Frage von Abgeordnetem Salzgeber Daniel zum Thema: Psychiatrische Dienste

Vor dem Hintergrund, dass psychische Probleme weltweit und so auch in Liechtenstein zugenommen haben, wurde ein Psychiatriekonzept ausgearbeitet, welches genau heute vor einem Jahr von der Regierung zur Kenntnis genommen wurde. Das Konzept gliedert sich nach den unterschiedlichen Angebotsformen der psychiatrischen Versorgung, wobei der Umgang mit psychiatrischen Notfällen gesondert behandelt wird. Für jeden Bereich werden Lösungsansätze und Massnahen aufgezeigt, welche in drei Pakete mit unterschiedlichen Prioritäten eingeteilt werden.
Meine Fragen beziehen sich auf die Massnahmen, die gemäss Konzept Priorität haben und anzugehen sind.
Dazu meine drei Fragen:
Wie ist der Stand der Bedarfsplanung im Bereich Kinder und Jugendliche sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich und konnten freie Stellenkontingente bereits besetzt werden?
Die ärztliche Bedarfsplanung für Liechtenstein in der Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst eine Vollzeit- und zwei 50%-Stellen. Alle Stellen sind aktuell besetzt. In der Bedarfsplanung der Psychotherapeuten sind insgesamt vier Stellen für den Kinder- und Jugendbereich vorgesehen. Davon ist aktuell eine Stelle nicht besetzt da die bisherigen Ausschreibungen erfolglos blieben. Engpassprobleme sind gemäss den Verbänden in diesem Bereich jedoch nicht bekannt.
Wie weit ist die Prüfung eines mobilen psychiatrischen Ärztedienstes zur Abdeckung von Notfällen, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden?
Vorerst wurde der Fokus auf die Schaffung intermediärer Angebote gelegt. Die Prüfung einer Lösung für den Notfall ist noch in Arbeit.
Ist im Rahmen des Konzepts zum Neubau des Landesspitals eine Erweiterung der ambulanten Notfallstation inklusive Fachpersonal vorgesehen um eine geeignete Erstbehandlung psychiatrischer Notfälle zu gewährleisten?
In der neuen Notfallstation sind Räumlichkeiten für Bagatellfälle aller Art vorgesehen, und die Notfallstation im Neubau wird grösser ausgelegt sein als jene im Altbau. Für psychiatrische Notfälle sind jedoch keine spezifischen Räumlichkeiten vorgesehen. Das Landesspital verfügt über keinen Leistungsauftrag zur Erbringung psychiatrischer Akutleistungen. Eine akute Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychiatrischer Symptomatik erfolgt dennoch durch Fachpersonal – ab dem 1. Juli 2025 auch in Zusammenarbeit mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR).
Frage von Abgeordnetem Salzgeber Daniel zum Thema: Medizinische Versorgung und Pflege im Alter
Die demografische Entwicklung stellt Liechtenstein in den kommenden Jahren vor eine grosse Herausforderung. Durch das Bevölkerungswachstum und die gestiegene Lebenserwartung verschieben sich auch die Bedürfnisse und Ansprüche der älteren Generation. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung im Dezember 2023 die erste Altersstrategie für Liechtenstein verabschiedet und Anfang 2024 der Öffentlichkeit präsentiert. Dabei wurden acht Handlungsfelder mit möglichen Massnahmen identifiziert. Mit der Verabschiedung der Altersstrategie wurde ausserdem ein verwaltungsinterner Lenkungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung koordiniert und jährlich Bericht darüber erstattet.
Meine drei Fragen beziehen sich auf Handlungsfeld 3, Medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung, und auf die Informationen aus dem Bericht des Lenkungsausschusses vom 8. April 2025.
Welche konkreten nichtmonetären Massnahmen gegen den Fachkräftemangel in der Pflege werden weiterverfolgt?
Der kontinuierliche Dialog mit den beteiligten Institutionen soll auch künftig weitergeführt werden. Er sichert die Evaluation über eine anhaltende Wirksamkeit der eingeführten monetären Massnahmen und ermöglicht die Diskussion über neue Ansätze bei der Umsetzung nichtmonetärer Massnahmen, die zur Förderung des Pflegeberufs beitragen können. Das zu verfolgende Ziel ist es, die empfundenen Arbeitsbedingungen für das Personal zu verbessern und damit die ungewünschte Fluktuation bzw. die Berufsverweildauer und die Rekrutierungsprozesse weiter zu verbessern. Dazu gehören unter anderem Massnahmen wie der Ausbau flexibler Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeit, alternativer Dienstmodelle und Stressreduktion. Eine wertschätzende Unternehmenskultur, moderne Arbeitsstrukturen und technischer Fortschritt verbessern die Arbeitsbedingungen nachhaltig.
Präventionsmassnahmen, etwa durch Sensibilisierungs- und Aufklärungsmassnahmen zu gesunder Ernährung, geistiger und körperlicher Bewegung sollen ein möglichst unabhängiges und selbstständiges Leben fördern, um die Pflegebedürftigkeit zu verzögern und den steigenden Bedarf an Pflege und Betreuungskräften wenigstens zu bremsen.
Zudem ist die Landesgesundheitskommission dabei, neue Versorgungsmodelle zu prüfen.
Das generationsübergreifende Verständnis, die Unterstützung und der Dialog sind ebenfalls Massnahmen, die wir durch geeignete Veranstaltungsformate fördern möchten. Junge Menschen für den Pflegeberuf und das interessante Berufsfeld zu begeistern ist ebenfalls eine Massnahme, die sowohl im Land als auch von den im Land tätigen Akteuren intensiviert werden sollten.
Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und verfügbaren ausserhäusliche Kinderbetreuung ist für den Wiedereinstieg von Fachkräften ebenfalls relevant.
Im Hinblick auf die Fachkräftesicherung in den Gesundheits- und Pflegeberufen wird auch der internationale fachliche Austausch zu Massnahmen und Strategien mit den Nachbarstaaten gepflegt, um voneinander zu lernen und gute Beispiele in weitere Überlegungen einfliessen zu lassen.
Ist im Zuge der demografischen Entwicklung ein erweitertes Angebot in der Akutgeriatrie inklusive Palliativmedizin vorgesehen?
Welche Rolle beziehungsweise welche Aufgaben soll das Landesspital in Zukunft in der Altersmedizin einnehmen?
zu Frage 2 und 3:
Die Ausführungen im Monitoringbericht vom 8. April 2025 bilden den aktuellen Stand der Dinge ab. Die Ziele bleiben dieselben und über die weiteren Massnahmen wir der Lenkungsausschuss Altersstrategie in seiner nächsten Sitzung weiter beraten, der sich seit dem Regierungswechsel noch nicht konstituiert hat. Das wird in den nächsten Wochen geschehen.
Frage von Landtagpräsident Kaufmann Manfred zum Thema: Aktueller Stand der Umsetzungsmassnahmen aus dem Psychiatriekonzept

Im Mai 2024 hat die Regierung das dringend notwendige Psychiatriekonzept für das Fürstentum Liechtenstein vorgestellt. Die im Konzept vorgesehenen Lösungsansätze sollten im Rahmen von Teilprojekten schrittweise anhand der eingestuften Priorität umgesetzt und dringlich anzugehende Massnahmen von einer Lenkungsgruppe prioritär wahrgenommen werden. Im September 2024 stellte ich eine Kleine Anfrage zum damaligen Stand der Umsetzungsmassnahmen. Aus der Beantwortung des Gesellschaftsministeriums ergeben sich für mich folgende konkretere Fragen:
Was ist das Ergebnis des in der damaligen Antwort zu Frage 3 erwähnten Austausches der Lenkungsgruppe mit mehreren Institutionen und möglichen Partnern im In- und Ausland?
Im Wesentlichen wurden in diesen Gesprächen die Empfehlungen des Psychiatriekonzepts besprochen und die grundsätzliche Möglichkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit in den prioritären Handlungsfeldern abgeholt.
Mit welchen Institutionen und möglichen Partnern hat der Austausch konkret stattgefunden?
Es wurden Gespräche mit Vertretern von Institutionen geführt, die heute bereits Leistungen in der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Versorgung Liechtensteins erbringen. Dazu gehören insbesondere die psychiatrischen Dienste der benachbarten Kantone, das Clinicum Alpinum, der Verein für Betreutes Wohnen, sowie der Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins.
Über Workshops sollten Fachpersonen und -organisationen sowie Interessensvertretungen und Betroffene in die Weiterentwicklung einbezogen werden. Was ist das Ergebnis des ersten im Herbst 2024 durchgeführten Workshops beziehungsweise der bisherig stattgefundenen Workshops?
Ende November fanden zwei Workshops statt, mit dem Ziel die Bedürfnisse in der intermediären psychiatrischen Versorgung zu konkretisieren. Im Psychiatriekonzept werden intermediäre Strukturen als meist sozialpsychiatrisch ausgestaltete Angebote definiert, die weder ambulant noch stationär sind, also üblicherweise als Tageskliniken oder in aufsuchender Form funktionieren. Sowohl im Erwachsenenbereich, wie auch bei Kindern und Jugendlichen wurde Handlungsbedarf in diesem Bereich erkannt. In den Workshops wurden die Anforderungen an solche Versorgungsangebote konkretisiert. Auf dieser Grundlage hat die Lenkungsgruppe zum Psychiatriekonzept mit externer Unterstützung ein Grobkonzept für zusätzliche intermediäre Angebote für Liechtenstein erstellt. Dieses befindet sich aktuell in Vernehmlassung unter den Workshopteilnehmenden. Sobald diese Rückmeldungen eingetroffen sind, wird die neu besetzte Lenkungsgruppe erstmals zusammentreten und weitere Massnahmen beraten.
Wie wurden, wie im Psychiatriekonzept beziehungsweise in den Massnahmen angekündigt, die Betroffenen in diese Weiterentwicklung und Workshops miteinbezogen?
Zu den Workshops waren Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Organisationen und staatlichen Stellen mit Berührungspunkten zur psychiatrischen Versorgung eingeladen, darunter auch die Liechtensteinische Patientenorganisation. Zudem geht die Regierung davon aus, dass die entsprechenden Institutionen die Bedürfnisse der Betroffenen ebenfalls gut abschätzen können.
Wie wurden die als dringlich qualifizierten Massnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Teilprojekte zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen, zur Verbesserung der Notfallversorgung sowie zur Verstärkung der Prävention in der psychischen Gesundheit konkret umgesetzt?
Als eine Massnahme wurde eine zusätzliche 50%-Stelle durch eine Ärztin mit einer Praxis in Grabs besetzt. Eine weitere derzeit vakante Stelle in der Jugendpsychotherapie wurde ausgeschrieben, konnte allerdings noch nicht besetzt werden. Ein gemeinsames Konzept zur Verstärkung der Prävention ist durch die betroffenen Amtsstellen in Ausarbeitung. Auch die Regierung möchte sich in diesem Anliegen mit Effort widmen. So sollen dann auch die weiteren, als dringlich qualifizierten Massnahmen so bald wie möglich umgesetzt werden.
Frage von Abgeordnete Petzold-Mähr Bettina zum Thema: Registrierungspflicht für Hauskatzen

Immer wieder liest man, dass freilaufende Katzen eingefangen und versehentlich ins Tierheim gebracht werden oder aber bei verletzten oder toten Katzen die Halter nicht eruiert werden können. Diese Tatsachen werden immer wieder medial aufgegriffen, so auch in jüngster Vergangenheit. In der Schweiz wurde am 20. Dezember 2024 eine Motion zur nationalen Registrierungspflicht für Hauskatzen eingereicht und der Bundesrat beantragte im Februar 2025 die Annahme.
Hierzu meine Fragen:
Hat die Regierung eine Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein ebenfalls geprüft?
Die Regierung beobachtet bei der Registrierungspflicht für Katzen die momentane Entwicklung in der Schweiz sehr genau. Neben den Initiativen in einzelnen Kantonen, beschäftigen sich auch das nationale Parlament und der Bundesrat mit dem Thema. Am vergangenen Dienstag, 6. Mai 2025, wurde die entsprechende Motion von Meret Schneider vom Nationalrat – entgegen der Empfehlung des Bundesrats – abgelehnt. Damit dürfte das Thema in der Schweiz für einige Jahre wieder vom Tisch sein. Eine nationale Chip- und Registrierungspflicht wäre in der Schweiz bevorzugt worden, um ein Regelungsgefälle zwischen den Kantonen zu verhindern. Das Eidgenössische Departement des Inneren wird nun eine Neubeurteilung der Ausgangslage machen. Die Regierung wird aber die weiteren Entwicklungen in der Schweiz beobachten.
Wo sieht die Regierung Vor- und Nachteile einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen?
Mit einer Registrierungspflicht würden die Halter von Katzen verstärkt in die Verantwortung gezogen. Die Registrierungspflicht wäre die Basis, um für nicht gechippte und nicht registrierte Katzen die Kastration und Vermittlung beispielsweise durch das Tierschutzhaus zeitnah zu veranlassen. Man geht davon aus, dass aufgrund dieser Tatsache in der Tendenz weniger Katzen pro Haushalt gehalten werden. Durch die Vorstellung der Katzen zum Chippen und Registrieren bei einem Tierarzt könnten die Halter für Gesundheitsthemen sensibilisiert werden. Weiters bekäme man mehr Einblick in die Verteilung der Katzen und könnte gezielt Studien zum Einfluss der Katzen auf die Biodiversität machen. Und schliesslich wäre die Registrierungspflicht Grundlage für eine zukünftige, mögliche Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, wie es sie schon für viele andere Tierarten gibt.
Demgegenüber stehen neue Aufwände für die Umsetzung und Kontrolle der Registrierungspflicht. Hier wären verschiedene Stellen involviert. Unter diesen wären die jeweiligen Rollen klar zu definieren.
Wie steht die Regierung zu einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein?
In Liechtenstein werden zweifellos immer wieder Findelkatzen im Tierschutzhaus abgegeben. Ein schweres Problem mit vielen herrenlosen Katzen, wie man es in städtischen Gebieten zuweilen sieht, besteht jedoch nicht und deshalb auch kein akuter Handlungsbedarf. Zudem können bei ungehinderter Vermehrung in Katzenhaltungen schon jetzt Massnahmen entsprechend der Tierschutzgesetzgebung angeordnet werden. Angesichts der aktuell vergleichbaren Rechtslage und der geografischen Nähe zur Schweiz soll ein Regelungsgefälle vermieden werden.
Sollte die Schweiz diese Motion umsetzen, wären wir aufgrund bestehender gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, dies ebenfalls einzuführen?
Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sind für die verschiedenen Tierarten in der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung festgelegt. Diese ist aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar. Sollte dereinst die Registrierungspflicht für Katzen in der Tierseuchengesetzgebung verankert werden, ist davon auszugehen, dass Liechtenstein von diesen neuen Bestimmungen nicht ausgenommen werden könnte und sie somit auch in Liechtenstein verpflichtend wären. Die Umsetzung der Bestimmungen wäre dann im liechtensteinischen Recht zu regeln. Es ist jedoch auch denkbar, dass die Schweiz im Falle einer Umsetzung entsprechende Vorschriften im Tierschutzrecht erlässt. Liechtenstein verfügt über eine eigene Tierschutzgesetzgebung, die inhaltlich nur geringfügig von der schweizerischen Vorlage abweicht. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen in das liechtensteinische Tierschutzrecht übernommen würden, um ein Regelungsgefälle zur Schweiz zu vermeiden.
Frage von Abgeordnetem Rehak Thomas zum Thema: Aktueller Kostenrahmen des Landesspitals

Mit dem Landtagsbeschluss und der Zustimmung der Bevölkerung im Jahr 2019 wurde der Weg für den Neubau des Landesspitals auf dem Wille-Areal in Vaduz frei. Der Verpflichtungskredit belief sich auf CHF 65,5 Mio., ergänzt durch CHF 7 Mio. aus dem Spitalbaufonds der Gemeinde Vaduz. Was als ambitioniertes, solide geplantes Grossprojekt begann, entwickelte sich rasch zum Problemfall.
Bereits das siegreiche Projekt «Inspira» lag mit CHF 8,6 Mio. deutlich über dem Budget. Die folgenden Kostenberechnungen brachten dann Mehrkosten von CHF 21 Mio. zutage. Das Projekt musste gestoppt werden, da es im verfügbaren Kostenrahmen nicht realisierbar war.
Für das überarbeitete Projekt «Inspira II» wurde ein Ergänzungskredit von CHF 6,04 Mio. beantragt und vom Volk gutgeheissen.
Trotzdem scheinen die Probleme nicht weniger zu werden, hierzu meine Fragen:
Wie hoch liegt die aktuelle Kostenberechnung für das Projekt und mit welcher maximalen prozentualen Abweichung muss noch gerechnet werden?
Per 30. April 2025 beträgt der Projektsaldo CHF 4‘484‘691.46. Eine Abweichung der Projektkosten kann derzeit nicht erkannt werden. Auf die Einhaltung der seitens des Landtags und vom Volk bestätigten gesprochenen finanziellen Mittel für den Neubau des Landesspitals wird grössten Wert gelegt. Das Projekt benötigte in der Vergangenheit bereits einen Ergänzungskredit, weshalb die Beteiligten entsprechend sensibilisiert sind.
Verfügt das Projekt noch über genügend hohe finanzielle Reserven und wie hoch sind diese?
Das Projekt verfügt derzeit über Bauherrenreserven in der Höhe von CHF 2’007’428 sowie Projektreserven in Höhe von CHF 3’212’746. Diese Reserven entsprechen dem Stand beim Projektneustart und sind seither unverändert. Aus heutiger Sicht werden die Gesamtreserven des Projekts als ausreichend beurteilt.
Welche finanziellen und terminliche Einflüsse hat die erfolglose Architekturauftragsvergabe auf das Projekt?
Aktuell wird davon ausgegangen, dass die jüngste VBK-Entscheidung zur Vergabe der Architekturleistungen eine zeitliche Verschiebung des Projekts von 3 Monate mit sich bringt. Direkte finanzielle Konsequenzen aufgrund dieser Verschiebung sind derzeit nicht erkennbar. Erneute Rechtsmittel gegen den noch zu erfolgenden Vergabeentscheid können jedoch aktuell auch nicht ausgeschlossen werden. Damit würden zusätzliche Verzögerungen einhergehen.
Wurden in der Projektausschreibung die Eignungs- und Zuschlagskriterien nach den Vorgaben des ÖAWG korrekt angewandt und wurde die Ausschreibung durch die Fachstelle öffentliches Auftragswesen begleitet?
Die Projektleitung war während des Ausschreibungsprozesses gemäss ÖAWG im ständigen Austausch mit den Mitarbeitern der Fachstelle Öffentliches Auftragswesen. Die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien des ÖAWG wurden daher von der Fachstelle begleitet.
Kann und wird die Vergabe der Architekturleistungen neu ausgeschrieben oder wird aus den bestehenden Angeboten ausgewählt?
Der Stiftungsrat hat bezüglich der Vergabe rechtliche Abklärungen treffen lassen und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Verfahren mit einer Neubeurteilung der bestehenden Angebote fortgesetzt wird. Die finale Beschlussfassung dazu findet an der nächsten Stiftungsratssitzung statt. Die beteiligten Akteure werden dann erneut kontaktiert und erhalten die Möglichkeit zur Präsentation ihrer Projekte.
Frage von Abgeordnete Fausch Sandra zum Thema: Umgang mit Petitionen aus der Jugendsession

Die Jugendsession ist ein Projekt des Jugendrats Liechtenstein und fand 2024 bereits zum neunten Mal statt. Sie soll die Meinung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen einholen und an die Politik weitergeben. Alle interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Landes kommen hier in diesem Hohen Hause zusammen, um über aktuelle Themen zu diskutieren und Lösungsansätze zu formulieren. Am Ende der Session werden diese Forderungen und Lösungsansätze der Politik übergeben.
Basierend darauf, dass Jugendbeteiligung im Kinder- und Jugendgesetz in Art. 27 verankert, aber erfahrungsgemäss nur bedingt gelebt wird, möchte ich mich daher nach Folgendem erkundigen:
Generell ist zu erwähnen, dass das Ministerium für Gesellschaft und Justiz in Kürze ein Treffen mit dem Jugendrat ansetzen wird, um das Thema politische Partizipation der Jugend zu adressieren. Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, ist das Ziel, eine Jugendstrategie zu erstellen, welche die politische Partizipation fördern und wo möglich institutionalisieren soll.
Wie viele eingereichte Petitionen aus den bisherigen Jugendsessionen wurden vom Landtag an die Regierung überwiesen?
Wie lauteten die bisher eingereichten Petitionen? Ich bitte die Regierung um eine Auflistung der eingereichten Petitionen mit Angabe, ob diese auch überwiesen wurden. Danke.
zu den Fragen 1 und 2:
Es waren drei Petitionen, die jeweils aus der 7., 8. und 9. Jugendsession an den Landtag gerichtet wurden. Alle drei wurden an die Regierung überwiesen wurden und waren dies:
- Die Petition zur «Priorisierung des Veloverkehrs vom 10. September 2022», eingereicht von Michael Schädler im Namen der 7. Jugendsession,
- Die Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» von Michael Schädler im Namen der 8. Jugendsession und
- Die Petition «Bestimmung der Verantwortlichkeiten für die Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Kinder- und Jugendgesetz vom 21. November 2024», eingereicht von Michael Schädler und Fabian Nägele im Namen der 9. Jugendsession.
Welche von diesen überwiesenen Petitionen befinden sich aktuell in Umsetzung und welche wurden nicht weiterverfolgt? Hier bitte ich die Regierung um einen Stand der Dinge und um Begründung für die Nicht-Weiterverfolgung. Danke.
Anfänglich ist darauf hinzuweisen, dass Petitionen bei ihrer Überweisung keine Verpflichtung für die Regierung beinhalten. Die Überweisung einer Petition führt zu einer Kenntnisnahme und die Verwendung zur geeigneten Verfügung. Das kann bedeuten, dass die Regierung entweder gar nichts in diese Richtung unternimmt, wenn sie das für eine geeignete Verfügung hält, bis hin zur Umsetzung der Forderung, wenn die Regierung diese Forderung erfüllen will. Für verbindliche rechtliche Aktionen sind grundsätzlich parlamentarische Vorstösse das geeignete Mittel.
In allen drei Themenbereichen, die durch die Petitionen betroffen sind, besteht allerdings durchaus Bewegung. Ausführliche Erläuterungen würden den Rahmen sprengen, aber zusammenfassend lässt sich sagen:
- Die in der Petition «Priorisierung des Veloverkehrs» formulierten Anliegen wurden im Rahmen der Überarbeitung des liechtensteinischen Hauptradroutennetzes weitgehend aufgenommen – sofern sie mit den geltenden fachlichen Anforderungen in Einklang standen. Insbesondere der Wunsch nach einer sicheren, schnellen und durchgehenden Führung des Veloverkehrs wurde als zentrales Planungsziel anerkannt. In mehreren Punkten, wie etwa bei der Forderung nach einer konsequenten Linienführung entlang von Hauptverkehrsachsen sowie durch die Dorfzentren, war jedoch eine differenzierte Betrachtung notwendig. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bedürfnisse verschiedener Nutzergruppen – von Alltagsradlerinnen und -radlern über Freizeitnutzer bis hin zu Kindern und Seniorinnen und Senioren – sowie unterschiedliche Zwecke des Radverkehrs in die Planung einbezogen werden müssen. Auch topographische, bauliche und verkehrliche Rahmenbedingungen vor Ort spielen hierbei eine entscheidende Rolle und erfordern in einzelnen Fällen individuelle Lösungen. Im Zuge der Überarbeitung wurde vom Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR) eine Schwachstellenanalyse des bestehenden Hauptradroutennetzes durchgeführt. Diese diente als Grundlage für die Identifikation von Verbesserungsbedarf und floss direkt in die weitere planerische Entwicklung ein. Für zukünftige Infrastrukturprojekte gilt, dass die Belange des Veloverkehrs von Beginn an systematisch mitgedacht und in der Planung verankert werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass das Velonetz nicht nur funktional, sondern auch attraktiv und zukunftsfähig ausgestaltet wird.
- Bezüglich der Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» wird die Erhöhung des Eigenversorgungsgrads mit den bestehenden Massnahmen gemäss Energiestrategie 2030 bereits mit Hochdruck weiterverfolgt. Eine aktualisierte Potenzialüberprüfung wurde mit dem 4. Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030 (BuA Nr. 146/2024) vorgenommen. Aktuell wird der Bau von Windenergieanlagen durch die LKW geprüft. Eine vollständig Energieautarkie ist aufgrund der Untersuchungen jedoch nicht sinnvoll. Dies sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus Sicherheitsüberlegungen. So wird beispielsweise bei der Stromversorgung eine Beibehaltung der bestehenden Einbindung in die Regelzone Schweiz aufgrund der aktuell sehr guten Versorgungssicherheit und der vorhandenen Speicherseen als sinnvoll erachtet. Ebenso wird die Energiespeicherung verfolgt und drängt sich bei relevanten Überschüssen auf, sobald sich dies auch ökonomisch abbilden lässt. Die Netze sind in sehr gutem Zustand und werden nach Bedarf ausgebaut und optimiert.
- Hinsichtlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ist ebenfalls Bewegung vorhanden: In partizipativen Prozessen ist es zentral, dass erwachsene Bezugspersonen Verantwortung übernehmen, Brücken bauen und junge Menschen verlässlich an- und begleiten. Diese Aufgabe sehen wir beim ASD insbesondere beim Kinder- und Jugenddienst. Damit der Kinder- und Jugenddienst seine Rolle wirkungsvoll wahrnehmen kann, bedarf es jedoch einer klaren und formellen Zuweisung der Verantwortung an das ASD. Diese steht noch aus und soll in nächster Zeit durch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz erfolgen.
Frage von Abgeordnetem Hasler Dietmar zum Thema: Pflege durch Angehörige.

Die finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger durch das Pflegegeld der AHV ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Betreuung hilfsbedürftiger Personen in ihrem häuslichen Umfeld. Die aktuellen Bestimmungen sehen verschiedene Leistungsstufen vor, die sich nach dem Betreuungsaufwand richten. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung des Pflegegeldes gegenüber der AHV und den Abschluss von Versicherungen.
Dies betrifft vor allem Angehörige, die Personen mit niedrigeren Pflegestufen betreuen und deren Vergütung möglicherweise gering ist.
Die Notwendigkeit, bereits ab Pflegestufe 1 eine Betriebsunfall- und ab acht Stunden Betreuung pro Woche zusätzlich eine Nichtbetriebsunfall- sowie eine Taggeldversicherung abzuschliessen und die fehlenden Freibeträge bei der Anrechnung des Pflegegeldes scheinen eine unverhältnismässige administrative und finanzielle Belastung für die Pflegenden darzustellen. Es ist zu vermuten, dass dies zu einem erhöhten Beratungsaufwand bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld führt und möglicherweise die Attraktivität der Angehörigenpflege schmälert.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht nur die Lohnabrechnung gegenüber der AHV betrifft, sondern auch den Versicherungsschutz und damit die Abrechnung gegenüber weiteren Sozialversicherungen wie der Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung umfasst. Dazu kommt auch die Notwendigkeit, wie bei allen Lohnzahlungen, mit der Steuerverwaltung zusammenzuarbeiten.
Ausserdem ist anzumerken, dass dieses Thema bereits letztes Jahr im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2024 vom 3. September 2024 behandelt wurde. Der Bericht und Antrag geht auf ein Postulat zurück und trägt den Titel «Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes». Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind auf S. 24 ff des Berichts und Antrags.
Wie bewertet die Regierung die aktuelle Regelung bezüglich der Abrechnungspflicht des Pflegegeldes gegenüber der AHV, insbesondere im Hinblick auf den administrativen Aufwand für pflegende Angehörige mit niedrigen Pflegestufen und geringem Einkommen?
Pflegebedürftige Personen können zur Pflege Personen beschäftigen und diese entlohnen. Das ist auch dann möglich und sinnvoll, wenn die Pflegerinnen oder Pfleger Familienangehörige sind. Löhne sind aber immer sozialversicherungspflichtig. Dabei geht es nicht darum, Einkommen für die Sozialversicherungswerke zu generieren. Entscheidend ist, dass die Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger ordentlich versichert sind, sowohl für Unfälle, Krankheit, als eben auch im Hinblick auf ihre spätere Rentenanwartschaft. Am Grundsatz der Sozialversicherungspflicht sollte daher nicht gerüttelt werden.
Sieht die Regierung Möglichkeiten oder Handlungsbedarf, um die Abrechnungsprozesse für pflegende Angehörige, vor allem für niedrige Pflegestufen, zu vereinfachen, beispielsweise durch die Einführung von Freibeträgen oder pauschalierten Abrechnungsmodellen für niedrigere Pflegestufen?
Die Abrechnung von geringfügigen Löhnen führt insbesondere bei Arbeitgebenden mit wenig Erfahrung im Bereich Lohnbuchhaltung zu administrativem Aufwand. Die Abrechnung mit den AHV-IV-FAK-Anstalten und der Pensionskasse sind dabei eher einfacher. Schwieriger ist es, gerade bei schwankenden und im Vorhinein nicht bekannten Lohnsummen, die erstmalige Abrechnung mit Kranken- und Unfallversicherung aufzugleisen. Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld bestätigt, dass ihr die angesprochene Thematik beinahe täglich begegnet.
Im einleitend erwähnten Bericht und Antrag wird aufgezeigt, wie dem administrativen Aufwand begegnet werden könnte.
Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Anspruchsberechtigte für die „Buchhaltung“ ein gesondertes Bankkonto für das Pflegegeld einrichtet. Auf dieser Grundlage ist die Abrechnung mit den Sozialversicherungen und der Steuerbehörde durchaus möglich.
Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld stellt auf ihrer Webseite unter der Rubrik «Fragen & Antworten» umfangreiche und gut verständliche Informationen und ausgefüllte Musterformulare zur Verfügung. Auch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat auf der Homepage der Regierung ein „Merkblatt Lohnabrechnung 2025“ und ein „Muster Lohnblatt 2025“ zur Verfügung gestellt. Ausserdem bietet auch die AHV-Verwaltung Unterstützung, soweit es um Lohnabrechnungen mit den AHV-IV-FAK-Anstalten geht.
Im Weiteren besteht die Möglichkeit, die Lohnabrechnungen gegen Entgelt von einem Buchhaltungsbüro erstellen zu lassen. Es gibt in Liechtenstein kleine Buchhaltungsbüros, die solche Mandate zu vernünftigen Preisen anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass auch in diesem Fall Unterlagen über die ausbezahlten Löhne bereitgestellt werden müssen.
Eine weitere Variante wäre ein grundsätzlicher Schwellenwert, wie dies im Postulat aus 2023 zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwertes gefordert wurde. Hierzu hat die Regierung bereits einen Gesetzesvorschlag vernehmlasst, der vorsieht, bei Löhnen bis zu CHF 3’000 pro Jahr dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin freizustellen, ob eine AHV-Abrechnung gewünscht ist. Die Vernehmlassungsergebnisse werden derzeit ausgewertet. Anzumerken ist jedoch, dass ein jährlicher Schwellenwert von CHF 3’000 für die vorliegende Thematik der Administration des Pflegegeldes keine grosse Erleichterung brächte. Denn bereits bei der niedrigsten Pflegestufe und einem Pflegegeld von CHF 11 pro Tag würde dieser Schwellenwert überschritten.
Inwieweit berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung die finanzielle Belastung pflegender Angehöriger durch den obligatorischen Abschluss von Unfall- und Taggeldversicherungen bereits ab geringen Betreuungszeiten und niedrigen Pflegegeldleistungen und gibt es Überlegungen, hier Anpassungen vorzunehmen, um die Attraktivität der Angehörigenpflege zu erhalten?
Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt die Belastung pflegender Angehöriger bei geringen Betreuungszeiten insofern, als keine Pflicht zum Abschluss einer Krankengeldversicherung besteht, wenn die Betreuung im Jahresdurchschnitt weniger als acht Stunden pro Woche beträgt. Eine analoge Ausnahme gilt für die Nichtbetriebsunfallversicherung. Für die Betriebsunfallversicherung besteht diese Ausnahme nicht. Im Übrigen ist auf den in der Antwort auf Frage 2 erwähnten Vernehmlassungsbericht zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwerts zu verweisen.
Welche Erkenntnisse hat die Regierung bezüglich des Betreuungs- und Beratungsaufwands bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld im Zusammenhang mit Fragen zur Abrechnung und den Pflichtversicherungen für pflegende Angehörige und welche Massnahmen werden ergriffen, um diese Beratungsleistungen effizient zu gestalten?
Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist sich die Regierung bewusst, dass die Lohnabrechnung für Laien nicht ganz einfach ist. Daher stehen eben umfangreiche Beratungsangebote zur Verfügung, wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt.
Welche kurz- und mittelfristigen Massnahmen plant die Regierung, um die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige generell zu verbessern und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung und die damit verbundenen administrativen Prozesse angemessen und praktikabel sind?
Die Regierung wird ihre Arbeit am vorerwähnten Postulat zur Einführung eines Schwellenwerts fortsetzen. Weitere Massnahmen in diesem Bereich sind derzeit nicht vorgesehen. Land und Gemeinden stellen jährlich beträchtliche Mittel in Höhe von rund CHF 14 Millionen für Pflegegeld zur Verfügung. Diese öffentlichen Gelder müssen von den privaten Leistungsempfängern gegenüber den Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung ordnungsgemäss abgerechnet werden, auch wenn dies mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden ist. Eine korrekte Abrechnung ist nicht nur im Sinne unseres staatlichen Systems, sondern auch im Sinne der Arbeitnehmenden selbst, sprich der pflegenden Personen.
Frage des Abgeordneten Kaiser Johannes zum Thema: Rücknahme einer Verordnungsregelung beim Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)

Die Regierung ist bezüglich des Postulats der FBP zum Thema «Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)» in Form der Verordnungsabänderung, welche per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, in einzelnen Punkten nachgekommen.
Leider wurde ein äusserst wichtiges Thema völlig ausser Acht gelassen, nämlich dass die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz, Art. 31bis Abs. 1 Bst. a, die bis Ende 2020 Gültigkeit hatte, nicht wieder eingeführt wurde.
Mit dieser Verordnungsmaterie konnten Menschen, die Hilfe im Haushalt oder Unterstützung durch eine Drittperson benötigten, wenn diese nicht im selben Haushalt lebt, diese Kosten über Ergänzungsleistungen abdecken lassen. Diese Regelung existierte schon vor der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes und wurde über viele Jahre hinweg aufrechterhalten.
Durch die Streichung des entsprechenden Artikels ab dem 1. Januar 2022 hat sich die Situation für Menschen mit sehr geringem Einkommen deutlich verschlechtert. Besonders betroffen sind Personen, die regelmässige, aber nur kurze Betreuungsleistungen benötigen, beispielsweise weniger als eine Stunde pro Tag. Für diese Menschen besteht kein Anspruch auf das Betreuungs- und Pflegegeld, da die Mindestbetreuungszeit für einen Anspruch bei einer Stunde pro Tag liegt.
Meine Fragen an die Regierung sind:
Ist sich die Regierung bewusst, welche Konsequenzen die Streichung dieser Verordnungsregelung ab dem 1. Januar 2022 für Menschen mit geringem Einkommen hat?
Die Regierung hat sich letztes Jahr im Rahmen der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes (BuA Nr. 98/2024) vom 3. September 2024 mit diesem Thema befasst. Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind unter anderem in der Zusammenfassung eingangs des Berichts und Antrags sowie vor allem auf den Seiten 36 bis 39 zu finden. Dementsprechend ist sich die Regierung der Auswirkungen bewusst.
Hat die Regierung die Auswirkungen dieser Verordnungsregelungsstreichung, die über viele Jahre Gültigkeit hatte und auch aus gesundheitsprophylaktischer Sicht äusserst relevant ist, damit Menschen nicht in schwerwiegende Probleme abdriften, evaluiert?
Zu dieser Frage ist anzumerken, dass es bei diesem Thema nicht um Gesundheitsprophylaxe geht. Solche Themen sind durch die Krankenversicherung und durch das Betreuungs- und Pflegegeld abgedeckt. Bei Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Ergänzungsleistungsverordnung handelt es sich eher um Haushalthilfen und andere Dienstleistungen als um Gesundheitsthemen. Die Evaluation wurde auf S. 37 des genannten Berichts und Antrags wie folgt in Zahlen ausgedrückt: „Seit der Aufhebung der behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV reduzierten sich die gesamten behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis ELV von CHF 42’638 (2021) auf CHF 20’299 (2022), somit um CHF 22’339.“ Daraus lässt sich schliessen, dass das für die Kostenträger Land und Gemeinden zwar kein substanzieller Betrag ist, dass aber auf der anderen Seite das Problem scheinbar auch nicht so gravierend ist, wie die Kleine Anfrage dies darstellt.
Wird die Regierung die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 31bis Abs. 1
a), die bis Ende 2020 Bestand hatte, wieder einführen?
Die Regierung plant derzeit nicht, die frühere Regelung wieder einzuführen. Die im vorerwähnten Bericht und Antrag genannten Gründe sind aus Sicht der Regierung auch heute noch nachvollziehbar.
Wenn nicht, welche andere adäquate Lösung wird die Regierung einführen, damit Personen, die regelmässige, aber nur kurze Betreuungsleistungen benötigen – eben weniger als eine Stunde pro Tag –, Anspruch auf das Betreuungs- und Pflegegeld haben?
Der Staat kann nicht jede noch so geringe Unterstützung abdecken bzw. durch den Steuerzahler finanzieren. Das unterstreicht einmal mehr, wie wichtig der Einsatz freiwilliger Helferinnen und Helfer für die Gesellschaft ist. Mit paralleler Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Pflegegeld verfügt Liechtenstein bereits heute über eine angemessene Lösung. Selbst beim besten sozialen Netz wird es immer einen kleinen Bereich geben, den der Staat nicht mehr abdecken kann. In Liechtenstein gibt es drei Stufen bei der Hilflosenentschädigung und sechs Stufen beim Pflegegeld. Aus Sicht des Ministeriums für Gesellschaft und Justiz besteht keine Notwendigkeit, nun auch noch ein zusätzliches „Betreuungsgeld light“ unterhalb dieses Systems einzuführen.
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