Frage von Abgeordnete Cissé Tanja

 

Auswirkungen der Tunnelspinne Feldkirch auf den Grenzübergang Schaanwald und geplante Massnahmen

Mit dem geplanten Stadttunnel Feldkirch wird eine neue leistungsfähige Verkehrsführung in unmittelbarer Nähe zur liechtensteinischen Grenze geschaffen. Ein Tunnel-Ast führt dabei direkt in Richtung Grenzübergang Schaanwald. Prognosen gehen davon aus, dass dadurch mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund 1’300 bis 1’500 Fahrzeugen pro Tag in Richtung Liechtenstein zu rechnen ist.

Bereits heute ist der Raum Schaanwald–Nendeln stark belastet. Gleichzeitig wurden auf liechtensteinischer Seite verschiedene Massnahmen wie Anpassungen im Strassenraum in Aussicht gestellt.

Daher meine fünf folgender Fragen:

Fragen

  1. Welche konkreten Infrastrukturmassnahmen sind auf liechtensteinischer Seite im Raum Schaanwald–Nendeln derzeit geplant oder bereits beschlossen, um auf diese Entwicklung zu reagieren?
  2. Geht die Regierung davon aus, dass die geplanten Massnahmen ausreichen, um dem erwarteten Mehrverkehr gerecht zu werden, und wenn ja, weshalb?
  3. Welche konkrete Entlastung erhofft sich die Regierung durch den geplanten Turbokreisel in Schaanwald?
  4. Welche konkreten Massnahmen werden geprüft oder eingesetzt, um den zusätzlichen Personenverkehr (insbesondere Pendler-, Tourismus- und Transitverkehr) im Bereich Schaanwald aktiv zu steuern oder zu reduzieren?
  5. Welche konkreten Massnahmen plant oder prüft die Regierung, um den zusätzlichen Schwerverkehr im Bereich Schaanwald zu begrenzen oder zu lenken?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

In Planung befindet sich derzeit der Neubau eines Turbokreisels an der Kreuzung Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse, sowie der Bau einer Busspur und eines Radwegs zwischen Zuschg und Kaiser in Schaanwald.

Es wurden zudem nicht-infrastrukturelle Massnahmen umgesetzt. LIEmobil weitete ihr grenzüberschreitendes Bus-Angebot per Dezember 2025 aus: Zwischen Feldkirch und Ruggell wird nun ein 30-Minuten-Takt angeboten, zwischen Feldkirch und Schaan mindestens ein 15 Minuten-Takt; dies ergänzend zum verdichteten Angebot zwischen Schaan und Balzers, wo ein 7.5-Minuten-Takt besteht.

zu Frage 2:

Um dem erwarteten Mehrverkehr begegnen zu können, werden verschiedene Massnahmen vorangetrieben. Sie leisten einen Beitrag sowohl zur Verflüssigung des motorisierten Individualverkehrs also auch zu seiner Verlagerung auf alternative bzw. besser verträgliche Verkehrsmittel. Einige Massnahmen wurden bereits beschlossen und werden umgesetzt (vgl. Antwort zu Frage 1). Weitere Massnahmen werden im Rahmen der Umsetzung des Mobilitätskonzepts 2030 vorangetrieben. Im Konzept ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” werden Lösungsansätze mit längerfristigem Zeithorizont bearbeitet.

Man darf davon ausgehen, dass sich mindestens ein Teil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch diese Massnahmen auf alternative Verkehrsmittel verlagern wird. Dem Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in Liechtenstein in Sachen Verkehr gerecht zu werden, wird ein iterativer Prozess bleiben und immer wieder neue Herausforderungen generieren.

zu Frage 3:

Tritt die in den Modellen erwarteten Verkehrszunahme ein, so muss davon ausgegangen werden, dass der bestehende Knoten Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse im Laufe der 2030er-Jahre während der Abendspitze unter die Verkehrsqualitätsstufe D fallen wird, also durchschnittliche Wartezeiten von mehr als einer Minute auftreten werden. Durch den Umbau des heute ungeregelten T-Knotens in einen Turbokreisel werden auch beim Eintreten des prognostizierten Verkehrsaufkommens weiterhin gute bis akzeptable Verkehrsqualitäten möglich sein.

zu Frage 4:

Vgl. Antworten zu Fragen 1 und 2.

zu Frage 5:

Wie in der Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Georg Kaufmann vom 4. Oktober 2023 dargelegt, hat Liechtenstein grundsätzlich keine Rechte oder direkte Einflussmöglichkeiten, um zu lenken, über welches Zollamt der Schwerverkehr abgewickelt wird.

Das gewünschte Entlastung wird also nicht über einzelne Massnahmen zu erzielen sein, sondern nur über eine ganzheitliche Herangehensweise, wir sie im Konzept «Raum und Mobilität 2050» erarbeitet wird.

Beispielsweise das derzeit geltende Nachtfahrverbot für LKWs hat massgeblichen Einfluss auf das Schwerverkehrsaufkommen bzw. auf das Verhalten des Schwerverkehrs in Liechtenstein und steht stellvertretend für Themen, die nur im grenzüberschreitenden Zusammenspiel erfolgreich bearbeitet werden können.

 


Frage von Abgeordnete Fausch Sandra

Barrierefreiheit

Seit 2006 kennt Liechtenstein das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Zweck des Gesetzes ist die Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung zu beseitigen, um diesen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dies bei einer selbstbestimmten Lebensführung, sprich möglichst ohne fremde Hilfe. Die Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil, um diesen Zweck zu erfüllen.

Unter Art. 3 Bst. G wird Barrierefreiheit wie folgt beschrieben: «Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.» Das Gesetz regelt die Zugänglichkeit unter anderem zu öffentlichen Gebäuden, Verkehrswege und Anlagen, sowie den öffentlichen Verkehr.

Fragen

  1. Verwaltungsgebäude von Land und Gemeinden sind öffentliche Gebäude. Welche Gebäude oder Orte gelten als öffentlich zugängliche Gebäude? Ich bitte die Regierung Orte wie Gastronomiebetriebe, Hotellerie, Theater, Kino, Sportanlagen, Einkaufsläden, Museen diesbezüglich einzuordnen.
  2. Wie erfolgt die Klassifizierung, ob ein Gebäude oder Anlage öffentlich zugänglich ist oder nicht?
  3. In wie vielen Fällen hat das zuständige Amt in den letzten zehn Jahren bei Bauvorhaben von öffentlichen Gebäuden interveniert und Auflagen zur Barrierefreiheit gemacht?
  4. In wie vielen Fällen wurden seit der Einführung des BGlG der Behinderten-Verband über Bauvorhaben informiert und zur Barrierefreiheit konsultiert?
  5. Besteht ein systematischer Prozessablauf, wonach bei Baubewilligungen von öffentlich zugänglichen Gebäuden auf Barrierefreiheit hin überprüft wird, wenn nein, ist ein solcher vorgesehen?

Beantwortung durch
Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni

zu Frage 1:

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind solche, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, das heisst zu denen grundsätzlich jeder Zugang hat, sofern allenfalls bestehende Voraussetzungen (z.B. Eintritts- oder Benützungsgebühr) erfüllt sind. So zum Beispiel Geschäfte, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Bibliotheken und Sportstadien, aber auch vom Land und von den Gemeinden erstellte öffentlich zugängliche Bauten. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind aber auch solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offenstehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Darunter sind insbesondere Schulen zu verstehen. Zu den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen gehören aber auch solche, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dies sind beispielsweise Ärzte oder Anwälte.

zu Frage 2:

Die Einstufung knüpft formal an die „Zugänglichkeit“ an: allgemein zugänglich, bestimmter Personenkreis, besondere Vertrauensverhältnisse. Diese Begriffe werden aber jeweils über den Zweck bzw. die Nutzung konkretisiert. Massgeblich ist somit nicht die Eigentumsform.

zu Frage 3:

Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es die Baubehörde die verpflichtet ist, im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sicherzustellen und entsprechende Auflagen zu verfügen. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat die Bauberatungsstelle des Liechtensteiner Behinderten-Verbands rund 468 Stellungnahmen abgegeben, die Grundlage für Auflagen in Baubewilligungen waren.

zu Frage 4:

Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie Art. 7 der Behindertengleichstellungsverordnung sind Behindertenorganisationen, das heisst der Liechtensteiner Behindertenverband, bei Baugesuchen betreffend öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen zur Stellungnahme einzuladen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 wurde der Behinderten-Verband 550 Mal konsultiert.

zu Frage 5:

Ja, das Behindertengleichstellungsgesetz sieht einen systematischen Prüfprozess im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor. Die Baubehörde ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit zu prüfen und Baubewilligungen nötigenfalls mit Auflagen zu versehen. Behindertenorganisationen sind anzuhören und bei der Bauabnahme beizuziehen. Die technischen Anforderungen richten sich insbesondere nach der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche in Art. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung ausdrücklich als massgebender Standard genannt wird.

 


Frage von Abgeordneter Hasler Dietmar

Namensgebung Schulzentrum Ruggell

Im Rahmen der Errichtung des neuen Schulzentrums im Unterland wurde ein partizipativer Prozess zur Namensfindung inklusive öffentlichem Voting durchgeführt. Trotz dieses demokratischen Ansatzes hat das Schulamt final einen Namen festgelegt, der nicht dem Resultat des Votings entspricht. Dies sorgt insbesondere in den betroffenen Gemeinden Gamprin und Schellenberg für Unmut.

Fragen

  1. Welche Gründe führten dazu, dass das Ergebnis des Votings, das aus den mehrheitlichen Vorschlägen der Gemeindevorsteher, der Gemeindeschulratspräsidien und der Schulleitungen der Gemeindeschulen der drei Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg entstand, bei der finalen Namensgebung durch das Schulamt nicht berücksichtigt wurde?
  2. Wie beurteilt die Regierung die Signalwirkung dieses Vorgehens in Bezug auf die Glaubwürdigkeit künftiger Partizipationsprozesse?
  3. Wurden die Gemeindevorsteher von Gamprin und Schellenberg vorab über die Abweichung vom Voting-Ergebnis informiert und in die finale Entscheidung der Projektkommission einbezogen?
  4. Welche Kriterien waren für die letztliche Namenswahl ausschlaggebend?
  5. Gibt es denn eine klare und nachvollziehbare Gesamtstrategie für die Namensgebung der Schulzentren im Land? Wenn diese konsequent nach den Standortgemeinden benannt werden, dann wird SZU zu SZ Eschen oder SZ Mühleholz 2 zu SZ Vaduz?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Das Voting wurde sehr wohl berücksichtigt. Es waren zwei Namensvarianten, die die Topplätze belegten. Nebst RUGASCH wurde auch „Schulzentrum Ruggell“ vorgeschlagen und diese Zweite Option, entspricht einer einheitlichen Nomenklatur für bestehende und künftige Schulbauten deutlicher.

zu Frage 2:

Partizipation und Entscheidungskompetenz sind klar zu unterscheiden. Partizipation bedeutet, dass Überlegungen und Entscheide in weitere bzw. finale Entscheide einfliessen und nicht, dass sie diese vorwegnehmen. Dem wurde mit der Wahl entsprochen.

zu Frage 3:

Als Mitglieder der Projektkommission war den Gemeindevorstehern sicherlich bewusst, dass es bezüglich der Variante RUGASCH Vorbehalte gab und der Entscheid somit noch offen war. Dass der Entscheid durch den Vorsitzenden der Projektkommission gefällt wurde, wurde nicht vorab kommuniziert.

zu Frage 4:

Siehe Frage eins: ein nachvollziehbares Namenssystem macht Sinn. Und wenn es darum geht, mit dem Namen der Schule etwas über die Schule auszusagen, ist des deutlich statischer und dauerhafter, ihren Standort zu nennen, als die Gemeinden, aus denen sich die Schülerschaft rekrutiert.

zu Frage 5:

Siehe Frage eins. Ja, diese Nachvollziehbarkeit soll Einzug halten, eine Übersicht schaffen und künftige Namensfindungen vereinfachen. Entsprechend wird das SZU voraussichtlich Schulzentrum Eschen heissen. Für das Schulzentrum Mühleholz ist bis auf weiteres keine Änderung vorgesehen.

 


Frage von Abgeordneten Hasler Erich

Erlass von Lehrplänen

Laut Art. 24a Abs.1 Schulorganisationsverordnung (SchulOV) gelten aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzte Medien wie auch elektronische Lernplattformen als Lehrmittel.

Gemäss Art. 13d Schulorganisationsverordnung wird der Lehrplan für die Schulen nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen. Der Lehrplan legt die Ziele für den Unterricht verbindlich fest und ist ein verbindliches Planungsinstrument für Lehrpersonen, Schulen, Schulamt und Regierung.

Art. 8 des Schulgesetzes verpflichtet die Regierung der Schulart entsprechende Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen. Art. 68 des Kinder- und Jugendschutzgesetzes bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen nur Medienprodukte zugänglich gemacht werden dürfen, welche für ihre Altersgruppe freigegeben sind.

Aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich folgende Fragestellungen:

Fragen

  1. In welcher Verordnung hat die Regierung nach Art. 8 Schulgesetz, die der jeweiligen Schulart entsprechenden Lehrpläne als verbindliche Planungsinstrumente gemäss dem gesetzlichen Erfordernis festgesetzt?
  2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützte das Schulamt beispielsweise die verpflichtende Nutzung der Videoplattform YouTube oder Kommunikationsplattform MS-Teams durch Schüler?
  3. Woher hat das Schulamt die Information, dass es sich bei der Videoplattform „YouTube“ um eine elektronische Lernplattform im Sinne des Art. 24a der Schulorganisationsverordnung handelt?
  4. Wie stellt das Schulamt konkret sicher, dass bei Nutzung der Videoplattform YouTube eine altersgerechte Staffelung nach Art. 68 Kinder- und Jugendschutzgesetz vorgenommen wird?
  5. Weshalb bleiben die diesbezüglich bereits im Dezember 2021 durch einen Erziehungsberechtigten an das Schulamt konkret gestellten Fragestellungen bis heute unvollständig beantwortet?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Der Lehrplan wurde auf der Grundlage von Art. 8 Schulgesetz in Verbindung mit Art. 13d der Schulorganisationsverordnung von der Regierung auf der Internetseite des Schulamts kundgemacht.

zu Frage 2:

Die Auswahl digitaler Lehrmittel erfolgt gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz durch das Schulamt auf der Grundlage des Lehrplans.

zu Frage 3:

Gemäss Art. 24a Abs. 1 Schulorganisationsverordnung gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien, aber auch elektronische Medien und elektronische Lernplattformen, als Lehrmittel. Die Schulorganisationsverordnung benennt keine spezifischen Lehrmittel, sondern enthält eine deklarative, exemplarische Aufzählung. Daher werden im Unterricht, abhängig von Schulstufe und Schulart unterschiedlichste Lehrmittel und Lernplattformen verwendet.

zu Frage 4:

Es wurden technische Massnahmen wie beispielweise der eingeschränkte Modus, Kinder- und Jugendschutzfilter oder ein Contentfilter, die das Aufrufen bestimmter Websites verhindert, getroffen. Zudem sind Lehrpersonen ausgebildet und kompetent darin, die Unterrichtsinhalte nicht nur didaktisch, sondern auch altersgerecht aufzubereiten.

zu Frage 5:

Aus der Frage geht nicht hervor, um welche konkrete Fragestellung es sich handelt.

 


Frage von Abgeordneten Johannes Kaiser

Nicht umgesetzten Landtagsbeschlüssen im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030 vom 7. Mai 2020

Zur Kleinen Anfrage der Landtagsabgeordneten Tanja Cissé betreffend die Auswirkungen des vierarmigen Stadttunnels Feldkirch, welcher beim grössten Ast das Portal Richtung Zollamt Tisis und Schaanwald und damit in Richtung Liechtensteiner Unterland und Schaan öffnet: Was kehrt Liechtenstein vor, wie wird die Bevölkerung von Schaanwald, Mauren, Nendeln, Eschen, Bendern und auch Richtung der Schweizer Autobahn geschützt?

Es wird ein Mehrverkehr von 1’500 Personenwagen und schweren Lastfahrzeugen prognostiziert.

Der Turbokreisel wird es wohl kaum richten können.

Ich möchte die Kleine Anfrage von Tanja Cissé mit wohl entscheidenden Fragen über Beschlüsse des Landtages vor sechs Jahren ergänzen, welche ich schon in der vergangenen Legislatur der Regierung stellte.

Dabei gehen wir ins landtägliche Zeitfenster vom 6./7. Mai 2020 als der damalige Verkehrsminister im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030 folgende Anträge mit einhelligen und hohen Mehrheitsbeschlüssen fasste. Diese folgenden Anträge an die Regierung sind in der Legislatur 2021 bis 2025 vom Verkehrsministerium Marok unangetastet geblieben und immer noch offen.

Fragen

  1. Wann setzt die Regierung den Landtagsbeschluss um, um in Schandwald, Nendeln, Umfahrungsvarianten zu prüfen und mit den Gemeinden Eschen und Mauren Lösungsvarianten zu erarbeiten, um dem rigorosen Verkehrszuwachs durch den Stadttunnel Feldkirch entgegenzuwirken? Ein Beschluss des Landtages vom 7. Mai 2020.
  2. Wann setzt die Regierung den Landtagsbeschluss um, mit der Stadt Feldkirch und den österreichischen Behörden in Kontakt zu treten, um möglichst nördlich beziehungsweise südlich von Vorarlberg, nördlich von uns, die Autobahn A14 in Österreich und A13 in der Schweiz zu verbinden? Ein Landtagsbeschluss vom 7. Mai 2020 mit einhelliger Zustimmung.
  3. Dann gehen wir ins Heute: Der Turbokreisel mag okay sein in Schaanwald. Aus meiner Sicht ein Tropfen auf den heissen Stein, was kann dieser Kreisel in der Zukunft?
  4. Wird es auch bei der Engelkreuzung in Nendeln einen Turbokreisel 2.0 geben?
  5. Was sind die wirklich geplanten verkehrsbewältigungs- und lebensraumschützenden Massnahmen für die Unterländer Einwohnerinnen und Einwohner?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Wie zuletzt im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2030, Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, werden im Rahmen der Massnahme 9.01 ”Prüfung von Tunnel-, Umfahrungs- und Entlastungslösungen in Liechtenstein” bzw. Im Rahmen des ”Konzepts Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” unter anderem verschiedene Umfahrungsvarianten geprüft. Dabei werden verschiedene Umfahrungs- bzw. Entlastungsvarianten untersucht und insbesondere auch hinsichtlich ihrer gegenseitigen Wechselwirkungen und Abhängigkeiten geprüft. Aufgrund der starken Abhängigkeiten zu anderen Infrastrukturprojekten wird die Umfahrung von Schaanwald und Nendeln (Zusatzantrag h des Landtags) gemeinsam mit weiteren Infrastrukturvorschlägen weiterbearbeitet.

zu Frage 2:

Wie im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2023 Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, wurde das Liechtensteiner Anliegen in den letzten Jahren in verschiedenen Gremien sowie in Gesprächen auf Regierungsebene eingebracht. Ebenso wurden Diskussionen auf Verwaltungsebene geführt.

Von den beteiligten Schweizer und Österreicher Akteuren wurden bereits 2020 und früher verschiedene Varianten ausgearbeitet und diskutiert. Von der Variante ”CP” und ”Z” bis zur Variante ”Lustenau Süd”, welche von Dornbirn-Süd nach Widnau/Diepoldsau führen sollte. Anfang 2025 legte die ASFINAG das erarbeitete Vorprojekt zur Variante ”CP” beim Verkehrsministerium zur Prüfung vor.

Das Liechtensteiner Anliegen wird nach Möglichkeit weiterhin bei Schweizer und Österreicher Akteuren eingebracht.

zu Frage 3:

Der Turbokreisel in Schaanwald kann durch die Ordnung der Verkehrsstöme den Verkehr zu Spitzenzeiten verflüssigen. Er verbessert Sicherheit und Abwicklung am Knoten, schafft aber nur lokal neue Kapazität.

zu Frage 4:

Für die Engelkreuzung in Nendeln gibt es aktuell keinen politischen Beschluss und kein konkretes Projekt, einen „Turbokreisel 2.0“ analog zu Schaanwald umzusetzen. Es stehen im Zentrum von Nendeln derzeit die dafür nötigen Grundstücksflächen nicht zu Verfügung und die Ortsplanung der Gemeinde Eschen sieht diese derzeit auch nicht vor.

Hinsichtlich einer Entlastungsmassnahme für die Engelkreuzung in Nendeln ist auf das Teilprojekt ”Umfahrungsstrassen” des Konzepts ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” zu verweisen. In diesem Rahmen werden verschiedene Umfahrungs- und Entlastungsvarianten auch für Nendeln überprüft.

zu Frage 5:

Gerne verweise ich hierzu auf das Mobilitätskonzept 2030 sowie das Konzept «Raum und Mobilität 2050». Diese geben Auskunft über den aktuellen Stand der Lösungsansätze, aber auch der Herausforderungen. Alle Parteien sind Mitwirkende beim Projekt Raum und Mobilität 2050 und in regelmässigen Abständen wurden öffentliche Veranstaltungen angeboten, damit sich alle einen Überblick zum aktuellen Stand verschaffen können. Diese Einblicke werden auch in Zukunft durchgeführt, damit die Bevölkerung weiterhin eine Informationsmöglichkeit hat.

 


Frage von Landtagpräsident Kaufmann Manfred

Entwicklung des Bevölkerungsstandes

Im März 2026 veröffentlichte das Amt für Statistik den Bevölkerungsstand Liechtensteins mit den vorläufigen Ergebnissen per 31. Dezember 2025. Diese aktuellen Ergebnisse zeigen ein anhaltendes Wachstum der Gesamtbevölkerung. Diese Entwicklung entspricht einem längerfristigen Trend der vergangenen Jahre. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Einschätzung der Regierung zu dieser Entwicklung sowie allfällige planerische Konsequenzen anzufragen.

Hierzu meine Fragen:

Fragen

  1. Sieht die Regierung aufgrund des anhaltenden Bevölkerungswachstums mittel- und längerfristigen Handlungsbedarf bei der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Wohnraum, und welche Massnahmen werden diesbezüglich geprüft?
  2. Sieht die Regierung vor, dem Landtag in absehbarer Zeit eine Vorlage oder einen Bericht zur Bevölkerungsentwicklung und den unter Frage 1 genannten Herausforderungen zu unterbreiten?
  3. Sieht die Regierung aufgrund der aktuellen Entwicklung einen Bedarf, um in den unter Frage 1 genannten Herausforderungen vorausschauend steuernde oder begleitende Massnahmen zu ergreifen?
  4. Falls ja, welche Massnahmen werden kurz- und mittelfristig geprüft oder bereits umgesetzt?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Regierung hat den Handlungsbedarf erkannt. Sie ortet ihn mittel- bis langfristig bei der öffentlichen Infrastruktur, beurteilt diesen jedoch weniger als Folge des Bevölkerungswachstums an sich, sondern vor allem als Konsequenz der wirtschaftlichen Entwicklung und des damit verbundenen Arbeitsplatzwachstums. Entsprechende Massnahmen werden im Rahmen der bestehenden strategischen Planungen (z.B. das Mobilitätskonzept 2030, das Raumkonzept 2020, den Landesrichtplan und Konzept Raum und Mobilität Liechtenstein 2050) vorangetrieben und laufend weiterentwickelt.

zu Frage 2:

Das Amt für Statistik publiziert alle 5 Jahre Bevölkerungsszenarien. Die aktuellen Informationen zur Bevölkerungsentwicklung finden sich unter dem Thema Bevölkerung auf dem Statistikportal.

In der aktuellen Publikation wird anhand von mehreren Szenarien ein Zeitfenster bis 2060 abgedeckt. Die nächste Veröffentlichung ist für 2028 geplant.

zu Frage 3:

Die Regierung trägt diesen Herausforderungen bereits heute Rechnung, indem sie unter anderem eine koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung verfolgt. Es werden Massnahmen zur Bewältigung der arbeitsbedingten Mobilität ergriffen, wie beispielsweise die Attraktivitätssteigerung von ÖV und Fuss-/Radverkehr durch Angebotsausbauten, die Prüfung von Umfahrungslösungen zur Entlastung von Siedlungsgebieten oder Bestrebungen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Ausserdem werden Massnahmen zur Förderung von bezahlbarem und bedarfsgerechten Wohnraum geprüft, eine konsequente Innenentwicklung bzw. die Aktivierung von Baulandreserven verfolgt und qualitative Vorgaben in Richt- und Nutzungsplanung verfolgt.

Im Zuge des Konzepts ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050”, wonach ein ”Nachhaltiges und ganzheitliches Raumplanungs-Mobilitätskonzept für Liechtenstein” zu erarbeiten ist, werden weitere mittel- und längerfristige Massnahmen hergeleitet. Im Zentrum steht auch hierbei die koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung.

zu Frage 4:

Vgl. Antworten zu Frage 3.

 


Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Datenschutz-Taskforce Bildungswesen

Die Datenschutzstelle hat in den vergangenen Jahren wegen wiederholten und oft gleich gelagerten Verstössen eine Vielzahl rechtskräftiger Verfügungen gegen das Schulamt erlassen. Infolgedessen stehen mittlerweile Schadenersatzforderungen gegen das Land Liechtenstein im Raum. Angesichts der systematischen Mängel hat die Regierung Ende November 2025 eine Taskforce unter Leitung des Bildungsministeriums eingesetzt. Einem Runden Tisch zur Aufarbeitung der Datenschutzproblematik war die Amtsleiterin und damit Datenschutzkoordinatorin des Schulamts zuvor unentschuldigt ferngeblieben. Die Taskforce hat den Auftrag erhalten, der Regierung bis Ende März 2026 einen Bericht vorzulegen.

Fragen

  1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit in der Taskforce und wie viele Sitzungen gab es bislang?
  2. Wer hat das Schulamt in der Taskforce vertreten und an wie vielen Sitzungen hat diese Person teilgenommen?
  3. Wann wurde der Bericht der Taskforce der Regierung vorgelegt und was sind die Erkenntnisse daraus?
  4. Wie viele Pendenzen im Bereich Datenschutz sind beim Schulamt derzeit offen und werden diese abgearbeitet?
  5. Wie steht es um die Schadenersatzforderungen eines Beschwerdeführers, der mittlerweile eine Amtshaftungsklage angekündigt hat?

Beantwortung durch
Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Task Force Datenschutz Schulen hat Anfang 2026 ihre Arbeit aufgenommen und zwei formelle Sitzungen abgehalten. Eine von der Task Force bestimmte Kleingruppe hat parallel dazu konkrete Inhalte erarbeitet. Neben den offiziellen Sitzungsterminen hat es diverse bilaterale Abstimmungen gegeben, um die in der Task Force definierten Pendenzen zu bearbeiten. Die Zusammenarbeit ist konstruktiv. Eine weitere Sitzung ist für den 12. Mai 2026 geplant.

zu Frage 2:

Von Seiten des Schulamtes haben neben der Amtsleiterin ein bzw. zwei juristische Mitarbeitende teilgenommen.

zu Frage 3:

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 31. März 2026 den Zwischenbericht der Task Force zur Kenntnis genommen und den Auftrag erteilt, der Regierung bis Sommer 2026 den Abschlussbericht vorzulegen. Im Zentrum der Arbeit der Task Force stand die Behandlung von aktuellen Verfahren sowie möglichen Problemfeldern im Bereich Datenschutz im schulischen Kontext. Das Schulamt konnte zwischenzeitlich die vakante Stelle im Bereich Datenschutz besetzen. Bereits im ersten Treffen konnte vereinbart werden, dass die Zusammenarbeit mit der Fachstelle Datenschutz sowie der Datenschutzstelle intensiviert wird. Der verbesserte Austausch wurde bestätigt und wurde bereits in der gemeinsamen Erarbeitung von Richtlinien unter Beweis gestellt.

zu Frage 4:

Gemäss Schulamt sind per 7. Mai 2026 20 Geschäftsfälle in Bearbeitung.

zu Frage 5:

Die vom Beschwerdeführer angekündigte Schadenersatzforderung wird mittlerweile im Rahmen einer beim zuständigen Gericht anhängigen Amtshaftungsklage geltend gemacht. Das Land Liechtenstein wird in der Folge zur Erstattung einer Klagebeantwortung aufgefordert werden.