Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch beantwortet die kleinen Anfragen

Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Start-ups im Fintech Standort Liechtenstein

Abgeordneter Hubert Büchel

Mir wurde in den letzten Monaten von vielen Seiten zugetragen, dass Liechtenstein bei Start-ups insbesondere bei Fintechs an Attraktivität eingebüsst habe. Zudem ist mir im Jahresbericht der FMA aufgefallen, dass die Anfragen an das Regulierungslabor von 255 Anfragen im Jahre 2018 auf 124 im Jahre 2021 zurückgegangen sind.

Ein Teil der Fintech-Community sind die sogenannten Blockchain Unternehmen. Ich habe bereits im September 2021 eine kleine Anfrage bezüglich dem Blockchain Gesetz (TVTG) gestellt. Dazumal wurde geantwortet, dass die FMA keine Anträge abgelehnt habe, sondern die Unternehmen von sich aus das Gesuch zurückgezogen haben. Mich würde nun interessieren, wie dies heute aussieht.

Meine Fragen hierzu:

Wie viele Anträge zur Registrierung (Unternehmen und Rollen) unter dem TVTG wurden seit Oktober 2021 gestellt und wie viele wurden von der FMA genehmigt und abgelehnt?
Seit dem 1. Oktober 2021 gingen Anträge von 19 Unternehmen für die Registrierung von insgesamt 40 Rollen ein. 15 neue VT-Dienstleister wurden für insgesamt 28 Rollen registriert. Zusätzlich erhielten 2 bestehende VT-Dienstleister die Registrierung für jeweils eine weitere Rolle. 2 Unternehmen wurden unter aufschiebenden Bedingungen registriert, die aktuell noch nicht erfüllt wurden. Die FMA hat keine Anträge abgelehnt.

Wie viele Anfragen an das Regulierungslabor sind im vergangenen Jahr 2022 eingegangen?
Hier muss zwischen sog. Unterstellungsanfragen und allgemeinen Anfragen unterschieden werden. Unterstellungsanfragen betreffen ein konkretes Geschäftsmodell und beinhalten die Frage, ob dieses einer Bewilligungs- oder Registrierungspflicht untersteht. Ihre Beantwortung ist kostenpflichtig. Allgemeine Anfragen hingegen betreffen jegliche Anfragen des Marktes, die nicht den Umfang einer Unterstellungsanfrage erreichen und meist per Telefon oder E-Mail beantwortet werden können. Ihre Beantwortung wird nicht verrechnet.

Im Jahr 2022 sind insgesamt 29 Unterstellungsanfragen eingegangen. Dies sind 7 mehr als im Jahr 2021 und 8 mehr als im Jahr 2020. Die Anzahl der allgemeinen Anfragen betrug 2022: 109, 2021: 124 und 2020: 113.

Wie sieht die Regierung die Attraktivität des Standorts Liechtenstein für Start-ups insbesondere für Fintechs?
Die Anzahl der eingereichten Registrierungsanträge war in den letzten Jahren nahezu konstant. 2021 gingen Registrierungsanträge von 16 Unternehmen ein, 2022 von 14 Unternehmen.

Die Anzahl Unterstellungsanfragen (Anfragen, in denen ein konkretes Geschäftsmodell beschrieben und der FMA zur Beurteilung bestehender Bewilligungs- oder Registrierungspflichten vorgelegt wird) hat sich seit Einführung des TVTG im Jahre 2020 jeweils im Bereich zwischen 20 und 30 Anfragen pro Jahr bewegt, wobei 2022 ein Anstieg zu verzeichnen war.

Die FMA kann kein nachlassendes Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Blockchain (VT-Systeme) in Liechtenstein erkennen. Die Schwankungen scheinen sich im erwartbaren Rahmen zu bewegen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich klassische Finanzintermediäre vermehrt für das Thema interessieren – bereits vier Banken wurden als VT-Dienstleister registriert –, was für eine Maturität des Marktes spricht.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass die Attraktivität des Standorts Liechtenstein von sehr vielen Faktoren abhängt und auch für die einzelnen Geschäftsmodelle unterschiedlich sein kann. Generell kann festgehalten werden, dass der Standort einige Vorteile für Startups und etablierte Unternehmen im Fintech-Bereich aufweist, wie z.B. die Gesetzgebung, die generelle Attraktivität des Wirtschaftsstandorts und das Fachwissen im Bereich Fintech innerhalb der Behörden.

Wie sieht die Regierung die Start-ups, insbesondere Fintechs in Bezug auf die Attraktivität für Liechtenstein?
Technologie treibt die Innovation im Finanzbereich nach wie vor stark voran. Die Speerspitze der Innovation bilden oft Startups, die Vorteile des technologischen Fortschritts schneller nutzen können. Startups bereiten so oft auch den Boden für die verbreitete Nutzung von Innovationen durch etablierte Finanzintermediäre. Ihr Beitrag für Liechtenstein liegt deshalb weit über einer simplen Kosten-/Ertragsbetrachtung pro Startup. Vielmehr sind die Netzwerk- und Synergieeffekte von Startups als Beitrag zum regionalen Ökosystem wichtig, unabhängig davon, wie viele davon erfolgreich sind und später einen relevanten Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive fliessen Investitionen in Startups oft unmittelbar in Löhne, Umsätze von Beratungsunternehmen und Hotellerie, weshalb ein starker Startupsektor auch wirtschaftlich interessant ist. Für die Regierung ist eine ausgewogene Mischung von etablierten Unternehmen und Startups aus wirtschaftspolitischer Perspektive ideal und möchte für alle Unternehmensphasen attraktive Rahmenbedingungen bieten.

Wenn Frage 4 positiv ausfällt: Gibt es Überlegungen, eine Analyse bezüglich der Standortattraktivität für Start-ups und/oder Fintechs in Liechtenstein zu machen?
Die letzte Analyse der Standortattraktivität für Startups und Fintechs stammt aus dem Jahr 2014. Da sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren stark verändert haben, ist eine erneute Analyse sinnvoll. Die Regierung nimmt die Anregung gerne auf.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Regierungsantrag – Erhöhung des Staatsbeitrags an die FMA auf neu jährlich CHF 6 Mio.

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Der Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, in dem die FMA-Finanzierung durch einen jährlichen Staatsbeitrag gesetzlich festgeschrieben wird, steht im Mai-Landtag zur Behandlung an.

Die Begründung, den jährlichen Staatsbeitrag von CHF 5 Mio. auf CHF 6 Mio. zu erhöhen, ist sehr minimal und dünn ausgeführt. Vielmehr laufen der Regierung die Selbstdynamik des Personalwachstums der FMA und die Kosten aus dem Ruder.

Um zu fundierteren Informationen für die Behandlung dieser beabsichtigten Finanzierungserhöhung um jährlich CHF 1 Mio. – von CHF 5 Mio. auf CHF 6 Mio. – zu kommen, ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

Wie entwickelte sich das Personalvolumen der FMA seit 2014? Wie viele Mitarbeitende waren es per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022?
Per Ende 2014 beschäftigte die FMA 83 Mitarbeitende (78.7 Vollzeitäquivalente), per Ende 2018 99 Mitarbeitende (95.8 Vollzeitäquivalente) und per Ende 2022 120 Mitarbeitende (108 Vollzeitäquivalente).

Wie entwickelte sich die Mitarbeiteranzahl nach Nationalitäten ebenfalls per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022? Jeweils aufgeteilt in Prozentzahlen in liechtensteinische, österreichische und deutsche Mitarbeitende.
Der prozentuale Anteil der genannten Nationalitäten der FMA-Mitarbeitenden waren wie folgt:

2014
25.3% Liechtenstein
31.4% Österreich
12.0% Deutschland

2018
25.2% Liechtenstein
37.5% Österreich
12.1% Deutschland

2022
30.9% Liechtenstein
40.0% Österreich
10.8% Deutschland

Wie entwickelte sich der Personalaufwand mit Frankenangaben per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022?
Der Personalaufwand betrug 2014 rund CHF 13,5 Millionen, 2018 rund CHF 15,7 Millionen und 2022 rund CHF 18,1 Millionen.

Wie entwickelten sich die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (jährliche Gesamtsumme) per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022?
Die Bezüge der GL-Mitglieder betrugen 2014 rund CHF 1,62 Millionen (5 Mitglieder), 2018 rund CHF 1,88 Millionen (6 Mitglieder) und 2022 rund CHF 1,99 Millionen (6 Mitglieder).

Wie entwickelte sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden Finanzmarktteilnehmer ebenfalls gemäss den Steps per Ende 2014, per Ende 2018, per Ende 2022? Jeweils aufgeteilt in die Finanzmarktinstitutionen Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen, Treuhandunternehmen und Stiftungen.
Die Zahl der Beaufsichtigten in den angefragten Intermediärskategorien entwickelte sich wie folgt:

2014
Banken: 17
Vermögensverwaltungsgesellschaften: 121
Versicherungsunternehmen: 42
Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 327

2018
Banken: 14
Vermögensverwaltungsgesellschaften: 109
Versicherungsunternehmen: 38
Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 395

2022
Banken: 12
Vermögensverwaltungsgesellschaften: 94
Versicherungsunternehmen: 32
Treuhänder und Treuhandgesellschaften: 353


Kleine Anfrage des stv. Abg. Hasler Thomas zum Thema: Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden

Stv. Abgeordneter Hasler Thomas

Der Landtag hat gerade den Finanzausgleich mit den Gemeinden neu geregelt. Die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden ist hingegen noch lange nicht abgeschlossen. Es finden sich immer noch relativ viele öffentliche Aufgaben, wo sowohl das Land als auch die Gemeinden nach einem jeweils festgelegten Schlüssel für die Kostentragung verantwortlich sind. Beispiele hierfür sind die Lehrerbesoldung, Pflegeheime, die wirtschaftliche Sozialhilfe oder auch die Steuerveranlagung von privaten Personen.

Dazu folgende Fragen:

Laufen aktuelle Projekte zur Aufgabenentflechtung von Land und Gemeinden?
Nein, aktuell laufen keine Projekte zu einer weiteren Aufgabenentflechtung.

In welchen Bereichen, in denen noch keine Projekte laufen: Sind solche noch in dieser Legislatur geplant?
Wie in Kapitel 4.1.1.6 des Bericht und Antrags Nr. 116/2022 betreffend die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes ausgeführt, steht die Regierung einer weiteren Aufgabenentflechtung offen gegenüber und entsprechende Arbeiten können nach Abschluss der Umsetzung der Revision des Finanzausgleichsgesetzes wiederum aufgenommen werden. Diesbezüglich wäre es aus Sicht der Regierung begrüssenswert, wenn die Gemeinden konkret aufzeigen würden, welche bisher gemeinsam finanzierten Aufgabenbereiche von ihnen übernommen werden könnten.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Tiefere Steuerbelastung durch den Einbau einer Wärmepumpe

Abgeordneter Wendelin Lampert

Diese Anfrage geht in die gleiche Richtung wie jene des Abg. Daniel Oehry. Gemäss Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Baugesetzes, Nr. 14/2023, Seite 28, betragen die Investitionskosten für eine Ölheizung CHF 23’000 und für eine Luft-Wärmepumpe nach Abzug der Förderung durch das Land und die Gemeinde CHF 24’296. Die Wärmepumpe ist also bei den Investitionskosten CHF 1’296 teurer.

Die Energiekosten pro Jahr betragen im Jahr 2023 bei der Ölheizung CHF 2’600 und bei der Wärmepumpe CHF 2’295. Somit ist die Wärmpumpe pro Jahr CHF 305 günstiger, beziehungsweise die zusätzliche Investition ist innert gut vier Jahren amortisiert und die Wärmepumpe ist ab dem fünften Jahr für den Rest der Lebensdauer günstiger.

Nun wurde die Meinung geäussert, dass durch den Einbau einer Wärmepumpe mehr Steuern bezahlt werden müssten, da die Liegenschaft höher bewertet werde. Auf der anderen Seite wird das Vermögen jedoch um den Preis der Investitionskosten oder die höhere Hypothek reduziert.

Die Steuerverwaltung sprach in einem Interview von einem grundsätzlichen Nullsummenspiel, wobei im konkreten Fall sogar eine tiefere Steuerlast resultiere, da die höhere Bewertung der Liegenschaft tiefer ausfalle, als die getätigten Investitionskosten.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

Um welchen Wert wird ein bestehendes Gebäude durch die Steuerverwaltung höher bewertet, wenn eine bestehende Öl- oder Gasheizung durch eine Luft-Wärmepumpe im Wert von CHF 37’000 beziehungsweise nach Abzug der Landes- und Gemeindeförderung von CHF 24’296 ersetzt wird?
Der Steuerschätzwert soll einen Verkehrswert des Gebäudes darstellen, d.h. erhaltene Subventionen sind nicht relevant bei der Festlegung des Wertes. Die Luft-Wärmepumpe erfordert gemäss dem erwähnten BuA eine Bruttoinvestition von CHF 37’000, eine Ölheizung eine solche von CHF 23’000. Die Luft-Wärmepumpe kostet also exkl. Subventionen CHF 14’000 mehr als die Ölheizung. Diese höheren Investition wird mit einer pauschalen Erhöhung des Steuerschätzwertes um CHF 10’000 Rechnung getragen.

Um welchen Wert verringert sich das Vermögen der Liegenschaftsbesitzerin durch das Bezahlen der Luft-Wärmpumpe mittels den Abbau von Vermögen oder durch Aufnahme einer Hypothek gemäss Frage 1, wenn eine Luft-Wärmepumpe im Wert von CHF 37’000 beziehungsweise nach Abzug der Landes- und Gemeindeförderung von CHF 24’296 eingebaut wird?
Die Anschaffung der Luft-Wärmepumpe reduziert das Nettovermögen um den Nettokaufpreis von CHF 24’296. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kaufpreis durch den Abbau von Vermögenswerten oder der Erhöhung der Schulden finanziert wird.

Um welchen Betrag reduziert sich das steuerbare Vermögen gemäss den Antworten auf die Fragen 1 und 2?
Das steuerlich massgebende Nettovermögen reduziert sich um CHF 14’296.

Wie viele Steuern muss eine Person unter der Annahme des Höchststeuersatzes weniger bezahlen, wenn die Person eine Luft-Wärmpumpe gemäss Frage 1 einbauen lässt?
Eine Reduktion des Vermögens um CHF 14’296 reduziert die geschuldete Landessteuer um maximal CHF 45.75. Bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 150% resultiert eine um maximal CHF 114.35 tiefere Gesamtsteuer.

Entspricht es der Regel der Steuerverwaltung, dass die höhere Bewertung der Liegenschaft aufgrund der getätigten Investitionen grundsätzlich tiefer ausfällt als die Summe der getätigten Investitionen, und somit in Summe weniger Steuern bezahlt werden müssen?
Bei der Ermittlung des Steuerschätzwerts werden die Baukosten mit 85% angesetzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Investitionen in Liegenschaften weniger liquid sind als andere Vermögenswerte.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: Wertsteigerung oder Werterhaltung bei Heizungen

Abgeordneter Daniel Oehry

Viele Hausbesitzer/-innen ersetzen aufgrund der Energiekosten und der hohen Förderung im Moment ihre Heizungen. Wie aus den Medien zu entnehmen war, führt dies aus Steuersicht zu einer Erhöhung des Wertes der Liegenschaft und in Folge zu einer Anpassung des Steuerschätzwertes. Was als Fehler bezeichnet wurde, führt bei genauer Betrachtung dazu, dass in der Regel Vermögen reduziert wird und damit investiert wird und das wäre dann steuerrechtlich linke Tasche rechte Taschen.

Ist das aber tatsächlich korrekt? Auf welcher Basis wird entschieden, wann eine Investition werterhaltend ist und wann sie wertsteigernd ist und damit der Schätzwert anzuheben ist? Bei einem Pool oder einem Anbau ist dies offensichtlich. Wenn sie jedoch ihre alte Küche durch eine neue ersetzen oder wenn sie ihre alte Heizung durch eine neue ersetzen oder wenn sie eine PV-Anlage zur Stromerzeugung für den Wärmetauscher auf ihr Dach setzen, ist das nicht offensichtlich.

Gemäss Steuergesetz Art. 12 Abs. 2 sind Gebäude und Grundstücke grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert zu bewerten. In Art. 38 Abs. b wird ausgeführt, dass Werterhaltungskosten nicht in den Anlagewert einfliessen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, welche Grundlagen zu welcher Einschätzung führen.

Dies führt zu folgenden Fragen:

Nach welchen Kriterien wird eine Investition im Eigenheim als werterhaltend eingestuft und wann ist etwas wertsteigernd?
Die Steuerverwaltung stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine werterhaltende oder eine wertvermehrende Investition handelt auf die umfangreiche Fachliteratur zu diesem Thema. Vereinfacht sind wertvermehrende Investitionen solche, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert aufweisen. Um welche Art von Liegenschaft es sich dabei handelt, ist nicht relevant.

Welchen gesetzlichen Grundlagen kann diese Unterscheidung entnommen werden?
Art. 38 Bst. b SteG hält fest, dass wertvermehrende Aufwendungen bei der Veräusserung einer Liegenschaft die massgebenden Anlagekosten erhöhen, übliche Werterhaltungskosten jedoch nicht. Wertvermehrende Investitionen erhöhen den Verkehrswert einer Liegenschaft und somit auch den Steuerschätzwert.

Wenn eine Ersatzinvestition in eine neue Heizung zur Wertsteigerung führt, warum kann dann im Gegensatz nicht eine Abschreibung geltend gemacht werden?
Ob es möglich sein soll, Liegenschaften planmässig abzuschreiben, muss der Gesetzgeber entscheiden. In der Vergangenheit hat er dies verneint.

Führt ein Ersatz einer bestehenden Öl- oder Gasheizung – wenn die identische Technologie, also wieder eine Öl- oder Gasheizung eingebaut wird – zu einer Wertsteigerung oder ist dies werterhaltend?
Wird eine alte Ölheizung durch eine neue Ölheizung ersetzt, so ist dies eine werterhaltende Investition. Die Liegenschaft wird objektiv betrachtet langfristig nicht verbessert.

Wie rechtfertigt die Regierung, dass einerseits der möglichst schnelle Wechsel zu erneuerbaren Energien wichtig ist, und dann steuerrechtlich ein Wechsel von Öl oder Gas zu einem Wärmetauscher als wertsteigernd gilt?
Ein Wechsel von einer Ölheizung zu einer Luft-Wärmepumpe führt zu keiner höheren Steuerlast, im Gegenteil. Vergleiche auch die Antwort zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert. Aufgrund der gewährten Subvention kann eine Luft-Wärmepumpe zu nur gering höheren Kosten gegenüber einer Ölheizung erworben werden. Damit profitiert der Immobilienbesitzer von einem höheren Verkehrswert seiner Liegenschaft und zusätzlich jährlich von tieferen Energiekosten. Dies ist nach Ansicht der Regierung eine gute Lösung für den Hausbesitzer und die Hausbesitzerin.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: liechtensteinischer Bankenplatz

Abgeordneter Daniel Seger

Der liechtensteinische Bankenplatz ist meiner Meinung nach stabil und unterscheidet sich vom schweizerischen Bankenplatz. Insbesondere die drei grossen Banken unterscheiden sich wesentlich von der Credit Suisse (CS) und der UBS, indem sie über eine stabile sowie ganz beziehungsweise mehrheitlich langfristig orientierte Eigentümerschaft verfügen, stärker kapitalisiert sind, kein risikoreiches Investmentbanking betreiben und im In- wie auch Ausland grosses Vertrauen geniessen. Im Zuge der Übernahme der CS durch die UBS wurden und werden immer wieder Fragen gestellt, ob ein solcher oder ähnlicher Fall, wie er der CS widerfahren ist, auch in Liechtenstein geschehen kann.

Dazu meine Fragen:

Welche Banken in Liechtenstein erachtet die Regierung als systemrelevant?
Die FMA ist gemäss Bankengesetz (BankG) dazu verpflichtet, jährlich eine Analyse zur Identifikation der systemrelevanten Banken in Liechtenstein durchzuführen. Die FMA hat folgende Banken bzw. Bankengruppen als systemrelevant identifiziert: LGT Bank AG, Liechtensteinische Landesbank AG und VP Bank AG bzw. auf konsolidierter Ebene die LGT Gruppe, die LLB Gruppe und die VPB Gruppe.

Die identifizierten Banken bzw. Bankengruppen sind für den Liechtensteiner Bankensektor und die Wirtschaft von sehr hoher Systemrelevanz. Alle identifizierten Banken sind in allen vier Kriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Wirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit dem Finanzsystem) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Ihr Scheitern hätte daher aus heutiger Perspektive erheblich negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität in Liechtenstein und wäre daher mit hohen Kosten für die Realwirtschaft verbunden.

Welche Mittel stehen zur Verfügung, wenn ein Grossteil der Kunden das Vertrauen in eine dieser Banken verlieren und Vermögenswerte in hohem Masse abziehen würde?
Ein Vertrauensverlust in Liechtenstein ist aus mehreren Gründen unwahrscheinlicher als in anderen Staaten. Die systemrelevanten Banken in Liechtenstein verfügen über sehr hohe und qualitativ hochwertige Liquiditätspuffer. Zudem sind die Refinanzierungsquellen dieser Banken stark gestreut und diversifiziert. Sowohl Markt- als auch Liquiditätskonzentrationsrisiken dieser Banken sind gering. Im Anlassfall kann die FMA zudem bei einer Bank besondere Liquiditätsanforderungen verlangen. Diese Massnahme dient bereits präventiv dazu, dass es zu keinem Liquiditätsengpass kommt.

Im Falle eines erhöhten Abzugs von Kundeneinlagen können diese Banken nicht nur auf ihre vorhandenen hohen Liquiditätspuffer zurückgreifen, sondern auch zusätzliche Liquidität über Repo-Plattformen und die Schweizerische Nationalbank (SNB) generieren. Der Währungsvertrag garantiert zwar, dass liechtensteinische Banken zu denselben Konditionen wie die schweizerischen Banken Refinanzierungsmöglichkeiten bei der SNB im Krisenfall erhalten, allerdings ist keine der liechtensteinischen Banken im schweizerischen Währungsraum als systemrelevant eingestuft. Deshalb ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass liechtensteinische Banken im Krisenfall keine Notfall-Liquiditätshilfe erhalten würden und deshalb solvente, aber illiquide Banken nicht mit ausreichend liquiden Mitteln versorgt werden könnten. Auch vor diesem Hintergrund wäre aus Sicht der Regierung eine Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds (IWF) zentral, um den Liquiditätsbedarf einer solventen Bank im Krisenfall sicherstellen zu können.

Sollten die Liquiditätspuffer und zusätzlich generierte liquide Mittel nicht ausreichen, um den «Bank-run» zu stoppen, würde die FMA alle notwendigen Schritte zur «Abwicklung» der Bank treffen. Darunter fällt etwa die Verhängung eines Zahlungsmoratoriums. Im Zeitraum des Zahlungsmoratoriums können seitens der Einleger nur geringe Beträge abgehoben werden. Darüber hinaus sind die besonders schützenswerten gedeckten Einlagen durch eine speziell eingerichtete Einlagensicherung geschützt.

Die FMA nutzt diesen Zeitraum insbesondere für die Durchführung der Herabschreibung und/oder Wandlung von Schuldinstrumenten, die von nicht-präferierten Gläubigern der Bank gehalten werden, z.B. nachrangige Fremdkapitalgläubiger («bail-in»). Damit werden diese Gläubiger an der Stabilisierung der Bank, zugunsten der sonstigen Einleger, womöglich auch gegen deren Willen, «beteiligt». Als Effekt dieses «bail-in» wird die Eigenkapitalbasis derart gestärkt, dass das Vertrauen der Einleger wiederhergestellt werden sollte. Die stabilisierte Bank wird sodann wieder markttauglich gemacht und an einen interessierten Investor verkauft. Wird kurzfristig kein Investor gefunden, so ist die FMA zur Einrichtung einer «Good Bank» ermächtigt.

Voraussetzung für die Effektivität dieser Massnahmen ist allerdings die «Abwicklungsfähigkeit» der betroffenen Institute. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern, müssen Institute, bei denen ein öffentliches Interesse an einer Abwicklung im Krisenfall besteht, ausreichende Mittel zur Verlustabdeckung und Rekapitalisierung bereithalten. Dies dient insbesondere dem Abwicklungsgrundsatz, wonach Verluste stets zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden müssen, und nicht vom Steuerzahler oder den Einlegern.

Welche Mittel stehen zur Verfügung, wenn ein Grossteil der Aktionäre das Vertrauen in eine dieser Banken verlieren und ihre Beteiligung abstossen würde?
Im Gegensatz zur CS oder UBS befinden sich nicht alle Aktien der drei systemrelevanten Liechtensteiner Banken im Streubesitz, sondern alle drei Institute verfügen über eine solide und in Liechtenstein basierte Eigentümerschaft (sog. Ankeraktionäre). Das bedeutet, dass alle drei Grossbanken von (teils mehreren) qualifiziert Beteiligten gehalten werden. Der grösste Eigentümer jeder systemrelevanten Liechtensteiner Bank hält jeweils sogar mehr als 20% der Kapital- und Stimmrechte. Grundsätzlich steht es zwar jedem Aktionär, auch qualifiziert Beteiligten, die mehr als 10% der Kapital- oder Stimmrechte besitzen, frei, Aktien an einer Bank zu veräussern. Dieser Vorgang bedarf jedoch einer vorgängigen Meldepflicht an die FMA. Die FMA prüft in Folge den neuen interessierten Erwerber dieser Aktien anhand von im Bankengesetz genannten Kriterien. Eines dieser Kriterien ist die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers. Im Rahmen dieser Prüfung beurteilt die FMA unter anderem die Finanzlage des interessierten Erwerbers und seine Bereitschaft, die Bank mit zusätzlichen eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn dies erforderlich ist oder im Falle finanzieller Engpässe. Bestehen hier Zweifel, wird die FMA den neuen interessierten Erwerber nicht genehmigen und daher Einspruch gegen die geplante Veräusserung an den interessierten Erwerber erheben.

Wie kritisch wäre ein Konkurs einer nicht systemrelevanten Bank in Liechtenstein für den Bankenplatz Liechtenstein?
Die Voraussetzungen einer Abwicklung werden auch im Falle von nicht systemrelevanten Banken im Einzelfall geprüft. Gemäss aktuellen Abwicklungsplanungen würde ein Konkurs einer nicht systemrelevanten Bank in Liechtenstein die Abwicklungsziele nicht gefährden, und wäre daher aus einer Finanzstabilitätsperspektive für den Bankenplatz durchführbar und nicht kritisch. Jedoch hätte die Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine Liechtensteiner Bank (unabhängig davon, ob diese systemrelevant ist) aus einer Reputationsperspektive potenziell weitere Konsequenzen zur Folge. Dabei steht der Schutz der Einleger (und somit der Kunden) im Zentrum.

Welches sind die verschiedenen Akteure in Liechtenstein, die bei einer ähnlichen Krise, wie sie der CS widerfahren ist, zur Krisenbewältigung beitragen?
In Liechtenstein ist die FMA die verantwortliche Behörde für die Bankenaufsicht und verantwortet auch den Vollzug des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), welches insbesondere im Krisenfall relevant ist. Die finanzstabilitätsrelevanten Sachverhalte werden zudem regelmässig in den Sitzungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erläutert, dem Vertreter des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sowie der FMA angehören. Im Krisenfall wäre eine enge Zusammenarbeit zwischen der Regierung sowie der FMA notwendig, zudem wären sicherlich auch die SNB und die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung eng in die Diskussionen eingebunden.