tätig war, der extreme Auffassungen vertrat. Gemäss Beantwortung der Regierung sei es damals im Zuge einer Klassenexkursion zu einem privaten Gespräch zwischen dem Mann und einer Lehrperson gekommen, wobei sich der Mann unter anderem für „die Einführung der Scharia in Liechtenstein“ ausgesprochen habe. Durch das Schulamt sei der Vorfall der Landespolizei gemeldet worden. Mit dem Anschlag von London ist der globale Terror zurück in den Medien.

Gemäss Antwort des damaligen Innenministers auf eine andere Kleine Anfrage, vom 3. September 2014, sei sich die Regierung durchaus der Gefahr bewusst. Auch wenn in Liechtenstein noch kein Fall bekannt geworden sei gelte es weiterhin, die Entwicklung sehr genau zu beobachten. Als mögliche Massnahme verweist er unter anderem auf eine Ausweisung nach Art. 53 AUG.

Nach Art. 53 AUG werden Ausländer mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen. Zudem kann gemäss Art. 49 AUG eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Frage:

  1. Nach fast drei Jahren muss davon ausgegangen werden, dass diesbezügliche Erhebungen abgeschlossen sind. Kann die Landespolizei eine Gefährdung der inneren Sicherheit Liechtensteins durch die gegenständliche Person ausschliessen?
  2. Um Prüfung welcher Massnahmen wurde die zuständige Migrationsbehörde gebeten beziehungsweise ersucht?
  3. Was war das Ergebnis einer Prüfung nach Art. 53 Abs. 1 lit a und b AUG durch die Migrationsbehörden?
  4. Ist oder war die gegenständliche Person auf Sozialhilfe gemäss Akten bei der Migrationsbehörde angewiesen?
  5. Hat die zuständige Behörde in Bezug auf gegenständliche Person jemals ein Verfahren zur Widerrufung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 49 AUG eingeleitet und was war das Resultat?

 

Zu Frage 1:

Die polizeilichen Ermittlungen gegen einen türkischen Staatsbürger wegen des Verdachts der Radikalisierung wurden im März 2016 abgeschlossen. Gemäss Erkenntnissen der Landespolizei geht von dieser Person aufgrund ihrer religiösen Einstellung und des Umfelds in dem sie sich bewegte zwar eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit des Landes aus. Das heisst, ein gewisses Gefahrenpotenzial ist vorhanden, erfordert nach Einschätzung der Landespolizei jedoch kein sofortiges polizeiliches Einschreiten.

Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse wurden auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, die jedoch keinen ausreichenden Diskriminierungs-Verdacht gemäss §283 StGB für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gefährder erkannte.

Zu Frage 2:

Im Oktober 2016 brachte die Landespolizei die Ermittlungsergebnisse auch dem APA zur Kenntnis und ersuchte um Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen. Insbesondere wurde das APA ersucht, einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b AuG und eine Ausweisung nach Art. 53 AuG Abs. 1 Bst. b zu prüfen. Begründet wurde das Ersuchen mit dem Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der inneren Sicherheit und der längeren Abhängigkeit der betroffenen Person von wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Zu Frage 3:

Einleitend ist anzumerken, dass es sich um ein laufendes Verfahren beim APA handelt, so dass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden kann.

Allgemein gilt, dass eine Ausweisung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann möglich ist, wenn der betroffene Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde oder ihm gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.

Ausländer werden gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. In der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern wird diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht; terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt zudem vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Zu Frage 4:

Zur Frage, ob die betroffene Person nach Kenntnisstand des APA auf Sozialhilfe angewiesen ist oder war, kann keine Stellung genommen werden, da derzeit noch ein Verfahren gegen die betroffene Person hängig ist.

Zu Frage 5:

Wie bereits erwähnt, ist derzeit ein ausländerrechtliches Verfahren hängig, weshalb die Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann.

Gemäss Art. 49 Bst. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Allgemein ist diesbezüglich anzumerken, dass von einem „erheblichen Mass“ dann ausgegangen werden kann, wenn der Bezug von wirtschaftlicher Hilfe den Betrag von CHF 75‘000.- übersteigt (vgl. Art. 69 Abs. 2 Bst. e AuG). Hinzukommt, dass nach der Rechtsprechung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs bei Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren in Liechtenstein aufhalten, unverhältnismässig ist.

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Senkung der Treibhausgasemissionen: CO2-Zertifikate

Kleine Anfrage des FL-Abg. Thomas Lageder an Regierungsrätin Dominique Gantenbein

Frage:

Die Regierung Liechtensteins hat im April 2015 ihr beabsichtigtes Klimaziel eingereicht, mit dem Angebot, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber dem Wert von 1990 zu senken. Die Regierung hat sich jedoch im Rahmen der Klimastrategie vom September 2015, Bericht und Antrag Nr. 166/2015 dazu entschlossen, dass mindestens 10% der Emissionsreduktion im Ausland realisiert werden soll. Weiter geht die Regierung davon aus, dass sich die Aufwendungen für den Zukauf von Emissionszertifikaten wie bis anhin auf Kosten von CHF 200‘000 pro Jahr belaufen werden. Die Reduktion des Klimagasausstosses über den Ankauf von CO2-Zertifikaten ist ein Kompromiss zwischen Aufwand und Ertrag. Es ist davon auszugehen, dass der Ankauf von CO2-Zertifikaten in Bezug auf die Reduktion des Klimagasausstosses wesentlich effizienter ist, als Massnahmen im Inland.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Werden CHF 200‘000 im Inland für die Reduktion des Klimagasausstosses investiert, wie gross ist Reduktion von Klimagasen in CO2-Equivalenten im besten Fall?
  2. Im Vergleich dazu, wie gross ist die Reduktion des Klimagasausstosses, wenn CHF 200‘000 im Ausland über den Ankauf von CO2-Zertifikaten investiert werden?

Antwort:

Zu Frage 1:

Würden CHF 200‘000 im Inland für geeignete CO2-Emissionsreduktionen investiert werden, ist dies gleichbedeutend mit einer Reduktion von 2‘000 t CO2. Dies unter der Annahme eines Preises pro Tonne CO2, welcher in der Schweiz im Rahmen der CO2-Gesetzgebung für Übererfüllungen abgegolten wird. Dieser liegt derzeit bei CHF 100.- pro Tonne CO2. Die effektiven Reduktionskosten können je nach Projekt im Inland weit höher liegen.

Zu Frage 2:

Bei der Auswahl der Projekte im Ausland sind die Qualitätsstandards, wie sie in der Klimastrategie beschrieben sind, einzuhalten. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen können momentan CO2-Zertifikate mit einem Durchschnittspreis von etwa 5 Franken pro Tonne CO2 erworben werden. Damit werden mit einem Betrag von 200‘000 Franken 40‘000 t CO2 reduziert.