Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Unterschiede zwischen Kriegen und Sanktionen
Seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ist das Sanktionsregime wieder in den Fokus gerückt. Die Kosten für die Einwohnerinnen und Einwohner steigen mit diesen Sanktionen und lassen die Kritik immer lauter werden.
Zudem werden Vergleiche angestellt, um zu zeigen, dass die USA bei ähnlichen Vorgehen nicht mit Sanktionen belegt wurden. Exemplarisch genannt werden meist die US-amerikanischen Interventionen in Afghanistan 2001, Irak 2003, Libyen 2011 und Syrien 2014 und 2018. Mit folgenden Fragen möchte ich der Regierung die Gelegenheit geben, die Unterschiede zwischen der russischen Invasion und den US-amerikanischen Interventionen zu erklären. Es ist in diesem Zusammenhang meines Erachtens wichtig, dass diese öffentliche Aufklärung stattfindet, um Missverständnisse zu klären.
Deshalb lauten meine Fragen:
Wie unterscheiden sich nach Ansicht der Regierung die Vorgänge 2001 (Afghanistan), 2003 (Irak), 2011 (Libyen), 2014 und 2018 (Syrien) von der Situation derzeit in der Ukraine hinsichtlich Völkerrechtsverletzungen?
Im Zusammenhang mit den genannten Fällen der Gewaltanwendung aus der Vergangenheit weist die Regierung darauf hin, dass aufgrund von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats die Afghanistan- und Libyen-Einsätze völkerrechtlich legitimiert oder autorisiert waren, entweder implizit aufgrund des in der UN-Charta festgeschriebenen Rechts auf Selbstverteidigung oder qua explizite Autorisierung der Anwendung von bewaffneter Gewalt, welche der UN-Sicherheitsrat gemäss UN-Charta ermächtigen kann. Im Fall des Irak war die rechtliche Einschätzung Liechtensteins wie auch diejenige anderer Staaten, dass die Anwendung von Gewalt nicht völkerrechtskonform war, allerdings gab es damals keine entsprechende Beschlussfassung durch die UN-Generalversammlung. Die russische Invasion der Ukraine hingegen ist von der UN-Generalversammlung mit massiver Stimmenmehrheit als Aggression bezeichnet worden, was Liechtenstein gemeinsam mit seinen Partnern sowohl durch seine Ja-Stimme als auch durch sein Miteinbringen der entsprechenden Entscheidungen mitgetragen hat. Der illegale und durch nichts zu rechtfertigende Angriffskrieg Russlands mit dem erklärten Ziel, Territorium eines unabhängigen, souveränen Staates, nämlich der Ukraine, einzunehmen und gewaltsam zu annektieren, ist als eindeutige Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine und als schwere Verletzung des Völkerrechts und der regelbasierten internationalen Ordnung zu qualifizieren und wurde von der Regierung aufs Schärfste verurteilt. Die Regierung hat auch die illegale Annexion der Krim durch Russland 2014 verurteilt und in der Folge kontinuierlich festgehalten, dass diese Annexion nicht anerkannt wird.
Weshalb wurden gegen Russland nun Sanktionen ergriffen und in den genannten Fällen gegenüber den USA nicht?
Die Ausgangslage im Fall Russlands ist, wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, eine völlig andere.
Liechtenstein hat bereits 2014 nach der Annexion der Krim Sanktionen gegen Russland ergriffen. Die Schwere der erfolgten Völkerrechts- und Menschenrechtsverletzungen durch den im Februar 2022 gestarteten russischen Aggressionskrieg rechtfertigen die weiteren im Verbund mit der EU und weiteren Staaten ergriffenen Sanktionen, die u.a. die Möglichkeiten Russlands, den Krieg fortzuführen, so weit wie möglich beschneiden sollen. Liechtenstein handelt hier, wie auch in der Vergangenheit, im Einklang mit seinen wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Partnern.
Unter welchen Voraussetzungen beteiligt sich Liechtenstein an Sanktionen?
Das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) ermöglicht den Erlass von Zwangsmassnahmen, um internationale Sanktionen der Vereinten Nationen oder der wichtigsten Handelspartner Liechtensteins durchzusetzen, welche der Einhaltung des Völkerrechts, und insbesondere der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Auf dieser Basis setzt Liechtenstein u.a. EU-Sanktionen in der Regel autonom um. Liechtenstein bekräftigt damit seinen Willen, für die gemeinsamen Werte einzustehen, die enge Zusammenarbeit mit der EU auch in diesem Bereich fortzuführen sowie einen potentiellen Missbrauch des liechtensteinischen Finanz- und Wirtschaftsplatzes durch Sanktionsumgehungen zu verhindern und damit Reputationsrisiken zu vermeiden.
An Sanktionen gegen welche Staaten beteiligt sich Liechtenstein aktuell?
31 Verordnungen bzw. Sanktionsrahmen basierend auf dem ISG sind derzeit in Liechtenstein in Kraft. Neben Sanktionen im Zusammenhang mit über 20 Ländersituationen sind auch Sanktionen gegen bestimmte terroristische Gruppen oder im Zusammenhang mit bestimmten Völkerrechts- oder Menschenrechtsverletzungen in Kraft. Sämtliche Sanktionsverordnungen sowie das ISG sind auf www.gesetze.li einzusehen.
In welchen Fällen ist Liechtenstein auch von Gegensanktionen betroffen und wie stark?
Zusammen mit anderen europäischen Staaten wurde Liechtenstein bereits im März 2022 auf die russische Liste unfreundlicher Staaten gesetzt. Dies erlaubte es russischen Personen sowie staatlichen oder privaten Organisationen und Einheiten, Verbindlichkeiten in Rubel zu begleichen und damit Verträge mit ausländischen Partnern nicht mehr einzuhalten. Weiter wurden seitens Russland keine spezifisch gegen Liechtenstein gerichteten Gegenmassnahmen ergriffen. Liechtenstein war aber im Verbund mit der EU und anderen europäischen Staaten von den russischen «Energiesanktionen» betroffen. Dies wäre aber aller Voraussicht nach auch bei einem Nicht-Nachvollzug der EU-Sanktionen der Fall gewesen, da Liechtenstein seine Energie zum grössten Teil auf dem europäischen Markt einkauft und damit von den dortigen Entwicklungen abhängig ist.
Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Massnahmen des Internationalen Staatsgerichtshofes
Liechtenstein engagiert sich seit Anbeginn intensiv für den Internationalen Staatsgerichtshof, abgekürzt ICC. Diese Institution ahndet schwere Verbrechen gemäss Völkerstrafrecht, also Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Im Dezember 2022 bekräftigte die liechtensteinische Ministerin für Äusseres, Bildung und Sport in Den Haag, dass die Schaffung eines Sondertribunals für den Angriffskrieg gegen die Ukraine notwendig ist. Am 20. März 2023 nahm die liechtensteinische Ministerin für Infrastruktur und Justiz in London an einer internationalen Konferenz teil, die unter dem Zeichen der erst einige Tage zuvor publizierten Haftbefehle der ICC stand, vor allem gegen einen Staatspräsidenten.
Die Haftbefehle wurden an der Konferenz weitgehend positiv aufgenommen. Auch die liechtensteinische Ministerin begrüsste die Entscheidung und sicherte dem ICC die volle Unterstützung Liechtensteins bei den Folgeaktivitäten zu. Wie verschiedene Medien berichteten, sind die 123 Mitgliedstaaten des Gerichts verpflichtet, die ausgeschriebenen Personen zu verhaften und zur Verhandlung nach Den Haag zu überstellen, wenn diese ihr Territorium betreten.
Werden der ausgeschriebene Staatspräsident und die Kommissarin für Kinderrechte verhaftet und nach Den Haag überstellt, wenn eine oder beide Personen liechtensteinisches Staatsgebiet betreten?
Basierend auf dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), das für Liechtenstein 2002 in Kraft getreten ist, und dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG) ist Liechtenstein verpflichtet, Personen, gegen die Haftbefehle des ICC vorliegen, und die sich in Liechtenstein befinden, festzunehmen und in einem Verfahren gemäss Römer Statut und ZIGG an den ICC in Den Haag zu überstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für die 122 weiteren Vertragsstaaten des Römer Statuts. Liechtenstein ist von Vertragsstaaten des Römer Status umgeben, womit das Szenario einer Einreise einer mit ICC-Haftbefehl belegten Person nach Liechtenstein weitgehend hypothetischer Natur ist.
Allein schon die Zusage einer vollen Unterstützung in dieser Sache könnte ein Risiko für Personen aus Liechtenstein sein, die in den mit dem zur Verhaftung ausgeschriebenen Staatspräsidenten eng befreundeten Staaten leben oder sich dorthin begeben. Wie stuft die Regierung dieses Risiko ein und gibt es Reiseempfehlungen respektive Warnungen in diesem Belang?
Die erwähnte Verpflichtung zur Festnahme und Überstellung von Personen an den ICC gilt gleichermassen für alle 123 Vertragsparteien des Römer Statuts. Allfällige im Zusammenhang stehende Risiken würden Personen aus allen 123 Vertragsparteien betreffen und nicht nur spezifisch Personen aus Liechtenstein. Ein direkter Kontext ist derzeit nicht ersichtlich. Hinsichtlich Reisehinweisen wird auf das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA verwiesen.
Kleine Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Auslandsaufenthalte für Aus- und Weiterbildungen
In der Bildungsstrategie 2025plus sind auch im Bereich «Vernetzung und Mobilität» strategische Ziele und Handlungsfelder definiert. Die Bildungsinstitutionen sollen die Chancen nutzen, welche sich aus regionalen und internationalen Projekten sowie Austausch und Mobilität mit anderen Ländern ergeben.
So heisst es in der Bildungsstrategie, dass dafür länderübergreifende Austauschprojekte in Schul-, Aus- und Weiterbildung für alle Altersgruppen gefördert werden sowie an internationalen Bildungsprogrammen teilgenommen wird. Besonders bekannt ist das Austauschprogramm von Erasmus, wodurch es Schülern, Studenten und Lernenden ermöglicht wird, durch einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt an einer europäischen Universität zu studieren oder ein Praktikum zu absolvieren. Während dieser Zeit im Ausland werden die Teilnehmer zudem finanziell unterstützt.
Dabei stellen sich mir verschiedene Fragen zu den verfügbaren Angeboten und wie diese von den Zielgruppen in den verschiedenen Aus- und Weiterbildungsabschnitten angenommen werden.
Welche Mobilitätsangebote stehen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen während ihrer Berufsbildung oder ihrem Studium zur Verfügung?
Die beiden EU-Programme Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps (ESK) bieten eine Vielzahl an Programmen für Jugendliche oder junge Erwachsene während ihrer Berufsbildung oder ihrem Studium an. Die Nationalagentur Liechtenstein, welche in der AIBA integriert ist, fördert und überwacht die genehmigten Erasmus+ und ESK-Projekte. Sind Projektträger wie das ABB, die Schulen in Liechtenstein oder die Universität Liechtenstein verfügbar, können diese Organisationen im Jugend-, Schul-, Berufsbildungsbereich diverse Projekte zur Förderung der Mobilität bei der Nationalagentur beantragen.
Im Berufsbildungsbereich sind dies Job Shadowing; Lehr- oder Schulungstätigkeit für Lernende; Teilnahme an Kompetenzwettbewerben im Berufsbildungsbereich sowie kurz- und langfristige Lernmobilitäten von Lernenden in der beruflichen Bildung.
Im Jugendbereich sind dies Mobilitäten junger Menschen- Jugendbegegnungen, Mobilitätsprojekte für Jugendarbeiter, Aktivitäten zur Förderung der Jugendbeteiligung, DiscoverEU – Inklusionsaktion und die ESK – Freiwilligeneinsätze.
Für Studierende im Hochschulbereich bestehen Möglichkeiten für Auslandssemester, Auslandspraktika und Intensivprogramme.
Wie viele Auszubildende und Studierende nehmen diese Angebote jeweils an und befinden sich somit im Rahmen eines Mobilitätsangebotes für mehrere Monate ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Ausland?
An den Mobilitätsangeboten des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) nehmen durchschnittlich zehn Lernende pro Jahr an einen Aufenthalt von drei bis vier Wochen während ihrer Ausbildung sowie durchschnittlich fünf bis sechs Lehrabsolventinnen oder Lehrabsolventen für sechs Monate nach Abschluss ihrer Berufsbildung teil.
Die Universität Liechtenstein bietet jährlich 40 Auslandssemester und 15 mehrmonatige Auslandspraktika an. Im Studienjahr 2022/23 nehmen insgesamt 34 Studierende der Universität Liechtenstein die Mobilitätsangebote wahr. Vor der Pandemie im Studienjahr 2019/20 absolvierten 39 Studierende ein Auslandssemester und 11 Studierende nutzten die Möglichkeit eines Praktikums im Ausland. Es ist davon auszugehen, dass die sich die Zahlen zukünftig wieder an das Referenzjahr 2019/20 annähern werden.
Welche Mobilitätsangebote werden von den Pflichtschulen genutzt und nach welchen Kriterien werden die Dauer der Sprachaufenthalte an den jeweiligen Schulen festgelegt?
Zusätzlich zu den Angeboten der AIBA, welche insbesondere im Rahmen des Erasmus+ Programmes von den Pflichtschulen sowohl für Lehrpersonen als auch für Schülerinnen- und Schülermobilitäten umfangreich genutzt werden, kommen Programme der Schweizer Nationalagentur Movetia zur Förderung von Französisch an den Pflichtschulen besondere Bedeutung zu. Die Teilnahme an den unterschiedlichen Austausch- und Mobilitätsprogrammen trägt zur Entwicklung der Sprachkompetenz in Französisch und damit auch zur Erfüllung des Liechtensteiner Lehrplans bei. Die jeweilige Dauer des Sprachaufenthaltes orientiert sich an den Vorgaben von Movetia. Zuletzt haben die Realschule Balzers (2021) und die Realschule Triesen (2023) an dem einwöchigen Sprachaustauschprogramm «Deux im Schnee» teilgenommen.
Welche Schulen und Ausbildungsstätten und wie viele Unternehmen nehmen das Angebot von Erasmus oder ähnliche Angebote aktiv in Anspruch?
Die Erasmus+ und ESK Programme werden primär von Bildungs- und Jugendorganisationen genutzt, aber auch Industrieunternehmen nutzen das Angebot. In der ersten Antragsrunde im Jahr 2023 haben 18 unterschiedliche Organisationen Anträge bei der AIBA gestellt. Die eingegangenen Anträge werden gegenwärtig noch geprüft.
Aus der letzten bewilligten Antragsrunde 2021/2022 gibt es per 5. April 2023 insgesamt 25 aktive Erasmus+ und ESK Projektträger in Liechtenstein. Darunter befinden sich insgesamt sechs Schulen: die Formatio Bildungs-Anstalt, die Gemeindeschulen Schaan, das Gymnasium Vaduz, die Kunstschule Liechtenstein, die Oberschule Eschen und die Realschule Vaduz. Hinzu kommen 16 weitere Organisationen, Vereine und Unternehmen sowie das Schulamt (SA), das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) und die Universität Liechtenstein.
Weshalb werden von den Schulen neben den Angeboten von AIBA oder dem Erasmus-Programm zusätzliche Gelder für Sprachaufenthalte benötigt und wie teilen sich diese Gelder unter den Schulen auf?
Sprachaufenthalten wird für die Förderung der Sprachkompetenz über den Unterricht hinaus grosse Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Angebote von AIBA oder dem Erasmus+-Programm wird kein dezidierter Fokus auf die gezielte Förderung der Sprachkompetenzen durch beispielsweise den Besuch einer Sprachschule gelegt. Bei den von den Schulen durchgeführten Sprachaufenthalten stehen die Erfüllung der Lehrplanziele, die gezielte Förderung der Sprachkompetenzen und der Bezug zur Bildungsstrategie 2025plus konkret im Mittelpunkt. Für den Strategiebereich «Vernetzung und Mobilität» kommt den schulisch koordinierten Sprachaufenthalten besondere Bedeutung zu, da die Schülerinnen und Schüler neben sprachlichen Kompetenzen auch Lernerfahrungen im internationalen Kontext machen. Die Erfahrungen mit den bestehenden Aufenthalten weisen darauf hin, dass auch ein kurzer und gezielter Sprachaufenthalt erhebliche Verbesserungen der Sprachkompetenzen zur Folge hat.
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf die von Schulen durchgeführten Sprachaufenthalte. Die jeweiligen Förderbeiträge für jede Schülerin und jeden Schüler sind in den gesetzlichen Grundlagen oder durch Regierungsbeschlüsse festgelegt. Somit ist bislang kein definierter Verteilungsschlüssel für die Gelder unter den Schulen vorgesehen.
Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Übernahme der Schulkosten im Ausland bei besonderen Bedürfnissen
Wenn in Liechtenstein ein Kind im öffentlichen Schulsystem psychisch und physisch nicht mehr bestehen kann, die Angst vor der Schule extreme Formen annimmt sowie die Schule verweigert sowie Suizidgefährdung auftritt und die Eltern eine andere Beschulungsform suchen, bietet das Schulamt in solchen Fällen momentan folgende Lösungen und Kostenübernahme an:
Beschulung im HPZ, Schulen mit Sonderschulstatus meist auf Internatsbasis in der Schweiz und Österreich. Da in solchen Fällen die Trennung von der Familie nicht gewünscht wird, suchen die meisten Eltern Schulen in Wohnnähe, welche die Kinder aufnehmen, und sie ihren Bedürfnissen gerecht beschulen. In diesem Fall müssen die Familien die hohen Kosten selbst übernehmen, sofern die Schule über keinen sogenannten Sonderschulstatus verfügt.
Eine mögliche Lösung wäre, dass das Land Liechtenstein mindestens diejenigen Kosten pro Kind übernimmt, welche das Kind bei einem Schulbesuch in Liechtenstein verursachen würde. Aktuell werden die Kosten somit gänzlich vom Staat auf die Eltern übertragen, was für diese teils eine enorme finanzielle Belastung darstellt.
Dies führt mich zu folgenden Fragen:
Wie viele Kinder werden aktuell im Primarschul- sowie im Sekundarschulalter im Ausland beschult?
Derzeit besuchen 42 Kinder der Primarstufe und 98 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe eine Schule in der Schweiz, dies aus verschiedensten privaten Gründen. Ausserdem sind aktuell vier Kinder der Primarstufe und 13 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe in einer Sonderschule in der Schweiz über das Schulamt platziert. Hier ist das fehlende Angebot in Liechtenstein ausschlaggebend.
Wie viele Kinder sind davon an einer Schule ohne Sonderschulstatus, was heisst, dass die Kosten von den Eltern getragen werden müssen?
73 Schülerinnen und Schüler besuchen eine öffentliche Schule in Österreich. Diese Kosten werden im sogenannten Gegenrecht auf der Grundlage eines Staatsvertrags vom österreichischen Staat getragen.
67 Schülerinnen und Schüler besuchen eine Schule in der Schweiz. Schülerinnen und Schüler, welche auf persönlichem Entscheid der Eltern eine öffentliche oder private Volksschule (Kindergarten bis Sekundarstufe II) in der Schweiz besuchen, wird jeweils ein von der Schulgemeinde respektive der Privatschule festgelegter Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt.
Dasselbe gilt im Übrigen für die 52 Schülerinnen und Schüler aus der Schweiz, die eine öffentliche Schule in Liechtenstein besuchen. 34 besuchen die Heilpädagogische Tagesschule in Schaan und 18 die Regelschule. Bei Letzteren werden CHF 8’000.- pro Schuljahr den Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz in Rechnung gestellt.
Sieht die Regierung die Möglichkeit, die gesetzlichen Grundlagen dermassen anzupassen, sodass bei sämtlichen Beschulungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, psychischen Beeinträchtigungen oder Schulverweigerung in öffentlichen Schulen das Land die Kosten in dem Umfang übernimmt, welcher die Beschulung des Kindes in Liechtenstein kosten würde?
Der Staat stellt ein qualitativ hochwertiges und unentgeltliches Bildungsangebot zur Verfügung. Bereits unter dem geltenden Recht ist es so, dass Liechtenstein bei allen Kindern und Jugendlichen, ob mit oder ohne besonderem Bildungsbedarf, die Kosten für sämtliche Beschulungen an öffentlichen Schulen übernimmt.
Auch im Bereich der öffentlichen Schulen im Inland können Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen des individualisierenden Unterrichts sowie mittels der Gewährung eines Nachteilsausgleichs unterstützt werden. Liechtenstein verfügt über ein gut ausgebautes System an Unterstützungs- und Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, welches entsprechende Fördermöglichkeiten bietet (Fördermassnahmen gemäss SchulFMV).
Sollte es in Liechtenstein in einem speziellen Fall kein für das jeweilige Kind entsprechendes Angebot an notwendiger Förderung geben, wird bereits heute im Einklang mit dem geltenden Recht eine entsprechende Möglichkeit im Ausland gesucht und auch finanziert. Dies muss in einer anerkannten Sonderschule geschehen. Ausländische Sonderschulen können vom Schulamt anerkannt werden, wenn die in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind und diese den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen.
Nicht anerkannte Sonderschulen, öffentliche Schulen oder Privatschulen, welche sich im Ausland befinden, sind von der staatlichen Finanzierung nicht umfasst. Der Staat hat zudem seitens der Verfassung keine Pflicht, Unterricht an Privatschulen oder Schulen im Ausland mit öffentlichen Geldern zu finanzieren.
Im Bereich inländischer Privatschulen hat der Gesetzgeber mit Erlass der Artikel 129 und 130 des Schulgesetzes entschieden, dass auch von der Regierung bewilligte Privatschulen in Liechtenstein (Privatschule formatio und liechtensteinische Waldorfschule) staatlich subventioniert werden können. Betreffend die Art und der Höhe der Subventionsbeiträge hat der Gesetzgeber Art. 130 SchulG geschaffen. Gestützt auf diese beiden Artikel hat die Regierung die Verordnung über die Subvention von Privatschulen in Liechtenstein erlassen, wo die Höhe der Beiträge frankenmässig festgelegt wurden.
Die staatliche Kostenübernahme für sämtliche Beschulungssituationen im Ausland würde einen grundlegenden Systemwechsel der schulischen Finanzierung bedeuten.
Welche gesetzlichen Anpassungen (Gesetz und Artikel) müssten hierzu ungefähr in welchem Wortlaut vorgenommen werden?
Um an dem in Antwort 3 beschriebenen Finanzierungssystem etwas zu ändern, müsste eine Änderung von Art. 129 und 130 SchulG sowie auch eine Änderung der darauf sich stützenden Verordnung über die Subvention von Privatschulen geprüft werden. Ebenfalls zu prüfen wäre zudem, ob für eine solche grundlegende Systemänderung nicht auch die Landesverfassung geändert werden müsste (Art. 16 LV). Inwieweit weitere schulgesetzliche oder subventionsgesetzliche Bestimmungen bzw. die darauf basierenden Verordnungen geändert werden müssten, bedürfte einer fundierten Analyse der gesamten gesetzlichen Situation.
Kleine Anfrage der Abg. Petzold-Mähr Bettina zum Thema: Landesturnhallen / Landesschwimmbad
Die Hallen der Landesturnhallen werden durch die Stabstelle für Sport vergeben. Im Weiteren wird die Belegung im Sportstättenverwaltungssystem für Landesturnhallen veröffentlicht. Die Vergabe der Wasserfläche des Landesschwimmbades wird hingegen durch die Betriebskommission des Hallenbades SZU vollzogen und dann ebenfalls im Sportstättenverwaltungssystem für das Landesschwimmbad (SZU Eschen) veröffentlicht.
Warum wird die Wasserfläche nicht analog bei den Landesturnhallen von der Stabstelle für Sport vergeben?
Die Landesturnhallen werden gemäss den Ergänzungen zu den Richtlinien des Schulamts über die Mitverwendung von Landesschulanlagen von der Stabsstelle für Sport ausserhalb des Schulunterrichts vergeben. Für die Vorgaben zur Nutzung der Wasserflächen ist die Betriebskommission des Hallenbads Schulzentrum Unterland mit Vorsitz des Schulamtes zuständig. Die Betriebskommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Schulamts, der Unterländer Gemeinden, der Sekundarschulen und Gemeindeschulen des Unterlands, der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften, der Badeleitung, dem Schulsportinspektor und dem Liechtenstein Olympic Committee zusammen. Entgegen der Turnhallen ist das Hallenbad des Schulzentrums Unterlands ein laufender Betrieb mit öffentlichen Gästen und unterschiedlichen Kunden. Unter Beachtung des Vorrangs des Schulsports und des öffentlichen Badebetriebs können Wasserflächen für Vereinssport und für weitere Zwecke während den Öffnungszeiten zur Verfügung gestellt werden. Über die Gesuche auf Zuteilung von Wasserflächen entscheidet die Badeleitung laufend nach den Vorgaben der Betriebskommission.
Was müsste aus Sicht der Regierung gemacht werden, damit dies vereinheitlicht werden kann?
Die Regierung bestellt die Betriebskommission gemäss Reglement über die Führung und Benützung des Hallenbades im Schulzentrum Unterland für die Behandlung von Fragen der Betriebsführung für eine Dauer von vier Jahren. Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Wasserzuteilung, die Beratung der für das Bad zuständigen Ämter, Fragen betreffend Infrastruktur und Personal, die Behandlung von Beschwerden sowie endgültiger Beschlüsse über Sanktionen gemäss Haus- und Badeordnung. Diese Aufgaben müssten der Stabsstelle für Sport übertragen werden und könnten durch die aktuellen Ressourcen nicht abgedeckt werden. Ebenfalls ist die ortsnahe Vergabe der Wasserfläche und die Involvierung der verschiedenen Interessengruppen im Badebetrieb ein klarer Vorteil.
Wäre es aus Sicht der Regierung nicht sinnvoll, die Vergabe von Hallen und Wasserflächen bei der Stabstelle für Sport zu zentralisieren?
Die Verwaltung der Landessporthallen ausserhalb des Schulunterrichts durch die Stabsstelle für Sport, als auch die Vergabe der Wasserfläche des Hallenbades im Schulzentrum Unterland durch die Betriebskommission mit Vorsitz des Schulamtes haben sich bewährt. In den letzten Jahren wurden im Sinne der Nutzer die Prozesse mit den Fachbereichen weiterentwickelt. Die Vergabe der Sport- und Schwimmflächen wird bereits jetzt im gleichen elektronischen Verwaltungssystem administriert, ist für diese einsehbar und sorgt damit für Transparenz bei den Nutzergruppen. Aufgrund der jeweiligen Kundennähe und Kompetenzen ist die Zuständigkeit der Vergabe durch die jetzigen Stellen sinnvoll und aus Sicht der Regierung beizubehalten.
Kleine Anfrage der Abg. Petzold-Mähr Bettina zum Thema: Statusbericht Asyl- und Schutzgesuche
Auf der Homepage der Regierung unter der Sonderseite Ukraine wird wöchentlich ein Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche veröffentlicht. Ganz unten werden die Zahlen des Schulamtes in Bezug auf Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine aufgeführt. Hierzu hätte ich folgende Fragen:
In welchen Gemeinden bzw. Stufen besuchen diese 94 Schüler den Unterricht?
Die ukrainischen Kinder und Jugendlichen sind derzeit mit Ausnahme von Planken auf alle Schulstandorte der Gemeinde- und Sekundarschulen verteilt.
Wie viele Klassen überschreiten durch das nachträgliche Zuweisen von Schülern die Klassengrössennorm?
Das Schulamt achtet, wo immer möglich, auf eine differenzierte Verteilung der ukrainischen Kinder und Jugendlichen auf die Gemeinde- und Sekundarschulen des Landes. Dies entspricht in der Regel einer zusätzlichen Lernenden resp. einem zusätzlichen Lernenden pro Klasse. In Einzelfällen sind es bis zu drei zusätzliche Schülerinnen und Schüler pro Klasse. Die obere Richtzahl von 24 Schülerinnen und Schülern ist durch die Einschulung der ukrainischen Flüchtlinge in die Regelklassen in einem Fall überschritten.
In welchen Gemeinden bzw. Stufen befinden sich diese Klassen?
Die erwähnte Klasse ist eine 1. Klasse der Realschule Triesen. Sie hat aufgrund der Klassengrösse zusätzliche 17 Unterrichtslektionen erhalten, in denen die Klasse aufgeteilt werden kann, sie verfügt über eine zusätzliche Lehrperson für die Klassenverantwortung und es werden für die ukrainischen Jugendlichen separate Lektionen in Deutsch als Zweitsprache angeboten.
Wie ist das weitere zeitliche Vorgehen in Bezug auf die Übernahme in den Regelschulbetrieb der 19 Kinder die aktuell eine IK DaZ-/LernHub-Klasse besuchen?
Diese Kinder und Jugendlichen werden, wie alle anderen, nach durchschnittlich drei bis fünf Monaten vom LernHub in den Regelschulbetrieb aufgenommen. Dabei handelt es sich um Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 17 Jahren, die auf verschiedene Schulen bzw. Schultypen verteilt werden.
Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Lehrerdienstgesetz (LDG)
Das Lehrerdienstgesetz (LDG) wurde in der Landtagssitzung im Mai 2021 erneut in 1. Lesung behandelt. Seither sind fast zwei Jahre vergangen und es stellen sich mir diesbezüglich folgende Fragen:
Was wird seit Mai 2021 unternommen, um die im Jahre 2021 aufgeworfenen Themata lösungsorientiert zu diskutieren?
Nach der erneuten 1. Lesung betreffend die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes (LDG) durch den Hohen Landtag im Mai 2021 stand das Schulamt im Auftrag des Ministeriums in einem intensiven Austausch mit den Stufenvereinen der Lehrpersonen, welche alle Stufen vom Kindergarten bis zum Gymnasium abdeckten.
Im Rahmen zweier ganztätiger Workshops sowie vier Treffen mit Vertretungen der verschiedenen Stufenvereine wurden realistische und mehrheitsfähige Prototypen zu den drei Themenbereichen «Anstellungen», «Schulautonomie stärken» und «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten-Primarschule» entwickelt. Die Schulleitungen wurden ausserdem im Rahmen der diversen Konferenzen über den aktuellen Stand informiert.
Im Nachgang zu den Workshops wurden die Prototypen in jedem Lehrerteam in Liechtenstein durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Schulamts und eine Stufenvertretung vorgestellt. Das Schulpersonal wurde eingeladen, sich mittels Feedbackbogen zu den Prototypen zu äussern, auf stufenspezifische Probleme hinzuweisen oder andere Lösungsansätze aufzuzeigen. Davon machten 499 Personen Gebrauch.
Die Rückmeldungen zeigen, dass die Kernthemen «Anstellungen» und «Schulautonomie stärken» auf eine sehr hohe Zustimmung treffen. Das Thema «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten – Primarschule» weist weiteren Klärungsbedarf auf. Hierzu sind weitere Gespräche mit den Lehrpersonen resp. Stufenvertretungen geplant, so dass eine legistische Übertragung in einen Gesetzesvorschlag möglich wird.
Für welche Landtagssitzung plant die Regierung dem Landtag die Stellungnahme zum Lehrerdienstgesetz als Folge der Diskussion im Mai-Landtag 2021 vorzulegen?
Die Regierung wird nach der nunmehr nochmals gewünschten zusätzlichen Konsolidierungsrunde den Gesetzesvorschlag fertig bearbeiten und dem Hohen Landtag nach heutigem Stand so vorlegen, dass die Änderungen auf das Schuljahr 2024/2025 umgesetzt werden können.
Wie lange schätzt die Regierung die Vorbereitungszeit ein, um die geplanten Änderungen beispielsweise im Bereich IT, Kommunikation, Schulung, etc. zu implementieren?
Nach der Verabschiedung des revidierten LDG durch den Hohen Landtag kann das Schulamt die Umsetzung der diversen Anpassungen angehen. Während die Anpassung der Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen im Kindergarten auf das Schuljahr 2024/25 umgesetzt werden kann, wird die Stärkung der Schulautonomie mehr Zeit in Anspruch nehmen. Dabei gilt es, die Rolle der Schulleitungen neu zu definieren und sicherzustellen, dass für alle Arbeiten, insbesondere aber die Personalführung, die nötigen Kompetenzen vorhanden sind. Ausserdem soll in einem Co-Creating-Prozess der gesamte Prozess um die Mitarbeitenden-Beurteilung neu erarbeitet werden. Realistisch betrachtet, ist hier eine Umsetzung bis zum Schuljahr 2026 denkbar. Das Schulamt wird beauftragt, einen entsprechenden Terminplan auszuarbeiten, welcher auch die nötigen Massnahmen aufzeigt.
Im heutigen «Vaterland» wird das Lehrerdienstgesetz in einem Artikel behandelt. Dort wird ausgeführt, dass eine sehr hohe Zustimmung der Lehrerschaft zu den Themen «Anstellung» und «Schulautonomie stärken» bestehe. Wie viele Feedbacks in Prozenten und Zahlen haben sich diesbezüglich zustimmend geäussert?
Zu den Prototypen sind 499 Einzelvoten als Rückmeldungen beim Schulamt eingegangen.
Zum Prototyp «Anstellungen» äusserten sich diese wie folgt:
- 89 Prozent Zustimmung
- 10 Prozent Ablehnung
- 1 Prozent anderes
Zum Prototyp «Schulautonomie» äusserten sich diese wie folgt:
- 76 Prozent Zustimmung
- 24 Prozent Ablehnung
Zur vorgeschlagenen Überarbeitung des gesamten Prozesses der Mitarbeitenden-Beurteilung äusserte sich niemand negativ.
Zum Prototyp «Gleichstellung Kindergarten-Primarschule» äusserten sich diese wie folgt:
- 21 Prozent eine gute Lösung
- 29 Prozent zusätzliche Entlöhnung Pausenaufsicht
- 32 Prozent keine Entlöhnung der Pausenaufsicht, sonst neues Ungleichgewicht PS-KG
- 18 Prozent anderes
Im Artikel wird auch erwähnt, dass zum Thema «Gleichstellung Lehrpersonen Kindergarten-Primarschule» nun noch einmal zusätzliche Gespräche mit Lehrpersonen des Kindergartens zur Optimierung des Gesetzesentwurfs geführt werden. Was sind die inhaltlichen Gründe, dass bei diesem Thema noch Differenzen bestehen?
Dabei geht es in erster Linie um die zukünftige Organisation der Pausenaufsicht für die Kindergartenstufe. Das Ziel einer Gleichstellung beinhaltet neben den bereits umgesetzten Punkten der gleichen Lohnklasse und desselben Lohns auch eine Gleichstellung in den Pflichtlektionen. Hier entsprechen bei den Primarlehrpersonen heute 29 Lektionen einem 100%-Pensum, beim Kindergartenpersonal sind dies 30 Lektionen bei einem 100%-Pensum.
Bei der Diskussion um die Pausenaufsicht geht es vorwiegend um die unabhängig vom Standort vorhandenen Möglichkeiten der Pausenaufsichtsorganisation durch die Schulleitung. Grundsätzlich ist die Aufsicht ein Teil des Gesamtauftrages der Arbeit, wobei Kindergartenlehrpersonen im Gegensatz zu Primarlehrpersonen eine zusätzliche Entlastung von 0.5 Lektionen erhalten sollen, welcher sich in durch den höheren Betreuungs- und Aufsichtsaufwand begründet. Gleichzeitig soll die Schulleitung den Freiraum erhalten, um standortspezifische Lösungen zu finden. So können die Anzahl Lehrpersonen oder die räumlichen Anforderungen unterschiedlichen Aufwand in der Pausenaufsicht nach sich ziehen, was eine differenzierte Beurteilung der individuellen Entlastung durch die Schulleitung voraussetzt. Dem gegenüber steht die Forderung, dass Pausenaufsichten im Kindergarten weiterhin ordentlich bezahlt werden, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Dies würde allerdings dazu führen, dass Kindergartenlehrpersonen mehr verdienen würden als Primarlehrpersonen.