Kleine Anfragen an Regierungschefstellvertreterin Sabine Monauni

Regierungschefstellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Information zu Windkraftenergie der Gemeinde Ruggell

FBP-Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser Foto: Nils Vollmar

Im öffentlichen Protokoll der Gemeinderatssitzung in Ruggell vom 13. Dezember 2023 steht zu Traktandum «Information zu Windkraftenergie» mit der LKW-Geschäftsleitung Gerald Marxer als Gast unter anderem folgende Passage:

Da es in Liechtenstein noch keine spezifischen rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen gibt, sind auch noch nicht alle Rahmenbedingungen (beispielsweise Grenzabstände zu Gebäuden, technischen Anlagen oder Schutzgebieten, Vogel- und Fledermausschutz und so weiter) definiert. Auch das Bewilligungsverfahren sei noch nicht abschliessend festgelegt, werde aber aktuell durch eine Arbeitsgruppe der Regierung erarbeitet, wie Gerald Marxer zitiert.

Meine Fragen an die Regierung:

Seit wann gibt es diese Arbeitsgruppe und welches ist die inhaltliche Zielsetzung dieser Arbeitsgruppe?

Welche Regierungs- und Amtsstellen sind hier vertreten und wer führt die Arbeitsgruppe?

zu Frage 1 und 2:

Mit Regierungsbeschluss vom 11. Juli 2023 hat die Regierung unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, anhand einer Positivplanung geeignete Standorte für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen aufzuzeigen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. In der Arbeitsgruppe vertreten sind das Ministerium für Infrastruktur und Justiz, das Amt für Umwelt, das Amt für Hochbau und Raumplanung, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Liechtensteinischen Kraftwerke.

Gibt es schon Ergebnisse aus den Arbeiten der Arbeitsgruppe?

Es ist geplant, dass die Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen die Ergebnisse ihrer Abklärungen der Regierung vorlegen wird.

Ist auch vorgesehen, beim Bewilligungsverfahren für Energieerzeugnisse, Energiespeicherung und Energietransport Elemente zur Vereinfachung oder Beschleunigung zu evaluieren und vorzuschlagen?

Die Arbeitsgruppe hat die rechtlichen Bewilligungsverfahren, gerade auch im Vergleich zu den in der Schweiz erlassenen Beschleunigungen von Verfahren, geprüft. Nachdem sich die raumplanerischen Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, erscheint ein analoges gesetzgeberisches Vorgehen nicht zielführend.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Normalarbeitsvertrag NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Das Arbeitsgesetz muss nicht auf Arbeitnehmende in Privathaushalten angewendet werden, was bedeutet, dass sie nicht durch das Arbeitsgesetz geschützt sind und die Bestimmungen zum Beispiel zu Arbeits- und Ruhezeiten, zur Schwangerschaft und Mutterschaft nicht angewendet werden (müssen). Dies betrifft unter anderem auch die 24-Stunden-Betreuer/-innen, die zunehmend in Privathaushalten eingesetzt werden.

Der derzeit gültige NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende stammt von 1997 und ist nicht auf die 24-Stunden-Betreuung ausgerichtet. Die Regierung ist für den Erlass eines NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst zuständig (§ 1173a Art. 109 und 110 des AGBG). Durch die Zunahme der 24-Stunden-Betreuer/-innen verschärft sich die Problematik eines überalterten NAVs.

Seit 2006 fordert der LANV eine Komplettrevision des NAV. Mehrere Entwürfe scheiterten an rechtlichen Bedenken. Der aktuelle Entwurf entspricht den heutigen Realitäten und wurde am 24. Juli 2023 beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht. Seit 2023 bieten die Infra, der LANV und der Verein für Menschenrechte eine Informations- und Anlaufstelle für 24-Stunden-Betreuer/-innen. Um Arbeitgebende und Arbeitnehmende, insbesondere die 24-Stunden-Betreuer/-innen rechtlich besser zu schützen, ist ein zeitgemässer NAV unabdingbar.

Wann kann mit dem Erlass eines aktuellen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte gerechnet werden?

Das Verfahren zum Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) richtet sich nach § 1173 Art. 110 ABGB. Der LANV wurde im Rahmen seiner Leistungsvereinbarung beauftragt, einen Entwurf für einen NAV vorzulegen. Dieser befindet sich derzeit beim AVW zur Prüfung. Das AVW wird diese Prüfung voraussichtlich noch in diesem Frühjahr abschliessen. Gemäss § 1173a Art. 110 Abs. 2 ABGB ist vor Erlass des NAV eine Vernehmlassung durchzuführen. Unter Umständen wird eine weitere Überarbeitung erfolgen müssen, anschliessend tritt der NAV mit der Kundmachung und Publikation im Landesgesetzblatt in Kraft. Aufgrund der genannten ausstehenden Schritte kann zum heutigen Zeitpunkt kein Datum für das Inkrafttreten eines revidierten NAV genannt werden. Das AVW und die Regierung sind jedoch bestrebt, das Verfahren zügig durchzuführen.

Welche rechtlichen Bedenken oder anderen Vorbehalte sprechen gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welche die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet?

Die Regierung hat keine rechtlichen Bedenken oder andere Vorbehalte gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welcher die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet. Der Regierung war und ist es ein Anliegen, bezüglich dieses NAV keine Alleingänge vorzunehmen, sondern vielmehr die Entwicklungen in der Schweiz miteinzubeziehen. In der Schweiz hat sich diesbezüglich in den vergangenen Jahren einiges getan, insbesondere seit das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 2018 den sogenannten Modell-NAV publiziert hat, in welchem Minimalstandards für die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung definiert wurden. Das SECO verknüpfte die Publikation des Modell-NAV mit der Erwartung, dass die Kantone die bestehenden Normalarbeitsverträge zur Hauswirtschaft mit diesen Regelungen ergänzen, sofern nicht bereits andere angemessene Regelungen bestehen. In der Folge wurden in einem Grossteil der Kantone die bestehenden NAV revidiert und um Bestimmungen zur 24-Stundenbetreuung ergänzt.

Die Kritik des AVW an den NAV-Entwürfen des LANV zielte in der Hauptsache darauf ab, dass die seit 2018 in der Schweiz erfolgten Entwicklungen nicht ausreichend im Entwurf eingearbeitet wurden.

Gibt es Bestrebungen, dass das Arbeitsgesetz auch für Haushalte gültig wird analog der Schweiz?

Auch in der Schweiz gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht für Arbeiten in privaten Haushalten. Das schweizerische Bundesgericht kam in einem Urteil vom 22. Dezember 2021 allerdings zum Schluss, dass das Arbeitsgesetz anwendbar sei, wenn die Arbeit in einem privaten Haushalt im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses stattfinde. Ein solches Dreiparteienverhältnis kann z.B. vorliegen, wenn neben der betreuenden und der betreuten Person oder deren Familie auch eine Agentur involviert ist, welche bestimmte Aufgaben übernimmt. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde in der Schweiz eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, in welcher auch die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorate beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat bis dato noch keine Ergebnisse präsentiert, wie in der Schweiz das Arbeitsgesetz in diesem Bereich vollzogen werden könnte.

Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs soll die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Insoweit soll die Praxis in der Schweiz zum Vollzug des Arbeitsgesetzes im Kontext der 24-Stunden-Betreuung auch in Liechtenstein Berücksichtigung finden. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vollzug des Arbeitsgesetzes auch immer im Einklang mit dem europäischen Arbeitsrecht stehen muss.


Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Akuter Fachkräftemangel in Liechtenstein?

Abgeordneter Mario Wohlwend

Der Fachkräftemangel ist/war eine der grössten Sorgen der liechtensteinischen Unternehmen. Der Mangel an qualifizierten Mitarbeitenden beeinträchtigt das Wirtschaftswachstum und/oder die Qualität. In allen drei Sektoren (Handel, Dienstleistung und Industrie) waren sich die Branchenvertreter noch vor Kurzem einig, dass ein akuter Fachkräftemangel besteht. Seit Corona hat sich der Fachkräftemangel in Verbindung mit dem fortschreitenden demografischen Wandel besonders dramatisch zugespitzt. Die vier Branchen Bau- und Gastgewerbe, Information und Kommunikation, Erziehung und Unterricht sowie Gesundheits- und Sozialwesen waren und sind vom Fachkräftemangel besonders betroffen.

Inzwischen gibt es aber auch Schlagzeilen wie «Ivoclar streicht weltweit 240 Stellen – davon 50 in Schaan». Zwar erzielte Ivoclar im vergangenen Jahr einen Umsatz von CHF 856 Mio. Negative Währungseinflüsse und das wirtschaftlich schwierige Umfeld zwingen das Unternehmen jedoch zum Stellenabbau.

Um die Auswirkungen des Fachkräftemangels auf den Wirtschaftsstandort zu analysieren und Lösungsansätze zu prüfen, hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt die Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» ins Leben gerufen.

Wie ist die aktuelle Situation in den Unternehmen und auf dem Arbeitsmarkt?

Aus der jüngsten Konjunkturumfrage des Amtes für Statistik vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass die allgemeine Lage von den liechtensteinischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen mehrheitlich als gut beurteilt wird. Die Geschäftslage, die Rentabilität und der Personalbestand haben sich im 4. Quartal 2023 überwiegend stabil entwickelt. Allerdings identifiziert auch Anfang 2024 noch immer jedes vierte Unternehmen einen Mangel an Arbeitskräften als Leistungshemmnis. Wie bereits in den Vorquartalen macht sich der Arbeitskräftemangel insbesondere bei den Dienstleistungsunternehmen bemerkbar, wo mittlerweile wieder jedes zweite Unternehmen betroffen ist. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist stabil, mit einer weiterhin tiefen Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl offener Stellen.

Welche Zielvorgabe hat die Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» ausgefasst?

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein zu analysieren, konkrete Massnahmen zu prüfen und der Regierung einen Bericht vorzulegen.

Wann wird die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse veröffentlichen?

Es ist geplant, den Bericht der Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen der Regierung vorzulegen und anschliessend zu veröffentlichen.

Da die Welt sehr unbeständig ist, gibt es verschiedene Szenarien, in denen man sich vorbereiten oder eine flexible Lösung anstreben sollte?

Es ist davon auszugehen, dass die demografische Entwicklung zusammen mit dem prognostizierten weiteren Wachstum der Beschäftigung zu einer Zunahme des Mangels an Arbeitskräften führen wird. Unsicherheiten bestehen insofern, als sich die globalen konjunkturellen Entwicklungen, von welchen Liechtenstein als Exportland abhängig ist, schwer vorhersagen lassen.

Welche Kriterien werden als Messgrösse für die Situation auf dem Arbeitsmarkt herangezogen?

Die drei wichtigsten Arbeitsmarktindikatoren zur Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sind die durchschnittliche Arbeitslosenquote, die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl offener Stellen.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Freie Meinungsäusserung und Versammlungsrecht

Abgeordneter Herbert Elkuch

Die Redefreiheit und das freie Versammlungsrecht sind verfassungsmässig gewährleistet, die Grundrechte in Art. 40 und Art. 41 in der Landesverfassung. Wie dem «Vaterland» zu entnehmen war, haben die Gemeinden bei der Landespolizei und dem Ministerium für Inneres Rat eingeholt bezüglich eines Vortrages mit dem Thema «Wie gefährdet ist die freiheitliche Demokratie in Deutschland?», organisiert vom Verein «Tankstella Beiz». Für den Vortrag war die Räumlichkeit im alten Kino zugesprochen, im offiziellen Kalender «Erlebe Vaduz» vorgemerkt, auch Tickets waren bereits verkauft.

Der Druck des Innenministeriums soll ausgereicht haben, den Veranstalter auszuladen respektive keine Räume zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile wurde der Vortrag vom Veranstalter abgesagt und der finanzielle Schaden betrage CHF 2500.

Darf die Regierung von einem Vortrag abraten, sofern sich die Interpreten beim Auftritt in Liechtenstein an die Vorgaben unserer Verfassung und an die bei uns gültigen Richtlinien zur freien Meinungsäusserung halten? Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was an diesem Vortrag oder am Redner so staatsfeindlich beurteilt wurde, dass verfassungsmässige Rechte unberücksichtigt blieben.

War die Regierung, im Besonderen das Innenministerium und die Landespolizei, in dieser Angelegenheit involviert? Wenn ja, wie lautete die konkrete Antwort zu den Anfragen der Gemeinden?

Klarzustellen ist, dass weder die Landespolizei noch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt Druck auf die Veranstalter ausgeübt haben.

Unabhängig voneinander haben mehrere Gemeinden in Bezug auf geplante Veranstaltungen das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt kontaktiert. Das Ministerium hat nach Rücksprache mit der Landespolizei klargestellt, dass es keine Möglichkeit gäbe, derartige Veranstaltungen zu verbieten, so lange nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden muss. Ob die Gemeinde derartige Veranstaltungen in gemeindeeigenen Räumlichkeiten zulässt und ein allfälliges Reputationsrisiko in Kauf nimmt, ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen. Sollte die Veranstaltung irgendwelche behördlichen Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art notwendig machen, so ist für ihre Durchführung von den Organisatoren eine Bewilligung der Regierungskanzlei einzuholen.

Warum wurde dem Veranstalter nicht kommuniziert, unter welchen Richtlinien und Bedingungen ein Vortrag zu politischen Entwicklungen in Europa stattfinden kann?

Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Eigentümer resp. Betreiber der Veranstaltungsorte festzulegen, ob und falls ja unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen.

Welche Kriterien erlauben der Regierung, das verfassungsmässige Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 40 der Landesverfassung einer Zensur zu unterziehen? Welche ausländischen Informationsquellen werden als demokratiefeindlich eingestuft?

Die Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt nicht absolut. Die Ausübung dieser Freiheit ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann daher wie alle Grundrechte Einschränkungen unterworfen werden. Art. 10 Abs. 2 EMRK listet denn auch eine breite Palette von privaten und öffentlichen Interessen auf, die der Meinungsfreiheit entgegenstehen: Nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Bezüglich ausländischer Informationsquellen hat die Regierung gestützt auf die Ukraine-Sanktionen der EU bestimmte Internetseiten mit Propagandainformationen sperren lassen.

Unter welchen Voraussetzungen trifft die Regierung die Annahme, dass die Bevölkerung nicht in der Lage ist, einen Vortrag zu beurteilen und einzuordnen?

Die Regierung trifft keine solchen Annahmen.

Wer trägt die entstandenen Unkosten, nachdem anfänglich alles in Ordnung war und infolge dessen im guten Glauben der Vortrag organisiert wurde?

Die Frage der Kostentragung ist zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Betreiber des Veranstaltungsorts zu klären.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Intensivbejagungsgebiet Grosssteg

Abgeordneter Wendelin Lampert

Das vergangene Jagdjahr war zwar um einiges erfolgreicher als das Vorjahr. Trotzdem wurden die Abschussvorgaben weder beim Reh-, Gams- noch Rotwild erfüllt.
Beim Reh- und Gamswild bewegt sich die Erfüllung bei knapp über 90% und somit im Rahmen des Vorjahres. Beim Rotwild liegt die Abschlussquote bei knapp über 80% und konnte um rund 20% gegenüber dem Vorjahr verbessert werden.
Dabei wurde der Fokus vor allem auf die weiblichen Tiere gelegt, da sie der Treiber für die Reproduktion sind. Von den insgesamt 170 Hirschen waren 146 weiblich.

Die Situation der Schutzwälder hat sich noch nicht verbessert.

An der Hegeschau 2024 wurde entsprechend unter anderem ausgeführt, dass oberhalb von Grosssteg ein Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden soll, um das Rotwild vor allem aus den gefährdeten Schutzwäldern zu halten. Das bedeutet konkret, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen – und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht ge­schossen werden, und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

Gemäss den Ausführungen zur Abänderung des Jagdgesetzes ist die Ausweisung von vier Intensivbejagungsgebieten vorgesehen. Wann werden die drei anderen Intensivbejagungsgebiete ausgewiesen?

Das Gebiet «Rüfana-Bärgichopf» ist aufgrund seiner Lage und Erreichbarkeit, dem Waldzustand sowie der Bedeutung als Winterlebensraum für das verhältnismässig standorttreue Gamswild besonders gut für die Erarbeitung der von Art. 19i Jagdgesetz geforderten Grundlagen geeignet. Es wird daher bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden. Die Ausscheidung der anderen Gebiete soll bis Ende 2024 erfolgen.

Wie hoch ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild in jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete im Jahr 2023?

Für eine Aussage zur Abschussplanerfüllung muss jeweils das Revier, in welchem ein Intensivbejagungsgebiet liegt, herangezogen werden.

Es ergibt sich folgendes Bild:

Im Revier «Pirschwald», zu welchem das Intensivbejagungsgebiet «Tisner Tobel» gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 105 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 113 Prozent erfüllt.

Im Revier «Vaduz», zu welchem das Intensivbejagungsgebiet «Schwefelwald» gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 100 Prozent, beim Gamswild zu 68 Prozent und beim Rehwild zu 94 Prozent erfüllt.

Im Revier «Steg», zu welchem das Intensivbejagungsgebiet «Rüfana-Bärgichöpf» gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 82 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild ebenfalls zu 100 Prozent erfüllt.

Im Revier «Triesenberg», zu welchem das Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang.

Wie viele Wohnbauten und Personen sind unterhalb von jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete gefährdet, wenn es uns nicht gelingt, die Schutzwälder zu erneuern?

Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. Das Schadenpotenzial bzw. die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete kann ausgehend von der höchsten zur niedrigsten Gefährdung wie folgt eingeschätzt werden: Erstens «Schwefelwald», zweitens «Vordr Bärgwald», drittens «Rüfana-Bärgichöpf» und viertens «Tisner Tobel».

In welchem Intensivbejagungsgebiet ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten bzw. unter welchen Intensivbejagungsgebiet sind am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet?

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild im Vergleich zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» am tiefsten. Am meisten Wohnbauten und Personen sind mutmasslich, wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, unter dem Intensivbejagungsgebiet «Schwefelwald» gefährdet.

Warum wurde nicht jenes Gebiet als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen, in welchem der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten war bzw. unter welchen am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet sind?

Siehe Antwort zu Frage 1.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Ratifizierung der Magglinger Konvention

Abgeordneter Georg Kaufmann

Im November 2019 hat Regierungschef Daniel Risch, damals noch Regierungschef-Stellvertreter, in Strassburg das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet.

Diese sogenannte Magglinger Konvention ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt, und kann daher als Meilenstein im Kampf gegen Korruption im Sport bezeichnet werden. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und Sportwettenanbietern. Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisierte Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten.

Im Dezember 2020 stellte damals der Abgeordnete Christoph Wenaweser die Frage, wann die Magglinger Konvention in Liechtenstein ratifiziert wird. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch stellte damals in seiner Antwort fest, dass, bevor die Konvention hierzulande ratifiziert werden kann, hiesige Gesetze angepasst werden müssten. Soweit möglich soll die Konvention nach schweizerischem Vorbild übernommen werden, was die Anpassung des Geldspielgesetzes erfordere.

Bis wann ist mit der Ratifizierung der Magglinger Konvention respektive der Revision des Geldspielgesetzes zu rechnen?

Revision des Geldspielgesetzes, welche einen wesentlichen Bestandteil zur Umsetzung der Motion «Casino-Bremse» darstellt, wird jedoch nicht mehr in dieser Legislatur erfolgen. Insbesondere die Entscheidung über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe im Geldspielgesetz bedarf noch weiterer Überprüfung. Die Regierung erachtet es als notwendig, die Auswirkungen der bereits beschlossenen und umgesetzten Massnahmen abzuwarten und sodann zu evaluieren. Vor allem das Inkrafttreten des Abkommens über den Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler zwischen Liechtenstein und der Schweiz, mit welchem Ende 2024/Anfang 2025 zu rechnen ist, wird entscheidende Auswirkungen auf die Marktentwicklung und finanzielle Konsequenzen haben. Erst nach der Evaluation dieser Konsequenzen wird es möglich sein, faktenbasiert über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe zu entscheiden.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Radio L nach Urteil und Vergleich – wie weiter?

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Nun wurde auch gerichtlich eindeutig und ohne Interpretationsspielraum festgestellt, dass die Klägerin und langjährige Radio-L-Mitarbeiterin missbräuchlich entlassen wurde und dass das Radio dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiterin und seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber schwerwiegend verletzt hat.

Das Gericht hielt zudem fest, dass das Mobbingverfahren nicht fair, objektiv und ehrlich geführt worden sei. Der Geschädigten wurde eine Genugtuungssumme von CHF 45’000 zugesprochen. Um eine weitere Schadenersatzklage abzuwenden, einigte sich Radio L in einem Vergleich mit der Geschädigten auf eine Summe von CHF 120’000.

«Radio L kauft sich frei», war die Schlagzeile, die am 24. Februar 2024 in einer liechtensteinischen Tageszeitung zu lesen war. Im selben Artikel äusserte sich der neue Radio-L-Verwaltungsratspräsident, dass nun ein Schlussstrich unter die personalrechtliche Angelegenheit gezogen werden soll. Darüber hinausgehende personelle Konsequenzen seien nicht vorgesehen.

Werden von Seiten der Regierung als Oberaufsicht im Lichte dieses Urteils weitere Konsequenzen gefordert oder wird die «Schwamm drüber»-Haltung seitens der Radio-L-Führung hingenommen?

Es ist festzuhalten, dass gemäss dem Gesetz über die öffentliche Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) die Oberaufsicht der Regierung kein Weisungsrecht beinhaltet und die Regierung die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der öffentlichen Unternehmen zu wahren hat. Die Regierung kann sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht nicht in das operative Geschäft, konkret in Arbeitsstreitigkeiten, involvieren. In Bezug auf das Mobbingverfahren beim Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) hat die Regierung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ÖUSG eine Spezialprüfung bei einem unabhängigen Arbeitsrechtsexperten beauftragt. Diese kommt zum Schluss, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen der damalige Verwaltungsrat angemessen und nachvollziehbar gehandelt hat. In Folge des Mobbingverfahrens hat der Verwaltungsrat personelle Konsequenzen auf operativer Ebene angeordnet und umgesetzt. In weiterer Folge hat der damalige Verwaltungsratspräsident seinen Rücktritt erklärt, um eine Neuausrichtung des Radiosenders zu ermöglichen. Die neue Führung des LRF hat entschieden, einen Vergleich mit der Gegenpartei abzuschliessen, um so weiteren Schaden vom LRF abzuwenden.

Was sind die Lehren, die die Regierung aus dieser Causa zieht?

Die Regierung hat sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht an die Leitplanken des Corporate Governance zu halten. Eine politische Einflussnahme auf personalrechtliche Entscheide eines selbständigen öffentlichen Unternehmens stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Unabhängigkeit gemäss ÖUSG und dem Gesetz über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRFG). Im gegenständlichen Fall hat die Regierung eine Spezialprüfung zum «Mobbingverfahren» des Verwaltungsrats durchführen lassen. Die Gründe der einstimmigen Entscheide des damaligen Verwaltungsrats wurden dem zuständigen Ministerium vorgängig dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht ist zu einer anderen Beurteilung gelangt. Die personellen Konsequenzen wurden – wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt – sowohl auf operativer wie auch strategischer Ebene gezogen.

Was muss aus Sicht der Regierung unternommen werden, damit Arbeitnehmende, die eine Mobbingmeldung machen, in Unternehmen, insbesondere in staatsnahen Unternehmen und Verwaltung, besser geschützt und unterstützt werden?

Die wichtigste Präventionsmassnahme ist eine Führungskultur, die für eine offene, wertschätzende und konstruktive Arbeitsweise sorgt. Gemäss den von der Regierung beschlossenen Eignerstrategien haben die Organe der öffentlichen Unternehmen bei der Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie die soziale Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden wahrzunehmen. Im Weiteren hat die Regierung einen «Public Corporate Governance Code» erlassen, gemäss dem die öffentlichen Unternehmen angehalten sind, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten zu treffen. Dies betrifft insbesondere Massnahmen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Landesverwaltung sowie viele öffentliche Unternehmen, einschliesslich der LRF, haben ein Mobbingreglement erlassen, das Informationen für Betroffene bereitstellt und das Vorgehen im Anlassfall klar regelt.


Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Stromnetz Liechtenstein in 10 bis 20 Jahren

Abgeordneter Mario Wohlwend

Nachhaltige Sicherung der Energiezukunft Liechtensteins: Das Stromnetz ist das Rückgrat der sicheren Stromversorgung Liechtensteins. Die vorausschauende Planung und Weiterentwicklung des Netzes liegen deshalb im Interesse der Wirtschaft und der gesamten Bevölkerung. Das liechtensteinische Stromnetz ist auf eine Leistung von 10 GW ausgelegt. Dies ist zwar kleiner als das Netz der Schweiz mit 20 GW, ermöglicht aber eine stabile Grundversorgung mit elektrischer Energie.

Der Ausbau der Eigenversorgung hat in Liechtenstein Priorität. Insgesamt stellt das jetzige 10-GW-Netz für Liechtenstein die optimale Lösung bezüglich Kosten und Grundversorgung dar – zumindest im Moment. Leistungsfähige, intelligente und flexible Stromnetze sind Teil der Energiezukunft.

Wir haben aus dem raschen Glasfaserausbau schon einiges gelernt, was die Kommunikation betrifft, erhöhte Abschreibungen, weil die Investitionen auf einen kurzen Zeitraum verteilt wurden. Durch das höhere Tempo mussten mehr Aufträge extern vergeben werden, teilweise waren auch mehr externe als interne Mitarbeiter mit dem Glasfaserausbau beschäftigt.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Leistungsfähigkeit des Stromnetzes von der Spannung abhängt. Diese wird in Volt gemessen.

Ist unser heutiges Stromnetz noch fit, wenn zum Beispiel in den nächsten zehn Jahren deutlich mehr Strom dezentral erzeugt als verbraucht wird oder deutlich mehr Strom benötigt wird?

Wenn nicht, mit welchen Kosten für den Netzausbau ist in den nächsten zehn Jahren zu rechnen?

zu Fragen 1 und 2:

Die Umspannwerke der LKW sind insgesamt über 7 Leitungen auf der 110 Kilovolt-Ebene an die Übertragungsnetze in der Schweiz und Österreich angebunden. Die Verteilung zu den Trafostationen wird auf der 10 Kilovolt-Ebene sichergestellt. Dieses Netz ist äusserst feinmaschig, und sowohl die aktuellen Belastungen als auch die zu erwartenden Belastungen in den nächsten 20 Jahren erfordern keine Umrüstung auf 20 Kilovolt.

Das Netz der LKW ist ausserdem bis zu jedem Verbraucher und Produzenten durch eine vollständige Abdeckung mit Smart Metern bestens bekannt. Mithilfe analytischer Instrumente kann der Zuwachs an Produzenten und Verbrauchern simuliert werden, was einen sehr gezielten Netzausbau ermöglicht.

Wie lange dauert allenfalls ein flächendeckender Netzausbau in Liechtenstein?

Der Netzausbau ist eine kontinuierliche Aufgabe. Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläutert, besteht bereits heute ein flächendeckendes 10 Kilovolt-Netz. Eine Umstellung ist mittelfristig nicht geplant und auch nicht notwendig. Anzumerken ist, dass eine solche Umstellung sämtliche Unterwerke der LKW sowie alle Trafostationen im Versorgungsgebiet und grosse Bereiche des Mittelspannungsnetzes betreffen würde.

Welche finanziellen Belastungen kommen in den nächsten zehn Jahren durch Netzgebühren, Speicher, Hardware und notwendige Software schätzungsweise auf die Bevölkerung zu?

Die Investitionen werden über die Netzbenutzungsgebühren finanziert. Eine vorausschauende Netzplanung strebt ein hochverfügbares Netz zu angemessenen Kosten an. Neben den regulären Investitionen sind keine aussergewöhnlichen Netzinvestitionen in den nächsten 10-20 Jahren zu erwarten. Somit sind aus heutiger Sicht auch keine grossen Steigerungen bei den Netzbenutzungsgebühren zu erwarten.


Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Wildtierkorridore

Abgeordneter Patrick Risch

Im April 2023 hat der Abg. Daniel Seger sich nach den Wildtierkorridoren erkundet. Dabei handelt es sich um rheintalquerende Korridore, bei denen das Wild von der schweizerischen Seite zur liechtensteinischen Seite des Rheins hin und zurück wechseln kann. Diese Wildtierkorridore sind jedoch nicht mehr intakt, dies unter anderem durch die Autobahn, Strassen und Eisenbahnlinien, aber auch durch die Siedlungstätigkeiten in der Talebene.

Die Regierung antworte auf die Kleine Anfrage, dass die Schweiz zwei Wildtierpassagen über die A13 zwischen 2026 und 2028 realisieren werde. Die Schweizer Behörden haben aber bereits im Januar dieses Jahres die Bauvisiere aufgestellt. Die Schweiz setzt ihr Pläne zur Wiederherstellung der Wildtierkorridore somit effektiv um und liegt somit zwei Jahre vor dem Zeitplan.

Mit den Wildtierbrücken über die A13 ist vermutlich mit einem erhöhten Wildwechsel in der Talebene zu rechnen, so auch in Liechtenstein. Davon betroffen wohl vermehrt auch die Bendererstrasse und die Feldkircherstrasse.

Bereits vor 20 Jahren wurde zwischen Schaan und Nendeln eine Wildtierbrücke angedacht. Ausser Studien und guten Absichten ist seither nichts auf Liechtensteiner Seite geschehen, um dem Wild ein queren der Feldkircherstrasse im Gebiet Schwabbrünnen zu ermöglichen.

Bis wann werden die Wildtierkorridore auf Liechtensteiner Seite instand gesetzt?

Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen auf Schweizer Seite hat das Amt für Umwelt im Herbst 2023 die aktuelle Vernetzungssituation der beiden Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung von einem Fachbüro überprüfen lassen. Basierend auf dieser Überprüfung sollen geeignete Massnahmen für die liechtensteinischen Korridore ausgearbeitet werden. Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung dieser Massnahmen ist noch nicht erstellt.

Wird die Wildtierbrücke im Gebiet Schwabbrünnen realisiert und bis wann?

Eine Über- oder Unterführung über die Feldkircherstrasse als Wildtierpassage ist im Gebiet Schwabbrünna-Äscher eine von mehreren Möglichkeiten, um den Korridor aufzuwerten. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Welche Massnahmen plant die Regierung, um dem Wildwechsel an der Bendererstrasse zu begegnen.

Mögliche Massnahmenansätze beinhalten die Verbesserung der Leitstrukturen, das Anbringen von Wildwarnsystemen und die Verkehrsberuhigung. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.