Im Juni 2022 hat der Landtag die Regierung beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ferien- bzw. Zweitwohnungsabgabe auszuarbeiten. Am 14. Mai 2024 hat nun die Regierung in ihrer Sitzung den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Zweitwohnungsabgabegesetzes (ZWAG) verabschiedet. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
Text: Dr. Domenik Vogt
Allgemeines
Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben sind in den touristisch geprägten Regionen der Schweiz und Österreich üblich. Die Idee hinter der bereits bestehenden Kurtaxe bei entgeltlichen Übernachtungen, nämlich die Förderung des liechtensteinischen Tourismus, wird durch die Einführung einer allgemeinen Abgabepflicht von Zweitwohnungseigentümern nun ausgebaut. Im Sinne der verfassungsmässigen Gleichbehandlung sollen alle Gemeinden die Möglichkeit erhalten, eine Zweitwohnungsabgabe zu erheben. Allerdings wird derzeit erwartet, dass vor allem die Gemeinde Triesenberg von dieser Option Gebrauch machen wird, da dort der Anteil an Zweitwohnungen besonders hoch ist. Die Gemeinden, die diese Abgabe einführen, müssen die dadurch erzielten Einnahmen zur Förderung des Tourismus und zur Steigerung der Attraktivität ihrer Naherholungs- und Freizeitgebiete verwenden.
Abgrenzung der Zweitwohnung und Pflichten
Der Gesetzesvorlage zufolge ist eine «Wohneinheit» eine Wohnung, die durch einen separaten Zugang erschlossen ist, eine eigene Wohn-, Schlaf- und Kochgelegenheit hat und als in sich geschlossene funktionelle Einheit benutzbar ist. Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, für die in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Wohnsitz nach den Daten des Zentralen Personenregisters (ZPR) noch eine Ausnahme (siehe nachfolgend im letzten Absatz) vorliegt. Abgabepflichtig ist dabei in der Regel der Eigentümer der Zweitwohnung. Bei Miteigentümern wird zur ungeteilten Hand geschuldet. Sollte die Zweitwohnung das ganze Jahr hinweg verpachtet, vermietet oder zum Gebrauch überlassen werden, ist der entsprechende Nutzer abgabepflichtig.
Abgabenhöhe
Die Bemessung der Abgabe erfolgt auf Grundlage der Geschossfläche der Zweitwohnung. Die Summe aller Flächen allseits umschlossener Räume, die zur Nutzung der Zweitwohnung vorgesehen sind, samt Innenwänden wird zur Berechnung herangezogen. Die genauen Beträge der Abgaben regeln die zuständigen Gemeinden allerdings für sich.
Ausnahmen von der Zweitwohnungsabgabe
Bestimmte Wohneinheiten sind von der Abgabepflicht ausgenommen, darunter solche, die gewerblich genutzt werden, oder Eigentümern aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr als Wohnsitz dienen. Ebenso sind Einheiten befreit, die für Pflegezwecke verwendet werden, barrierefrei sind und als Altersvorsorge dienen, sowie Neubauten, die für bis zu drei Jahre ungenutzt bleiben.
Über die Person
Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen und beschäftigt sich schwerpunktmässig mit dem Gesellschafts- und Unternehmensrecht . Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des Wirtschafts-, Vertrags- und Steuerrechts.
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