In Triesen ist es am Montag (02.06.2026) zu einem Selbstunfall mit einem Elektro-Stehroller gekommen. Der Lenker wurde schwer verletzt. Eine Passantin beobachtete den Unfall und alarmierte die Polizei sowie den Rettungsdienst.

Gegen 16:20 Uhr war ein Mann mit seinem Elektro-Stehroller auf der Nebenstrasse «Langgasse» in südlicher Richtung unterwegs. Aufgrund einer Bodenwelle verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stürzte. Dabei zog er sich Kopfverletzungen zu und musste mit dem Rettungsdienst ins Spital gebracht werden.

Bei einer technischen Überprüfung wurde festgestellt, dass der verwendete Elektro-Stehroller nicht den Vorschriften für Leicht-Motorfahrräder entsprach. Sowohl die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h als auch die maximal zulässige Motorleistung von 500 Watt wurden überschritten.

Hinweis der Landespolizei zur Benutzung von Elektro-Stehrollern
Im Zusammenhang mit diesem Unfall weist die Landespolizei auf häufig festgestellte Verstösse bei der Benutzung von Elektro-Stehrollern hin. Immer wieder werden solche Fahrzeuge von Kindern und Jugendlichen gelenkt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Elektro-Stehroller dürfen grundsätzlich erst ab dem 14. Altersjahr mit einem Führerausweis der Kategorie M und ab dem 16. Altersjahr ohne Führerausweis benutzt werden.

Zudem stellt die Landespolizei regelmässig fest, dass Elektro-Stehroller widerrechtlich auf Trottoirs gefahren werden. Elektro-Stehroller sind den Fahrrädern gleichgestellt. Deshalb sind vorhandene Radstreifen und Radwege zu benützen; das Befahren von Trottoirs ist nicht erlaubt.

Weiter werden Fahrzeuge festgestellt, die technisch verändert wurden oder die gesetzlichen Leistungs- und Ausrüstungsvorschriften nicht erfüllen. Werden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h beziehungsweise die zulässige Motorleistung von 500 Watt überschritten oder fehlen vorgeschriebene Ausrüstungsteile, gelten die Fahrzeuge nicht mehr als Leicht-Motorfahrräder. Dies kann nicht nur zu einer erhöhten Unfallgefahr führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen für die Fahrzeuglenkenden nach sich ziehen.

Die Landespolizei empfiehlt zudem das Tragen eines Velohelms, auch wenn hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht. Ein Helm kann bei Stürzen das Risiko schwerer Kopfverletzungen erheblich reduzieren.