Kleine Anfragen an Regierungschef Dr. Daniel Risch

Regierungschef Risch vertrat Liechtenstein beim Treffen der europäischen Staats-und Regierungschef in Moldau.

Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Immobilien- und Hypothekarmarkt

Abgeordnete Norma Heidegger

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken hat im letzten Jahr eine europaweite systemische Bewertung von mittelfristigen Risiken im Wohnimmobiliensektor durchgeführt und abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde für den liechtensteinischen Wohnimmobiliensektor aufgrund der hohen Verschuldung der privaten Haushalte eine Risikowarnung ausgesprochen. Gemäss FMA-Bericht sollen in einem ersten Schritt vor allem die Datenverfügbarkeit und das Risikobewusstsein gestärkt werden. Die ersten detaillierten Daten sollten von den Banken mit einem signifikanten Marktanteil im liechtensteinischen Hypothekarmarkt im Laufe des vergangenen Jahres an die FMA gemeldet worden sein. Zudem wurde in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom April 2022 erwähnt, dass erste Ergebnisse für den Gesamtmarkt für eine Kosten-Nutzen-Analyse Ende 2022 / Anfang 2023 vorliegen sollten.

Was mich zu folgenden Fragen führt:

Sind Daten für das vergangene Jahr und für das erste Quartal 2023 von den Banken an die FMA gemeldet worden, damit eine Kosten-Nutzen-Analyse erarbeitet werden kann?
Mit der FMA-Mitteilung 2021/20 wurde die ESRB-Empfehlung ESRB/2016/14 (in der geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der Spezifika des liechtensteinischen Immobiliensektors gemäss Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität (AFMS/2020/4) umgesetzt. Tatsächlich werden nun Daten zur Hypothekarkreditvergabe an die FMA gemeldet. Die vollständige technische Umsetzung auf Seiten des Bankensektors nahm etwas mehr Zeit in Anspruch als geplant, wodurch die erste vollständige Datenmeldung für das Q3/2022 im November 2022 übermittelt wurde. Bis Mitte Mai werden die Banken die Daten für Q1/2023 an die FMA melden, wodurch in wenigen Tagen vollständige Daten für drei Quartale zur Verfügung stehen werden. Die FMA hat auf Basis der gelieferten Daten einen Risikoüberwachungsrahmen für den inländischen Wohnimmobiliensektor erarbeitet, der auch Informationen über die aktuellen Kreditvergabestandards für inländische Wohnimmobilienkredite berücksichtigt. Die ersten Ergebnisse werden in bilateralen Sitzungen mit den betroffenen Banken Anfang Juni diskutiert, zudem wird der diesjährige Finanzstabilitätsbericht (Financial Stability Report) eine erste Analyse der Daten enthalten.

Bis wann liegt eine erste belastbare Kosten-Nutzen-Analyse vor?
Die gemeldeten Daten wurden bereits in den Diskussionen mit den Banken zur Erarbeitung von Massnahmen zur Adressierung der Risiken im Immobilien- und Hypothekarmarkt berücksichtigt (siehe Frage 3). In den nächsten Quartalen und Jahren werden die Daten fortlaufend analysiert und sollen dazu dienen, die Risiken im Immobilien- und Hypothekarmarkt zu überwachen.

Die FMA hat auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Kreditvergabepraxis zu analysieren und mögliche Lösungsansätze aus Sicht der Banken zu diskutieren. Erste Vorschläge zur Adressierung der Risiken und zur Verbesserung des Risikoverständnisses, sollten vorliegen. Liegen diese Lösungsansätze und Vorschläge vor und wie gestaltet sich das weitere Vorgehen?
Zur Adressierung der Risiken und Verbesserung des Risikoverständnisses wurde bereits Anfang 2022 eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der FMA, des Bankenverbandes sowie der drei national systemrelevanten Banken angehören. In den ersten Workshops sowie bilateralen Sitzungen der FMA mit den einzelnen Banken ging es v.a. darum, ein gemeinsames Risikoverständnis zu entwickeln, während sich die letzten Workshops auf die Erarbeitung spezifischer Massnahmen konzentrierten, um die Risiken der hohen Haushaltsverschuldung in den Griff zu bekommen. Ziel ist es, die Risiken bestmöglich zu adressieren, ohne den Zugang zum Hypothekarmarkt weiter einzuschränken. Vorschläge zur Adressierung der Risiken liegen nun vor, werden bis Mitte des Jahres im Detail ausgearbeitet und Ende Juni in der Sitzung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität (AFMS) diskutiert. Im Wesentlichen sollen die Kreditvergabestandards an die schweizerische Praxis angeglichen werden. Zudem soll die Definition von «exception-to-policy»-Geschäften (ETP) in Bezug auf die Tragbarkeit zukünftig über den ganzen Markt harmonisiert werden, um eine einheitliche Risikoüberwachung zu ermöglichen. Der AFMS plant, in der Folge eine Empfehlung auszusprechen, wie die Regierung bzw. die FMA die Risiken auch mittel- bis langfristig adressieren kann.

Im Ausschuss für Finanzmarktstabilität wurde parallel zu den Risiken im Wohnimmobiliensektor diskutiert, in welchen anderen Bereichen weitere Verbesserungen der Datenverfügbarkeit wünschenswert wären und realisierbar sind. Welche anderen Bereiche wurden identifiziert?
In diesem Zusammenhang wäre insbesondere eine Datengrundlage für die Entwicklung der Immobilienpreise sowie der Mieten wünschenswert, was auch im Kontext der Diskussion zum bezahlbaren Wohnen sehr wichtig wäre. Entsprechende Abklärungen sind derzeit im Gange.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: Wertsteigerung oder Werterhaltung bei Heizungen, Teil 2

Abgeordneter Daniel Oehry

Wer die Beantwortung der April-Anfrage gelesen hat, weiss nun, dass wertvermehrende Investitionen solche sind, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert aufweisen. Der weiss auch, dass übliche Werterhaltungskosten den Verkehrswert nicht erhöhen, und der weiss auch, dass Ölheizung durch Ölheizung ersetzt keine Wertsteigerung ist, und der weiss auch, dass ein höherer Steuerschätzwert zu weniger Geld auf dem Konto führt, weil die teure Heizung vorher abzüglich Staatsförderung ja bezahlt wurde. Dass Öl zu Öl keine Wertsteigerung darstellt, muss ich zur Kenntnis nehmen, denn das wird gemäss Beantwortung der April-Anfrage aus umfangreicher Fachliteratur entnommen, die aber nicht genannt wird.

Spannend wäre an dieser Stelle zu erfahren, wie es sich verhält, wenn ich eine Ölheizung durch eine Gasheizung oder eine Holzheizung ersetze. Und damit dies nicht nur am System der Heizung erklärt wird, nehme ich noch die Frage des Wechsels zu LED auf.

Dies führt zu folgenden Fragen:

Wenn ich für CHF 10‘000 meine alte Beleuchtung im Haus auf den neusten Stand bringen lasse, aus welchen Gesetzen oder Verordnungen lässt sich herleiten, dass der Ersatz aller alten Leuchtkörper werterhaltend oder wertsteigernd ist?
Ob es sich bei einem Ersatz einer alten herkömmlichen Beleuchtung durch eine energiesparende und qualitativ hochwertige Beleuchtung um eine werterhaltende oder wertvermehrende Ausgabe handelt, wird aus Art. 38 Bst. b SteG sowie der Literatur und Rechtsprechung unserer Nachbarstaaten zu diesen Begriffen hergeleitet.

Ein solcher Ersatz ist im Grundsatz zu einem gewissen Umfang eine wertvermehrende Ausgabe. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine teilweise wertvermehrende Ausgabe zu einer Erhöhung des Steuerschätzwertes führt, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die Höhe der Ausgabe zu berücksichtigen; aus diesem Grund wird bei einer Ausgabe von CHF 10‘000 für den Ersatz einer bestehenden Beleuchtung der Steuerschätzwert nicht angepasst.

Gemäss April-Beantwortung stützt sich dies auf umfangreiche Literatur. Könnten Sie bitte ein bis zwei Beispiele nennen, die dies aus Ihrer Sicht am besten erklären und die die Basis zur Klärung der Fragen 3 bis 5 sind?
Ausführungen zur Unterscheidung der Begriffe „wertvermehrend“ und „werterhaltend“ finden sich beispielsweise in folgender Literatur:
– Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt: Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021;
– Richner/Frei/Kaufmann/Rohner: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, 2021.

Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Gasheizung ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd?
Die Fragen 3 bis 5 können wie folgt beantwortet werden:

Die Beurteilung, ob es sich um eine wertvermehrende oder werterhaltende Ausgabe handelt, ist grundsätzlich abhängig vom Objekt und bedarf einer Einzelbeurteilung. Die Steuerverwaltung hat aufgrund der Häufigkeit und aus verwaltungsökonomischen Überlegungen für die Neuanschaffung einer Luft-Wärmepumpe den wertvermehrenden Anteil auf pauschal CHF 10’000 festgelegt. Die Überlegungen, die zu diesem Wert geführt haben, wurden in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom April-Landtag dargelegt. Die in Frage 3 bis 5 erwähnten Sachverhalte kommen in der Praxis deutlich weniger oft vor und erfordern eine individuelle Beurteilung des konkreten Falls. Diese basiert auf der Beurteilung, ob die Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessert wird und somit einen höheren Verkehrswert aufweist oder nicht.

Wenn jemand seine alte Ölheizung durch eine Heizung via Wärmeverbund ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd?

Wenn jemand seine alte Gasheizung durch einen Wärmetauscher ersetzt, warum ist das werterhaltend oder wertsteigernd?


Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Staatswachstum in Liechtenstein?

Abgeordneter Hubert Büchel

Liechtenstein und die Schweiz sind seit vielen Jahrzehnten die liberalen Hochburgen im Herzen Europas. Tiefe steuerliche Belastungen, tiefe Staatsquoten und überschaubarere Regulierung als in anderen Ländern gelten als wichtige Standortfaktoren und Garanten für den Wohlstand. Avenir Suisse publizierte vergangene Woche eine Studie mit dem Titel «Vermessenes Staatwachstum». Dabei kommen die Autoren zum Schluss: «Der staatliche Fussabdruck in der Schweiz ist in den letzten Jahrzehnten deutlich gewachsen. Die Fiskalquote liegt – einbezüglich der obligatorischen Beiträge an Kranken- und Pensionskassen – bei 40% und somit etwa auf dem Niveau Deutschlands und Österreichs.» 23% des Arbeitskräftepotenzials sei im öffentlichen Sektor beschäftigt. Dieser Stellenbestand ist in den letzten zehn Jahren mit 13% stärker gewachsen als in der Privatwirtschaft mit 8%. Über Subventionen und Privilegien nehme der Staatseinfluss auch in privat organisierten Gesellschaftsbereichen zu.

Hierzu meine Fragen:

Stellt die Regierung ähnliche Entwicklungen in Liechtenstein fest?
Die Regierung sieht in Liechtenstein keine vergleichbare Entwicklung, dies kann auch aus den Antworten zu den folgenden Fragen entnommen werden. Die Fiskalquote ist nach wie vor sehr tief im internationalen Vergleich und das Stellenwachstum im öffentlichen Sektor ist vergleichsweise auf einem nach wie vor tiefen Niveau.

Wo liegt Liechtensteins Fiskalquote gemäss den aktuellsten verfügbaren Daten, wenn man die obligatorischen Beiträge an Kranken- und Pensionskassen dazurechnet?
Die Fiskalquote weist die steuerliche Belastung einer Volkswirtschaft aus. Sie gibt den Anteil am Bruttoinlandsprodukt an, welcher der Sektor Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eintreibt. Die Fiskalquote wird vom Amt für Statistik im Rahmen der Steuerstatistik nach internationalen Vorgaben berechnet. Die Berechnung gemäss diesen Vorgaben sichert die internationale Vergleichbarkeit der Angaben. Dies gesamten Fiskaleinnahmen lagen 2021 bei CHF 1’398 Mio., was einer Fiskalquote von 21.3% entspricht.

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (CHF 132.0 Mio.), die Prämien der Krankentaggeldversicherung (CHF 41.3 Mio.) und die Prämien der 2. Säule der Altersvorsorge (CHF 435.8 Mio.) fliessen gemäss den internationalen Vorgaben nicht in die Berechnung der Fiskalquote ein, weil sie in Liechtenstein nicht Teil des Sektors Staat sind. Diese Prämien belaufen sich auf insgesamt CHF 609.0 Mio.

Zählt man diese obligatorischen Prämien zu den Fiskaleinnahmen dazu, ergeben sich Gesamteinnahmen in Höhe von CHF 2’006.6 Mio. Würden diese bei der Berechnung der Fiskalquote berücksichtig werden, würde dies eine Quote von 30.6% ergeben. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in anderen Ländern ähnliche Anpassungen gemacht werden müssten, ist eine so berechnete Quote nicht mit der Fiskalquote in anderen Ländern vergleichbar.

Um wie viel ist der Stellenbestand im öffentlichen Sektor in Liechtenstein in den letzten zehn Jahren gewachsen und was sind die Hauptgründe für dieses Wachstum?
Wenn man das Personal der Gemeinden, der Schulen und der Landesverwaltung unter dem Begriff «öffentlicher Sektor» zusammenfasst, ist die Anzahl Arbeitsplätze von 2’969 (2012) auf 3’286 (2021) in knapp 10 Jahren um 317 und damit um rund 10% gestiegen. Rechnet man die Arbeitsplätze der öffentlichen Unternehmen mit ein, so hat sich der Gesamtbestand von 5’171 auf 5’780 Arbeitsplätze und somit prozentual um knapp 12 % erhöht. Insgesamt stieg die Gesamtzahl von Arbeitsplätzen in Liechtenstein im selben Zeitraum von 36’836 (2012) auf 43’235 (2021) um 6’399, also um 17%. Somit waren 2021 rund 7.5 % bzw. 13 % aller Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor.

Die Studienautoren von Avenir Suisse präsentieren einige Handlungsempfehlungen, «um das Staatswachstum im Zaum zu halten». Gibt es auch seitens der Regierung Handlungsempfehlungen, wenn es darum geht, das Staatswachstum zu bremsen?

Wo besteht nach Einschätzung der Regierung in diesen Fragen der grösste Handlungsbedarf beziehungsweise wo könnte man da am besten ansetzen?
Auf die in der Einleitung ausgeführten Problemstellungen hat die Regierung bereits im Jahr 2014 mit der Initiierung der so genannten Leistungsanalyse reagiert. Die Leistungsanalyse wurde im Zeitraum von 2014 bis 2016 in der Landesverwaltung durchgeführt und hat folgende Zielsetzung verfolgt: a) Schaffen von Transparenz über die staatlichen Leistungen, b) Aufzeigen von Potenzial zum Leistungsverzicht, zur Anpassung des Leistungsniveaus, zur Optimierung der Prozesse und zum Bürokratieabbau sowie c) laufende Umsetzung der identifizierten Potenziale in Teilprojekten. Die Ergebnisse wurden dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 123/2016 zur Kenntnis gebracht.

Mittels Regierungsbeschluss wurde anschliessend die Leistungsanalyse in der Landesverwaltung in formeller und organisatorischer Hinsicht verankert und als Analyse- und Kontrollinstrument der Regierung in Art. 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) aufgenommen.

Um das Monitoring der staatlichen Leistungen in der Landesverwaltung aktuell zu halten, hat die Regierung beschlossen, die Leistungsanalyse periodisch zu erneuern. Hierfür wurde das «LLV-Leistungstool» entwickelt. Dabei handelt es sich um eine Web-Anwendung, die speziell für die Aktualisierung und Auswertung der Leistungsanalyse entwickelt wurde und erstmals für die Aktualisierung im Jahr 2023 zum Einsatz kommt. Derzeit prüfen die Amtsstellen ihre Kernaufgaben und ordnen ihre personellen Ressourcen gemäss Stellenplan den Kernaufgaben zu.

Wie im zitierten Bericht von Avenir Suisse angeregt, wurden bereits im Rahmen der Leistungsanalyse im Kapitel 9. “Grundsatzdiskussion staatliche Leistungen” (BuA Nr. 123/2016) Potentiale und Handlungsfelder ausgeführt und diskutiert. Beispielhaft wurden dort Möglichkeiten diskutiert wie der Einsatz eines risikobasierten Ansatzes beim Gesetzesvollzug, die laufende Überprüfung der Effizienz und Effektivität von Subventionen und Diskussionen zum Leistungsumfang und Leistungsniveau der Verwaltung.

Momentan wird die Leistungsanalyse aktualisiert und kann als Basis für weitere Diskussionen, wie eine moderne Verwaltung aufgestellt sein muss, um den wachsenden Herausforderungen zu begegnen, denen wir als Kleinstaat gegenüberstehen, genutzt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Petitionsüberweisungen an die Regierung

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Die Petition ist ein sehr essenzielles Volksrecht jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers. In der Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) ist im Art. 50 Abs. 3 definiert:

«Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen.»

Wenn Petitionen die Stimmenmehrheit des Landtages geschafft haben, sind mir in der Vergangenheit nur Beschlüsse des Landtages bekannt, bei welchen die entsprechenden Petitionen an die Regierung überwiesen wurden – eben mit dem Auftrag: «zur geeigneten Verfügung».

Dieses «zur geeigneten Verfügung» möchte ich etwas entschlüsseln und so ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

Wie viele Petitionen sind seit der letzten und laufenden Legislaturperiode – also seit 2017 – im Landtag eingereicht und effektiv traktandiert worden?
Seit 2017 sind 28 Petitionen eingereicht und im Landtag behandelt worden.

Wie viele von diesen traktandierten Petitionen hat der Landtag mit Mehrheitsbeschluss an die Regierung überwiesen?
Von den 28 Petitionen sind 17 an die Regierung überwiesen worden.

Wie hat die Regierung über diese Petitions-Überweisungen verfügt? Anders gefragt: Wie viele Petitionen der Frage 2 hat die Regierung beantwortet beziehungsweise in Behandlung gezogen?
Die Regierung hat die überwiesenen Petitionen jeweils den zuständigen Ministerien zur geeigente Verfügung weitergegeben. Die Ministerien haben die Petitionen geprüft und entsprechend Machbarkeit in ihren laufenden Arbeiten berücksichtigt, das heisst, es wurde Anliegen von Petitionen teilweise in andere Projekte integriert oder soweit möglich aufgenommen. Hierzu wurden von der Regierung bis Oktober 2022 keine formellen Beschlüsse oder inhaltliche Vermerke gefasst. Seit Oktober 2022 werden die Petitionen mit Regierungsbeschluss formell zur Kenntnis genommen. Falls die Petition weiterbearbeitet werden soll, wird die Petition einem Ministerium zugeteilt.

Wenn ja, welche oder welches Petitionsbegehren war oder waren dies thematisch?
Da erst seit Oktober 2022 die Petitionen mit Regierungsbeschluss erfasst werden, lassen sich nur zu den Petitionen seit September 2022 Aussagen machen. Die vier seither überwiesenen Petitionen betreffend das elektronische Gesundheitsdossier, die doppelte Staatsbürgerschaft, die Schlichtungsstelle und den Veloverkehr wurden von der Regierung zur Kenntnis genommen und nicht weiter bearbeitet, da es entweder schon laufende Projekte mit ähnlichen Inhalten gab oder sich das Anliegen der Petition erübrigt hatte.

Wie viele Petitionen (Anzahl) der Frage 2 sind in dieser Landtagsperiode seit 2017 zur «geeigneten Verfügung» von der Regierung einfach nur entgegengenommen und zu den «Akten gelegt» worden?
Siehe Antwort 4


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice

Manfred Kaufmann, VU-Abgeordneter

Aus verschieden Gesprächen mit grösseren liechtensteinischen Unternehmen wurde mir mitgeteilt, dass praktisch bei sämtlichen Anstellungsgesprächen die Forderung für eine bestimmte Anzahl Tage von Homeoffice gestellt wird. Dies sei ein Trend, welcher sich in Zukunft niederschlagen werde. In der Steuererklärung können Abzüge für Fahrkosten zum Arbeitsort sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung vom steuerbaren Einkommen für maximal 220 Arbeitstage abgezogen werden. Dies könnte zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung und auch zu Mindereinnahmen für den Staat führen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Wie wird sichergestellt, dass für die Zeit des Homeoffice die oben erwähnten Abzüge nicht geltend gemacht werden können?
Gemäss Steuerverordnung können Gewinnungskosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Arbeitet der Arbeitnehmer von zu Hause aus, so findet keine Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort bzw. auswärtige Verpflegung statt und für diese Tage können somit keine entsprechenden Kosten geltend gemacht werden. Es besteht daher bereits heute eine entsprechende rechtliche Grundlage. Auch in der jährlichen Wegleitung zur Steuererklärung wird ausgeführt, dass diese Gewinnungskosten nur bei Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort bzw. auswärtiger Verpflegung geltend gemacht werden können.

Besteht hierzu bereits eine Kontrolle?
Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärung wahrheitsgetreu auszufüllen. Dies gilt auch für die Fahrtkosten und die auswertige Verpflegung. Die Steuerverwaltung prüft im Rahmen ihrer Veranlagungstätigkeit die deklarierten Werte nach risikobasierten Überlegungen. Derzeit findet keine umfassende gezielte Kontrolle statt, ob an jedem Tag, an welchem Fahrtkosten bzw. auswärtige Verpflegung geltend gemacht wurden, der Steuerpflichtige auch an seinen Arbeitsort gefahren ist.

Falls diese Abzüge aktuell noch vollumfänglich gemacht werden können, ist hierzu in Zukunft während der Zeit des Homeoffice etwas geplant?
Wie unter Frage 1 ausgeführt, besteht bereits heute eine hinreichende rechtliche Grundlage, dass die Tage, an denen der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, keine Gewinnungskosten für Fahren und auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden können.