Medienkommission: Journalistische Unabhängigkeit von Radio L

Radio L, Hauptstudio. Foto: Radio L.

Im Januar 2023 wurden Vorwürfe gegen den Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) laut, im Zusammenhang mit den Gemeindewahlen in Vaduz sei eine Kandidatin bevorzugt und damit die journalistische Unabhängigkeit verletzt worden. Der Verwaltungsrat hat diese Vorwürfe ernst genommen und bei der Medienkommission des Landes eine entsprechende Untersuchung beantragt. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt nun vor und wird in anonymisierter Form veröffentlicht. Die Prüfung hat ergeben, dass die journalistische Unabhängigkeit stets gewahrt wurde, dass aber bei der strikten Trennung von Information und Unterhaltung Verbesserungsbedarf besteht.

Konkret wurde dem LRF vorgeworfen, bei zwei Radiosendungen die Bestimmungen des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) nicht eingehalten zu haben. Zum einen sei gegen Art. 14 LRFG verstossen und die strikte Trennung von Information und Unterhaltung nicht eingehalten worden. Zum anderen habe die Bürgermeisterkandidatin aus Vaduz mehr Sendezeit erhalten als ihr Gegenkandidat, was eine Verletzung der journalistischen Unabhängigkeit darstelle.

Journalistische Unabhängigkeit jederzeit vollumfänglich gewahrt
Die Medienkommission hält in ihrem Entscheid fest, dass weder eine Bevorzugung der Kandidatin gegenüber dem Gegenkandidaten noch gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Gemeinden stattgefunden habe. Die erstmalige Kandidatur einer Kandidatin einer Grosspartei für das Bürgermeisteramt hatte historischen Charakter, weshalb eine ausführliche Berichterstattung journalistisch korrekt war. Die journalistische Unabhängigkeit und Ausgewogenheit der Berichterstattung war somit jederzeit voll gegeben.

Strengere Trennung von Information und Unterhaltung
Die Medienkommission stellte jedoch fest, dass die Moderation der Sendung «Marktplatz» vom 5. Mai 2022 nicht durch einen Journalisten hätte erfolgen dürfen, der regelmässig Nachrichten liest. Dies stelle eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 LRFG dar. Dieser Artikel hält fest, dass Personen, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren, nicht in Werbeformaten auftreten dürfen. Laut Entscheid der Medienkommission ist dies jedoch kein grundsätzliches Problem des LRF, sondern der schwierigen Personalsituation geschuldet. Dennoch solle diese Trennung in Zukunft strikt eingehalten werden.

Anpassung des Redaktionshandbuchs
Die strenge Trennung von Information und Unterhaltung wurde bereits in der Vergangenheit weitgehend eingehalten, Ausnahmen davon gab es nur in Einzelfällen. Dennoch hat der Verwaltungsrat umgehend veranlasst, das Redaktionshandbuch um diesen Punkt zu ergänzen und nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Trennung von Information und Unterhaltung jederzeit – auch in personellen Ausnahmesituationen – strikt einzuhalten ist.