Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela

Digitale Altersüberprüfung, E-ID und internationale Kompatibilität

Die EU-Kommission hat jüngst eine europäische App-Lösung zur digitalen Altersverifikation vorgestellt, die EU-Mitgliedstaaten als Grundlage für nationale Apps nutzen können und die dank der gemeinsamen Software-Grundlage und verbindlicher Standards auch grenzüberschreitend funktionieren sollen. Ziel ist es, Minderjährige besser vor ungeeigneten Onlineinhalten zu schützen – insbesondere auf Social-Media-Plattformen, die unter den Digital Services Act fallen. Sicherheitsexperten haben jedoch bereits erhebliche Schwachstellen in der veröffentlichten Demo-Version identifiziert.

Parallel dazu zeigt das Beispiel der Schweiz, dass fehlende technische Interoperabilität zwischen dem nationalen E-ID-System und dem EU-System erhebliche praktische Konsequenzen haben könnte, was zur Folge hat, dass Schweizer Nutzerinnen und Nutzer (zumindest in absehbarer Zeit) ihr Alter im europäischen digitalen Raum nicht werden nachweisen können. Dazu meine vier Fragen:

Fragen

  1. Plant die Regierung, eine nationale Smartphone-App zur digitalen Altersverifikation einzuführen? Falls ja, welche Lösungen werden angestrebt?
  2. Ist die liechtensteinische E-ID technisch und regulatorisch interoperabel mit dem europäischen Altersverifikationssystem?
  3. Welche Sicherheitsaudits oder Überprüfungen wurden beziehungsweise werden für die liechtensteinische E-ID durchgeführt und gibt es Erkenntnisse über Schwachstellen, die einer breiten Nutzung – auch als Altersverifikationsinstrument – entgegenstehen?
  4. Wie positioniert sich die Regierung grundsätzlich zu einem möglichen Altersverifikationserfordernis für Social Media Plattformen und sieht sie die E-ID als geeignetes Instrument, um Kindern und Jugendlichen datenschutzkonformen Schutz zu gewährleisten?

Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Ein zentrales Vorhaben der Regierung ist die Weiterentwicklung des bestehenden eID-Systems und der eID.li-App hin zu einer liechtensteinischen EUDI-Wallet. Dabei wird gezielt auf den bereits geschaffenen Grundlagen aufgebaut, sodass die neuen Anforderungen gemäss eIDAS-Verordnung der EU durch eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Lösung umgesetzt werden können. Die Altersverifikation ist neben anderen Funktionalitäten eine der geplanten Weiterentwicklungen.

zu Frage 2:

Die bestehende eID.li könnte mit einer Altersverifikation ausgestattet werden, welche auch auf einem EU-Standard basiert und entsprechend interoperabel mit dem europäischen Altersverifikationssystem wäre. Auf diesen Ausbau wurde jedoch, in Anbetracht der Erfordernisse eines Aufbaues einer EUDI-Wallet und der geplanten Umsetzung der Altersverifikation in der EUDI-Wallet, verzichtet.

zu Frage 3:

Für die eID.li bestehen regelmässige sicherheitstechnische Prüfungen, einschliesslich externer Überprüfungen und laufender technischer Kontrollen. Derzeit sind keine Schwachstellen bekannt, die einer Nutzung der eID.li als Altersverifikationsinstrument grundsätzlich entgegenstehen würden. Im Rahmen der Einführung eines Altersverifikationssystems werden zusätzliche fachliche, technische und datenschutzrechtliche Prüfungen vorgenommen.

zu Frage 4:

Die Weiterentwicklung der eID.li zur EUDI-Wallet wird ein geeignetes Instrument bringen, um datenschutzkonforme Altersnachweise zu ermöglichen. Damit sie in der Praxis wirksam eingesetzt werden kann, sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, insbesondere eine entsprechende Verpflichtung der Social Media Plattformen.

 


Frage von Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Steuerliche Anerkennung von Ausbildungsunterstützungsleistungen bei Studienabschluss und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit im selben Steuerjahr

Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein können Eltern Aufwendungen für die Unterstützung von Kindern während einer Erstausbildung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Landes- und Gemeindesteuer steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das unterstützte Kind wirtschaftlich nicht selbständig ist. In der Veranlagungspraxis zeigt sich jedoch eine problematische Konstellation im Jahr des Studienabschlusses: Studierende Kinder befinden sich häufig noch bis in die Sommermonate in Ausbildung, nehmen jedoch im selben Steuerjahr eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Dadurch erzielen sie steuerpflichtige Einkünfte, überschreiten massgebliche Einkommensgrenzen und gelten im gesamten Steuerjahr als steuerlich selbständig. In der Folge werden Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für dasselbe Jahr nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese zeitlich während der laufenden Ausbildung und vor Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht wurden. Diese Handhabung wirft Fragen zur Periodisierung, zur sachlichen Systematik des Steuerrechts sowie zur Auslegung der massgeblichen Kriterien durch die Steuerverwaltung auf.

Fragen

  1. Welche gesetzlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Steuergesetzes sind für die steuerliche Beurteilung von Ausbildungsunterstützungsleistungen an Kinder im Jahr des Studienabschlusses massgeblich?
  2. Nach welchen Kriterien beurteilt die Steuerverwaltung, ob ein Kind im betreffenden Steuerjahr als wirtschaftlich selbständig gilt, wenn Studium und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich innerhalb desselben Jahres erfolgen?
  3. Entspricht es der geltenden Veranlagungspraxis, dass Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für ein gesamtes Steuerjahr nicht anerkannt werden, sobald das Kind im Laufe des Jahres steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt?
  4. Welche rechtlichen Mittel stehen Steuerpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung, um gegen Steuerveranlagungen, in denen Ausbildungsunterstützungsleistungen im Jahr des Studienabschlusses nicht anerkannt werden, Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sind solche Rechtsmittel einzubringen und werden von den zuständigen Behörden behandelt?
  5. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die gesetzlichen Grundlagen oder die Auslegungspraxis dahingehend weiterzuentwickeln, dass im Jahr des Studienabschlusses eine zeitlich differenzierte und sachgerechte Berücksichtigung von Ausbildungsunterstützungsleistungen möglich wird?

Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz können Eltern für volljährige in Ausbildung stehende Kinder den Kinderabzug in der Höhe von CHF 12’700 geltend machen, wenn sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen. Sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt, können die Eltern gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. f Steuergesetz zusätzlich die Ausbildungskosten volljähriger Kinder bis maximal CHF 12’700 steuerlich geltend machen. Insgesamt können somit bis zu CHF 25’400 geltend gemacht werden.

zu Frage 2 und 3:

Die Praxis der Steuerverwaltung stellt sich wie folgt dar:

Ob der Kinderabzug und somit die Ausbildungskosten eines volljährigen Kindes geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres, der Stichtag ist der 31. Dezember. Befindet sich ein volljähriges Kind am Ende des Steuerjahres nicht mehr in Ausbildung, so kann der Kinderabzug nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme von der stichtagsbezogenen Besteuerung gilt in der Praxis im Jahr der Beendigung der Ausbildung betreffend die Ausbildungskosten. Auch wenn für das Kind im Jahr der Beendigung der Ausbildung kein Kinderabzug möglich ist, da dieses per 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung steht, wird den Eltern der Ausbildungskostenabzug gewährt, sofern das Kind nicht selbst zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Der massgebende Unterhalt entspricht der Summe aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten, welche mit pauschal CHF 25’200 angesetzt werden, den Ausbildungskosten sowie den Krankheitskosten. Übersteigt der Erwerb des Kindes die Hälfte dieser Unterhaltskosten, so kommt das Kind hauptsächlich selbst für seinen Unterhalt auf und die Eltern können die Ausbildungskosten nicht mehr in Abzug bringen.

Bei dem zu berücksichtigenden Erwerb des Kindes wird auf dessen Jahreserwerb des entsprechenden Steuerjahres abstellt und somit unabhängig davon, ob das Kind den Erwerb vor Studienbeginn, während des Studiums, in den Semesterferien oder nach Abschluss des Studiums erzielt hat.

zu Frage 4:

Gegen eine Steuerveranlagung kann binnen 30 Tagen eine Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden. Darauf werden die Steuerpflichtigen in der Rechtsmittelbelehrung auf der Steuerveranlagung hingewiesen. Die Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache mittels Einspracheentscheidung. Gegen diese Entscheidung kann binnen 30 Tagen Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann binnen 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

zu Frage 5:

Gemäss der gesetzlichen Bestimmung können Eltern bei einem volljährigen Kind den Kinderabzug und die Ausbildungskosten dann in Abzug bringen, wenn sie für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen. Die Praxis der Steuerverwaltung ermöglicht den Eltern die Ausbildungskosten im Jahr der Beendigung der Ausbildung in Abzug zu bringen, auch wenn sich das Kind am Stichtag 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung befindet, vorausgesetzt sie kommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf.

Wichtig zu betonen ist: Die Ausbildungskosten können steuerlich abgezogen werden. Denn: Können die Eltern die Ausbildungskosten nicht geltend machen, so kann das Kind die Ausbildungskosten bei seiner Steuererklärung in Abzug bringen. Es geht somit nur um die Frage, ob die Ausbildungskosten von den Eltern oder vom Kind selbst steuerlich in Abzug gebracht werden.

Die Regierung erachtet diese Praxis als sachlich richtig.

 


Frage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina

Erdbebenversicherung

Im Jahr 2023 hat der Landtag die Postulatsbeantwortung «Schaffung einer Liechtensteinischen Erdbebenversicherung mittels eines Systems einer obligatorischen oder einer Eventualverpflichtung» (Bericht und Antrag Nr. 67/2023) behandelt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem festgehalten, dass für eine genaue Beurteilung oder Berechnungen keine ausreichende Datengrundlagen vorhanden seien. Im Weiteren wurde auch festgehalten, dass die Schweiz eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2023 plane.

Hierzu meine Fragen:

Fragen

  1. Welche in- und ausländischen Versicherungsunternehmen bieten eine Erdbebenversicherungen in Liechtenstein an?
  2. Hat die Regierung die Beschaffung weiterer statistischer Informationen (wie z.B. Anzahl bestehender Erdbebenpolicen, Versicherungsvolumen etc.) in Auftrag gegeben und erhalten?
  3. Falls ja, welche Erkenntnisse hat die Regierung gewonnen und was sind die nächsten Schritte der Regierung? 
  4. Falls nein, warum nicht und was wird die Regierung in dieser Thematik zeitnah weiter unternehmen?
  5. Wie ist der aktuelle Stand in der Schweiz?

Beantwortung durch Regierungschefin Brigitte Haas

zu Frage 1:

Privatversicherungsunternehmen, insbesondere Anbieter aus der Schweiz, bieten entsprechende Versicherungen auch in Liechtenstein an, oft als Zusatzversicherung zur obligatorischen Gebäudeversicherung. Die einzelnen Versicherungen können nicht angeführt werden, denn die

Erdbebenversicherung ist kein eigenständiger Versicherungszweig im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung, sondern dem Versicherungszweig 8 «Feuer- und Elementarschäden» zugeordnet. Darunter fällt auch die obligatorische Gebäudeversicherung in Liechtenstein, welche die Erdbebenversicherung nicht miteinschliesst. Die aufsichtsrechtlich erhobenen Daten beziehen sich auf die Art des versicherten Interesses, nicht jedoch auf die konkrete Ursache eines Schadens.

zu Frage 2:

Da es sich bei der Erdbebenversicherung um eine freiwillige private Versicherung handelt und diese nicht unter einem eigenen Versicherungszweig geführt wird, liegen entsprechende Daten nicht vor. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Vgl. Antwort zu Frage 2.

zu Frage 4:

Wie bereits in der Postulatsbeantwortung Nr. 67/2023 der Regierung betreffend die Schaffung einer liechtensteinischen Erdbebenversicherung aufgezeigt, bildet Liechtenstein für eine flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung einen zu kleinen Solidaritätskreis, weshalb die Grundprinzipien einer Versicherung bei der Abdeckung dieses Risikos nicht spielen können. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich Liechtenstein bereits bei der obligatorischen Gebäudeversicherung, welche Erdbebenrisiken nicht mitumfasst, dem schweizerischen Elementarschadenpool angeschlossen hat. Dadurch kann Liechtenstein von einer breiten Risikostreuung innerhalb eines grossen Solidaritätspools profitieren. Die Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Elementarschadenpool ermöglicht eine umsetzbare bzw. finanzierbare Lösung in Liechtenstein im Bereich der obligatorischen Gebäudeversicherung.

Die Entwicklungen im Bereich der Naturkatastrophenvorsorge im regionalen, aber auch im internationalen Kontext werden eng verfolgt. Die Regierung beobachtet insbesondere die aktuellen Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden aufmerksam und hat bereits Interesse an einer allfälligen künftigen gemeinsamen Lösung signalisiert. Zudem besteht hierzu ein regelmässiger Austausch mit den zuständigen Stellen in der Schweiz.

zu Frage 5:

Auch in der Schweiz gibt es keine obligatorische Erdbebenversicherung auf nationaler Ebene. Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden, können auch in der Schweiz über freiwillige private Versicherungen gedeckt werden.

Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Botschaft zum «Bundesbeschluss über die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben» verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet mögliche Eckwerte für die Umsetzung auf Gesetzesebene; insbesondere eine mögliche Lösung im Sinne einer Eventualverbindlichkeit der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer. Zu diesem Zweck soll dem Bund zunächst mittels einer Änderung der Bundesverfassung die Kompetenz eingeräumt werden, eine schweizweite Regelung zur Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden zu erlassen. Der Ständerat hat im Dezember 2025 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten. In der Folge wird die Vorlage nun vom Nationalrat bzw. der zuständigen vorberatenden Kommission weiterbehandelt.