Frage der Abgeordneten Sandra Fausch
Kriterien der Prämienverbilligung
Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Der Anspruch richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb der versicherten Person beziehungsweise der Ehegatten. Dabei gelten Einkommensgrenzen von CHF 65’000 für alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Personen und CHF 77’000 für verheiratete Personen oder Personen in einer Lebensgemeinschaft.
Während die Krankenkassenprämie als Kopfprämie individuell erhoben wird, wird für die Prämienverbilligung zusätzlich der Beziehungsstatus beziehungsweise die familiäre Situation berücksichtigt. Massgebend sind dabei gemäss Angaben der Landesverwaltung die im zentralen Personenregister erfassten Daten.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:
Fragen
- Werden bei anderen staatlichen Transferleistungen ebenfalls die familiären Verhältnisse beziehungsweise der Beziehungsstatus berücksichtigt, und wenn ja, nach welchen Kriterien beziehungs bei welchen Transferleistungen?
- Wie definiert die Regierung den Begriff der Lebensgemeinschaft, und welche Konstellationen fallen darunter?
- Welche Gründe sprechen dafür, bei der Prämienverbilligung auf den Beziehungsstatus abzustellen, obwohl es sich bei der Krankenkassenprämie um eine individuelle Kopfprämie handelt?
- Hat die Regierung geprüft, die Prämienverbilligung ausschliesslich am individuellen steuerpflichtigen Erwerb auszurichten? Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Im Gegensatz zur Prämienverbilligung gibt es betreffend die Mietbeiträge keine explizite gesetzliche Grundlage einer Gleichstellung von faktischen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren. Im Mietbeitragsgesetz wird vielmehr an den gemeinsamen Haushalt angeknüpft. Anspruchsvoraussetzung bei den Mietbeiträgen ist, dass das Haushaltseinkommen unter der nach Personenzahl abgestuften Einkommensgrenze liegt. Massgeblich ist bei dieser staatlichen Transferleistung gemäss Art. 5 Abs. 4 Mietbeitragsgesetz (MBG) das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
zu Frage 2:
Im Bericht und Antrag Nr. 2/2023 definiert die Regierung den Begriff der (faktischen) Lebensgemeinschaft wie folgt: „Im juristischen Sinne versteht man darunter eine auf längere Zeit angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet oder verpartnert sind.“ Im Kontext der Prämienverbilligung sprechen damit die folgenden Indizien für eine faktische Lebensgemeinschaft: eine gemeinsame Wohnung und gemeinsamer Mittelpunkt der Lebensführung, eine auf Dauer angelegte Partnerschaft (nicht nur vorübergehende Wohngemeinschaft), gemeinsames Wirtschaften bzw. Beteiligung an Wohn- und Lebenshaltungskosten, partnerschaftliche Beziehung (keine reine Zweck- oder WG-Beziehung).
zu Frage 3:
Gemäss Art. 24b Abs. 6 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, den Ehegatten bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung explizit gleichgestellt. Die Gleichbehandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen spiegelt die gesellschaftliche Realität wider, in der viele Paare in stabilen, langfristigen Beziehungen leben, ohne formal zu heiraten. Auch wenn eine Separierung der Finanzen bestehen mag, so tragen Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft oft ähnliche wirtschaftliche und soziale Verantwortungen wie verheiratete Paare. In seinem Entscheid VGH 2016/021 hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass durch das Zusammenleben die Ausgaben pro Kopf sowohl bei Ehepaaren wie auch bei faktischen Lebensgemeinschaften tatsächlich reduziert werden. Dies unabhängig davon, ob Beistands- und Unterhaltspflichten gesetzlich vorgesehen seien oder nicht. Es sei daher durchaus gerechtfertigt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sogar geboten, dass bei Unterstützungsleistungen des Staates die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gleich geregelt werden würden. Bei der Prämienverbilligung handle es sich um eine Bedarfsleistung und es seien daher die ökonomischen Synergieeffekte, die durch das Zusammenleben von Paaren entstehen (unabhängig davon, wie lange sie zusammenleben oder ob sie verheiratet sind), entsprechend zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen würden Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens den gleichen Berechnungsbestimmungen unterstellt wie Ehepaare.
zu Frage 4:
Nein. Würde der Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesslich auf der individuellen Steuerveranlagung einer Person beruhen, hätte dies einen schlagartigen und erheblichen Anstieg der Anzahl anspruchsberechtigter Personen und damit der ausgerichteten Prämienverbilligungsanträge zur Folge. Dies würde zu einer entsprechend deutlichen Mehrbelastung des Staatshaushaltes führen.
Frage der Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher
Schutz von Kindern vor Gewalt in Liechtenstein
Kinder haben ein Recht darauf, sicher und geschützt aufzuwachsen. Gewalt gegen Kinder kann viele Formen annehmen: Körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung, Gewalt im digitalen Raum oder das Miterleben von häuslicher Gewalt. Oft geschieht Gewalt im nahen Umfeld und bleibt lange unsichtbar. Dies kann schwere Folgen und nicht selten lebenslange negative Konsequenzen für die Betroffenen haben. Umso wichtiger sind Prävention, niederschwellige Anlaufstellen, Schutzeinrichtungen und qualifizierte Unterbringungsmöglichkeiten, klare Zuständigkeiten und ausreichend Ressourcen.
Auch Liechtenstein steht in der Verantwortung, Kinder wirksam vor Gewalt zu schützen und betroffene Kinder frühzeitig und mit den erforderlichen Massnahmen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
Fragen
- Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Situation in Liechtenstein in Bezug auf Gewalt gegen Kinder und den Schutzbedarf von Kindern?
- Welche Strategien, Konzepte und Massnahmen verfolgt Liechtenstein, um Kinder besser vor Gewalt zu schützen?
- Mit welchen personellen, finanziellen und fachlichen Ressourcen werden diese Strategien und Massnahmen umgesetzt?
- In welchen Bereichen ist die Versorgungslage für den Gewaltschutz von Kindern unzureichend und daraus abgeleitet, wo besteht Handlungsbedarf?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Insgesamt kann die Situation von Kindern in Liechtenstein in Bezug auf den Schutz vor Gewalt als gut und durch funktionierende rechtliche Schutzmechanismen abgesichert eingeschätzt werden.
Gleichzeitig zeigt sich, dass der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Praxis ein dynamisches und komplexes Handlungsfeld darstellt, das laufenden Veränderungen unterliegt und daher eine kontinuierliche Weiterentwicklung erfordert, um den benötigten Schutz fortlaufend und lückenlos sicherzustellen.
zu Frage 2:
In Liechtenstein besteht derzeit keine eigenständige Gesamtstrategie zum Schutz von Kindern vor Gewalt.
Liechtenstein verfolgt in der täglichen Fallarbeit einen auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichteten mehrstufigen Ansatz im Kinderschutz, der darauf abzielt, im jeweiligen Einzelfall Risiken für das Kindeswohl möglichst früh zu erkennen und durch koordinierte Massnahmen rechtzeitig zu intervenieren. Gleichzeitig sorgen klare gesetzliche Rahmenbedingungen und definierte Zuständigkeiten dafür, dass bei konkreten Gefährdungslagen rasch und verbindlich gehandelt werden kann.
Zusätzlich zum Amt für Soziale Dienste setzen sich verschiedene staatliche und zivilgesellschaftliche Stellen, darunter die Fachgruppe Medienkompetenz, Schulsozialarbeit, Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche (OSKJ), kijub und Kinderlobby für den Kinderschutz ein.
zu Frage 3:
In der Fallarbeit der Kinderschutzbehörden basiert die einzelfallbezogene Umsetzung der oben genannten Ressourcen auf der Grundlage eines bewährten Zusammenspiels staatlicher, kommunaler und privater Akteure.
In Bezug auf die systematische Erarbeitung des Themas sind aktuell keine eigens ausgewiesenen personellen, finanziellen oder fachlichen Ressourcen für die strategische Ausgestaltung im Bereich Kinderrechte und die Umsetzung von Massnahmen bzw. internationalen Empfehlungen im Bereich Kinderschutz vorhanden.
Liechtenstein hat 2011 die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Eine eingesetzte Koordinierungsgruppe ist seit 2021 zuständig für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt. Es sind alle Arten von Gewalt, in einem Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnis eingeschlossen. Die Erarbeitung einer Gewaltschutzstrategie ist im Rahmen der Gleichstellungsstrategie vorgesehen.
Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Jugendstrategie eingesetzt. Im Rahmen der Ausarbeitung werden u.a. die Bereiche Schutz, Förderung und Beteiligung der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt.
zu Frage 4:
Mit dem liechtensteinischen Frauenhaus besteht eine Institution, die gewaltbetroffenen Müttern mit ihren Kindern rund um die Uhr Schutz bietet. Für unbegleitete Kinder steht diese Einrichtung jedoch nicht offen, sodass in entsprechenden Situationen auf individuelle und pragmatische Einzelfalllösungen zurückgegriffen wird.
Insbesondere im Bereich von kurzfristigen Notfallunterbringungen für unbegleitete Kinder unter 13 Jahren, die Zeugen oder Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt geworden sind, besteht derzeit keine spezialisierte, rund um die Uhr verfügbare Lösung im Inland. Konkret fehlt eine stationäre Schutzeinrichtung, welche von Blaulichtorganisationen und dem Amt für Soziale Dienste rund um die Uhr als erste Anlaufstelle in Notfallsituationen genutzt werden kann. Die Entwicklung spezifischer Massnahmen und tragfähiger, an die liechtensteinischen Gegebenheiten angepasste Lösungsansätze werden im Rahmen der Gewaltschutz- bzw. Jugendstrategie behandelt.
Kinder werden in Liechtenstein häufig als «Mitbetroffene» von Gewalt und nicht als eigenständige Opfergruppe angesehen. Aktuell fehlen in Liechtenstein spezialisierte Kinder-Gewaltschutzangebote, und es gibt nur eine begrenzte systematische Erfassung kindlicher Opferperspektiven, wodurch tragfähige Daten zu den in Liechtenstein von Gewalt betroffenen Kindern fehlen.
Frage des Stv. Abgeordneten Helmut Hasler
24h-Stunden-Betreuung in Liechtenstein
Die 24-Stunden-Betreuung im Privathaushalt ist in Liechtenstein seit Jahren ein arbeitsrechtlich sensibler Bereich. Aktuell werden rund 100 Klientinnen und Klienten in diesem Versorgungssegment betreut, wobei der Personaleinsatz vielfach ausserhalb kollektivvertraglicher Regelungen erfolgt. Parallel dazu befindet sich ein Normalarbeitsvertrag (NAV) für die 24-Stunden-Betreuung in Vernehmlassung; dieser stellt einen ordnungspolitischen Schritt dar, ist jedoch dispositiv.
Unabhängig davon besteht ein konkretes Vollzugsproblem in der Pflegefinanzierung: Pflegeleistungen gemäss KVG begründen einen Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. In der Praxis können bewilligte Leistungserbringer diese Leistungen bis heute jedoch nicht direkt zulasten der OKP abrechnen. Dadurch werden Pflegeanteile weiterhin über andere Finanzierungswege insbesondere über das steuerfinanzierte Pflegegeld mitgetragen und es entstehen zusätzliche administrative Umwege.
Fragen
- Wie begründet die Regierung, dass bewilligte Leistungserbringer Pflegeleistungen erbringen, ein Leistungsanspruch der Versicherten besteht, eine direkte Abrechnung zulasten der OKP jedoch nicht erfolgt?
- Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, um eine rechtsgleiche OKP‑Abrechnung zu ermöglichen und damit zugleich den pflegerischen Anteil des Pflegegeldes systemgerecht zu entlasten?
- Wie stellt die Regierung sicher, dass bestehende Vollzugsregelungen fachlich tragfähige Modelle der 24‑Stunden‑Betreuung nicht behindern?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Leistungen von Pflegefachpersonen können eigenverantwortlich oder im Rahmen einer Gesundheitsberufegesellschaft erbracht und zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Einrichtungen des Gesundheitswesens hingegen, darunter Organisationen der Hauskrankenpflege (Art. 82 und 83 Gesundheitsverordnung (GesV)), können zur OKP zugelassen werden, wenn sie für die Versorgung der Versicherten nötig sind (Art. 16c Abs. 7 Krankenversicherungsgesetz (KVG)). Es erfolgt vorgängig eine Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungsstruktur. Fällt diese Bedarfsprüfung positiv aus, wird der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) vom Amt für Gesundheit mit dem Abschluss eines Tarifvertrages beauftragt. Verfügt eine Einrichtung des Gesundheitswesens als Organisationen der Hauskrankenpflege über keinen Tarifvertrag, kann auch keine Abrechnung über die OKP erfolgen. In Liechtenstein wird die häusliche Betreuung und Pflege durch die öffentlich-rechtliche Stiftung «Familienhilfe Liechtenstein» sichergestellt, deren Aufgaben und Finanzierung im Gesetz über die Familienhilfe Liechtenstein (FHLG) geregelt sind. Zwischen der FHL und dem LKV besteht ein Tarifvertrag, der die direkte Abrechnung der festgeschriebenen, resp. definierten Leistungen der ambulanten Pflege (Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege) – mit entsprechenden Kompetenznachweisen der leistungserbringenden Mitarbeitenden in den drei Kategorien – zulasten der OKP ermöglicht.
zu Frage 2:
Die Regierung sieht hier keinen Handlungsbedarf. Die im Land tätigen Rechtsträger sind über die rechtliche Situation, die Ausgangslage und die ihnen zur Verfügung stehenden Alternativen informiert.
zu Frage 3:
Siehe die Antwort auf Frage 2.
Frage der Abgeordneten Carmen Heeb-Kindle
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie in Liechtenstein
Kinderpornografische Inhalte gehören zu den schwersten und abscheulichsten Formen von Kriminalität. Hinter jeder Datei steht das reale Leid von Kindern, die missbraucht, ausgebeutet und für immer gezeichnet werden. Es geht nicht um ein anonymes Internetdelikt, sondern um schweres Unrecht an Kindern, den Schwächsten unserer Gesellschaft.
Der kürzlich bekannt gewordene Fall, bei dem ein Mann wegen rund 8‘000 sichergestellten kinderpornografischer Inhalten verurteilt wurde, hat in der Bevölkerung grosses Unverständnis ausgelöst. Insbesondere das ausgesprochene Strafmass von zwölf Monaten bedingt, also ohne unmittelbar zu verbüssende Haftstrafe, wirft Fragen auf und lässt viele Menschen, so auch mich, daran zweifeln, ob solche Taten ausreichend streng geahndet werden. Natürlich kann ein Zeitungsbericht die Hintergründe eines Einzelfalls nicht umfassend darstellen. Gerade beim Schutz von Kindern braucht es jedoch Klarheit, Transparenz und Konsequenz.
Fragen
- Wie viele rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Zusammenhang mit kinderpornografischen Delikten gab es in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)?
- Wie viele Personen wurden in diesem Zeitraum rechtskräftig verurteilt und wegen welcher Tatbestände erfolgten diese Verurteilungen (zum Beispiel Besitz, Beschaffung, Verbreitung, Herstellung)?
- Welche Strafen wurden in den einzelnen Fällen ausgesprochen (bitte anonymisiert nach Jahr, Delikt und Strafmass auflisten; zum Beispiel Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Freiheitsstrafe) und in wie vielen Fällen wurden dabei strafmildernde Umstände, insbesondere Unbescholtenheit, berücksichtigt?
- In wie vielen Fällen wurden zusätzliche Massnahmen angeordnet, beispielsweise therapeutische Auflagen, Tätigkeitsverbote, Bewährungshilfe oder Einziehungen digitaler Geräte?
- Wie beurteilt die Regierung die Entwicklung solcher Delikte in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren, und sieht sie im Bereich Prävention, Strafverfolgung oder Opferschutz weiteren Handlungsbedarf?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Es gab in den letzten elf Jahren (01.01.2015 bis 31.12.2025) wegen solchen Delikten insgesamt 35 Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht als erkennendes Strafgericht, konkret:
- im Jahr 2015 zwei Verfahren,
- im Jahr 2016 ein Verfahren,
- im Jahr 2017 vier Verfahren,
- im Jahr 2018 drei Verfahren,
- im Jahr 2019 zwei Verfahren,
- im Jahr 2020 vier Verfahren,
- im Jahr 2021 fünf Verfahren,
- im Jahr 2022 fünf Verfahren,
- im Jahr 2023 sechs Verfahren,
- im Jahr 2024 ein Verfahren und
- im Jahr 2025 zwei Verfahren.
zu Frage 2:
Eine solche statistische Abfrage ist in der Datenbank «Juris» des Fürstlichen Landgerichts nicht möglich, da eine solche generelle Abfragemöglichkeit fehlt. Es mussten daher alle unter Frage 1 erwähnten 35 Fälle einzeln aufgerufen und analysiert werden. Es gab 30 Schuldsprüche, fünf Diversionen und keinen Freispruch. Bei den Diversionen ist anzumerken, dass zwei Fälle jugendliche Straftäter betrafen und alle Diversionen vor der Verschärfung des § 219 Abs. 1 bis 4 StGB durch LGBl. 2023 Nr. 48 erfolgt waren. Hervorzuheben ist, dass unter diesen 35 Fällen lediglich ein Täter zu finden ist, der im erhobenen Zeitraum von 11 Jahren zweimal verurteilt wurde.
zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage würde es erfordern, dass die 35 Akten noch detaillierter ausgewertet werden. Es müssten die physischen Akten, die sich teilweise wohl schon im Landesarchiv befinden, ausgehoben werden.
Erfahrungsgemäss wurden in den meisten Fällen unbedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen verhängt. In manchen Fällen wurde das Strafverfahren aber auch noch wegen anderer Delikte geführt; je nach Delikt wurden dort auch langjährige unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Da es unter diesen 35 Verfahren auch solche gab, die wegen mehrerer, verschiedenartiger Delikte gegen einen Beschuldigten/Angeklagten geführt wurden, sind Angaben zu den Strafen ohnehin wenig aussagekräftig, zumal jeweils auch die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. In manchen Verfahren ging es um lediglich ein Bild, in anderen Fällen um grössere Datenmengen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gerichte verpflichtet sind, Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Das heisst, bei einem Ersttäter, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, ist dieser Umstand mitzuberücksichtigen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindest- und Höchststrafe) hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wie stark es einzelne Milderungs- und Erschwerungsgründe gewichtet.
zu Frage 4:
Auch die Beantwortung dieser Frage würde eine detaillierte Auswertung aller 35 Akten erfordern, was aufgrund des zeitlichen Rahmens, der für die Beantwortung zur Verfügung stand, nicht bewerkstelligt werden konnte. Aber in den meisten Fällen wird bei der Verhängung bedingter oder teilbedingter Strafen Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu machen. Dasselbe gilt bei einer bedingten Strafnachsicht nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe. Auch in diesen Fällen werden entsprechende Weisungen erteilt. In all diesen Fällen hat die Rückfallprävention oberste Priorität.
In der Regel wird eine Einziehung der digitalen Geräte angeordnet. Jedenfalls werden die verbotenen Dateien unwiederbringlich gelöscht und vernichtet.
zu Frage 5:
Die Regierung stellt fest, dass die Anzahl der registrierten kinderpornografischen Delikte im Vergleich zur Gesamtanzahl von Strafverfahren auf niedrigem Niveau liegt. Gleichwohl ist jedes einzelne Delikt in diesem Bereich besonders gravierend zu bewerten, da es mit schweren Eingriffen in die Rechte und den Schutz von Kindern verbunden ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende Digitalisierung, insbesondere die Verbreitung sozialer Medien und verschlüsselter Kommunikationsdienste, neue Herausforderungen für die Bekämpfung solcher Straftaten mit sich bringt. Auch ist davon auszugehen, dass ein Teil der Delikte im Dunkelfeld verbleibt.
Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung die bisherigen Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz grundsätzlich als wirksam an, hält jedoch eine kontinuierliche Weiterentwicklung für notwendig. Die Regierung misst der Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Bildungseinrichtungen weiterhin grosse Bedeutung bei.
Frage des Abgeordneten Lino Nägele
Finanzierung der stationären Langzeitpflege und Heranziehung von Vermögen
Die Finanzierung der stationären Langzeitpflege stellt für viele Seniorinnen und Senioren sowie deren Angehörige eine erhebliche finanzielle Herausforderung dar. Gleichzeitig betreffen die Kostenstruktur in den LAK, der Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Umgang mit Vermögen zentrale Fragen der finanziellen Vorsorge und familiären Nachlassplanung.
Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit zu erwartenden Zunahme an Pflegefällen besteht Interesse an der Darstellung der Kostenstruktur sowie der Vollzugspraxis. Dies betrifft insbesondere auch Fragen zur familiären Nachlassplanung, zu früheren Vermögensübertragungen und zu möglichen finanziellen Verpflichtungen von Angehörigen.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
- Wie hoch belaufen sich aktuell die durchschnittlichen täglichen sowie jährlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in einem LAK, einschliesslich des effektiven Eigenanteils des Bewohners und allfälliger Unterschiede je nach Pflegegrad, Pflegebedürftigkeit und weiteren Differenzierungen?
- Welche gesetzlich definierten Schritte werden eingeleitet, wenn ein Bewohner nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, einschliesslich einer allfälligen rechtlichen Verpflichtung von Kindern oder Verwandten zur Übernahme ungedeckter Pflegekosten?
- Unter welchen Voraussetzungen wird vorhandenes Grundeigentum eines Bewohners zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen, einschliesslich möglicher Mechanismen eines erzwungenen Verkaufs oder einer sonstigen Verwertung der Liegenschaft?
- Wie beurteilt die Regierung die rechtliche Handhabe bei vorangegangenen Vermögensübertragungen oder Schenkungen von Grundeigentum, insbesondere hinsichtlich Rückgängigmachung oder Anrechnung als fiktives Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen, welche Fristen gelten hier?
- Sind der Regierung Fälle aus der jüngeren Vergangenheit in den letzten 15 Jahren bekannt, in denen Schenkungen oder Vorerbe-Leistungen zur Deckung von Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Die durchschnittlichen Kosten pro Tag in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) über alle Pflegestufen inkl. Eigenanteil der Bewohnenden, der Krankenversicherung und dem Defizitbeitrag von Land und Gemeinden lagen im Jahr 2025 bei CHF 370.00, also jährlich CHF 135’050.00.
Die Kosten für die Pflege und die Pension der Bewohnenden pro Tag betragen:
Pflegestufe 1: CHF 156.45
Pflegestufe 2: CHF 196.15
Pflegestufe 3: CHF 246.15
Pflegestufe 4: CHF 287.45
Pflegestufe 5: CHF 285.15
Pflegestufe 6: CHF 327.35
Pflegestufe 7: CHF 139.45
Hinzu kommen noch fixe und variable Nebenkosten (Grundgebühr Telefon, Gesprächstaxen, Coiffeur, Fusspflege, Näharbeiten jeweils nach Aufwand), die vom Bewohnenden zu bezahlen sind. Wenn der Bewohnende eine Hilflosenentschädigung bezieht, wird diese im Umfang der Hilflosigkeit (leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit) zusätzlich verrechnet.
zu Frage 2:
Dass Bewohnende nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügen, kommt in der LAK selten vor (ca. 1-2x/Jahr). Bei einer Zahlungsunterlassung müssen die ausstehenden Rechnungen per Zahlbefehl eingetrieben und unter Umständen gerichtlich eingeklagt werden oder aber im Todesfall beim Landgericht als Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden.
Generell ist festzuhalten, dass bei langfristigen stationären Aufenthalten die betroffenen Personen grundsätzlich für ihren Eigenbeitrag selbst aufzukommen haben. Sofern ein Hilfsbedürftiger zur Leistung der eigenen Mittel nach Art. 25f Abs. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) nicht in der Lage ist, kann ihm zur Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Nach Art. 25f Abs. 6 SHV handelt es sich dabei um rückerstattungspflichtige Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes.
Damit ist gesetzlich sichergestellt, dass notwendige stationäre Betreuung auch dann gewährleistet werden kann, wenn keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Verfügung stehen, wobei die Sozialhilfe klar subsidiär ausgestaltet ist und nachrangig zu anderen Sozialleistungen wirkt.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Unterhaltsansprüche, die der Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Umfang der Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über (Art. 18 Abs. 2 SHG). Entscheidend ist somit, ob nach zivilrechtlichen Bestimmungen eine Unterhaltspflicht besteht. Ist eine Unterhaltspflicht gegeben, kann das ASD einen Kostenersatz von unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen, wenn deren Leistungsfähigkeit gegeben ist (Regress).
zu Frage 3:
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die Liegenschaften besitzen, nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die über Vermögenswerte in anderer Form verfügen. Im Rahmen des SHG zählt Grundeigentum zu den eigenen Mitteln. Die eigenen Mittel von Personen in einem Heim, die vom ASD im Rahmen von stationären Kosten gemäss Art. 25e SHV zu prüfen und anzurechnen sind, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe nur insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ob ein tatsächlicher Verkauf einer Liegenschaft verlangt werden kann, hängt von der Zumutbarkeit im Einzelfall ab. Von einem Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die der betroffenen Person, ihrem Ehegatten, ihrem eingetragenen Partner oder ihren unterhaltsberechtigten Kindern als Unterkunft dient, ist gemäss Art. 25 Bst. e SHV abzusehen. In diesem Fall ist eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, um die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe abzusichern. Dient ein Haus oder eine Eigentumswohnung den angeführten Personen nicht als Unterkunft, so sind die eigenen Mittel aus der Verwertung dieser Liegenschaft zu bestreiten.
Im Rahmen der Berechnung des Bestehens eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen zu einer Alters- oder Invalidenrente findet vorhandenes Grundeigentum eines Heimbewohners Berücksichtigung. Die AHV «zwingt» zwar nicht zum Verkauf oder zur Verwertung der Liegenschaft, jedoch wird bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften der amtliche Schätzwert der Liegenschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als (bruchteilmässiger) Vermögensverzehr berücksichtigt. Zudem wird ein hypothetischer Mietzins angerechnet, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird, obwohl eine Vermietung möglich wäre. Das Gleiche gilt, wenn diese mietfrei Dritten zur Verfügung gestellt wird, wobei in beiden Fällen eine Schätzung durch den Landesschätzer erfolgt. Diese Anrechnungen führen in der Regel dazu, dass kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleitungen besteht.
zu Frage 4:
Eine ausdrückliche Norm zur Anrechnung verschenkter/verzichteter Vermögenswerte im Sozialhilferecht besteht nicht. Jedoch kann es auf Grundlage des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes des zumutbaren Einsatzes eigener Mittel im Einzelfall zu Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung kommen. Im Ergänzungsleistungsgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 Bst. e bestimmt, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die in den letzten 10 Jahren vor oder nach der Antragsstellung auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, höchstens aber für die Dauer von 10 Jahren ab dem Verzicht, als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Dieser anzurechnende Betrag wird jährlich um CHF 10’000 vermindert.
zu Frage 5:
Ja, in jüngster Vergangenheit war das ASD schon mit Anfragen konfrontiert, in welchen eine Person vor dem Heimeintritt eine Liegenschaft verschenkt hat und dieser Umstand dann im Ergänzungsleistungsrecht als Vermögensverzicht berücksichtigt wurde. Das führte dazu, dass die betroffene Person nicht mehr über genügend eigene Mittel zur Deckung ihrer Betreuungs- und Pflegekosten verfügte. Ein solcher Grundstücksverzicht bleibt auch in der Sozialhilfe nicht unberücksichtigt. Die betroffene Person hat aufgrund von § 947 ABGB einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Leistungen (gesetzliche Zinsen aus dem geschenkten Wert, begrenzt durch dessen tatsächlichen Bestand und dessen Bedürftigkeit). Dieser Anspruch wird im Rahmen der Subsidiarität der Sozialhilfe berücksichtigt. Bevor die Allgemeinheit Leistungen erbringt, ist die Geschenkgeberin bzw. der Geschenkgeber gehalten, diese privatrechtlichen Ansprüche einzufordern.
Da in weiterer Folge die betroffene Person selbst die Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend gemacht hat, war keine wirtschaftliche Sozialhilfe durch das ASD auszurichten und demnach auch nicht zurückzufordern.
Da der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld gemäss Art. 3 Abs. 1 octies ELG von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers unabhängig ist, werden Schenkungen aller Art bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt und können solche folglich auch nicht zu Rückforderung von Betreuungs- und Pflegegeld führen.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleistungen sind Schenkungen beim Vermögen als zumutbarer Vermögensverzehr zu berücksichtigen (siehe Antwort zu Frage 4). Des Weiteren sind den AHV-IV-FAK-Anstalten keine Fälle bekannt, in denen Schenkungen zur Deckung von Betreuungs- und Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden.
Frage des Abgeordneten Daniel Seger
Kosten Sachwalterschaften
Gemäss §273 ABGB gebührt dem Sachwalter eine jährliche Entschädigung von 5% sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Dieser Betrag kann unter Umständen mit bis zu 10% der Einkünfte bemessen werden. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen CHF 20‘000, so ist darüber hinaus pro Jahr 2% des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die beantragte Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Auch können Dritte hinzugezogen werden, welche weitere Kosten verursachen. Vor dem Hintergrund der liechtensteinischen Immobilienpreise werden dabei rasch hohe Nettovermögensgrössen erreicht, ohne dass zwingend entsprechende Liquidität vorhanden ist (Stichwort Immobilienkonzentration).
Dies führte bereits bei mehreren Fällen neben an sich geringen Lebenshaltungskosten langjähriger Besachwalterung zu einer weitgehenden bzw. vollständigen Aufzehrung der vorhandenen Liquidität. Über die Jahre hinweg waren dies mehrere hunderttausend Franken.
Fragen
- Wie setzen sich die effektiven Kosten in der Praxis von Sachwalterschaften zusammen?
- Welcher Wert wird bei der Vermögensermittlung im Falle von Sachwalterschaften bei Liegenschaften herangezogen (Marktwert oder Steuerwert)?
- Wie werden nach Aufzehrung der gesamten liquiden Mittel allfällige Immobilien verkauft, um die Ausgaben und Entschädigung zu zahlen? Hier interessiert auch die Reihenfolge, beispielsweise Bauzonengrundstück / Landwirtschaftszonengrundstück bzw. bebaut versus unbebaut etc.
- Wie sieht die Praxis des Landgerichts in Bezug auf die Minderung bzw. individuelle Anpassung der Entschädigung konkret aus?
- Wie oft nutzt dabei das Landgericht die individuellen Anpassungsmöglichkeiten pro Jahr (wenn möglich pro Jahr für die letzten 5 Jahre ausweisen)?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Im Kontext der kleinen Anfrage davon ausgehend, dass mit dieser Frage gemeint ist, wie die Sachwalter entschädigt werden:
Gemäss § 273 Abs 1 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuer und Abgaben. Unter Einkünften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind alle dem Pflegebefohlenen zufliessenden, finanziellen Mittel zu verstehen, also Erwerbseinkommen, Pensionen, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Vermögens- insbesondere Kapitalerträge etc. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind also z.B. das Pflegegeld, Mietbeiträge, Blindenbeihilfe, Familienbeihilfe/Kinderzulagen oder Studienbeihilfe/ Stipendien sowie die Hilflosenentschädigung.
Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 % der Einkünfte bemessen.
Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat.
Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
In der Praxis wird in den allermeisten Fällen von den Sachwaltern je nach finanzieller Situation der besachwalteten Person entweder eine 5%ige Entschädigung von den Nettoeinkünften oder gar keine Entschädigung geltend gemacht. Zusätzlich oder manchmal auch «nur» anstelle einer Entschädigung wird in der Regel ein Aufwandersatz geltend gemacht. Dabei handelt es sich insbesondere um Kilometergeld, welches mit CHF 0.60 pro Kilometer vergütet wird. Solche Regelentschädigungen belaufen sich in der Praxis je nach Einkommen des Pflegebefohlenen auf Beträge zwischen CHF 1’000.00 und CHF 4’000.00.
In ein paar wenigen Fällen werden 10 % der Nettoeinkünfte geltend gemacht, wobei es sich um weniger als 10 Fälle pro Jahr handeln dürfte.
Dass eine Entschädigung wegen besonderer Verdienste von 2 % aus dem CHF 20’000.00 übersteigenden Vermögen des Pflegebefohlenen geltend gemacht wird, kommt selten vor, vielleicht im Schnitt einmal pro Jahr vor. In den letzten drei Jahren ist das – soweit ersichtlich – gar nie vorgekommen.
zu Frage 2:
Der Marktwert.
zu Frage 3:
Da die Fragestellung allenfalls Anderes impliziert, vorab eine Klarstellung: ein Verkauf von Immobilien erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die – je nach Ausgestaltung der konkreten Sachwalterschaft – vom Sachwalter vertretene besachwaltete Person.
Ein Verkauf von Immobilien ist genehmigungspflichtig. Dabei prüft das Gericht, ob das genehmigungspflichtige Geschäft im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Wären also mehrere Grundstücke in verschiedenen Zonen vorhanden, würde das Gericht wohl nicht den Verkauf eines bebauten Grundstücks in der Wohnzone genehmigen, wenn der Zweck auch mit dem Verkauf eines unbebauten oder bebauten Landwirtschaftsgrundstücks erreicht werden könnte.
zu Frage 4:
Gemäss § 273 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat das Gericht die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt, es handelt sich aber um eher seltene Ausnahmefälle.
zu Frage 5:
Im Falle der Geltendmachung einer 5%-Entschädigung wird, wie dies § 273 Abs. 4 ABGB vorsieht, geprüft, ob durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Entschädigung zugesprochen. Im Falle der Geltendmachung einer 10%-Entschädigung oder einer weitergehenden Entschädigung in Prozent aus dem Vermögen wird ebenfalls geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Solche sind insbesondere besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen bzw. besondere Verdienste bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird allenfalls lediglich eine 5%-Entschädigung zugesprochen.
Zu den zugesprochenen Entschädigungen werden keine Statistiken geführt.
Frage des Abgeordneten Achim Vogt
Covid-19 Impfkampagne: «Schützen Sie sich und andere»
Verschiedene Schweizer Medien (Quellen: https://www.cash.ch/news/apotheken-slogan-zu-corona-impfung-hat-werbebestimmungen-verletzt-924837, https://www.swissinfo.ch/ger/apotheken-slogan-zu-corona-impfung-hat-werbebestimmungen-verletzt/91202822?nab=0) haben anfangs April darüber berichtet, dass Swissmedic, die Schweizer Heilmittelzulassungsbehörde, Bussen in Bezug auf den Slogan «Schützen Sie sich und andere» in Zusammenhang mit den Covid-19-Impfstoffen verhängt hat. Die betroffenen Unternehmen haben mit diesem Slogan die Werbebestimmungen verletzt. Werbeaussagen für Arzneimittel müssen wissenschaftlich gesichert und präzise belegt sein.
Ein solcher Slogan suggeriert in Bezug auf den Fremdschutz eine irreführende Aussage, wodurch entsprechende ebenso irreführende Anreize resultieren können. In einer von Angst und Schrecken dominierten Zeit ist eine solche Gefahr umso relevanter. Nachdem Swissmedic auch für Liechtenstein verantwortlich ist und dieselben Covid-19-Impfstoffe wie in der Schweiz an die Liechtensteiner Bevölkerung verabreicht wurden, ergeben sich folgende Fragen:
Fragen
- Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage zu den verabreichten Covid-19-Impfstoffen wurde in Liechtenstein vonseiten der Behörden beispielsweise die Aussage getroffen, «Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist gerechtfertigt»? Quelle: https://www.vaterland.li/liechtenstein/gesellschaft/ungleichbehandlung-ist-gerechtfertigt-art-467034
- Ab wann war es der Regierung bekannt, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten.
- Welche Lehren zieht Liechtenstein aus den heute vorliegenden Fakten?
Beantwortung durch
Regierungsrat Emanuel Schädler
zu Frage 1:
Im zitierten Artikel heisst es ausdrücklich «Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben – aber das sei sehr unwahrscheinlich». Das Amt für Gesundheit erfasste den Impfstatus positiv getesteter Personen. Aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Aussage vorliegenden Fallzahlen waren 95% der Infizierten ungeimpft. Nur ein sehr kleiner Teil, nämlich 31 Personen, wurden trotz Impfung damals positiv getestet, auch als «Impfdurchbruch» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Aussage zum damaligen Zeitpunkt richtig und die Schlussfolgerung daher nachvollziehbar.
Mit dem Auftreten der neuen Virusvariante, Omicron, die immunevasive Eigenschaften aufweist, gab es vermehrt Krankheitsfälle trotz Impfung. Vor dem Hintergrund dieser neueren Erkenntnisse wurde die Zertifikatspflicht schliesslich aufgehoben.
zu Frage 2:
Der einleitend referenzierte Artikel von Swissinfo.ch führt aus, dass die Impfung keinen garantierten Fremdschutz bietet. Die Feststellung, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten, ist hingegen unzutreffend. Schon im zitierten „Vaterland“-Artikel wurde darauf hingewiesen: «Eine Impfung, die zu 100 Prozent vor einer Ansteckung schützt, gibt es nicht.»
Im aktuellen Beitrag «Fünf Jahre COVID-19-Impfung», erschienen im Deutschen Ärzteblatt vom 6. Februar 2026, Jahrgang 123, Heft 3, sind die Zusammenhänge gut dargestellt und mit wissenschaftlichen Quellen belegt: Wird bei einem Geimpften die Infektion komplett verhindert, kann das Virus naturgemäss auch nicht weitergegeben werden. Geimpfte, die trotz Impfung eine Infektion durchmachen, sind weniger infektiös als ungeimpfte Infizierte. Eine Impfung bietet daher nicht nur Schutz vor einer Infektion, sondern reduziert auch die Infektiösität. Auf diesem Prinzip basieren Impfungen allgemein. Die Impfung schützt weiters vor Fremdinfektionen insofern, als dass das Immunsystem schneller reagiert, wenn es mit dem Virus in Kontakt kommt und somit die „präsymptomatische Phase“ viel kürzer ist.
zu Frage 3:
Krankheitserreger verhalten sich sehr unterschiedlich und können ihre Eigenschaften im Zeitverlauf verändern. Man muss daher stets auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse handeln und gegebenenfalls getroffene Entscheide an die Entwicklung anpassen.








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