Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Haltung von Pferden und anderen Equiden
Die Haltung von Pferden und Equiden ist in Liechtenstein in vielen Fällen vom Gesetzgeber widersprüchlich geregelt. Derzeit werden in Liechtenstein circa 467 Equiden gehalten (gemeldet, Stand 1. Januar 2024). Als Tierhalter treten sowohl Privatpersonen als auch die Landwirtschaft und das Gewerbe auf. Laut Presse werden rund 95 Equiden nicht zonenkonform gehalten. Bei insgesamt knapp 500 Equiden ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen. Daher besteht Handlungsbedarf, um den Tierhaltern zur Zonenkonformität zu verhelfen und die für den Tierschutz notwendigen Bauten zu ermöglichen.
Hierzu meine Fragen:
Wie viele Equiden werden jeweils von Privatpersonen, Landwirten und dem Gewerbe gehalten?
Von den rund 450 Equiden in Liechtenstein stehen rund 180 im Eigentum anerkannter Landwirtschaftsbetriebe. Die übrigen rund 270 Equiden dienen entweder einer gewerblichen oder einer hobbymässigen Tierhaltung. Differenziertere Daten sind nicht vorhanden.
Wer soll gemäss Auffassung der Regierung wo beziehungsweise in welcher Zone Equiden halten dürfen?
Eine ämter- und gemeindeübergreifende Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Hochbau und Raumplanung, des Amtes für Umwelt, des Ministeriums für Infrastruktur und Justiz, des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie den Gemeinden Vaduz und Schaan beschäftigte sich mit einer Lösungsfindung für die rechtskonforme gewerbliche und hobbymässige Tierhaltung, insb. Pferdehaltung. Die Arbeitsgruppe legte den Bericht im Mai 2024 der Regierung vor. In der Folge wurde er auf der Webseite des Amtes für Hochbau und Raumplanung veröffentlicht.
Gemäss diesem Bericht soll für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in der Landwirtschaftszone unter noch zu erarbeitenden Voraussetzungen die Pensionstierhaltung als landwirtschaftsnahe Tätigkeit zonenkonform bewilligt werden können. Dies soll mit einer Revision der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV) ermöglicht werden.
Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Ortsplanung, welche in ihrem eigenen Wirkungskreis liegt, unter Einhaltung der übergeordneten Gesetzgebung weitere Zonen vorsehen, wie beispielsweise Zonen für Pferdesport, und innerhalb der bestehenden Zonen Präzisierungen und Ergänzungen vornehmen.
Entsprechend liegt es im Aufgaben- und Kompetenzbereich der Gemeinden, ihre Nutzungsplanung an die Bedürfnisse der Bevölkerung anzupassen und für eine zonenkonforme gewerbliche und hobbymässige Tierhaltung in speziellen Zonen und in bestehenden Bauzonen zu sorgen.
Wie stellt die Regierung sicher, dass die Equiden nach den Anforderungen einer guten Tierhaltung gehalten werden können betreffend Infrastruktur, Ausbildung Tierhalter?
Die Aspekte Infrastruktur und Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sind über das Tierschutzgesetz sowie die einschlägigen, auf dem Tierschutzgesetz basierenden Verordnungen geregelt.
Wer soll die Equiden zu welchem Zweck unter welchen Voraussetzungen zeitgemäss einsetzen dürfen (Zucht, Freizeit, Gewerbe, Gesundheitswesen)?
Equiden, welche für eine landwirtschaftliche Nutzung (Zucht) gehalten werden, dürfen in der Landwirtschaftszone gehalten werden. Anerkannte Landwirte sollen nach entsprechender Abänderung der ZLTV, wie in der Antwort zu Frage 2 festgehalten, Tierpensionen in der Landwirtschaftszone als landwirtschaftsnahe Tätigkeit betreiben können.
Eine gewerbliche Haltung von Equiden, beispielsweise für den Reitsport oder die Reittherapie, kann, abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde, durch ein Gewerbe in einer Arbeits- oder Gewerbezone oder einer speziellen Zone, beispielsweise einer Zone für Pferdesport, zonenkonform stattfinden.
Ausserdem können Reithallen, vergleichbar mit anderen Sportstätten, beispielsweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bewilligt werden, sofern es sich dabei um öffentliche Bauten und Anlagen handelt.
Bis wann wird die Regierung eine gesetzlich abgestimmte Lösung für die Haltung von Equiden vorlegen und wie wird in der Zwischenzeit mit all den bestehenden regelwidrigen Stallungen und Anlagen umgegangen?
Die Regierung bereitet derzeit eine Anpassung der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV) vor. Damit soll es anerkannten Landwirtschaftsbetrieben unter gewissen Bedingungen ermöglicht werden, insbesondere Pferdepensionen auf dem eigenen Betrieb anzubieten. Die genauen Bedingungen sind noch in Abklärung, sodass ein konkretes Datum des Inkrafttretens noch nicht feststeht.
In Bezug auf Bauten und Anlagen ohne oder in Abweichung der Baubewilligung oder entgegen den baurechtlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Baubehörde, sobald sie darüber Kenntnis erlangt, gemäss Art. 94 Baugesetz verpflichtet ist, die Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme zu verfügen. Kommt der bzw. die Pflichtige einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen bzw. deren Kosten vornehmen.
Kleine Anfrage der Abg. Zech-Hoop Karin zum Thema: Mobile Fahrzeugprüfstation und Setting der Prüfung
Ich habe eine kleine Anfrage im Bereich des Amtes für Strassenverkehr zur mobilen Prüfstation von Fahrzeugen und zum Setting der Prüfung:
Seit zwei Jahren hat das Amt für Strassenverkehr eine mobile Prüfstation. Wievielmal wurde diese mobile Prüfstation in dieser Zeit vom Amt an einem anderen Standort für Fahrzeugprüfungen eingesetzt?
Die mobile Prüfstation wurde bisher an keinen anderen Standorten eingesetzt. Im entsprechenden Bericht und Antrag Nr. 2022/72, mit dem die Regierung beim Landtag die Gelder für den Kauf der mobilen Prüfstation beantragt hat, hat die Regierung ausgeführt, dass die mobile Prüfstation zur Entlastung der bestehenden Prüfhalle mit zwei Prüfspuren angeschafft werden soll. Die mobile Prüfstation kann als vollwertige dritte Prüfstation angesehen werden und hat dadurch die Prüfkapazitäten deutlich schneller und kostengünstiger erweitert als dies mit einer baulichen Massnahme, wie beispielsweise einem Um-, An- oder Neubau der Prüfhalle, möglich gewesen wäre.
Wieviel Geld wurde bereits in diese mobile Prüfstation inklusiv Zugfahrzeug gesteckt und ist diese noch fahrtüchtig?
Die mobile Prüfstation ist fahrtüchtig und kann mit dem Zugfahrzeug transportiert werden. Seit der Inbetriebnahme der mobilen Prüfstation sind insgesamt Kosten in Höhe von CHF 8’319 angefallen, wobei CHF 1’113 für die Wartung und Eichung der Prüfeinrichtung und CHF 7’205 für die Wartung des Zugfahrzeugs ausgegeben wurden.
Sollte die mobile Prüfstation nie an einem anderen Standort in Liechtenstein eingesetzt worden sein, warum wurde diese dann angeschafft und wäre ein Provisorium nicht billiger gewesen?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Während der Fahrzeugprüfung, darf der Fahrzeugbesitzer nicht dabei sein. Dies stösst bei Besitzern von Oldtimern oder Liebhaberstücken auf Unverständnis. Diese möchten genau wissen, wie mit ihren Autos umgegangen und wogegen geklopft wird. Was sind die Gründe des Amts, dass der Besitzer des Fahrzeuges bei der Prüfung nicht dabei sein und zuschauen darf?
Die Prüfhalle ist aufgrund von Platzmangel und damit verbundenen fehlenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen nicht für den Kundenverkehr geeignet. In der Halle bestehen verschiedene Gefahrenquellen wie etwa die Absturzgefahr in eine Grube, die Einklemmgefahr beim Bremsprüfstand oder die Verletzungsgefahr an der Hebebühne und den beweglichen Bremsrollen. Bei nicht speziell für die Begleitung von Prüfungen konstruierten Prüfhallen ist es in der Schweiz immer wieder zu Unfällen von Kundinnen und Kunden gekommen.
Den Fachpersonen aus dem Automobilgewerbe ist es hingegen erlaubt, die Prüfungen zu begleiten, da diese gewohnt sind, sich in einer Automobilwerkstatt zu bewegen und die damit verbundenen Gefahren kennen.
Wäre es nicht möglich, einen Bereich in der Prüfhalle zu bestimmen, in welchem der Besitzer die Prüfung seines Fahrzeuges genau nachverfolgen kann?
Da die Fahrzeugprüfungen an verschiedenen Prüfpunkten in der Prüfhalle stattfinden, wäre für die genaue Nachverfolgung der Fahrzeugprüfungen durch die Besitzerinnen und Besitzer der Fahrzeuge ein durchgehender Bereich über die gesamte Länge der Prüfhalle notwendig. Für die Schaffung einer solchen sicheren Kundenumgebung ist in der bestehenden Prüfhalle kein Platz vorhanden.