Frage des Abgeordneten Martin Seger

Abgeordneter Martin Seger

Windkraftanlagen in Liechtenstein

Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über erneuerbare Energien und insbesondere den möglichen Ausbau der Windenergie in Liechtenstein ergeben sich einige Fragen hinsichtlich des aktuellen Planungsstandes und der Einbindung der Bevölkerung:

Fragen

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Abklärungen bezüglich möglicher Standorte für Windkraftanlagen in Liechtenstein?
  2. Werden derzeit bereits geeignete Zonen oder Vorranggebiete für Windenergie geprüft oder geschaffen, und falls ja, in welchen Gemeinden?
  3. Welche Kriterien werden bei der Prüfung möglicher Standorte berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich Natur-, Landschafts- und Wohnschutz?
  4. Wie werden die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner beziehungsweise Gemeindebürger in die Entscheidungsprozesse eingebunden und sind Volksabstimmungen vorgesehen?
  5. Bis wann rechnet die Regierung mit konkreten Ergebnissen oder weiteren politischen Entscheidungen zu möglichen Windkraftprojekten?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Derzeit wird die Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan des Fürstentums Liechtenstein durchgeführt. Die SUP stellt sicher, dass Umweltaspekte bei der Windenergieplanung früh berücksichtigt werden. Sie identifiziert Konflikte, bewertet Umweltauswirkungen und legt fest, welche Gebiete grundsätzlich geeignet oder ausgeschlossen sind. Projektentscheidungen werden noch nicht getroffen. Detaillierte Informationen zu diesem Verfahren sind öffentlich zugänglich auf der Webseite der Landesverwaltung unter www.llv.li > Privatpersonen > Freizeit, Umwelt & Tierhaltung > Energienutzung > SUP Festlegung Windeignungsgebiete.

Aktuell wird der Entwurf des Planungs- und Umweltberichts fertiggestellt und anschliessend der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Analog der im vergangenen Jahr durchgeführten öffentlichen Konsultation zum Entwurf des Untersuchungsrahmens wird auch zum Planungs- und Umweltbericht eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Diese startet voraussichtlich im Juli diesen Jahres.

zu Frage 2:

Wie in der Antwort zur Frage 1 beschrieben, wird derzeit die SUP zur Festlegung von Wind-eignungsgebieten im Landesrichtplan durchgeführt. Die SUP bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Landes Liechtenstein.

zu Frage 3:

Mit der SUP wird eine abgestimmte Abwägung von Umweltaspekten in der übergeordneten Planung sichergestellt. Im Rahmen des SUP-Verfahrens werden nachfolgende zwölf Schutzgüter genauer betrachtet: Gesundheit des Menschen, Bevölkerung, Fauna, Flora, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klimatische Faktoren, Sachwerte, Kulturelles Erbe und Landschaft.

zu Frage 4:

Die Einbindung von Bevölkerung, Gemeinden, Behörden, Fachstellen, sowie der interessierten Öffentlichkeit allgemein erfolgt im Rahmen der SUP mehrstufig. Dabei werden insbesondere Konsultationsverfahren durchgeführt, in deren Rahmen Stellungnahmen eingebracht werden können. Diese werden ausgewertet und in die weitere Bearbeitung einbezogen. Bei der Konsultation des Untersuchungsrahmens haben sich beispielsweise rund 40 Konsultationsteilnehmer, darunter Behörden, Gemeinden, Fachstellen, NGOs und auch Privatpersonen mit über 250 Rückmeldungen bzw. Hinweisen eingebracht. Im Rahmen der bevorstehenden öffentlichen Konsultation des Planungs- und Umweltberichts soll zudem eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt werden.

Volksabstimmungen sind auf der Ebene der SUP nicht vorgesehen. Allfällige weitere Verfahrensschritte richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen und sehen die entsprechenden Mitwirkungsrechte vor.

zu Frage 5:

Ein konkreter Zeitpunkt kann derzeit nicht genannt werden. Wie bereits erwähnt, soll in einem nächsten Schritt der Entwurf des Planungs- und Umweltberichts durch die Regierung geprüft, genehmigt und zur öffentlichen Konsultation freigegeben werden. Im Entwurf des Planungs- und Umweltberichts wird ersichtlich sein, welche Gebiete zur Festlegung als Windeignungsgebiete im Landesrichtplan in Frage kommen und aufgenommen werden sollen. Aktuell rechnet die Regierung mit einem Abschluss des SUP-Verfahrens bis Ende des Jahres.

Danach müssen diese Gebiete in die Planungsinstrumente der betroffenen Gemeinden, in den Zonenplan und allenfalls in die Bauordnung, aufgenommen werden. Im Rahmen der Teilrevision des Zonenplans läuft für das konkrete Windprojekt parallel einerseits die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und andererseits bei Bedarf das Eingriffsverfahren nach Naturschutzgesetz. Im Anschluss daran erfolgt die Genehmigung der Teilrevision des Zonenplans. Als letzter Schritt folgt das Baubewilligungsverfahren.


Frage des Abgeordneten Erich Hasler

Abgeordneter Erich Hasler

Geplante Änderung des Asylgesetzes

Gemäss Art. 26 Abs. 3 Ausländergesetz (AuG) ist eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel auf ein Jahr befristet und mit einer Integrationsvereinbarung verbunden, deren Zweck der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung Liechtensteins ist. Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, haben innert fünf Jahren das Sprachniveau A2 zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 AIV).

Im nächsten und übernächsten Jahr haben ca. 480 Personen mit Schutzstatus S die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dazu schlägt die Regierung in ihrem Vernehmlassungsbericht zur Änderung des Asylgesetzes vor, Personen mit Schutzstatus S bei fortgeschrittener Integration (Art. 31 AsylG i.V. m. Art. 24 AsylV) in den Anwendungsbereich des AuG zu wechseln. Dazu folgende Fragen:

Fragen

  1. In welchem Umfang sind erwachsene Personen mit Schutzstatus S angehalten oder verpflichtet, Sprachkurse zur Erlernung der deutschen Sprache zu nehmen, in welchem Umfang wurde dieses Angebot wahrgenommen und wie viele Personen haben bisher welches Sprachniveau erreicht?
  2. Weshalb erachtet die Regierung bei Personen mit Schutzstatus S Deutschkenntnisse auf Niveau A1 als ausreichend, obwohl Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gemäss geltenden Integrationsvorgaben innert fünf Jahren Kenntnisse auf Niveau A2 nachweisen müssen?
  3. Welche Auswirkungen hätte der Wechsel von Personen mit Schutzstatus S in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes hinsichtlich der Möglichkeiten des Familiennachzugs?
  4. Wie begründet die Regierung die Schaffung eines Übergangs in das reguläre Aufenthaltsrecht, wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass bei ukrainischen Schutzbedürftigen grundsätzlich von einem vorübergehenden Schutzbedarf und einer späteren Rückkehr auszugehen ist?
  5. Wie beurteilt die Regierung das bestehende Regelungsgefälle in Sachen Schutzstatus S   zur Schweiz?

Beantwortung durch Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Grundsätzlich wird von allen Asyl- und Schutzsuchenden erwartet, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangen. Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein organisiert hierfür interne Sprachkurse, die grundsätzlich von allen Asyl- und Schutzsuchenden besucht werden müssen. Grundlage für den Entscheid und die Zuteilung zu externen Sprachkursen bildet eine Potentialanalyse von jedem Asyl- und Schutzsuchenden. Seit Anfang 2023 haben rund 500 Asyl- und Schutzsuchende über 3’000 Kurse besucht. Über das erreichte Sprachniveau wird keine Statistik geführt.

zu Frage 2:

Bei Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung steht die Integration in Liechtenstein im Vordergrund. Zu Beginn – mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – wird in der Regel ein Sprachniveau von A1 vorausgesetzt, wobei für das Erreichen eines höheren Niveaus (A2) eine 5-jährige Übergangsfrist besteht. Auch beim Schutzstatus ist zunächst ein tieferes Sprachniveau vorgesehen, was der vorübergehenden Natur des Aufenthalts Rechnung trägt. Erhalten Schutzsuchende jedoch eine Aufenthaltsbewilligung, gelten für sie ab diesem Zeitpunkt dieselben integrationsrechtlichen Anforderungen wie für andere Ausländer.

zu Frage 3:

Für Schutzsuchende ist eine Familienzusammenführung gemäss Asylgesetz möglich, wenn die Familie durch Ereignisse, aufgrund derer die Regierung vorübergehend Schutz gewährt hat, getrennt wurde. Auch gemäss Ausländergesetz ist ein Familiennachzug an Bedingungen geknüpft. So muss der Gesuchsteller unter anderem über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt verfügen. Weiters muss der Familiennachzug spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.

zu Frage 4:

Das geltende Asylgesetz sieht nach fünf Jahren Aufenthalt in Liechtenstein einen automatischen Übergang vom Schutzstatus S in eine Aufenthaltsbewilligung vor. Mit der von der Regierung geplanten Revision des Asylgesetzes soll dieser Automatismus abgeschafft werden und eine Aufenthaltsbewilligung künftig nur noch erteilt werden, wenn eine fortgeschrittene Integration vorliegt. Personen, die diese fortgeschrittene Integration nicht nachweisen können, verbleiben im Schutzstatus S.

zu Frage 5:

Die Schweiz unterscheidet im Gegensatz zu Liechtenstein, aus welcher Region in der Ukraine eine schutzsuchende Person stammt. Bislang kann nicht festgestellt werden, dass in der Schweiz abgewiesene Schutzsuchende vermehrt in Liechtenstein ein Schutzgesuch stellen. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands zur Feststellung des letzten Wohnsitzes verzichtet Liechtenstein bislang bewusst auf eine gleichlautende Regelung. Die Regierung steht in regelmässigem Austausch mit der Schweiz und den europäischen Partnern. Sofern die europäischen Partner eine ähnliche Einschränkung vornehmen, wird die Regierung die geltende Regelung ebenfalls überprüfen.


Frage des Abgeordneten Thomas Rehak 

Abgeordneter Thomas Rehak

Physische Landesvorräte und die Umsetzung der neuen Sicherheitspolitischen Strategie

Die von der Regierung vorgelegte «Sicherheitspolitische Strategie Liechtenstein» setzt den klaren Anspruch, Sicherheit als gesamtstaatliche Aufgabe vorausschauend zu gestalten. Sie definiert unter anderem die «Wirtschaftliche Sicherheit» (Strategieziel Z2) sowie die «Grundversorgung in ausserordentlichen Lagen» (Strategieziel Z12) als Kernziele.

Das Regierungsdokument warnt unmissverständlich vor gravierenden Risiken durch unterbrochene Lieferketten, wachsende Abhängigkeiten bei lebenswichtigen Rohstoffen und die fehlende Verfügbarkeit kritischer Güter. Als Massnahme (M15) wird folgerichtig gefordert, den Stellenwert der wirtschaftlichen Landesversorgung aktiv zu stärken. Die Realität im Land steht heute in Teilen in Widerspruch zu diesen strategischen Absichten. Im Energiebereich hat Liechtenstein seine eigenen Öl- und Gaslager bereits vollständig aufgegeben. Es verbleibt die 1988 eröffnete Getreidesammelstelle in Schaan als die letzte bestehende Lagerstätte auf liechtensteinischem Boden für landwirtschaftliche und kommunale Notvorräte wie Getreide, Dünger oder Salz.

Ein Blick in die Landtagsprotokolle der Jahre 1986 bis 1989 zeigt, dass der damalige Landtag eine bewusste politische Entscheidung für diese physische Eigenständigkeit getroffen hat, auch weil vertragliche Regelungen zur Landesversorgung im Zollvertrag erst in den 90er-Jahren erfolgten. Heute ist die Infrastruktur der GSS Schaan jedoch technisch veraltet und die Revisionskosten sind für die Eigentümerorganisation wirtschaftlich kaum tragbar, während gleichzeitig der Baurechtsvertrag im Jahr 2040 ausläuft. Liechtenstein läuft somit Gefahr, seine letzte Bevorratungsinfrastruktur ersatzlos zu verlieren.

Fragen

  1. Wie kann die Versorgung Liechtensteins bei einer langanhaltenden europäischen Mangellage von Dünger, Energie und Lebensmitteln organisiert werden, insbesondere wenn im Land selbst keine physische Lagerhaltung und Vorräte mehr existieren?
  2. Welche belastbaren staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen für allfällige Versorgungsengpässe?
  3. Ist die Pflichtlagerhaltung bei den grossen Betrieben der liechtensteinischen Lebensmittelindustrie wie zum Beispiel Hilcona, Ospelt oder der Kronen Käserei AG derzeit geregelt, und verfügen diese über staatlich verordnete Notvorräte für die einheimische Bevölkerung im Krisenfall?
  4. Plant die Regierung Investitionen in moderne Lagerkapazitäten, um die Handlungsfähigkeit Liechtensteins vor Ort zu bewahren und die Abhängigkeit von Importen im Krisenfall zu reduzieren?
  5. Inwieweit sieht sich das Land in der Mitverantwortung, finanzielle Beiträge an den Unterhalt und die Modernisierung der Getreidesammelstelle zu leisten, um diese als Lagerstätte zu erhalten?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Liechtenstein partizipiert gestützt auf den Zollvertrag am schweizerischen System der wirtschaftlichen Landesversorgung und damit insbesondere an den dort vorgehaltenen Pflichtlagern. Die Versorgung in Mangellagen erfolgt primär über diese Integration.

zu Frage 2:

Die Sicherstellung der Wirtschaftlichen Landesversorgung bildet ein Kernelement des Zollvertrags. Verschiedene Versorgungskrisen – namentlich der Zweite Weltkrieg, die Ölkrise 1973 sowie die Covid-19 Pandemie – haben die Belastbarkeit dieses Vertrages und der darauf aufbauenden Kooperationsmechanismen bestätigt.

zu Frage 3:

Das Land Liechtenstein hat zur Sicherung der Wirtschaftlichen Landesversorgung ausserhalb des Zollvertrags und den Vereinbarungen betreffend Gasreserven keine weiteren vertraglichen Regelungen getroffen. Es bestehen keine eigenständigen staatlichen Regelungen zur Pflichtlagerhaltung von Lebensmitteln. Eine spezifische Verpflichtung für in Liechtenstein ansässige Lebensmittelbetriebe zur Haltung von Notvorräten für die inländische Bevölkerung ist derzeit nicht vorgesehen.

zu Frage 4:

Aktuell sind keine Investitionen in landeseigene Lagerkapazitäten geplant. Eine Lagerhaltung wird jedoch geprüft in Bezug auf gewisse Güter für Not- und Krisensituationen zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes (z.B. Dieselgeneratoren, medizinisches Material, Zelte, Wasseraufbereitungsanlagen). Dadurch kann die Resilienz des Landes gegenüber Naturkatastrophen und akuten Krisen gestärkt werden.

zu Frage 5:

Die Gras- und Getreidetrocknungsanlage in Schaan wurde vom damaligen Liechtensteiner Bauernverband auf privatrechtlicher Basis initiiert und realisiert. Das Potential der Getreidesammelstelle und allfällige finanzielle Beiträge des Landes gilt es zu gegebener Zeit zu prüfen.