Frage von Abgeordnete Bühler-Nigsch Dagma

Medienförderung

Mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2024 wurde das Medienförderungsgesetz (MFG) dahingehend abgeändert, dass zukünftig nur Medienunternehmen förderberechtigt sind, deren inhaltliche Gestaltung mindestens zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter besorgen. Die Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025 präzisiert in Art. 5 Abs. 2, dass als hauptberuflich ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 Prozent gilt. Offen bleibt jedoch, wie Situationen zu beurteilen sind, in denen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres erfüllt sind, etwa bei Neugründungen, unterjährigen Personalveränderungen oder der Einstellung des Betriebs im Laufe des Jahres.

Auf Nachfrage eines Medienunternehmens bei der Medienkommission wurde diesem mitgeteilt, dass ein kurzzeitiges Unterschreiten der Anforderungen bereits zum Verlust der Medienförderung für das betreffende Jahr führen würde. Eine pro-rata Zuerkennung sei nicht möglich. Hierzu meine Fragen:

Fragen

  1. Teilt die Regierung die Einschätzung der Medienkommission, dass eine kurzzeitige Unterschreitung der Mindestanforderung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e MFG den vollständigen Verlust der Jahresförderung bewirkt, unabhängig davon, über wie viele Monate die Voraussetzungen erfüllt waren?
  2. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Medienförderungsverordnung um eine Pro-Rata-Regelung zu ergänzen, die bei teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen eine anteilsmässige Zuerkennung der Medienförderung vorsieht?
  3. Falls ja: Welche Mindestdauer der Erfüllung würde die Regierung für sachgerecht erachten (zum Beispiel mindestens neun von 12 Monaten)?
  4. Das neue Medienförderungsgesetz ist nun seit einem Jahr in Kraft. Wie sind die ersten Erfahrungswerte?
  5. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Auf Nachfrage bei der Medienkommission hat diese mitgeteilt, dass es für die Förderungsberechtigung entscheidend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt seien. Unterjährige Ein- und Austritte könnten deshalb die Förderungs-berechtigung gefährden, wenn dadurch zeitweise weniger als zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter (je mindestens 50 %) vorhanden seien. Die Regierung teilt diese Einschätzung.

zu Frage 2:

Die Regierung erachtet es derzeit nicht als erforderlich, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes abzuändern oder aufzuweichen. Eine Pro-Rata-Regelung wird im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen.

zu Frage 3:

siehe Frage 2

zu Frage 4:

Das neu eingeführte Förderinstrument der Anschubfinanzierung wurde bislang gut in Anspruch genommen. Insgesamt sind fünf Anträge eingegangen. Zwei Unternehmen wurde eine Anschubfinanzierung gewährt, drei weitere befinden sich derzeit noch in Prüfung.

Hinsichtlich der weiteren Anpassungen im Bereich der direkten und indirekten Medienförderung liegen aktuell noch keine Erfahrungswerte vor, da die Medienkommission die eingegangenen Anträge erst in den kommenden Wochen prüfen wird.

 


Frage von Abgeordneter Hasler Dietmar

Auswirkungen der neuen EU-Regelungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger auf Liechtenstein

Wie ich aus einer Berichterstattung des SRF erfahren habe, hat die EU neue Regeln für arbeitslose Grenzgänger beschlossen. Künftig soll nicht mehr der Wohnstaat zahlen, sondern das Land, in dem die Betroffenen zuletzt gearbeitet haben. Für Liechtenstein, dessen Arbeitsmarkt in hohem Masse von Grenzgängern geprägt ist, können sich daraus potenziell erhebliche finanzielle und systemische Auswirkungen ergeben. Vor dem Hintergrund der EWR-Mitgliedschaft stellt sich die Frage, inwieweit diese Regelungen für Liechtenstein relevant sind.

Fragen

  1. Wie beurteilt die Regierung die neuen Regelungen der Europäischen Union, wonach künftig der letzte Beschäftigungsstaat und nicht mehr der Wohnsitzstaat für Arbeitslosenleistungen von Grenzgängern zuständig sein soll?
  2. Welche konkreten Auswirkungen dieser Regelung erwartet die Regierung auf das liechtensteinische System der Arbeitslosenversicherung, insbesondere angesichts des hohen Anteils von Grenzgängern?
  3. Ist Liechtenstein im Rahmen seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, diese neuen Regelungen zu übernehmen? Falls ja, welche Anpassungen wären im nationalen Recht erforderlich?
  4. Mit welchen finanziellen Mehrbelastungen für die Arbeitslosenkasse rechnet die Regierung im Falle einer Übernahme dieser Regelungen?
  5. Welche Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um allfällige negative Auswirkungen auf den liechtensteinischen Arbeitsmarkt und die öffentlichen Finanzen zu begrenzen?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein gemäss der aktuell geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bereits heute schon für einen Teil der Arbeitslosenentschädigung aufzukommen hat, welche ein arbeitslos gewordener ehemaliger Grenzgänger im Wohnsitzstaat bezieht.

zu Frage 1:

Der EU-Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die neuen Regelungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf die sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments am 22. April 2026 nach fast zehnjährigen Verhandlungen vorläufig geeinigt haben, sind in der EU noch nicht in Kraft getreten. Zuvor müssen erst noch der Rat und das EU-Parlament dem vereinbarten Text förmlich zustimmen. Diese Entscheide sollen voraussichtlich im Sommer/Herbst 2026 gefällt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es nochmals inhaltliche Anpassungen geben wird. Eine fundierte Beurteilung der neuen Regelungen ist erst möglich, wenn der finale Verordnungstext vorliegt. Zu beachten ist auch, dass die revidierte Verordnung neben der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung noch weitere neue Regelungen enthält, die alle einer genauen Analyse bedürfen.

Die Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Wechsel des für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staates sind seit vielen Jahren auf der Agenda der EU und daher hat die Regierung bereits im Jahr 2018 eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Analyse der Auswirkungen der damals im Raum stehenden Revision beauftragt. Die Arbeitsgruppe kam in ihrem Bericht 2019 zum Schluss, dass die Änderungen dieser Verordnung zu einer hohen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherungskasse und einem höheren Verwaltungsaufwand führen würden und sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen stellen werden. In welchem Masse diese Aussagen heute noch Gültigkeit haben, kann erst beurteilt werden, wenn eine Vergleichsanalyse der damals und heute vorliegenden Texte vorgenommen wurde und die grundlegenden Zahlen aktualisiert wurden. Klar ist aber, dass die Arbeitslosenversicherung durch den im EU-Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Wechsel des Leistungserbringers vor grossen Herausforderungen stünde.

zu Frage 2:

Gemäss den vorläufigen Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik 2025 waren per 31. Dezember 2025 von den 43’330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger. Die erwarteten Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung wie auch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarkt Service des Amtes für Volkswirtschaft werden daher erheblich sein und einen finanziellen sowie personellen und wahrscheinlich räumlichen Mehraufwand nach sich ziehen. Eine weitere Auswirkung dürfte sein, dass im Rahmen der Umsetzung der revidierten Verordnung (EG) Nr. 833/2004 eine Abänderung nationaler Gesetze notwendig wird, insbesondere eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes.

zu Frage 3:

Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist derzeit unklar, wann und mit welchen allfälligen Anpassungen die abgeänderte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre angepasste Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 in das EWR-Abkommen übernommen werden. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird die Regierung die Interessen Liechtensteins bestmöglich vertreten.

zu Frage 4:

Eine genauere Beurteilung der finanziellen Auswirkungen kann erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten

Anpassung – insbesondere betreffend die Leistungsempfänger, -höhe und -dauer – bekannt sind.

zu Frage 5:

Eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen kann erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind. Letztlich wird es darum gehen, die nachhaltige Finanzierung der Arbeitslosenversicherungskasse sicher zu stellen. Die Arbeitslosenversicherungskasse wird heute paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Sollten die heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausreichen, wären aus heutiger Sicht eine Wiedereinführung des jährlichen Staatsbeitrags, eine Erhöhung der Arbeitslosenbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch eine Anpassung der Leistungsvoraussetzungen oder eine Kombination mehrerer Massnahmen zu prüfen. Dabei werden zum einen Kosten und Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu beurteilen sein und zum anderen müssen die Massnahmen EWR-konform ausgestaltet werden. Ausserdem wird zu analysieren sein, wie viel zusätzliche personelle Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft benötigt werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wird sich die in Frage 1 erwähnte Arbeitsgruppe zeitnah zu einer Arbeitssitzung treffen und Vorschläge für die nächsten Schritte unterbreiten.

 


Frage von Abgeordneter Hasler Erich

Geplante Neuerungen der EU zur Arbeitslosenversicherung

Die EU plant eine neue Regelung zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger mit einer grundlegenden Änderung: Künftig soll primär der Staat der letzten Beschäftigung für das Arbeitslosengeld aufkommen, nicht mehr der Wohnsitzstaat. Bisher zahlte der Wohnsitzstaat das Geld und erhielt vom Beschäftigungsstaat Liechtenstein eine Erstattung. Mit der neuen Regelung sollen arbeitslose Grenzgänger ihre Ansprüche an ihren Wohnort mitnehmen können.

Medien in der Schweiz berichteten zu diesem Thema: Im Jahr 2024 soll die Schweiz CHF 264 Mio. für arbeitslose Grenzgänger ins Ausland überwiesen haben. Die geplante Reform würde für die Schweizer Arbeitslosenversicherung hunderte Millionen Zusatzkosten bedeuten. Die «NZZ» schrieb von einer Milliarde Mehrkosten. Die «Aargauer Zeitung» schrieb, bei der Arbeitslosenkasse mache die Schweiz mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft. Sie decken mit ihren Beiträgen nur rund 80 Prozent der Summe ab, die sie aus der Arbeitslosenkasse beziehen. Vaterland-Online veröffentlichte am 23., 25. und 29. April 2026 Beiträge zur Situation in der Schweiz, schrieb jedoch kein Wort zur Situation in Liechtenstein. Mittlerweile sind die Beiträge von der Webseite verschwunden.

Fragen

  1. Wieviel hat Liechtenstein an die Wohnsitzstaaten der arbeitslosen Grenzgänger in den letzten fünf Jahren pro Jahr bezahlt?
  2. Wie hoch werden die jährlichen Mehrkosten für Liechtenstein infolge der neuen EU-Regelung künftig sein, wenn – analog zur Schweiz – von einer Verdrei- oder Vervierfachung der Kosten ausgegangen wird und gleichzeitig der Anstieg der Arbeitslosenzahl von 255 Personen im Mai 2023 auf aktuell 438 Personen berücksichtigt wird?
  3. Luxemburg habe eine Übergangsfrist von sieben Jahren erhalten. Liechtenstein beschäftigt prozentual mehr Grenzgänger als Luxemburg. Verhandelt die Regierung mit der EU oder dem EWR über eine entsprechend längere Übergangsfrist, damit die Prämien der Arbeitslosenversicherung nur langsam ansteigen? Wenn nicht, warum nicht?
  4. Macht die liechtensteinische Arbeitslosenkasse, wie in der Schweiz, mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft? Wenn ja, wie hoch sind die Ausgaben prozentual mit ihren Beiträgen abgedeckt?
  5. Muss Liechtenstein die neue Regelung zwingend übernehmen? Wenn Ja, wird unser gewähltes Parlament, welches die verfassungsmässig garantierte Finanzhoheit innehat, nur die Möglichkeit haben zuzustimmen und bestimmt stattdessen ein nicht von uns nicht gewähltes Parlament über finanzielle Angelegenheiten in unserem Land?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung hat in den letzten fünf Jahren für arbeitslose Grenzgänger mit Wohnsitz in den EU-/EFTA-Staaten folgende Beträge erstattet:

2025: 3’262’669 Franken
2024: 4’173’428 Franken
2023: 3’403’540 Franken
2022: 3’375’676 Franken
2021: 5’846’634 Franken

zu Frage 2:

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik 2025, wonach per 31. Dezember 2025 von den 43’330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger waren, erwartet die Regierung eine deutliche Zunahme von stellensuchenden Personen, die aufgrund der neuen Regelungen in Liechtenstein einen Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung stellen könnten. Eine genaue Beurteilung der Kosten kann jedoch erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung – insbesondere betreffend Leistungsempfänger, -höhe und -dauer – bekannt sind. Neben den Schätzungen bezüglich der zukünftigen Zahl an stellensuchenden Personen und Auszahlungen an Arbeitslosenentschädigung wird bei den Kosten auch der zukünftige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sein.

zu Frage 3:

Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn die revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird der Rechtsakt auf seine EWR-Relevanz geprüft. Seitens Liechtensteins werden – wie immer im EWR-Übernahmeprozess – die Interessen Liechtensteins bestmöglich gewahrt. Daher wird für jeden EWR-relevanten EU-Rechtsakt in den entsprechenden EFTA/EWR-Arbeitsgruppen und Subkomitees untersucht, ob EWR- bzw. länderspezifische Anpassungen im EWR-Übernahmebeschluss mit der EU-Seite verhandelt werden sollen. Somit kann bei Vorliegen von spezifischen nationalen Gegebenheiten eine Anpassung im EWR-Übernahmebeschluss, wie die Notwendigkeit einer verzögerten Anwendung eines Rechtsakts, mit der EU verhandelt werden. Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, finden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verhandlungen mit der EU statt.

zu Frage 4:

Nein. Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherungskasse nach dem Versicherungsprinzip funktioniert. Die Leistung von Beiträgen ist zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen, die tatsächlich geleisteten Beiträge einer versicherten Person müssen aber nicht die allenfalls bezogenen Leistungen vollumfänglich finanzieren. Dies gilt sowohl für versicherte Personen mit inländischen wie auch mit ausländischem Wohnsitz.

zu Frage 5:

An das EWR-Übernahmeverfahren schliesst sich das sogenannte «Artikel-103-Verfahren» an, wenn im EWR-Übernahmeverfahren festgestellt wird, dass gemäss der Verfassung der Landtag der Übernahme des EU-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen zustimmen muss.

Gemäss den Vorgaben des Gutachtens des Staatsgerichtshofs 1995/14 vom 11. Dezember 1995 ist die Zustimmung des Landtags zur EWR-Übernahme eines EU-Rechtsakts unter anderem dann einzuholen, wenn der EU-Rechtsakt liechtensteinisches Gesetzesrecht ändert.

Sollte daher – wie in der laufenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen – der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung geltend gemacht werden können, so wäre das Arbeitslosenversicherungsgesetz anzupassen. Damit bedarf die EWR-Übernahme der angepassten Verordnung in jedem Fall der Zustimmung des Landtags.

 


Frage von Abgeordneter Hasler Erich

Strommarkt- und Speicherregulierung in Liechtenstein

In Österreich regelt § 127 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 128–129 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. I Nr. 91/2025) eine 20-jährige Befreiung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für systemdienlich betriebene Energiespeicher. In der Schweiz sehen Art. 14a Stromversorgungsgesetz (StromVG) iVm Art. 18d–18g Stromversorgungsverordnung (StromVV) ab 2025/2026 Rückerstattungen beziehungsweise Befreiungen für bestimmte Speicherkategorien vor; Weisung 5/2025 der eidg. Elektrizitätskommission (ElCom) setzt dies um.

Der Zugang zum Spotmarkt erfolgt für Haushalte und KMU jedoch praktisch über Aggregatoren/Lieferanten. In Liechtenstein bestehen tarifliche Befreiungen der LKW für Batteriespeicher ohne Endverbrauch am selben Ort. Eine vergleichbar ausformulierte gesetzliche Systematik für Speicher mit Endverbrauch und Multi-Use fehlt. Bericht und Antrag 69/2025 modernisiert Definitionen, dynamische Tarife, Bürgerenergiegemeinschaften und Aggregatorenrollen, enthält aber keine erkennbare Netzentgeltregel für Speicher mit Endverbrauch nach schweizerisch/österreichischem Vorbild.

Daher folgender Fragen:

Fragen

  1. Welche regulatorischen, tariflichen und infrastrukturellen Hindernisse bestehen heute für den wirtschaftlichen Betrieb von Batteriespeichern mit Endverbrauch (Heim-, Gewerbe-) einerseits und ohne Endverbrauch (Stand-Alone-Grossspeicher) andererseits, jeweils bezogen auf Netznutzung, Messung, Bilanzierung, Aggregierung und Mehrfachnutzung?
  2. Wie bewertet die Regierung die bestehende tarifliche LKW-Befreiung für Batteriespeicher ohne Endverbrauch im Vergleich zu § 127 Abs. 3 iVm §§ 128 und 129 ElWG (AT) und Art. 14a StromVG in Verbindung mit Art. 18d bis 18g StromVV (CH), und welche Lücken sieht sie für Speicher mit Endverbrauch?
  3. Welche zusätzlichen Anpassungen an EMG, EMV und LKW-Tarifen über Bericht und Antrag 69/2025 hinaus hält die Regierung für erforderlich, damit Eigenverbrauch, Netzdienlichkeit, Spotmarkt-Arbitrage und Regelenergie als Multi-Use-Geschäftsmodelle kumulativ wirtschaftlich darstellbar werden?
  4. Aus welchen Gründen verzichtet Bericht und Antrag 069/2025 auf eine ausdrücklich normierte gesetzliche Speicher-Netzentgeltregel sowie auf Netzentgelt-Reduktionen für Bürgerenergiegemeinschaften nach schweizerisch/österreichischem Vorbild und welche Nachbesserungen sind bis zur 2. Lesung möglich?
  5. Welche konkreten Folgearbeiten und Massnahmen leitet die Regierung aus Kapitel 6 des fünften Monitoringberichts (Elemente einer Anreiz- und Speicherstrategie) ab — insbesondere im Hinblick auf Stand-Alone-Grossbatteriespeicher als eigenständiges Geschäftsmodell, das im Bericht nicht explizit adressiert wird?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Der Speicher ohne Endverbrauch ist von den Netznutzungsentgelten befreit und kann uneingeschränkt am Strommarkt teilnehmen.

Beim Speicher mit Endverbrauch muss gemäss den technischen Betrieblichen Bestimmungen des Netzbetreibers eine zusätzliche Messung für den Speicher, den Endverbraucher und der Produktionsanlage verwendet werden, damit die Energiemengen, welche mit dem Endverbrauch bzw. mit einer Produktionsanlage vermischt werden, entsprechend abgegrenzt werden können. Der Speicherbetreiber muss für die Rückspeisung in das Verteilnetz die Herkunftsnachweise für den Speicher, den Eigenverbrauch und für die Produktionsanlage bilanzieren, da die in das Verteilnetz eingespeiste Energie vollumfänglich zu kennzeichnen ist. Die Speicheranlage ist in dem Umfang von den Arbeits-Netznutzungsentgelten befreit, in welchem der Speicher Energie aus dem Verteilnetz bezieht und wieder in dieses zurückspeist. In der Praxis ist dieser Einbau zusätzlicher Messstellen und die Notwendigkeit der Bilanzierung der Herkunftsnachweise mit entsprechend höheren Kosten verbunden.

zu Frage 2:

Die bestehende wie auch künftige tarifliche Netzbefreiung für Speicher ohne Endverbrauch beruht auf einer Entscheidung der Regulierungsbehörde. Eine Rückerstattung der Netznutzung auf Antrag wie dies in der Schweiz möglich ist, scheint der Regierung unattraktiv und wäre mit entsprechendem Verwaltungsaufwand verbunden. Es dürfte bei genügender Menge zielführender sein, eine separate Messung einzubauen, um den Speicher entsprechend dem Netzbezug bzw. der Rücklieferung in das Netz von den Netznutzungsentgelten zu befreien.

In Bezug auf Speicher mit Endverbrauch werden derzeit neue Regelungen im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket erarbeitet. Der Landtag wird im 2. Halbjahr 2026 mit der Stellungnahme der Regierung (2. Lesung) begrüsst.

zu Frage 3:

Was sich unter den EU-regulierten Bedingungen wirtschaftlich darstellen lässt, wird der Markt entscheiden und lässt sich von der Regierung nur schwer abschätzen.

Es ist für die 2. Lesung des Energiemarkt-Liberalisierungspakets vorgesehen, den Eigenverbrauch präziser zu definieren und die zeitlich verschobene Rückspeisung von erneuerbarer Energie unkompliziert zu ermöglichen. Weitere Eingriffe in die Netzkostenstruktur dürfen vom Gesetzgeber nicht erlassen werden, da diese sich im Aufgabenbereich des Netzbetreibers und der Regulierungsbehörde befinden. Auch weitere Eingriffe in den Energiemarkt sind bis auf separate Förderregelungen aus EWR-rechtlicher Sicht nicht zulässig.

zu Frage 4:

Der Bericht und Antrag Nr. 69/2025 zum 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket hat den Zweck, die EU-Richtlinie 2019/944 korrekt umzusetzen. Deshalb darf der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen bezüglich Netzentgelte erlassen. Dies obliegt der zuständigen Regulierungsbehörde und nach deren Vorgaben bestimmt der Netzbetreiber die effektiven Netznutzungspreise.

zu Frage 5:

Die Regierung setzt erste Elemente der Anreiz- und Speicherstrategie bereits im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket um.

Stand-Alone Grossbatteriespeicher ohne Eigenverbrauch können abhängig von der benötigten Anschlussgrösse gemäss den Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers an die Netzebene 3 bzw. Netzebene 5 angeschlossen werden. Stand-Alone Grossbatteriespeicher sind von den Netznutzungsentgelten befreit. Diese Befreiung entspricht den Marktbedingungen für Grossbatteriespeicher in der Regelzone Schweiz und ist vollumfänglich marktkonform.

 


Frage von Abgeordneter Schädler Roger

Kriminalstatistik, Anteil ausländischer Staatsangehöriger

In einem Beitrag des DpL-Abgeordneten Martin Seger auf der Parteienbühne des «Liechtensteiner Vaterlands» vom 28. April 2026 wurde ausgeführt, dass gemäss aktueller Kriminalstatistik bei einem Anteil von rund 35 % an der Wohnbevölkerung rund 62 % der Tatverdächtigen ausländische Staatsangehörige seien. Daraus wurde eine rund 4,9-fache Übervertretung abgeleitet.

Hierzu habe ich folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Ist es korrekt, dass gemäss Kriminalstatistik rund 62 % der Tatverdächtigen ausländische Staatsangehörige sind, obwohl ausländische Staatsangehörige nur 35 % der Wohnbevölkerung stellen?
  2. Wie erklärt sich dieses Missverhältnis bei ausländischen Staatsangehörigen zwischen Anteil an Tatverdächtigen und Anteil der Wohnbevölkerung?
  3. Ist die Darstellung auf der Parteienbühne, dass daraus eine 4.9-fache Übervertretung ausländischer Staatsangehöriger resultiert aus Sicht der Regierung rechnerisch und statistisch korrekt?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Im Jahr 2025 ermittelte die Landespolizei insgesamt 575 Tatverdächtige. 68 Prozent davon, also 393 Personen, hatten eine ausländische Staatsbürgerschaft. 250 dieser Tatverdächtigen hatten ihren Wohnsitz im Ausland und 143 in Liechtenstein. Damit beträgt der Anteil nicht liechtensteinischer Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Liechtenstein 25 Prozent und liegt somit unter dem Ausländeranteil der Wohnbevölkerung.

zu Frage 2:

Dieses Missverhältnis besteht nicht wie zu Frage 1 ausgeführt.

zu Frage 3:

Diese Aussage ist nicht korrekt. Viele Tatverdächtige mit ausländischer Staatsbürgerschaft sind sogenannte reisende Täter. Sie haben keinen Bezug zu Liechtenstein und reisen gezielt zur Begehung von Delikten ein. Auf dieses Phänomen weist auch die Statistik des Landesgefängnis hin: Die Zahl der Untersuchungshaften hat sich mehr als verdoppelt.

Von den 24 Personen in Untersuchungshaft im Jahr 2025 hatten 20 eine ausländische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Ausland. Eine Person war Liechtensteiner, drei waren ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein.

 


Frage von Abgeordneter Seger Martin

Schutzstatus S – Gesamtkosten im Detail

Die Gesamtausgaben im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S sind in den Jahresrechnungen grundsätzlich ersichtlich. Für eine transparente Bewertung der Mittelverwendung bitte ich daher um eine detaillierte Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Ausgabenstrukturen:

Ich bitte um eine möglichst tabellarische und nachvollziehbare Darstellung.

Fragen

  1. Ausgaben nach Leistungsarten: Wie verteilen sich die Ausgaben seit Einführung des Schutzstatus S (bitte jährlich) auf folgende Kategorien:
    – Unterkunft/Mieten
    – Lebensunterhalt (Sachleistungen)
    – Bargeldleistungen
    – Krankenversicherung
    – Zahnärztliche Versorgung
    – Sonstige Gesundheitskosten (im Detail)
    – Sonstige Kosten im Detail (Autoreparaturen, MFK, Stipendien, Schulkosten, usw.)
    – sowie die Verwaltungskosten?
  2. Feingliederung der Kosten: Wie setzen sich die oben genannten Kategorien im Detail zusammen (z. B. innerhalb der Gesundheitskosten, Verwaltung etc.)?
  3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten pro Person und pro Jahr? (Bitte differenzieren Sie nach den genannten Leistungsarten)
  4. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für Unterkunft/Miete pro Person bzw. Haushalt?
  5. Welche Unterschiede bestehen je nach Unterbringungsform (z. B. private Wohnungen vs. Sammelunterkünfte)?

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1 und 2:

Klarzustellen ist, dass sämtliche Ausgaben des Landes für Schutzsuchende direkt oder indirekt liechtensteinischen Einwohnenden oder Unternehmen zugutekommen. Dies in Form von Mieteinnahmen, Warenerträgen oder Dienstleistungsaufträgen. Ebenfalls ist anzumerken, dass in den Abrechnungen nicht zwischen Schutzsuchenden, Asylsuchenden, und vorläufig aufgenommenen Personen unterschieden wird. Eine genauere Abgrenzung der Kosten nur für Schutzsuchende würde den Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage sprengen. Die nachfolgenden Zahlen stellen deshalb Näherungswerte dar und beziehen sich nicht ausschliesslich auf Personen mit Schutzstatus S.

Die Ausgaben entwickeln sich proportional zu den anwesenden Schutzsuchenden und haben sich in den letzten Jahren entsprechend entwickelt. Hauptpositionen sind die personenbezogene Hilfe, welche seit 2022 bis 2025 von CHF 1.7 Mio. auf CHF 6.9 Mio. gestiegen ist. Diese Kosten umfassen im Wesentlichen die Fürsorgeleistungen, Krankenkassenprämien und Arztkosten. Die Kosten für die unpersönliche Hilfe (Mieten inkl. Nebenkosten) sind im gleichen Zeitraum von CHF 0.6 Mio. auf CHF 2.4 Mio. gestiegen. Weitere Kosten fallen direkt bei der Flüchtlingshilfe an, wie Löhne, Deutschkurse, Hauswirtschaft und Sicherheit. Diese Kosten sind von CHF 0.4 Mio. auf CHF 1.6 Mio. angestiegen. Eine genauere Darstellung der Kosten ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich.

zu Frage 3:

Die durchschnittlichen Kosten für Fürsorgeleistungen sind rund CHF 4’400 pro Person und Jahr. Für Krankenkassenprämien fallen für volljährige Personen rund CHF 5’250 an. Hinzu kommen durchschnittliche Arzt- und Zahnarztkosten von CHF 750 pro Person und Jahr.

zu Frage 4:

Die Landesverwaltung hat für die Unterbringung von Schutzsuchenden zwischenzeitlich über 80 Liegenschaften angemietet. Die Liegenschaften werden als Wohngemeinschaften oder als grössere Kollektivunterkünfte genutzt. Die Mietkosten inkl. Nebenkosten belaufen sich im Durchschnitt auf ca. CHF 3’600 pro Person und Jahr.

zu Frage 5:

Die Kosten für die Unterbringung von Schutzsuchenden in Kollektivunterkünfte sind unterschiedlich. Sofern diese, so wie es beispielsweise bei ehemaligen Hotels der Fall ist, ohne grosse Anpassungen genutzt werden können, sind die Kosten in der Regel vergleichbar mit der Nutzung von Wohnungen. Bei Liegenschaften, die vom Land umgebaut werden mussten, damit sich diese für die Unterbringung von Schutzsuchenden eignen, sind die Kosten aufgrund der zusätzlichen Investitionen höher als bei einer Anmietung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern. Diese sind trotzdem erforderlich und wichtig, da der Markt für die Anmietung von geeignetem Wohnraum beschränkt ist.

 


Frage von Abgeordneter Seger Martin

Nachrichtendienstliche Aktivitäten auf liechtensteinischem Staatsgebiet

Angesichts der geopolitischen Entwicklungen äussern sich derzeit auch europäische Kleinstaaten dahingehend, eigene Nachrichtendienste zu schaffen. In diesem Zusammenhang richte ich folgende Fragen an die Regierung:

Fragen

  1. Bestehen solche Bestrebungen auch in Liechtenstein bzw. hat sich die Regierung mit der Frage der Gründung eines eigenen Nachrichtendienstes befasst?
  2. Hat Liechtenstein in den vergangenen zwölf Monaten mit befreundeten Staaten oder privaten Nachrichtendienstunternehmen nachrichtendienstliche Informationen betreffend liechtensteinische Staatsbürger oder Unternehmen ausgetauscht?
  3. Bezieht die Regierung direkt oder indirekt nachrichtendienstliche Informationen von privaten Nachrichtendienstunternehmen und falls ja, von welchen?
  4. Wurden in den letzten zwölf Monaten Personaldaten liechtensteinischer Staatsbürger ohne deren Einverständnis ausländischen Unternehmen zugänglich gemacht und falls ja, welche Unternehmen sind in den Besitz dieser Daten gelangt?
  5. Hat die Regierung Kenntnis über nachrichtendienstliche Tätigkeiten befreundeter Staaten auf liechtensteinischem Staatsgebiet

Beantwortung durch
Regierungsrat Hubert Büchel

zu Frage 1:

Nein, die Regierung hat sich nicht mit der Gründung eines eigenen Nachrichtendienstes befasst. Allerdings sind Bemühungen im Gange, bei der Landespolizei den Staatschutz – wie in Art. 2 Abs. 2 Polizeigesetz explizit festgehalten – zu stärken.

zu Frage 2:

Die Landespolizei steht mit ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen in regelmässigem Kontakt und tauscht im Rahmen der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 35 Polizeigesetz Informationen aus.

zu Frage 3:

Nein, die Regierung bezieht von keinen privaten Nachrichtendienstunternehmen nachrichtendienstliche Informationen.

zu Frage 4:

Nein, der Regierung ist nichts derartiges bekannt.

zu Frage 5:

Der Regierung ist bekannt, dass in der Schweiz ausländische Nachrichtendienste präsent sind. Sie kann daher nicht ausschliessen, dass diese Dienste auch auf liechtensteinischem Staatsgebiet aktiv sind.