Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Zwang zur Benutzung der eID

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Gemäss einer aktuellen Mitteilung der Steuerverwaltung erfolgt ab Januar 2025 die Abwicklung sämtlicher Mehrwertsteuergeschäfte obligatorisch über das neue e-MWST-Portal. Die bisherige Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Abrechnungen mit lilog-Konten wird es dann nicht mehr geben. Voraussetzung zur Nutzung des neuen e-MWST-Portals ist die eID sowie der Service der eVertretung.

Hierzu meine Fragen:

Welche Vorteile beziehungsweise Nachteile bringt diese Massnahme für die Steuerverwaltung und für die mehrwertsteuerpflichtigen Personen?

Das neue eMWST-Portal bringt folgende Vorteile für die steuerpflichtigen Unternehmen:

Die vertretungsberechtigten Personen haben eine Übersicht aller Unternehmen, für welche sie via eVertretung freigeschalten sind, und sie können diese einzeln zur Bearbeitung auswählen. Zudem sind keine rechnerischen Fehler möglich. Die Unternehmen haben auch eine aktuelle Übersicht über all ihre Daten, Abrechnungen, Anträge, Kontoinformationen und Dokumente.

Des Weiteren werden alle massgeblichen Geschäfte über das eMWST-Portal abgewickelt, auch die Bestellung von Bestätigungen erfolgt direkt über das Portal. Diese sind sofort verfügbar und kostenlos. Ein weiterer Vorteil ist, dass die E-Mail-Adresse sowie die Kontoverbindung für Rückvergütungen über das Portal selbst angepasst werden können. Auch die für das eMWST-Portal vertretungsberechtigten Personen können durch die steuerpflichtigen Unternehmen auf einfache Art selbst verwaltet werden. Bei den Prozessen wird zudem durch den Einsatz der eID.li und der eVertretung die Informationssicherheit erhöht.

Für die Steuerverwaltung bringt das eMWST-Portal folgende Vorteile:

Die manuelle Erfassung der Daten und die Ablage der Abrechnungsformulare entfallen. Eine digitale Abwicklung der Geschäfte vermeidet auch Medienbrüche und Übertragungsfehler. Des Weiteren entfällt der Postversand von Dokumenten. Zudem erfolgt der Austausch zwischen der Steuerverwaltung und den Unternehmen kanalisiert über das Postfach im Portal und alle Unterlagen und Informationen sind gebündelt an einer Stelle verfügbar. Auch können allfällige gesetzliche Neuerungen im Portal schneller umgesetzt werden.

Nachteile gibt es weder für die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen noch die Steuerverwaltung. Der anfängliche Mehraufwand für die Einrichtung und Umgewöhnung wird mit späteren Effizienzgewinnen kompensiert.

Welche Einsparungen in personeller Hinsicht ermöglicht das neue e-MWST-Portal im Vergleich zur bisherigen Lösung?

Wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, reduzieren sich für die Steuerverwaltung insbesondere der Aufwand für die Erfassung und Ablage. Diese freiwerdenden Ressourcen können für Tätigkeiten mit einer höheren Wertschöpfung eingesetzt werden. Zudem müssen die personellen Ressourcen nicht der steigenden Anzahl an Steuerpflichtigen angepasst, d.h. nicht erhöht werden.

Wie wickeln mehrwertsteuerpflichtige Personen, die über kein Mobiltelefon beziehungsweise über keine eID verfügen, ihre Mehrwertsteuergeschäfte in Zukunft ab?

Es gibt nur die Möglichkeit der Nutzung des eMWST-Portals zur Abwicklung der MWST-Geschäfte. Die eID ist gemäss Art. 11 des E-Government-Gesetzes die einzige Möglichkeit der Identifikation im Geschäftsverkehr mit Behörden und ist somit für die Nutzung des eMWST-Portals zwingend erforderlich.

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Personen handelt es sich um Unternehmen, die Geschäfte tätigen. Sofern eine zur Vertretung eines Unternehmens befugte Person über kein Mobiltelefon verfügt, könnte auch das Unternehmen dieser Person ein Mobilgerät zur Verfügung stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dabei, wie bei allen Inhaberinnen und Inhabern einer eID, jederzeit die Sicherheitsmassnahmen gemäss den Nutzungsbedingungen für die eID.li eingehalten werden müssen.

Was genau ist die eVertretung und liegt die Einführung der eVertretung zeitlich nicht zu eng am Starttermin Januar 2025?

Die eVertretung ist ein modernes und benutzerfreundliches System der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV) für elektronische Vertretungen. In diesem Dienst können zeichnungsberechtigte Organe gemäss Handelsregister Vertrauenspersonen als Vertretung eines Unternehmens elektronisch bei der LLV definieren. Diese Vertrauenspersonen können in der Folge unter Verwendung ihrer persönlichen eID E-Government-Geschäfte für dieses Unternehmen tätigen. Detaillierte Informationen zur eVertretung und Anleitungen sind auf der Internetseite aju.llv.li verfügbar.

Aus Sicht der Regierung wurde der Zeitpunkt zur Kommunikation über die Einführung der eVertretung genügend früh angesetzt. Die Aktivierung eines Unternehmens in der eVertretung und die Aktivierung des Services eMWST ist in den meisten Fällen einfach und erfordert nicht viel Zeit.

Inwieweit ist die im E-Government-Gesetz festgeschriebene ausschliesslich digitale Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen praktikabel und sinnvoll?

Die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Unternehmen stellt schon seit einigen Jahren zu einem grossen Teil den Standard dar. In den Jahren 2019 und 2020 wurde im Rahmen der letzten grösseren Abänderung des E-Government-Gesetzes beschlossen, die elektronische Kommunikation mit Behörden weiter auszubauen und zu stärken, unter anderem durch die Einführung einer Pflicht von Behörden und Unternehmen zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr.

Digitale Technologien eröffnen vielfältige Wege, die Dienstleistungen des Staates effizient zu gestalten. Ausserdem schaffen sie die Möglichkeit, den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Informationen unabhängig von Ort und Zeit zu ermöglichen. Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen wird deshalb als praktikabel und sinnvoll erachtet. Sie wurde im Übrigen im Rahmen der Vernehmlassung im Jahr 2019 von diversen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst und durch den Landtag mit einhelliger Zustimmung beschlossen.

Dort wo Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nötig sind, weil technische oder organisatorische Hindernisse entgegenstehen, kann die Regierung diese mit Verordnung festlegen. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung mit der Schaffung von Anhang 1 der E-Government-Verordnung auch Gebrauch gemacht.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Betriebliche Personalvorsorge des Staates im Vergleich zur Liechtensteinischen Landesbank LLB

Abgeordneter Wendelin Lampert

Nachdem das Referendum gegen die betriebliche Personalvorsorge des Staates auch von einem ehemaligen Mitarbeiter der Liechtensteinischen Landesbank aktiv unterstützt wird, soll mit der Beantwortung der nachfolgenden Fragen ein Vergleich zwischen der betrieblichen Personalvorsorge der Liechtensteinischen Landesbank LLB, welche sich per Gesetz mehrheitlich im Eigentum des Staates befinden muss, und der betrieblichen Personalvorsorge des Staates erfolgen.

Der Vergleich bei den Fragen eins und zwei soll auf folgenden Annahmen beruhen:

  • Der Zeitraum soll die Jahre 2014 bis und mit 2023 umfassen.

  • Als Gehalt soll das durchschnittliche Gehalt in der LLB im Jahr 2019 verwendet werden.

  • Die Berechnung soll für eine Person mit einem Alter von 45 Jahren im Jahr 2014 und dem Sparplan A erfolgen.

  • Die Solidaritätsbeiträge und weitere Arbeitgeberbeiträge sollen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen:

Die Regierung weist darauf hin, dass Vergleiche zwischen verschiedenen Pensionskassen generell schwierig sind. Es besteht die Gefahr, dass nur einzelne Parameter verglichen werden, was zu einem verzerrten Bild führen kann.

Bei der Personalvorsorgestiftung der Landesbank handelt es sich um eine private Einrichtung, welche nicht verpflichtet ist, ihre finanziellen Parameter der Öffentlichkeit offenzulegen. Die Regierung kann daher keine konkreten Zahlen der LLB nennen, was die konkrete Beantwortung der Kleinen Anfrage erschwert. Um dennoch einen generellen Vergleich anzustellen, gibt die Regierung den Vergleich zu den mittleren Werten im Land an.

Die Finanzmarktaufsicht publiziert jeweils im November den Bericht über die «Betriebliche Personalvorsoge in Liechtenstein». Die Ausgabe 2024 wird in Kürze erscheinen. Die FMA hat der Regierung zur Beantwortung dieser kleinen Anfrage die relevanten mittleren Werte (Median) per 31.12.2023 für den gesamten Markt (inkl. SPL) vorab zur Verfügung gestellt.

Bzgl. der Liechtensteinischen Landesbank wird auf die öffentlich verfügbare Informationen auf der Karriere-Website der LLB hingewiesen, nach welchen die LLB im Standardplan 2/3 bzw. 66.6 % der Sparbeiträge übernimmt, der versicherte Lohn auf der Zielvergütung (Fixlohn plus Zielbonus) basiert und bei der Beitragshöhe verschiedene Wahlmöglichkeiten bestehen.  

Welchen Gesamtbetrag (Summe bezahlter Beiträge) hat der Aktivversicherte bei der Landesbank und bei der SPL gemäss den Annahmen in der Einleitung geleistet?

Da die Angaben zum durchschnittlichen Gehalt der LLB im Jahre 2019 nicht öffentlich verfügbar sind, lässt sich diese Frage nicht beantworten.

Welchen Gesamtbetrag (Summe bezahlter Beiträge) hat der Arbeitgeber bei der Landesbank und bei der SPL gemäss den Annahmen in der Einleitung geleistet?

Vergleiche die Ausführungen zu Frage 1.

Wie hoch ist der Deckungsgrad per Ende 2023 in der betrieblichen Vorsorge der LLB und der SPL?

Der Deckungsgrad der SPL per 31.12.2023 beträgt. 95.3%.

Der mittlere Wert für den Deckungsgrad in Liechtenstein lag per 31.12.2023 bei 109 %.

Wie hoch ist der Rentneranteil (nach Anzahl Personen und nach Kapital) per Ende 2023 in der betrieblichen Vorsorge der LLB und der SPL?

Der Rentneranteil der SPL beträgt nach Anzahl Personen 25.9 %, nach Kapital 41.7 %.

Die Rentenanteile über den gesamten Markt per 31.12.2023 betragen nach Anzahl Personen 14 % und nach Kapital 30 %.

Wie hoch ist die Rente einer Person, welche im Jahr 2023 in Rente ging und über ein Sparkapital von CHF 500‘000 verfügte, in der betrieblichen Vorsorge der LLB und der SPL?

Wenn die Annahme zu Grunde gelegt wird, dass die Pensionierung im Alter 65 Jahren erfolgt und der Umwandlungssatz der Altersrente der SPL von 4.95% angewendet wird, ergibt sich eine Rente von CHF 24’750 pro Jahr.

Der mittlere Wert für den Umwandlungssatz per 31.12.2023 lag bei 5.7 %. Bei einem Umwandlungssatz von 5.7 % ergibt sich eine Rente von CHF 28’500 pro Jahr.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Massnahmenbericht in Bezug auf die nachhaltige Ausrichtung der SPL

Im Bericht und Antrag betreffend die Massnahmen in Bezug auf die nachhaltige Ausrichtung der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) hat die Regierung unter anderem die folgenden Varianten untersucht:

  • Variante 1: SPL als eigenständige Stiftung

  • Variante 2: Anschluss an eine bestehende Sammelstiftung

  • Variante 3: Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sonderkonditionen

Für die drei Varianten wurden im Bericht und Antrag die folgenden Kosten aufgeführt:

  • Variante 1: Total einmalige Kosten inklusiv Darlehen von CHF 185 Mio. und jährliche Kosten von
    CHF 3 Mio.

  • Variante 2: Total mit Pensionierungsverlusten (geschätzt) und Überbrückungsleistungen (geschätzt)
    sowie Umwandlung Darlehen CHF 253 Mio.

  • Variante 3: Total einmalige Kosten inklusiv Darlehen von CHF 185 Mio. und jährliche Kosten von
    CHF 3 Mio.

Die Regierung hat beim Landtag beantragt, einen Vernehmlassungsbericht zum Massnahmenpaket der Variante 1 auszuarbeiten. Dieser Antrag wurde von einer grossen Mehrheit beziehungsweise von 23 der 24 anwesenden Landtagsabgeordneten unterstützt.

Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen:

Gemäss den Ausführungen im damaligen Bericht und Antrag wäre die Variante 2 beziehungsweise der Anschluss an eine bestehende Sammelstiftung die mit Abstand teuerste Variante für die Arbeitgeber beziehungsweise den Steuerzahler gewesen. Aus welchen Gründen wäre Variante 2 für die Arbeitgeber beziehungsweise den Steuerzahler die mit Abstand teuerste Variante gewesen?

Basierend auf den Daten per 31.12.2022 wäre Variante 2 insbesondere aus folgenden Gründen teurer gewesen als Variante 1: Für den Anschluss an eine bestehende Sammelstiftung hätte einerseits eine Ausfinanzierung der Unterdeckung auf 100% erfolgen müssen. Andererseits müssen zu erwartende Kosten zu Lasten der Arbeitgeber, die aus strukturellen Gründen nicht der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung angelastet werden können, dazugerechnet werden, da das erklärte Ziel der Massnahmen in der Vermeidung künftiger Umverteilung zwischen Aktiv-Versicherten und Rentnern besteht. Schliesslich hätte mit Kosten für den Ausgleich der Umwandlungssatz-Differenz für die bisher in der SPL mit tieferen Umwandlungssätzen pensionierten Altersrentner gerechnet werden müssen.

Ist die Regierung nach wie vor der Meinung, dass Variante 2 beziehungsweise der Anschluss an eine bestehende Sammelstiftung die mit Abstand teuerste Variante für die Arbeitgeber beziehungsweise den Steuerzahler wären?

Die beiden von der Regierung dem Landtag zur Kenntnis gebrachten Varianten können nicht seriös auf Basis der Kosten alleine verglichen werden, weil sich die jeweils damit erreichten Ziele deutlich unterscheiden. Aus diesem Grund hängen die Kosten von Variante 1 nicht vom aktuellen Deckungsgrad ab, jene von Variante 2 schon. Bei Variante 1 übernehmen die Arbeitgeber einen Teil der bereits erfolgten Umverteilung, die variable Rente wirkt zukünftiger Umverteilung entgegen, die finanzielle Stabilität der Kasse wird erhöht und die Sanierungswahrscheinlichkeit sinkt. All diese Vorteile des vom Landtag beschlossenen Massnahmenpakets gingen bei der Variante „Anschluss an eine Sammelstiftung“ verloren – diese würde zwar auf Basis des aktuellen Deckungsgrads (Momentaufnahme) geringere Kosten verursachen als im Variantenbericht auf Basis des Deckungsgrads von 2022 berechnet, dagegen stehen aber z.B. höhere erwartete zukünftige Sanierungskosten sowie insbesondere eine Fortsetzung bzw. sogar Intensivierung der unerwünschten Umverteilung.

Wie hoch sind die Verwaltungskosten pro Destinatär in der SPL und wie hoch sind die Verwaltungskosten pro Destinatär im Durchschnitt der Pensionskassen in Liechtenstein und der Schweiz im Jahr 2023?

Gemäss Jahresberichterstattung für das Jahr 2023 betragen die Verwaltungskosten pro Destinatär in der SPL rund CHF 240. Im Vergleich dazu beträgt der gewichtete Durchschnitt über alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen (inklusive SPL) rund CHF 300. Bei den öffentlich verfügbaren Angaben zu den Verwaltungskosten von Schweizer Pensionskassen sind die Datengrundlage, die exakte Berechnungsweise sowie die berücksichtigten Kosten nicht bekannt, womit ein direkter Vergleich mit Liechtenstein nicht möglich ist.

 In diesen Angaben sind die Verwaltungsaufwände für Personal, allgemeine Verwaltung, Revisionsstellen etc. enthalten, jedoch sind die Kosten für die Vermögensverwaltung nicht berücksichtigt. Die Vermögensverwaltungskosten werden üblicherweise prozentual an der Höhe des verwalteten Vermögens berechnet. Für das Jahr 2023 belaufen sich die Vermögensverwaltungskosten der SPL auf 0.35%, im gewichteten Durchschnitt für alle Pensionskassen in Liechtenstein auf 0.48%. Für die Schweiz weist die Publikation «Pensionskassen Jahrbuch 2024» der PPC Metrics für das Jahr 2023 durchschnittliche Vermögensverwaltungskosten von 0.41% aus.

Die SPL verfügt per Ende 2023 über Vermögensanlagen im Umfang von CHF 1‘364 Mio. Bei Banken werden bei der Akquirierung von Neugeldern in der Regel Provisionen an diejenigen Mitarbeiter bezahlt, welche diese Neugelder angeworben haben. Wie hoch wären die Provisionszahlungen, wenn die Vermögensanalgen der SPL bei einer anderen Institution als «Assets under Administration» verwaltet würden?

Diese Frage kann nicht pauschal für alle Vermögensverwaltungsinstitutionen beantwortet werden, weil die internen Regelungen bei den Instituten sehr unterschiedlich sein dürften. Daher sind weitere Ausführungen dazu seitens der Regierung nicht möglich sind.

Wer würde die Provisionen gemäss der Antwort auf Frage vier erhalten?

Vergleiche Antwort zu Frage 4.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Digitalisierung und eID

Abgeordnete Norma Heidegger

Liechtenstein ist bezüglich der Digitalisierung der Verwaltung in vielen Bereichen vorne mit dabei. Das ist sowohl für die Einwohnerinnen und Einwohner als auch für die Unternehmen sicher sehr erfreulich. In der letzten Woche hat die Regierung an einer Pressekonferenz die neuen Lösungen beziehungsweise sogenannte Basisdienste vorgestellt. Mit der «eVertretung» kann somit eine berechtigte natürliche Person für ein Unternehmen, also eine juristische Person, Amtsgeschäfte erledigen. Für die eindeutige Identifizierung und Nutzung dieser elektronischen Angebote des Landes ist eine elektronische Identität, die eID, erforderlich. Da ab dem neuen Jahr auch die Mehrwertsteuer elektronisch via die e-MWST-Plattform eingereicht werden muss, betrifft dies sicher rund 5’000 Unternehmen und damit mehrere Tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Das führt mich zu folgenden Fragen:

Gibt es neben der persönlichen eID auch die Möglichkeit eine «Geschäfts eID» zu beantragen. Falls nein, weshalb nicht?

Nein, es gibt keine Möglichkeit, eine «Geschäfts eID» zu beantragen. Der Grund hierfür ist, dass eine Evaluation ergeben hat, dass eine eigenständige eID für Unternehmen – insbesondere für den Geschäftsverkehr mit Behörden – weder sinnvoll noch zielführend wäre, da juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind. Sie benötigen natürliche Personen, die in ihrem Namen agieren. Dieser Grundsatz ist im Handelsrecht verankert. Folglich müsste eine «Geschäfts eID» ohnehin mit der eID einer natürlichen Person verbunden werden. Anstatt einer zusätzlichen eID wurde daher der Dienst «eVertretung» – ein modernes und benutzerfreundliches System für elektronische Vertretungen – geschaffen. Dieser Dienst ermöglicht berechtigten Personen, Unternehmen digital und nachvollziehbar zu vertreten.

Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zur Nutzung der eID im Geschäftsverkehr mit dem Land?

Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Unternehmen ist in Art. 5 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes verankert. Diese Pflicht zur elektronischen Kommunikation besteht gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 30. September 2020 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes seit dem 1. Januar 2023. Hiervon gibt es derzeit allerdings noch gewisse Ausnahmen, die in Anhang 1 der E-Government-Verordnung aufgeführt sind.

Zudem ist in Art. 6a Abs. 1 des E-Government-Gesetzes festgelegt, dass die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, durch die vertretungsbefugten natürlichen Personen des Unternehmens erfolgt.

Art. 11 des E-Government-Gesetzes bestimmt, dass die eID im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden und Personen immer dann zu verwenden ist, wenn eine eindeutige Identifizierung erforderlich ist. Unternehmen können sich gemäss Art. 20 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes durch natürliche Personen, die Inhaber einer eID sind, vertreten lassen.

Ist es korrekt, dass die eID auch für Personen, die nicht in Liechtenstein leben und keine Liechtensteinische Staatsbürgerschaft haben, beantragt werden kann?

Ja, dies ist korrekt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes hat jede natürliche Person Anspruch auf Ausstellung einer eID. Die Ausstellung einer eID ist somit nicht auf Staatsbürgerinnen und -bürger beschränkt.

Wenn eine natürliche Person keine eID beantragen möchte beziehungsweise sich aktiv weigert, kann ein privates Unternehmen arbeitsrechtliche Konsequenzen durchsetzen?

Die Frage betrifft das private Arbeitsrecht, für dessen Auslegung die ordentlichen Gerichte und nicht die Regierung zuständig ist. Der Regierung ist dazu keine Rechtsprechung aus Liechtenstein oder der Schweiz bekannt.

Nach Ansicht der Regierung sind für die Beantwortung der Frage aber folgende Punkte zu berücksichtigen:

Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, sind Unternehmen verpflichtet, mit den Behörden elektronisch zu kommunizieren. Der Arbeitgeber hat daher ein unbedingtes betriebliches Interesse, über eine eVertretung zu verfügen. Der Arbeitnehmer hat gemäss § 1173a Art. 4 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches «die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren» und er hat dabei nach § 1173a Art. 7 Abs. 2 des genannten Gesetzes «die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen». Die Grenzen der Treuepflicht des Arbeitnehmers und des Weisungsrechts des Arbeitgebers liegen dort, wo die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers unverhältnismässig eingeschränkt werden.

Für die Regierung ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Weisung zur Einrichtung einer eID die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, da bei der Einrichtung einer eID die betroffene Person keine Personendaten neu bekanntgeben muss. Ebenso wird die Sicherheit der beim Staat liegenden Personendaten durch das Einrichten der eID nicht tangiert. Insofern wäre die entsprechende Weisung zulässig und vom Arbeitnehmer zu befolgen. Befolgt der Arbeitnehmer eine zulässige Weisung nicht, sind je nach Schweregrad ein Verweis, eine Verwarnung und schliesslich eine Kündigung möglich.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass auch im bisherigen physischen Geschäftsverkehr mit Behörden teilweise eine eindeutige Identifizierung einer Person erforderlich ist bzw. war. In solchen Fällen muss sich eine Person z.B. mit ihrer persönlichen Identitätskarte oder ihrem persönlichen Pass ausweisen. Es gibt auch im physischen Geschäftsverkehr keine «Geschäfts ID».

Da durch die jüngsten Angebote sehr viele Menschen betroffen sind, möchte ich von der Regierung wissen, ob sie weitere Kommunikationsmassnahmen in den nächsten Wochen geplant hat.

Ja, es sind diverse Kommunikationsmassnahmen zur eID und zu den an der Pressekonferenz vom 30. Oktober 2024 vorgestellten Basisdiensten geplant.

Beispielsweise wurde am Mittwoch, 6. November 2024, ein Flyer an alle Haushalte in Liechtenstein verteilt, der sich insbesondere an natürliche Personen richtet. Dieser Flyer ist auch online auf eid.li einsehbar. Des Weiteren gibt es einen Flyer für Unternehmen, dieser ist ebenfalls online auf eid.li und llv.li/egov-services abrufbar und wird demnächst an die Unternehmen versendet.

Weitere Massnahmen sind beispielsweise der Ausbau der bestehenden Website eid.li, der Aushang von Plakaten bei Amtsstellen oder die Schaltung von Inseraten und Online-Bannern in diversen Medien.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Internetseite der Landesverwaltung

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat Liechtenstein Mitte Dezember 2023 ein Aufforderungsschreiben über die fehlerhafte Umsetzung des sogenannten «einheitlichen Ansprechpartners (EAP)» übermittelt. EAP sind digitale Regierungsportale, die es Unternehmen und professionellen Dienstleistern aus einem EWR-Land erleichtern, ihre Dienste in einem anderen Land anzubieten.

Ich habe dazu im März 2024 bereits eine Kleine Anfrage gestellt und mich nach dem Zeitplan und der Meilensteine zur Umsetzung der Homepage erkundigt. Mir ging es bei den Fragen um das Projekt insgesamt und im westlichen um das Fehlen von Informationen über Berufsqualifikationen. Denn diese sind nach den EWR-Vorschriften ausdrücklich erforderlich, wie zum Beispiel eine vollständige Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein.

Zu meiner Frage, ab wann die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar wäre, wurde geantwortet, ab Sommer 2024.

Das führt mich zu folgenden Fragen:

Kann der Zeitplan für das Projekt insgesamt, dass die Änderungen und Ergänzungen bis Ende 2024 abgeschlossen sind, eingehalten werden?

Die Liste der reglementierten Berufe ist bereits online. Weitere Informationen werden fortlaufend bereitgestellt. Ziel ist es, dass der Zeitplan bis Ende Jahr eingehalten werden kann. Die Informationen können über die Internetseite der LLV oder direkt über den Link EAP.Liechtenstein.li abgerufen werden.

Welche Themenblöcke wurden bereits umgesetzt, was fehlt noch?

Die Liste der reglementierten Berufe, die zuständigen Ämter sowie Informationen zu Verfahren, Gebühren und Rechtsmitteln sind bereits umgesetzt.

Noch ausstehend sind Details zum Europäischen Berufsausweis und spezifische Informationen zu den Berufen gemäss Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie. Die Arbeiten daran sind im Gange.

Ab wann ist die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Ab wann ist eine Internetseite für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Liechtenstein verfügbar?

Eine separate Internetseite ist gemäss Berufsqualifikations-Richtlinie nicht vorgesehen. Entsprechend den Vorgaben der Dienstleistungs- und der Berufsqualifikations-Richtlinie werden die relevanten Informationen zentral über die Internetseite der Landesverwaltung, www.llv.li, und des einheitlichen Ansprechpartners, eap.liechtenstein.li, zugänglich gemacht. Derzeit ist die Liste der reglementierten Berufe beim «Zentralen Unternehmensservice (EAP)» zu finden. Es ist vorgesehen, dass die Liste prominenter platziert und leichter auffindbar sein wird. Hierzu wurde die Suche auf der Internetseite der LLV in den letzten Wochen erheblich verbessert.