Kleine Anfragen an Regierungschef Dr. Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema: Steuerliche Folgen bei Homeoffice

Abgeordneter Sascha Quaderer

Nachdem Liechtenstein die Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitendes Homeoffice unterzeichnet hat, können Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2023 bis zu 50 Prozent ihrer Arbeit von zu Hause aus erbringen, ohne dass bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung tangiert ist. Für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein ist diese Regelung sehr zu begrüssen, sind wir doch stark auf Zupendler angewiesen. Insbesondere hilft, dass die für uns wichtigen Nachbarstaaten Schweiz, Österreich und Deutschland die Rahmenvereinbarung mitunterzeichnet haben. Mittlerweile habe ich aber von Liechtensteiner Unternehmen gehört, welche die Obergrenze für Homeoffice deutlich tiefer ansetzen als bei den genannten 50 Prozent. Und zwar nicht aus betrieblichen Gründen, sondern weil sie befürchten, ein höherer Anteil an grenzüberschreitendem Homeoffice könnte zu steuerlichen Konsequenzen führen.

In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen:

Ist der Regierung dieser Sachverhalt bekannt?

Ja, der Sachverhalt ist bekannt und die Regierung ist in engem Kontakt mit den Wirtschaftsverbänden. Bei den steuerlichen Fragen geht es nicht nur um die Frage der Besteuerung der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer, sondern auch um die Besteuerung der Arbeitgeber, die allenfalls im Ausland eine Betriebsstätte oder steuerliche Ansässigkeit begründen.

Wie viel Prozent Homeoffice ist für Grenzgänger aus der Schweiz, Österreich und Deutschland möglich, ohne steuerrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen?

In der Privatwirtschaft müssen Grenzgänger aus der Schweiz und Österreich sowie Arbeitnehmer aus Deutschland ihren Lohn zur Gänze im Ausland versteuern, wobei eine allenfalls bestehende liechtensteinische Besteuerung angerechnet wird. Der Umfang der Homeoffice-Tätigkeit hat – mit Ausnahme der Nicht-Grenzgänger gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Liechtenstein – keinen Einfluss auf die Steuerlast des Arbeitnehmers, kann aber in gewissen Konstellationen Auswirkungen auf die Steuereinahmen in Liechtenstein haben.

Die entscheidendere Frage ist, ob der Arbeitgeber durch die Homeoffice-Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland eine Betriebsstätte oder eine steuerliche Ansässigkeit begründet. Dies kann jedoch pauschal nicht beantwortet werden, zumal die abkommensrechtlichen Kriterien für die Begründung einer Betriebsstätte bzw. einer steuerlichen Ansässigkeit nicht mit dem Arbeitspensum der Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Die internationalen Steuerregelungen verfolgen das Ziel, ein Unternehmen dort und in dem Umfang zu besteuern, wo die Wertschöpfung erzielt wird. Für die Beurteilung ist deshalb insbesondere entscheidend, welche Tätigkeiten in welchem Umfang wo ausgeübt und welche Entscheidungen für das Unternehmen wo getroffen werden.

Ein simples Beispiel dazu: Bei einem Grosskonzern haben „fünf Arbeitnehmer im Homeoffice“ eine völlig andere Tragweite als bei einem Kleinbetrieb. Hinzu kommen Fragen wie welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer konkret ausüben, welche betrieblich relevanten Entscheidungen getroffen werden, welche Wertschöpfung mit der Tätigkeit erzielt wird, etc.

Die Fragestellungen sind hier gänzlich anders gelagert als im Sozialversicherungsrecht, daher gibt es auch auf internationaler Ebene, sei es von der OECD oder EU, keine pauschalen Prozentsätze, an denen man sich orientieren kann. Am Schluss ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Wie lässt sich begründen, dass die Regierung sich stark für eine sozialversicherungsrechtliche Regelung von grenzüberschreitendem Homeoffice eingesetzt hat, ohne dass die offenen Fragen bezüglich Steuern angegangen worden sind?

Wie bereits ausgeführt, hat bei den Grenzgängern respektive Arbeitnehmern regelmässig der Ansässigkeitsstaat das volle Besteuerungsrecht. Dies war schon vor der „Homeoffice-Diskussion“ der Fall. Eine vermehrte Homeoffice-Tätigkeit untermauert erst recht einen Besteuerungsanspruch des Wohnsitzstaates.

Viel mehr stellt sich die Frage des Risikos der Besteuerung des Arbeitgebers im Ausland. Dies erfordert aber, wie ausgeführt, eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Würdigung der konkreten Gesamtsituation. Die Regierung kann diese international geltenden Regeln nicht ändern.

Was wurde beziehungsweise wird getan, um dieses Problem zu beheben?

Zur steuerlichen Situation der Grenzgänger respektive Arbeitnehmer wurde die Frage bereits in der Antwort zu Frage 2 und 3 beantwortet.

Betreffend die steuerliche Situation des Arbeitgebers wird es keinen „Homeoffice-Prozentsatz“ gemessen am Pensum der ausländischen Arbeitnehmer geben können, der die Frage der Begründung einer ausländischen Betriebsstätte beantworten kann. Dies hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Ausland erbringen, was sich zudem auch jährlich ändern kann.

Bis wann kann mit einer Lösung dieses Problems gerechnet werden?

Siehe Antwort zu Frage 4.


Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

In der Steuererklärung können natürliche Personen Spenden an gemeinnützige Organisationen von ihrem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Nicht abzugsberechtigt sind jedoch Spenden an politische Parteien. Parteien sind unbestrittenermassen zentrale Akteure in unserem politischen System und von grosser Bedeutung für unsere Demokratie. Damit Parteien ihre wichtige Funktion wahrnehmen können, benötigen sie aktive Mitglieder und finanzielle Mittel. In unserem kleinen Land ist es eine stete Herausforderung für die Parteien, beide Ressourcen in ausreichender Menge zur Verfügung zu haben.

Deshalb stellen sich mir folgende Fragen:

Aus welchem Grund sind Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Erwerbssteuer nicht abzugsberechtigt?

Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. h SteG können Spenden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nur abgezogen werden, wenn sie an gemeinnützige Institutionen, die nach Art. 4 Abs. 2 SteG steuerbefreit sind, geleistet wurden. Voraussetzung, damit eine juristische Person wegen Gemeinnützigkeit von den Steuern befreit wird, ist, dass sie ausschliesslich gemeinnützig tätig ist. Da es sich bei Parteien nicht um ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Institutionen im Sinne des Steuergesetzes handelt, sind gemäss geltender Regelung im Steuergesetz Spenden an Parteien steuerlich nicht abzugsfähig.

Was müsste aus Sicht der Regierung im Steuergesetz und/oder im PGR geändert werden, damit Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Ermittlung des Erwerbs abzugsberechtigt werden?

Damit Spenden an politische Parteien steuerlich abzugsfähig werden, müsste eine ausdrückliche Grundlage ins Steuergesetz aufgenommen werden, wonach Spenden an Parteien steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Was müsste aus Sicht der Regierung in den Vereinsstatuten der Parteien festgehalten sein, damit Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien bei der Ermittlung des Erwerbs abzugsberechtigt werden?

Wie oben zu Frage 1 ausgeführt, stellen Parteien aufgrund ihrer Tätigkeit keine gemeinnützigen Institutionen dar, woran auch eine Anpassung der Statuten nichts ändern kann. Wird jedoch das Steuergesetz im Sinne der Ausführungen zu Frage 2 geändert, wären Spenden an Parteien abzugsfähig, ohne dass Statuten angepasst werden müssten.


Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema: Altrentner der staatlichen Pensionskasse

Gemäss aktuellem Vernehmlassungsbericht plant die Regierung für Rentner, welche vor dem 1. Juli 2014 in Rente gingen, eine geschlossene Rentnerkasse zu bilden. Davon wären rund 750 Personen betroffen. Diesen Rentnern wurden bei der Pensionierung im Leistungsprimat Rentenversprechen gemacht, die sich im Nachhinein aus verschiedenen Gründen als zu hoch erwiesen haben. Eine der Folgen der hohen Rentenversprechen ist die ungewollte Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Rentnern im Umfang von aktuell CHF 99 Mio.

In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende vier Fragen:

Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente dieses Pools von rund 750 Personen, die vor dem 1. Juli 2014 in Rente gingen?

Die monatliche Durchschnittsrente beträgt CHF 2’311 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 1’933.

Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente des ersten Dezils im genannten Pool (also der 10 Prozent Rentner mit den geringsten monatlichen Renten)?

Die monatliche Durchschnittsrente des ersten Dezils beträgt CHF 245 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 212.

Wie hoch ist die monatliche Durchschnitts- und die monatliche Medianrente des zehnten Dezils im genannten Pool (also der 10 Prozent Rentner mit den höchsten monatlichen Renten)?

Die monatliche Durchschnittsrente des zehnten Dezils beträgt CHF 5’815 und die monatliche Medianrente beträgt CHF 5’489.

Wie hoch fallen beim zehnten, höchsten Dezil die tiefste und die höchste monatliche Rente aus?

Beim zehnten Dezil beträgt die tiefste monatliche Rente CHF 4’780 und die höchste monatliche Rente beträgt CHF 8’602.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Amortisation von Hypotheken

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Die erwartete Mehrbelastung durch die neuen Vorgaben zur Amortisation von Hypotheken gibt in der Bevölkerung zu reden. Statt in 20 Jahren müssen nun Hypotheken in 15 Jahren bis auf zwei Drittel abbezahlt werden. Neben allen anderen Kosten stiegen zuletzt die Hypothekarzinsen und nun steigen auch die Aufwände für die Amortisation. Das sorgt verständlicherweise für Unmut.

Daher meine folgenden Fragen:

Was war der Grund, diese Kriterien zu verschärfen?

Der Grund für die Anpassung der kreditnehmerbasierten Massnahmen sind die Finanzstabilitätsrisiken im Hypothekar- und Wohnimmobiliensektor in Liechtenstein, insbesondere aufgrund der hohen Verschuldung der privaten Haushalte. Die Materialisierung dieser systemischen Risiken wären mit schwerwiegenden negativen Folgen für den Finanzsektor und die gesamte Realwirtschaft verbunden. Zur Mitigation dieser Systemrisiken und die zukünftige Stabilität des Finanzsektors ist eine nachhaltige Kreditvergabe daher von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig schützen die neuen bzw. harmonisierten Kriterien auch die Kreditnehmer vor einer Überschuldung, welche im Extremfall zum Verlust der Wohnung bzw. des Hauses führen könnte. Die neuen Massnahmen geben marktweit harmonisierte Mindeststandards für die Belehnung und Tragbarkeit eines Hypothekarkredites vor. Weicht eine Hypothek von diesen Standards ab, muss die Bank diese als Ausnahmegeschäft, eine sogenannte «exception-to-policy», ETP, deklarieren. Der Anteil solcher ETP-Kredite sind an den eigenen Verwaltungsrat sowie die FMA zu melden. Damit wird eine effektive Risikoüberwachung ermöglicht. Wichtig ist es zu betonen, dass die Entscheidung, welche Kredite vergeben werden, nach wie vor bei der Bank liegt, da die Massnahmen keine Obergrenze vorsehen, wie viele ETP-Kredite eine Bank vergeben darf. Detailliertere Informationen zu den Massnahmen sind in der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität enthalten.

Angenommen eine Familie hat eine Hypothek von einer Million aufgenommen. Wie verändern sich die jährlich zu zahlenden Kosten für die Amortisierung, wenn sie die ganze Million in der ersten Hypothek hat? Bitte berechnen Sie das für ein Familieneinkommen von CHF 100’000 und CHF 150’000.

Vorbemerkung: Durch die neuen Regeln wird kein Amortisationszwang für die Kreditnehmer eingeführt. Wenn nach den vereinheitlichten Regeln eine Hypothek die Zieltragbarkeit überschreitet, gilt diese neu zwingend als ETP. In diesem Fall wird angestrebt, die Hypothek soweit zu amortisieren, bis diese nicht mehr als ETP gilt. Kann diese Mindestamortisation nicht geleistet werden, muss die Hypothek weiter als ETP geführt werden. Von der Reduktion der Belehnung profitieren in diesem Fall alle Beteiligten, da die Hypothek so nachhaltig tragbar bleibt.

Zu den Rechenbeispielen: Die Berechnungen sind teilweise komplex und von weiteren Faktoren abhängig. Da nur eine erste Hypothek besteht, ergibt sich aus der Belehnung keine Notwendigkeit für eine Amortisation. Für die Tragbarkeit wird von einem Gesamtliegenschaftswert von CHF 1,5 Millionen ausgegangen. Dann wäre ein Kredit von einer Million bei einem Haushaltseinkommen von CHF 100’000 Franken auch bisher schon nicht vergeben worden, da die monatliche Belastung einen Drittel des Haushaltseinkommen bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,5% deutlich übersteigt. Sollte es trotzdem zur Vergabe solcher Kredite gekommen sein, hätte dies den internen Richtlinien der Banken widersprochen. Die Hypothek müsste künftig als ETP geführt werden mit dem Ziel, diese solange zu amortisieren, bis die Tragbarkeit gegeben ist. Bei einem Haushaltseinkommen von CHF 150’000 wird die Tragbarkeit nur ganz knapp überschritten. Entsprechend müsste auch diese Hypothek als ETP geführt und solange amortisiert werden, bis eine nachhaltige Tragbarkeit gegeben ist. Die Mindestamortisation beträgt dabei bei diesen Zahlen rund CHF 833 pro Monat. Wird diese Mindestamortisation nicht geleistet, muss die Hypothek in der ETP-Kategorie «Amortisation Tragbarkeit» geführt werden.

Wie ändert sich die Berechnung gemäss Punkt 2, wenn die erste Hypothek CHF 500’000 und die zweite Hypothek CHF 200’000 beträgt?

Die 1. Hypothek wird bis zu einem Belehnungswert von 2/3 gewährt, eine 2. Hypothek für alles darüber hinaus bis zu einem Belehnungswert von maximal 80%. Das genannte Beispiel kommt deshalb in der Praxis — ohne diesen Kredit als ETP zu kennzeichnen – nicht vor. Deshalb wird abweichend von folgenden Zahlen ausgegangen: Erste Hypothek: CHF 500’000, zweite Hypothek: CHF 100’000, Gesamtwert der Liegenschaft: 750’000. In diesem Fall ändert sich durch die neuen Regeln für den Kreditnehmer nur wenig. Die zweite Hypothek muss sowieso bereits heute wegen der Belehnung amortisiert werden, neu hat man dafür jedoch nur fünfzehn Jahre anstatt zwanzig Jahre Zeit. Dadurch steigt die monatliche Rate um rund CHF 140. Aus der Tragbarkeit ergeben sich keine weiteren Anforderungen, da die Mindestamortisation bereits aufgrund der Belehnung erfüllt ist.

Welche Auswirkungen hat diese Massnahme auf die Frage des bezahlbaren Wohnens und hinsichtlich der Lage der Bauwirtschaft?

Die Massnahmen zielen darauf ab, Hypotheken mit besonders hohem Risiko über zusätzliche Amortisationen über die Zeit soweit abzubauen, bis eine nachhaltige Tragbarkeit erreicht ist. Da einerseits die Mindestamortisation in diesen Fällen mit 1% der Kreditsumme bewusst niedrig angesetzt ist und andererseits weiterhin Ausnahmegeschäfte möglich sind, werden die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und auf die Frage des bezahlbaren Wohnens als gering eingestuft. Während sich die Kreditnehmer aufgrund der Amortisationen langfristig Zinsen sparen werden, fallen kurzfristige Zinsschwankungen in der Praxis für die Kreditnehmer stärker ins Gewicht. So ist z.B. der SARON, der kurzfristige Zinssatz im CHF-Währungsraum, auf dem variable Hypotheken basieren, in den letzten 18 Monaten aufgrund der konjunkturellen Lage um 2,5 Prozentpunkte angestiegen. Da durch den starken Zinsanstieg bisher keine Zahlungsschwierigkeiten bei den Kreditnehmern beobachtet wurden, werden durch die Mindestamortisation in der Höhe von 1% pro Jahr keine grossen Auswirkungen erwartet.

Welche Konsequenzen haben die Schuldner zu fürchten, wenn ihnen diese Rückzahlung nicht gelingen sollte?

Keine. Die Bank hat die jeweilige Hypothek als ETP zu deklarieren und den Anteil der ETP-Kredite – im Zuge des Risikomanagements – an den Verwaltungsrat und die FMA zu rapportieren.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Auswirkungen der Verordnung der Regierung bezüglich Amortisations-Verschärfung

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde kaum berichtet und informiert. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind, dass es Jungen, jungen Familien und überhaupt Bauwilligen mittleren Alters praktisch verunmöglicht wird, Wohneigentum zu bilden.

Die Verordnung der Regierung inkludiert eine neue Definition der sogenannten «nachhaltigen Tragbarkeit», die von der FMA aufgedrückt wurde und die die Regierung – für Liechtenstein unnötigerweise – übernommen hat. Diese Tragbarkeits-Definition hat für künftige Kreditnehmer wie auch für bestehende «nachhaltige» Konsequenzen.

Bisher war die Tragbarkeit im Gegensatz zur Belehnung (mindestens 20 Prozent des Eigenkapitals) nicht gesetzlich geregelt. Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt. Dies neu auch, wenn die Hypothek im Bereich einer 1. Hypothek liegt, z.B. bei einer Belehnung von 50 Prozent.

Meine Fragen an die Regierung:

Vorab zur Richtigstellung: Die Abänderung der BankV setzt die Massnahme der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität durch Anpassung der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek gemäss Anhang 4.5 BankV von 20 auf 15 Jahre um. Mit dieser Anpassung werden die Standards an jene der Schweiz angeglichen. Die Änderung der BankV inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung 2023/1 konkretisiert.

Wie hoch schätzt die Regierung den Anteil der betroffenen Pensionisten ein, die nun aufgrund der von der Regierung erlassenen Änderung plötzlich von der Bank gezwungen werden, die Hypothek künftig trotz tiefer Belehnung zu amortisieren?

Sollte eine Hypothek von den Mindeststandards abweichen, ist die Bank in Zukunft verpflichtet, diese als Ausnahmegeschäft, eine sogenannte «exception-to-policy», ETP, zu kennzeichnen. Die Entscheidung, welche Kredite vergeben werden, liegt auch nach Einführung der Mindeststandards im Ermessen der Bank, da die Massnahmen keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der ETP-Kredite bzw. ETP-Kreditvolumina vorsehen, die eine Bank vergeben darf. Detaillierte Informationen zu den Massnahmen sind in der Empfehlung 2023/2 des Ausschusses für Finanzmarktstabilität enthalten.

Kann ein Kreditnehmer, z.B. ein Pensionist, die höheren Amortisationszahlungen aus der Tragbarkeit oder Belehnung nicht leisten, werden diese, wie bereits bisher, als ETP gekennzeichnet und der Anteil der ETP-Kredite an den Verwaltungsrat bzw. an die FMA gemeldet, um eine effektive Risikoüberwachung zu gewährleisten. Ist eine Amortisation auf eine nachhaltige Tragbarkeit jedoch möglich, ist dies auch im Sinne des Kreditnehmers, um die langfristige Tragbarkeit des Kredits sicherzustellen.

Diese Änderung bedeutet für die Banken einen erheblichen Mehraufwand. Ist damit zu rechnen, dass die Banken diesen Mehraufwand auf die Kreditnehmer in Form einer höheren Kreditmarge abwälzen?

Nein. Durch die Anpassung der kreditnehmerbasierten Massnahmen steigt der Aufwand für die Banken nicht. Schon jetzt sind die Banken verpflichtet sicherzustellen, dass die Tragbarkeitsberechnung systematisch durchgeführt, nachgewiesen und dokumentiert wird. Die Anpassung führt lediglich zu zwei Änderungen: Eine Harmonisierung der ETP-Definitionen hinsichtlich der Tragbarkeit sowie eine Mindestamortisation von jährlich 1% des Gesamtkreditbetrags, falls die nachhaltige Tragbarkeit nicht gegeben ist.

Wie hoch schätzt die Regierung das Risiko ein, dass die Hauseigentümer/Kreditnehmer aufgrund der neuen Regelung gewünschte Investitionen in nachhaltige Energien (Wärmepumpen/Photovoltaik) aufgrund der neuen Regelungen nicht tätigen?

Die Regierung verfügt über verschiedene Instrumente zur Förderung von Investitionen in nachhaltige Energien. Hierzu gehören auch finanzielle Unterstützungen bzw. Förderprogramme. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass potenzielle Zielkonflikte nicht zulasten der Finanzstabilität in Liechtenstein gehen dürfen.

Darüber hinaus steigern einmalige Investitionen, wie z.B. Häusersanierungen oder Investitionen in nachhaltige Energie, den zukünftigen Wert der Immobilie auch nachhaltig.

Welche Ideen verfolgt die Regierung für Junge, junge Familien und auch Bauwillige mittleren Alters, dass sie in Zukunft überhaupt eigenes Wohneigentum bilden oder bilden können? Wie sehen diesbezüglich die Perspektiven für Junge und junge Familien in Liechtenstein aus?

Wie erwähnt, zielen die gegenständlichen Massnahmen lediglich auf eine Harmonisierung von Mindeststandards in Bezug auf die Klassifizierung als ETP-Kredit über den liechtensteinischen Bankensektor ab. Junge Familien können weiterhin Immobilien finanzieren, gleichzeitig soll auf ein nachhaltiges Niveau amortisiert werden, um insbesondere junge Kreditnehmer vor Altersarmut bzw. vor einer Überschuldung zu schützen, welche im Extremfall zum Verlust der Wohnung bzw. des Hauses führen könnte.

Für eine ausführliche Antwort zu dieser Frage wird auf die Postulatsbeantwortung betreffend bezahlbares Wohnen in Liechtenstein verwiesen, welche vom Landtag in seiner Sitzung vom 30. November 2022 behandelt und in der Folge vom Landtag abgeschrieben wurde.

Skizzieren Sie mir ein Beispiel für eine junge Familie, die eine Eigentumsliegenschaftswohnung für CHF 1,2 erwerben will und ein Eigenkapital von CHF 200’000 aufbringt. Wie sieht das Finanzierungsmodell dieser jungen Familie aus? Welches Jahreseinkommen muss der Bank versichert werden?

Bei dem in der Frage 5 genannten Beispiel hätte auch unter den bereits bestehenden Regeln keine Kreditvergabe, mit Ausnahme eines ETP-Geschäfts, stattgefunden, weil die maximale Belehnung von 80% bei Kreditvergabe nicht eingehalten wird. Bei diesem Beispiel hat die junge Familie einen Eigenkapitalanteil von lediglich 16.7%, was für die Kreditvergabe nicht ausreicht. Erst bei einem Eigenkapital von CHF 240’000 würde es zu einer Kreditvergabe kommen.

Gehen wir von einem Beispiel aus, bei dem die Eigenmittelanforderung von 20%, also eine Regel, die bereits vor der Abänderung der BankV galt, erfüllt ist. In diesem Fall bringt die junge Familie Eigenkapital von CHF 200’000 auf, der Wert der Immobilie beträgt CHF 1 Mio. Die Tragbarkeit berechnet sich aus der Amortisation über 15 Jahre von monatlich CHF 741 für die 2. Hypothek, den kalkulatorischen Zinskosten in Höhe von mindestens 4.5% sowie den Unterhaltskosten. Damit die nachhaltige Tragbarkeit des Kredites gegeben ist, müsste die Familie bei Kreditvergabe ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 160’000 aufweisen. Wurde die 2. Hypothek bereits vollständig amortisiert, benötigt die Familie ein Nettoeinkommen von CHF 115’000, damit der Kredit als nachhaltig gilt.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Import von fossilen Energieträgern

Gemäss Angaben des Amts für Statistik wurden im Jahre 2022 vom gesamten Energieverbrauch von insgesamt 1148 Gigawatt folgende Anteile an fossilen Energieträgern importiert: Erdgas/Biogas 20,1 Prozent, Benzin 7,3 Prozent, Diesel 11,7 Prozent, Heizöl 8,8 Prozent, Flüssiggas 0.1 Prozent.

Meine Fragen dazu:

Aus welchen Ländern wurden diese fossilen Energieträger importiert?

Das Amt für Statistik erhebt für die Erstellung der Energiestatistik Daten zu Erdgas bei Liechtenstein Wärme, zu Heizöl bei Händlern aus der Schweiz und in Liechtenstein und zu Flüssiggas bei Händlern aus der Schweiz. Daten zur verkauften Menge von Benzin und Diesel in Liechtenstein erhält das Amt für Statistik vom Amt für Umwelt. In den Erhebungen zu Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Diesel wird nicht nach dem Herkunftsland der Brenn- und Treibstoffe gefragt. Bei Erdgas ist dies der Fall, eine Angabe ist aber aufgrund fehlender Daten nicht möglich.

Beim schweizerischen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit liegen Daten zu den Handelspartnerländern für die Importe in die Schweiz vor. Ob dies aber die ursprünglichen Herkunftsländer sind, kann nicht gesagt werden. Unter der Annahme, dass die Anteile der Handelspartnerländer der Schweiz auch für die aus der Schweiz nach Liechtenstein importierten Brenn- und Treibstoffe zutreffen, stammten diese im Jahr 2022 aus folgenden Ländern: Benzin zu 83% aus Deutschland, 10% aus Italien und je 3% aus den Niederlanden und Österreich. Diesel zu 74% aus Deutschland, 8% aus den Niederlanden, 7% aus Belgien, 6% aus Frankreich und 5% aus Italien. Heizöl zu 44% aus Frankreich, 27% aus Italien, 23% aus Deutschland und 6% aus Belgien. Für Flüssiggas liegen keine Angaben vor.

Für Erdgas muss auf Daten des Verbandes Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas zu den Gasversorgungsquellen der EU verwiesen werden. Gemäss diesen Daten stammte im Jahr 2022 das Gas der EU zu 34% aus Flüssigerdgas-Terminals, 26% aus der Nordsee, d.h. Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, 19% aus Russland oder der Ukraine, 10% aus Nordafrika, d.h. Algerien, Libyen, Tunesien oder Marokko, 7% aus dem Vereinigten Königreich und zu 3% aus Aserbaidschan.

Wie hoch ist der jeweils reale und geschätzte Anteil dieser Importe aus undemokratischen, kriegsführenden oder kriegstreibenden Ländern?

Dies kann nicht eindeutig beantwortet werden. Siehe Antwort zu Frage 1.

Wurden auch Energieträger aus Fracking oder anderen extrem umweltschädlichen Verfahren wie Ölsand- oder Schiefergasgewinnung importiert?

Dies kann nicht beantwortet werden.