Kleine Anfragen von RC-Stellvertreterin Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abgeordneten Wohlwend Mario zum Thema: Kauf der HSL durch den Staatsbetrieb FL1 (Telecom Liechtenstein AG)

Abgeordneter Mario Wohlwend

In der Interpellationsbeantwortung betreffend «die staatliche Aktivität im Tele-kommunikations- und Postmarkt» wurde in der Landtagssitzung im Juni 2022 ausgeführt:  Die Telecom Liechtenstein AG befindet sich zudem in einem Transformationsprozess und ist auf sehr gutem Weg, über Servicepartnerschaften und geschickte Nischenstrategien die gewünschten Skaleneffekte auch ohne strategischen Partner mit finanzieller Beteiligung zu erzielen. In dieser Situation über einen Verkauf nachzudenken, ist unwirtschaftlich für den Staat. Mittlerweile war im «Vaterland» zu lesen: Die HSL Informatik AG in Balzers wird zu 100 Prozent von FL1 übernommen. Dieser Schritt wirft allerdings neue Fragen auf. Mit diesem Schritt konkurrenziert nämlich das Staatsunternehmen die Privatwirtschaft wesentlich, obwohl sich Liechtenstein durch seine liberale Wirtschaftsordnung auszeichnet und der Staat vor allem die nachhaltige Qualität im Service public sicherstellen sollte. Erschwerend dazu kommt, dass das Gewerbe in der Regel keineswegs die gleichen Handlungsoptionen wie der Staat mit seinen umfangreichen finanziellen Mitteln erbringen kann und mit dieser Akquisition eine Vermischung der Kostenstellen unausweichlich ist.

Hierzu meine drei Fragen:

Wie steht gemäss der Regierung ein Kauf/Beteiligung eines gewerblichen Betriebs, gemäss Informationen aus dem «Vaterland» sogar im Dreieck mit einem Schweizer Unternehmen, zur liberalen Wirtschaftsordnung und der Eignerstrategie? Einleitend gilt festzuhalten, dass sich der Telekommunikationsmarkt nun bereits seit mehreren Jahren in einem starken Umbruch befindet. Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen wachsen immer mehr zusammen. Im Markt besteht starker Wettbewerb, in welchem sich die einzelnen Unternehmen behaupten müssen. In diesem sich rasch wandelnden Umfeld sind Übernahmen und Kooperationen üblich und gleichzeitig Teil der vom Fragesteller erwähnten liberalen Wirtschaftsordnung.

Mit der Übernahme der HSL Informatik AG soll der Zugang der Telecom Liechtenstein AG zu ihren Geschäftskunden nachhaltig gesichert werden. Die wesentliche Motivation des Zukaufs ist damit die Sicherung der Eigenwirtschaftlichkeit der Telecom Liechtenstein, welche aufgrund der genannten Veränderungen in der Branche unter Druck ist. Die Beteiligungsstrategie der Regierung für die Telecom Liechtenstein AG schliesst eine derartige Transaktion bzw. Beteiligung nicht aus, wenn diese mit den von der Regierung festgelegten Zielen konform ist. Gemäss Beteiligungsstrategie erwartet die Regierung, dass die Telecom Liechtenstein als selbstständiges Unternehmen kunden- und bedarfsorientiert, betriebswirtschaftlich und wettbewerbsfähig geführt und ihre Eigenwirtschaftlichkeit nachhaltig sichergestellt wird.

Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass es zu ungleichen Spiessen in gewerblich zu erbringenden Dienstleistungen am Markt kommt? Diese Gefahr sehen wir nicht. In der gesamten Telekom- und IT-Dienstleistungsbranche herrscht starker Wettbewerb und der Markt funktioniert sehr gut. Mit der Übernahme der HSL Informatik AG konnte der Standort und die Wertschöpfung in Liechtenstein gesichert werden, was dem Wirtschaftsstandort insgesamt zu Gute kommt. Derartige Transaktionen sind zudem in der Telekombranche nicht unüblich. Beispielsweise hat die Swisscom unlängst einen IT Dienstleister mit Standort Ostschweiz und Liechtenstein akquiriert.

Sieht die Regierung nicht die Gefahr, dass das einheimische Gewerbe durch eine zusätzliche Kooperation von FL1 mit einem Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen arg benachteiligt wird? Nein, auch diese Gefahr sehen wir nicht. Bereits heute stehen die liechtensteinischen Unternehmen dieser Branche in starkem Wettbewerb mit Schweizer IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Kooperation hat somit keine Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen, welche für das einheimische Gewerbe bestehen. Im Gegenteil: Die Telecom Liechtenstein stellt sich durch diese Kooperation effizienter auf und erlangt zusätzliches, relevantes Knowhow, was im Interesse des Wirtschaftsstandortes als Ganzes ist.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Streuobstbäume in der Schutzzone S2 und S3

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Im Jahr 2021 hat die Regierung die Verordnung zum Schutz des Grundwasserpumpwerks Oberau abgeändert, sodass in der S2 und S3 Acker-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau nicht mehr gestattet sind.

Aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen hat ein Landwirt im Einzugsbereich der Schutzzonen einzelne Streuobstbäume (16 Stück) zur Förderung der Biodiversität gepflanzt. Das Amt für Umwelt stuft diese extensive Streuobstwiese als klassische Obstanlage ein und hat deshalb die Entfernung der Streuobstbäume verfügt.

Streuobstwiesen sind gemäss Literatur ökologisch wertvoll und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität und zum Klimaschutz. Durch ihre Strukturvielfalt können Streuobstwiesen eine sehr hohe Artenvielfalt aufweisen.

In der Literatur findet man keinen Hinweis für ein erhöhtes Risiko von Streuobstbäumen hinsichtlich einer Grundwasserbelastung. Im Gegenteil: Der Boden von Streuobstwiesen verfügt über eine hohe biologische Aktivität und hat damit eine ausgezeichnete Filterfunktion für das Meteorwasser. Die Schutzzone S1 und teilweise auch S2 der meisten Grundwasserfassungen sind mit Bäumen bestockt. Daraus kann man schliessen, dass Bäume ganz offensichtlich kein Problem für die Grundwassersicherheit darstellen.

Hier meine Fragen:

Aufgrund welcher fachlichen Überlegungen wurde bei der Abänderung der Verordnung der Obstbau und Gemüsebau in der Zone S3 generell verboten? Gibt es dazu ein Gutachten? Andere Schutzzonenreglemente in der Schweiz (zum Beispiel der Kanton Zürich) sehen dies nicht vor. Die Verschärfung der Bewirtschaftungseinschränkungen im Jahr 2021 erfolgte auf Antrag der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU). Hintergrund des Antrages war der Umstand, dass ein Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil im Trinkwasser in Konzentrationen im Bereich des Grenzwertes gemessen wurde. Mit der Verordnungsänderung sollen solche Risiken vermieden werden.
Für die WLU sind die Standorte der Pumpwerke Oberau/Spetzau von zentraler Bedeutung, da nur hier Grundwasser gefördert werden kann. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, dem Vorsorgeprinzip Vorrang zu geben.

Was genau spricht gegen eine Streuobstwiese beziehungsweise welches tatsächliche Risiko resultiert für den Grundwasserschutz? Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof.
Bei einem Obstbau besteht immer die Gefahr, dass Krankheitsherde entstehen. Möchte man diese ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verhindern, so muss das Obst regelmässig in kurzen Abständen aufgesammelt werden. Zudem sind eine regelmässige Pflege und ein fachgerechtes Schneiden notwendig. Dies und auch die Ernte führt zu einer zusätzlichen Gefährdung des Grundwassers durch die Frequentierung mit Traktoren und Personen. Auch kann es durch das Obst zu einer Konzentration von Wild kommen, was für die Schutzzone nachteilig ist.

Worin unterscheidet sich eine Streuobstwiese von einem extensiven biologischen Obstbau und einer Intensivobstanlage – auch hinsichtlich einer potenziellen Grundwasserbelastung? Als Streuobstwiese wird eine traditionelle Form des Obstbaus bezeichnet, welche sich dadurch auszeichnet, dass verstreut in einer Wiese Hochstamm-Obstbäume stehen. Dabei redet man im Sinne der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung von einem Obstgarten, wenn mindestens zehn Hochstamm-Obstbäume vorhanden sind, sich auf einer Fläche von zwei Aren gleichmässig mindestens ein Baum befindet und die Bäume nicht einreihig angepflanzt sind.
Dies im Gegensatz zu üblichen, biologischen oder konventionellen Obstanlagen, welche heutzutage in der Regel als Niederstammobstbäume in Reihen bewirtschaftet werden. Die Streuobstwiese unterscheidet sich daher neben der Wuchsform der Bäume auch wesentlich in der Unternutzung der Fläche. Streuobstwiesen erlauben eine gleichzeitige Bewirtschaftung als Wiese oder Weide, während in modernen Obstanlagen der Aspekt der Obstproduktion im Vordergrund steht.
Je intensiver der Obstbau betrieben wird, desto höher ist die Grundwassergefährdung. Es ist aber zu erwähnen, dass selbst bei biologischem Obstbau Kupfer als Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches für den Grundwasserschutz problematisch sein kann.

Hat das Amt für Umwelt den Landwirt bei der Realisierung einer standortgerechten Nutzung der Fläche unterstützt und wurde gemeinsam eine Lösung gesucht? Das Amt für Umwelt informierte den Landwirt noch vor der Pflanzung der Hochstamm-Obstbäume, dass der von ihm vorgesehene Standort nicht der Verordnung entspricht. Dennoch hat der Landwirt die Bäume in die Schutzzone eingepflanzt. Darüber hinaus hat das Amt für Umwelt dem Landwirt aufgezeigt, dass ein Teil der Bäume ausserhalb der Schutzzone liegt und dass alle Bäume ausserhalb der Schutzzone gepflanzt werden könnten, um die beiden Interessen des Grundwasserschutzes und der Biodiversitätsförderung in Einklang zu bringen. Weiter wurde ihm aufgezeigt, dass dabei seine Bäume einen Obstgarten gebildet hätten und er einen vier Mal höheren Förderbeitrag erhalten hätte können. Ein Angebot, die Situation vor Ort anzusehen und den Rand der Schutzzone abzustecken bzw. unproblematische Standorte zu definieren, wurde vom Landwirt abgelehnt.

Wie wird sichergestellt, dass Landwirten, die sich für die Förderung der Biodiversität einsetzen, keine zusätzlichen Hürden in den Weg gelegt werden? Ergänzend zur Beantwortung der vorstehenden Frage verwehrt sich die Regierung dagegen, dass den Landwirten in der Biodiversitätsförderung Hürden in den Weg gelegt würden. Die Förderung der Biodiversität ist ein zentrales Anliegen sowohl der Regierung als auch des Amtes für Umwelt. Es ist eine beständige Aufgabe des Amtes für Umwelt, Güterabwägungen vorzunehmen. Geht es um sauberes Grundwasser, steht die bedeutendste natürliche Ressource Liechtensteins auf dem Spiel. Hier muss dem Vorsorgeprinzip die höchste Bedeutung beigemessen werden.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Hoop Franziska zum Thema: Elternzeit bei Adoption

Abgeordnete Franziska Hoop

Anlässlich der Landtagssitzung vom 2. Dezember 2022 führte ich in meinem Votum zur Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes aus, dass bei einer erfolgreichen Auslandsadoption beziehungsweise bei einem Pflegeverhältnis zum Zweck der späteren Adoption die Adoptiveltern mit dem Kind eine lange Überprüfungszeit im Ausland verbracht haben, bis sie gemeinsam nach Hause reisen dürfen. Die ersten Tage in einem neuen Daheim, das Kennenlernen beziehungsweise das plötzliche Getrennt-Sein nach einer sehr intensiven gemeinsamen Zeit zusammen, dies sind dann die nächsten Herausforderungen, denen sich alle Adoptiveltern nach ihrer Rückkehr gegenübersehen. Dazu kommt dann, dass ein oder gar beide Elternteile wieder der Arbeit nachkommen müssen. Dies ist aber nicht nur bei internationalen Adoptionen Thema, sondern auch bei nationalen Adoptionen.

Dazu meine zwei Fragen:

Welche Möglichkeiten eines angemessenen bezahlten Elternurlaubes gibt es bis dato für Adoptiveltern? Aktuell sieht das liechtensteinische Recht keinen bezahlten Elternurlaub vor, somit auch nicht für Adoptiveltern. Der nach geltendem Recht bestehende Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub steht aber auch Adoptiveltern zu.

Falls es noch keine Möglichkeiten gibt, wird bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ein angemessener bezahlter Elternurlaub aufgegriffen? Ja. In der aktuell laufenden Vernehmlassung zur Abänderung des ABGB und weiterer Gesetze, welche der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 dient, schlägt die Regierung die Einführung eines bezahlten Elternurlaubs vor. Der Anspruch auf bezahlten Elternurlaub soll unter anderem mit der Annahme an Kindesstatt, somit mit einer Adoption, oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis entstehen.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Hoop Franziska zum Thema: Möglichkeiten einer Aufenthaltsbewilligung

Es gibt diverse Berufe in Liechtenstein, die für das System nicht relevant, aber für die Gesellschaft sehr wichtig sind. So beispielsweise der Beruf Bäcker beziehungsweise Bäckerin. Ihre Arbeitstätigkeit startet vor dem Betriebsstart der öffentlichen Verkehrsmittel. Nicht jede Arbeitnehmerin beziehungsweise jeder Arbeitnehmer besitzt einen Führerschein. Die Betriebe sowie die Arbeitnehmenden sind folglich darauf angewiesen, dass eine Bewilligung zur Wohnsitznahme erwirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat die Bäckerei das grosse Problem, keine Fachkräfte mehr zu erhalten. Der Arbeitnehmer wiederum wird im nahen Ausland ohne Probleme eine Arbeitsstelle finden.

Dazu drei Fragen:

Gibt es die Möglichkeit, eine Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn man sich in einer wie in der Einleitung beschriebenen Situation befindet? Ja, grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind.

Wenn ja, welche Bewilligungen wären dies und wie können diese bewirkt werden?
Wenn nein, was wird benötigt, um eine solche Möglichkeit schaffen zu können?
Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung für die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Die Aufzählung der Voraussetzungen für die einzelnen Bewilligungen würde den Rahmen dieser Kleinen Anfrage sprengen, weshalb diesbezüglich auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Homepage des Ausländer- und Passamtes verwiesen wird. Für Arbeitnehmende mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit findet das Personenfreizügigkeitsgesetz Anwendung. Für Arbeitnehmende mit Drittstaatsangehörigkeit ist das Ausländergesetz massgebend.

Grundsätzlich anzumerken ist, dass auch bei einer Wohnsitznahme im Inland der Arbeitsweg nur zu Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs mit diesem absolviert werden kann.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Frick Peter zum Thema: Der Biber und sein Werk

Abgeordneter Peter Frick

Auf Besuch bei einem Landwirt hatte ich unter anderem die Möglichkeit, mich zum Thema Biber zu informieren. Nachdem mir die verschiedenen Schäden direkt im Raum Gamprin, Eschen und Ruggell aufgezeigt wurden, bin ich schon noch sehr erstaunt. Unter anderem wird von Landwirten der Vorwurf erhoben, dass die Biberschäden bereits ein grosses Ausmass angenommen hätten, aber von Seiten des Amts für Umwelt wenig dagegen unternommen werde. Um dies nicht einfach so stehen zu lassen, würde ich gerne von der Regierung erfahren, wie dies bei uns im Land mit dem Biber weiter geht.

Meine Fragen lauten:

Das Bild einer Feldstrasse, die Aufgrund des Biberbaus, bereits einsturzgefährdet ist, ist sehr bedenklich. Wie viele solcher Wege oder Strassen sind dem Biber schon zum Opfer gefallen? Schäden an öffentlichen Bauten und Anlagen, zu denen auch Strassen gehören, werden gemäss Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten nicht vergütet.

Für den Unterhalt von Bauten und Anlagen, zu denen auch Strasseninfrastruktur gehört, ist der Eigentümer, bzw. Werkeigentümerin der öffentlichen Grundversorgung, Gemeinden und Land zuständig. Dazu gehören auch Uferbereiche von Gewässern. Da es keine Pflicht gibt, eingestürzte Wege oder Strassen dem Amt für Umwelt zu melden, kann die genaue Anzahl nicht beziffert werden.

Das Verfüllen von eingestürzten Fluchtröhren oder Biberbauten ist dabei als kurzfristige Lösung zu verstehen, da es unverhältnismässig wäre, sämtliche Uferbereiche im Talraum gegen Grabaktivitäten zu vergittern.

Wie hoch beziffert sich aktuell die Schadenssumme, die der Biber in unserem Land verursacht hat in Schweizer Franken? Das Amt für Umwelt hat nur Kenntnis über vergütungsberechtigte Schäden nach Art. 9 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch geschützte Tierarten. Im Jahr 2022 wurden vergütungsberechtigte Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Fahrzeugen mit CHF 2‘118.80 abgegolten.

Nicht in erster Linie um Schäden, sondern um Prävention hat sich das Amt für Bevölkerungsschutz zu kümmern. Seit 2015 wurden CHF 2’412’352.- sowohl für die Sanierung der Schäden als auch präventiv in Form von Vergitterungen, Abflachungen, Umgestaltungen etc. aufgewendet.

Zu den Aufwendungen der Gemeinden in den Gemeindegewässern kann die Regierung keine Auskunft geben.

Welche konkreten Massnahmen sind bisher umgesetzt worden bzw. geplant, um die Biberschäden zu minimieren? Die Infrastruktursicherung dürfte in den nächsten Jahren vermehrt in den Vordergrund treten. Dazu werden gemeinsame Anstrengungen aller Akteurinnen und Akteure nötig sein.

Das Amt für Umwelt berät laufend Grundeigentümerinnen, Pächter und Bewirtschaftende bei der Planung und Umsetzung von Verhütungsmassnahmen und ist für Massnahmen am Biberbestand, sprich Abschüsse, verantwortlich.

Für das Ergreifen von technischen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbau­werke im Land ist das Amt für Bevölkerungsschutz zuständig. Die letzte dieser Anlagen, der Heilos-Weiher, wurde diesen Winter entsprechend umgestaltet.

Den Gemeinden obliegt die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung von gemeindeeigenen Infrastrukturen und deren Sicherung im Bedarfsfall.

Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sind laufend zur Verhütung von Schäden für ihre eigenen an Gewässer grenzenden Kulturen zuständig.

Weiter sind es Werkeigentümerinnen bzw. Werkeigentümer, die für die Sicherung ihrer Werke zuständig sind.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Frick Peter zum Thema: Redundanz der kritischen Infrastruktur LNEZ zum zweiten

Bei der Kleinen Anfrage im September 2022 bezüglich Redundanz LNEZ (Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei) des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt wurde in der Beantwortung erwähnt, dass bei der kritischen Infrastruktur LNEZ angesichts ihrer überragenden Bedeutung in der liechtensteinischen Sicherheitsarchitektur Optimierungsbedarf sowohl im technisch-baulichen wie auch personell-organisatorischen Bereich Handlungsbedarf besteht. Dass heute alle Systeme im Polizeigebäude untergebracht sind, stellen ein erhebliches Ausfallrisiko dar, wenn das Polizeigebäude von einem grösseren Schadensereignis (Feuer, Wasser, Cyberkriminalität usw.) betroffen ist. Aus diesem Grund hat die Regierung im letzten Jahr die Evaluation eines georedundanten Standorts für die erwähnten Kernsysteme in Auftrag gegeben. Die Evaluation ist grundsätzlich abgeschlossen und ein möglicher Standort identifiziert.

Aktuell ist die LNEZ der Landespolizei rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt. Aufgrund der Fülle an Aufgaben hat das Ministerium für Inneres eine externe Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der externen Überprüfung sollten bis im Spätherbst dieses Jahres vorliegen.

Fragen:

Der Evaluationsbericht bezüglich georedundanten Standorts liegt vor. Was sind die Erkenntnisse bezüglich eines neuen Standort? Gestützt auf den Evaluationsbericht hat die Regierung Ende Oktober 2022 die Standortwahl zur Kenntnis genommen und die Realisierung eines georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme beschlossen.

Wie ist der Stand der Planung der georedundanten Unterbringung der Kernsysteme, deren Unterbringung ebenfalls geprüft wird, auch bezüglich des Standortes? Die Planung zur Realisierung des georedundanten Standorts für die polizeilichen Kernsysteme wird 2023 in Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass der georedundante Standort 2024 in Betrieb genommen werden kann.

Was sind die Ergebnisse bezüglich der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit? Die Regierung hat im Februar 2023 das Ergebnis der externen Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale zur Kenntnis genommen. Da aufgezeigt wurde, dass Handlungsbedarf besteht, hat die Regierung die vertiefte Überprüfung von zwei Optimierungsvarianten in Auftrag gegeben. Einerseits eine personelle Aufstockung der LNEZ und anderseits eine Auslagerung von Aufgaben. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie soll der Regierung im Herbst 2023 vorgelegt werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Frick Peter zum Thema: Schutz im Haus zum zweiten

1997 wurde unter dem Projektnamen «Schutz im eigenen Haus» für die Regierung zur Sicherheit und zum vorbeugenden Schutz der liechtensteinischen Bevölkerung unter dem Projektleiter Alois Hoop eine Studie erarbeitet.

Dabei ging es darum, dass bei jedem Gebäude die bestehende Infrastruktur genutzt wird, um innerhalb der Wohngemeinschaft für die Hauseigentümer Schutzplätze gegen unterschiedliche Gefahrenereignisse aufzuzeigen und zu ermöglichen. Gedacht wäre gewesen, dass bei Ereignissen wie Erdbeben, Verstrahlung, Chemieunfällen oder Sturm mit der Realisierung dieses Projektes bis zum Jahr 2010 für die gesamte Bevölkerung in Liechtenstein optimaler Schutz innerhalb der eigenen vier Wände geboten werden könnte.

Bei der letzten Kleinen Anfrage vom Oktober 2022 sagte die Regierung, dass an einem vergleichbaren Konzept derzeit nicht gearbeitet werde, es sei aber geplant, auf der Grundlage der sich in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse sowie vor dem Hintergrund der neuen geopolitischen Sicherheitslage die aktuelle Strategie in Sachen Schutzbauten zu analysieren und im Bedarfsfall anzupassen.

Fragen:

Wie ist der Stand der in Überarbeitung befindlichen Gefährdungsanalyse? Nachdem die interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe die massgebenden Gefährdungs­szenarien, welche vertieft zu analysieren sind, evaluiert hat, wird im Verlaufe dieses Monats die eigentliche Bearbeitung der bevölkerungsschutzrelevanten Szenarien in Angriff genommen. Das Ergebnis dieser breit angelegten Überarbeitung der Gefährdungsanalyse wird auf Ende des Jahres erwartet.

Die neue geopolitische Sicherheitslage wird den Bereich der Schutzbauten auch das Projekt «Schutz im Haus» berücksichtigen müssen. Wie sind bis anhin die Erkenntnisse dazu? Das Szenario eines bewaffneten Konflikts wird – wie bereits bei der im Jahre 2012 verfassten Erstauflage – bei der aktuellen Überarbeitung der Gefährdungsanalyse nicht berücksichtigt. Der dem Landtag 2016 im Rahmen der Revision des Bevölkerungsschutzgesetzes vorgelegte Bericht des Liechtenstein-Instituts wurde in einem eigenständigen Format aufbereitet. Wie die angesprochene aktuelle geopolitische Lage und insbesondere die daraus für die Sicherheitsarchitektur des Landes resultierenden Herausforderungen zielführend zu analysieren sind, ist noch in Abklärung.

Die Überarbeitung soll eine Analyse an den Tag bringen, die im Bedarfsfall Anpassungen vorsieht. Sind Anpassungen vorgesehen und falls ja, in welchen Bereichen? Auf Grund des aufgezeigten Bearbeitungsstands kann diese Frage momentan nicht beantwortet werden.

Da das Projekt «Schutz im Haus» nach wie vor als kostengünstig und effizient betrachtet werden muss, nochmals die Frage an die Regierung: Werden aus diesem Projekt Komponenten im Bevölkerungsschutz mit angedacht? Da sich die Projektgruppe noch nicht im Detail mit den in der Gefährdungsanalyse zu beurteilenden Szenarien befasst hat, ist es nicht möglich, hierzu eine Aussage zu machen. Die im Rahmen des damaligen Projektes gewonnenen Erkenntnisse finden im Sinne des Bevölkerungsschutzes jedoch immer wieder Berücksichtigung. Diesbezüglich kann z.B. auf die Bestimmungen zum erdbebensicheren Bauen oder die Naturgefahrenkarte mit den davon abgeleiteten Bauauflagen verwiesen werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Frick Peter zum Thema: Wildschweine in der Region

Da das Wildschwein ebenfalls seit längerer Zeit in der Schweiz und in der Region angesiedelt ist, stellen sich mir hierzu ebenfalls Fragen. Gerade die Landwirtschaft sieht auch beim Wildschein ebenfalls Folgeschäden, die unter Umständen immens sein können. Hierzu stellen sich mir folgende Fragen:

Wie hoch ist der Bestand von Wildschweinen in der Region Rheintal? In Liechtenstein gibt es gegenwärtig keinen etablierten Bestand an Wildschweinen. Sporadisch besuchen junge Wildschweine das Land, der letzte Nachweis liegt jedoch mehrere Jahre zurück. Im Churer Rheintal ist die Lage analog zu jener in Liechtenstein. Im Vorarlberger Rheintal wuchsen die Bestände in den frühen 2000er Jahren an und erreichten um 2010 einen Höchststand. Es wurden damals Jagdstrecken von bis zu 32 Stück erzielt. Auch durch Winter mit ungünstiger Witterung brach der Bestand im letzten Jahrzehnt wieder sehr stark ein. Heute gibt es vereinzelte Restbestände und geringe Jagdstrecken von einzelnen Stücken. Im St. Galler Rheintal zwischen Sarganserland und Raum Altstätten gibt es einen etablierten Bestand, der nicht genau beziffert werden kann. Die Jagdstrecken schwanken von Jahr zu Jahr zwischen elf und 25 Stück. Weil sich Wildschweine in den Hanglagen bis 1500 m aufhalten und die Zuwachsraten von der Witterung abhängig sind, dürfte der Bestand ebenfalls starken Schwankungen unterworfen sein.

Wie hoch beziffert, ist aktuell die Schadenssumme, die Wildschweine in der Region verursacht haben, in Schweizer Franken? In Liechtenstein gab es im letzten Jahrzehnt keine nennenswerten Wildschweinschäden und es wurden keine Vergütungen ausgezahlt. Analoges gilt für das Churer und Vorarlberger Rheintal. Im St. Galler Rheintal lagen die Schäden in den letzten fünf Jahren bei durchschnittlich CHF 15’000 pro Jahr. Es betraf hauptsächlich Wühlschäden auf Wiesen und Alpweiden und seltener Schäden an Ackerkulturen.

Bei anderen Wildtieren (z.B. Wolf) gibt es ja entsprechende Strategien. Was wird in Liechtenstein konkret im Themenkreis «Wildschweine» unternommen? Um eine ausreichende Regulierung des Wildschweins zu gewährleisten, kann das Wildschwein mit Ausnahme führender Bachen (Wildsau mit Jungtieren) ganzjährig gejagt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. e HegeV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 Jagdgesetz haben gegenwärtig die Jagdgemeinschaften für alle entstandenen Wildschäden aufzukommen. Wildschweine haben ein erhebliches Schadenpotenzial und betroffen sind hauptsächlich landwirtschaftliche Kulturen. Das Management des Wildschweins mit dem Ziel, solche Schäden in einem akzeptablen Rahmen zu halten, bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Jagdausübungsberechtigten. Es gibt ein Konzept aus dem Jahr 2011, das in seinen Grundzügen und Massnahmen noch heute relevant ist.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Rehak Thomas zum Thema: Finanzierung der Medienlandschaft

Thomas Rehak, Landtagsabgeordneter DpL

Die Medien Liechtensteins sind seit vielen Jahren auf öffentliche Gelder angewiesen. Gestern hat die Generalversammlung der Aktionäre des «Volksblatts» der angekündigten Liquidation zugestimmt. Damit verliert Liechtenstein nach knapp 145 Jahren die älteste Tageszeitung, was aus Sicht der Medienvielfalt zu bedauern ist. Alle Medien im Land sind mehr oder weniger von öffentlichen Geldern abhängig. Die Verteilung dieser Gelder ist nicht ausreichend transparent und sie wird zum Teil auch als parteiisch und unfair beurteilt.

Hierzu meine Fragen:

Wie viele öffentliche Gelder aus der Medienförderung haben die geförderten Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? (Bitte tabellarisch aufführen) Seit dem Jahr 2019 werden die Fördersummen pro Unternehmen im Rechenschaftsbericht ausgewiesen. In den letzten 5 Jahren wurden folgende Medienförderungen ausbezahlt:

Liechtensteiner Volksblatt AG:
2017: CHF 664’000.-
2018: CHF 657’000.-
2019: CHF 575’000.-
2020: CHF 605’000.-
2021: CHF 570’000.-

Vaduzer Medienhaus AG:
2017: CHF 972’000.-
2018: CHF 989’000.-
2019: CHF 898’000.-
2020: CHF 931’000.-
2021: CHF 964’000.-

Media 1 Service AG:
2017: CHF 30’000.-
2018: CHF 43’000.-
2019: CHF 69’000.-
2020: CHF 71’000.-
2021: CHF 89’000.-

Zeit-Verlag Anstalt:
2017: CHF 41’000.-
2018: CHF 41’000.-
2019: CHF 47’000
2020: CHF 53’000.-
2021: CHF 58’000.-

Wie viele öffentliche Gelder des Landes (ohne die Gemeinden) haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus Inseraten zum Beispiel für Stellenausschreibungen in den vergangenen fünf Jahren erhalten? Die Regierung, Landesverwaltung, Gerichte, Kommissionen und der Landtag haben in unterschiedlicher Form entgeltliche Leistungen bei Medien in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage war es nicht möglich, diese über verschiedenste Konten verteilten Buchungen zu filtern, prüfen und darzustellen.

Wie viele öffentliche Gelder des Landes haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, aus anderen Aufträgen, wie zum Beispiel für das Verbreiten von amtlichen Publikationen, in den vergangenen fünf Jahren erhalten? Amtliche Kundmachungen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Amtsblatt publiziert. Die bisher in den Tageszeitungen publizierten Gläubigeraufrufe werden jeweils von den Gesellschaften bezahlt. Aufgrund dessen kann die Regierung hierzu keine Angaben machen.

Wie viele öffentliche Gelder haben die Medien, jeweils pro Unternehmen und nach Kalenderjahr ausgewiesen, in Form von Landes- und Investitionsbeiträgen in den vergangenen fünf Jahren erhalten? Ausser für den Liechtensteinischen Rundfunk, dessen Finanzbeiträge jeweils vom Landtag gesprochen werden, hat kein anderes Medium Landes- oder Investitionsbeiträge erhalten.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Risch Patrick zum Thema: Wifi-Calling in Liechtenstein

Abgeordneter Patrick Risch

Seit bald zehn Jahren existiert die Technologie, dass Mobilfunkanrufe über ein WLAN gemacht werden können, wenn die Mobilfunkverbindung schlecht ist. Dies wird üblicherweise Wifi-Calling genannt. In der Schweiz bietet die Swisscom und andere Anbieter das Wifi-Calling seit August 2015 den Kunden und Kundinnen automatisch ohne Aufpreis an.

In einer Kleinen Anfrage vom März 2018 führte der damalige Wirtschaftsminister Daniel Risch aus, dass die Telecom Liechtenstein 2019 das Wifi-Calling anbieten wird. Im April 2019 hatte ich nochmals nachgehakt und die Antwort war hier, dass es im vierten Quartal 2019 gleichzeitig mit der Rufnummernportierung angeboten wird. Im Juni 2020 hiess es dann, dass aufgrund der Beendigung der Partnerschaft mit der A1 das Wifi-Calling sich verzögert, es aber die klare Absicht der Telecom FL ist, Wifi-Calling anzubieten.

In vielen Gebäuden in Liechtenstein gehört ein WLAN-Netz mittlerweile zum Standard. Somit würde in vielen Bereichen, wo kein Mobilfunkempfang besteht, das Telefonieren mittels Wifi-Calling möglich werden. Die Anrufe würden dann unter der eigenen Telefonnummer geführt, sodass keine App mehr dafür notwendig ist. Auch in Bereichen mit einem schlechten Mobilfunkempfang, wo hingegen WLAN-Empfang möglich ist, könnte dann Wifi-Calling ausgeführt werden.

Hierzu meine Fragen:

Wird bei der Telecom FL an der Implementierung von Wifi-Calling aktiv gearbeitet?

Wann können Kunden der Telecom FL endlich damit rechnen, dass dieses verfügbar ist?

Was sind die Gründe, falls nicht an einer Implementierung gearbeitet wird und nicht die Absicht besteht, Wifi-Calling in absehbarer Zeit anzubieten?

Antworten zu Frage 1, 2 und 3:

Wifi Calling ist eine Funktion, welches die relevanten Hersteller von Mobiltelefonen wie zum Beispiel Apple oder Samsung für jeden Provider separat freigeben.

Die Telecom Liechtenstein hat Wifi Calling für Samsung bereits seit 2021 im Einsatz. Dies funktioniert jedoch nicht bei allen Mobiltelefonen, sondern nur bei modernen Modellen.

Apple hat seine Aktivitäten Anfang 2021 stark auf 5G fokussiert und sämtliche Wifi Calling Zertifizierungen ausgesetzt – so auch jene mit Telecom Liechtenstein. Davon betroffen sind aber beispielsweise auch die Tochterunternehmen der A1 Gruppe mit deutlich höheren Kundenzahlen. Im Februar 2023 informierte Apple, dass eine Zertifizierung von Telecom Liechtenstein frühestens im September 2023 erfolgen kann. Zu beachten gilt, dass typischerweise solche vagen Zusagen nicht zeitgerecht erfüllt werden.

Das +41-Produkt von Telecom Liechtenstein ist sowohl für Apple wie auch für Samsung für Wifi Calling freigeschaltet. Dies funktioniert jedoch aktuell nur innerhalb der Schweiz. Aktuell laufen seitens Telecom Liechtenstein Gespräche mit Sunrise zur Erweiterung dieser Funktionalität auf Liechtenstein.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Seger Daniel zum Thema: Kartellgesetzgebung

Abgeordneter Daniel Seger

Die Medienlandschaft in Liechtenstein verändert sich in diesen Tagen drastisch. Gestern wurde veröffentlicht, dass die älteste Zeitung Liechtensteins nach 145 Jahren ihren Betrieb einstellen wird. Dadurch wird es in Liechtenstein sehr bald nur noch eine Tageszeitung geben und die Mediengesetzgebung rückt mehr in den Fokus.

Das Mediengesetz erwähnt unter anderem eine Kartellgesetzgebung. Dazu habe ich folgende Fragen:

Welche konkreten Gesetze und Verordnungen stellen gemäss Regierung die liechtensteinische Kartellgesetzgebung dar? Liechtenstein kennt kein nationales Kartellrecht. Die Schaffung eines nationalen Kartell­gesetzes war im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 breit diskutiert worden. Im Mai 2004 wurde der Vernehmlassungsbericht zum Erlass eines Gesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsvorlage wurde verhalten positiv aufgenommen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass durch ein liechtensteinisches Kartellgesetz keine Verbesserungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Land geschaffen würde und dass mit dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umsetzung des direkt anwendbaren EWR-Wettbewerbsrechts bestehe. Aus diesem Grund wurde nach der Vernehmlassung entschieden, auf die Schaffung einer nationalen Kartellgesetzgebung und einer liechtensteinischen Wettbewerbsbehörde zu verzichten.

Die Erwähnung des Begriffs «Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz ist darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Behandlung der Regierungsvorlage zur Schaffung des Mediengesetzes gleichzeitig die Vernehmlassung zur Schaffung eines Kartellgesetzes durchgeführt wurde. Daher wurde zum damaligen Zeitpunkt von der geplanten Errichtung einer Wettbewerbsbehörde auf der Grundlage des zu erlassenden Kartellgesetzes ausgegangen, welches in der Folge aus den genannten Gründen jedoch nicht geschaffen wurde. Die Formulierung «Wettbewerbsbehörde im Sinne der Kartellgesetzgebung» in Art. 100 Mediengesetz dient somit ausschliesslich der Identifizierung einer zum Zeitpunkt des Erlasses nicht bestehenden Behörde, weshalb das Mediengesetz stattdessen eine Konsultation des Amtes für Volkswirtschaft vorsieht. Art. 89 Mediengesetz bezweckt den Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt im Medienbereich. Schutzobjekt und -ziel sind somit andere als im eigentlichen Wettbewerbsrecht. Die wettbewerbsrechtliche Regulierung erfolgt in Liechtenstein weiterhin über das direkt anwendbare EWR-Wettbewerbsrecht und das Lauterbarkeitsrecht, insbesondere über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Beantwortung der Fragen 2 bis 5 ist damit hinfällig.

Welche Stellen innerhalb der liechtensteinischen Verwaltung samt Regierung sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig?

Wie viele Personen sind für die Einhaltung der Kartellgesetzgebung zuständig?

Gab es bereits liechtensteinische kartellrechtliche Verfügungen?

Wenn ja, was für kartellrechtliche Sanktionen wurden verfügt?


Kleine Anfrage des Abgeordneten Seger Daniel zum Thema: Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz

Im Mediengesetz wird der Begriff «Wettbewerbsbehörde» dreimal erwähnt. Nach Art. 86 Abs. 1 Mediengesetz ist die Regierung die diesbezügliche Konzessions- und Aufsichtsbehörde und gemäss Art. 100 Mediengesetz ist bis zur Schaffung einer Wettbewerbsbehörde das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Wettbewerbsbehörde zu konsultieren. Dazu meine Fragen:

Wurde eine Wettbewerbsbehörde gemäss Mediengesetz bereits geschaffen?

Wenn ja, welche Behörde ist dies?
zu Frage 1 und 2:
Nein. Das Mediengesetz sieht keine sektorspezifische Wettbewerbsbehörde vor, so dass eine solche auch nicht geschaffen wurde. Nach Art. 100 Mediengesetz gilt das Amt für Volkswirtschaft als Wettbewerbsbehörde und ist somit für den Vollzug von Art. 89 Abs. 3 MedienG die zu konsultierende Behörde.

Die Formulierung in Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Mediengesetz ist auch im EWR-rechtlichen Kontext zu sehen: Im Rahmen der Übernahme von wettbewerbsrechtlichen Rechtsakten ins EWR-Abkommen hat Liechtenstein einen expliziten Vorbehalt in Art. 41 des Protokolls 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes verankert, wonach Liechtenstein nicht verpflichtet ist, eine nationale Wettbewerbsbehörde zu bezeichnen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Wettbewerbsbehörde geschaffen wird, ist das Amt für Volkswirtschaft gemäss dem Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR als zuständige Behörde benannt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind.

Wenn nein, warum nicht?
Im Zeitpunkt des Erlasses des Mediengesetzes war die Schaffung eines nationalen Kartellgesetzes und einer Wettbewerbsbehörde geplant. Nachdem ein nationales Kartellgesetz im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung mehrheitlich als nicht zielführend erachtet wurde, wurde auf die Schaffung eines nationalen Wettbewerbsrechts und einer nationalen Wettbewerbsbehörde verzichtet. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert.

Die Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist damit hinfällig.

Bis wann wird diese geschaffen?

Wie setzt sie sich zusammen?


Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt Günter zum Thema: Cell Broadcast in Liechtenstein

Abgeordneter Günter Vogt

In der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophenvorsorge im letzten Jahr wurde aufgezeigt, dass für Liechtenstein massgebende Handlungsfelder bestehen, für welche Präventionsmassnahmen angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise konsequent weiterzuentwickeln seien.

Zur Frage betreffend Präventionsmassnahmen, wie der Stand einer möglichen Einführung einer Alarmierung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren mittels Cell Broadcast sei, ob eine solche Einführung für Liechtenstein wirtschaftlich vertretbar wäre und weiter, ob sich Liechtenstein einer entsprechenden Lösung der Schweiz anschliessen könnte, hatte die Regierung wie folgt geantwortet: Die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz in Sachen Cell Broadcast initiierte Machbarkeitsstudie sei noch nicht abgeschlossen.

Ohne die von der Schweiz schlussendlich favorisierte Lösung im Detail zu kennen, könne die Regierung keine verbindlichen Abklärungen vornehmen. Sollte die Schweiz nach Vorliegen der Studienergebnisse zum Schluss gelangen, Cell Broadcast zu installieren und vorausgesetzt, dass die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen dies zulassen würden, könne diese Technologie auch in Liechtenstein ausgerollt werden.

Dazu meine Fragen:

Cell Broadcast gilt als eine sinnvolle Ergänzung zur Alarmierung der Bevölkerung. Wie ist die Strategie der Regierung bezüglich einer Cell-Broadcast-Einführung zum aktuellen Zeitpunkt in Liechtenstein? Die Regierung hält an der in der Interpellationsbeantwortung zur Naturkatastrophen­vorsorge ausgeführten Strategie fest. Über das weitere Vorgehen wird die Regierung entscheiden, sobald die Ergebnisse zu den in der Schweiz laufenden Abklärungen vorliegen.

Wie ist der aktuelle Stand der Einführung von Cell Broadcast in der Schweiz? Cell Broadcast wird in der Schweiz aktuell nicht eingesetzt. Die Zweckmässigkeit von Cell Broadcast als zusätzlicher Alarmierungs-Kanal soll im Verlauf dieses Jahres im Rahmen einer Studie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz untersucht werden.

Die EU hat anscheinend 2018 eine Direktive zu Notfall-Warnungen beschlossen. Bis 2022 müssen alle EU-Staaten ihren Bürgerinnen und Bürgern ein Warnsystem zur Verfügung stellen, welches einen Grossteil der Menschen in einem Gebiet gleichzeitig erreichen kann. Wie verläuft der EWR-rechtliche Umsetzungsprozess und was plant die Regierung dafür für Massnahmen? Die Regierungsvorlage zur Totalrevision des Kommunikationsgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. In dessen Art. 17 Abs. 3 wird eine Pflicht der Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zur Übermittlung öffentlicher Warnungen an die Endnutzer vorgesehen. Die Totalrevision des Gesetzes wird voraussichtlich im Sommer 2023 in Kraft treten.

Gemäss meinen Informationen ist für eine mögliche Umsetzung in Liechtenstein oder in Zusammenarbeit mit der Schweiz eine Schnittstelle zu Mobilfunkbetreibern erforderlich, damit die Netzbetreiber Cell Broadcast in ihren Netzen aktivieren müssen. Braucht Liechtenstein dafür auch eine gesetzliche Grundlage? Eine Aussage, inwieweit für die technische Umsetzung dieser Verpflichtung Schnittstellen einzurichten resp. gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind, kann aktuell noch nicht getroffen werden. Dies hängt von den Ergebnissen der schweizerischen Studie und der schlussendlich gewählten Variante ab.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt Günter zum Thema: PFAS – Wie stark ist Liechtenstein betroffen?

In einer Motion vom September 2022 wurde im Schweizer Ständerat der Bundesrat beauftragt, in den entsprechenden Verordnungen PFAS-spezifische Werte wie folgt festzulegen:

  1. Grenzwerte und Bedingungen für die Entsorgung von Materialien in der Abfallverordnung.
  2. Konzentrationswerte zur Evaluierung der Belastungen des Bodens und der Untergründe in der Verordnung über Altlasten und Belastungen des Bodens.
  3. Grenzwerte für die Einleitung in Gewässer.

Das Vorkommen von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen, also PFAS, in unseren Konsumprodukten und überall in der Umwelt ist weltweit ein reales Risiko für die öffentliche Gesundheit. Nicht nur in der Schweiz übersteige dieses Risiko bei Weitem die Risiken anderer Schadstoffgruppen, für deren Bewältigung die Behörden viele Mittel aufwenden und für die keine Rahmenbedingungen existieren.

Das 2020 publizierte wissenschaftliche Gutachten der europäischen Lebensmittelsicherheits-behörde hat gezeigt, dass die gesundheitlichen Risiken von PFAS noch wesentlich besorgnis-erregender sind, als ursprünglich angenommen. Ein Bericht aus dem Kanton St. Gallen zur PFAS-Belastung und ersten Erkenntnissen in Fliessgewässern, Fischen und Abwässern zeigt eine erhöhte Belastung im Abwasserkreislauf der ARA im benachbarten Buchs. Bei uns ist PFAS aufgrund der Belastungen beim Bauareal des Liechtensteinischen Landespitals bekannt.

Dazu meine Fragen:

Liechtenstein orientiert sich stark an den Vorgaben der Schweiz und der EU. Wie ist der Stand in der EU einer umfassenden Regulation von PFAS-Stoffgruppen? Im Januar 2023 wurde von einigen EU-Mitgliedsstaaten ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Seit März 2023 läuft die öffentliche Konsultation zu diesem Beschränkungsvorschlag. Parallel dazu laufen die Arbeiten der wissenschaftlichen Komitees. Diese prüfen den Vorschlag und arbeiten Stellungnahmen aus. Man geht davon aus, dass frühestens 2025 über diese Vorlage entschieden werden kann.

Ist neben den Untersuchungen im Gebiet des Bauareals des Landespitals die PFAS-Belastung in Liechtenstein aufgrund dieser Untersuchungen mittlerweile bekannt? In Liechtenstein wurde bisher bei zwei Standorten eine altlastenrechtliche Voruntersuchung durchgeführt, in der die PFAS-Belastung abgeklärt wurde. Dazu gehört das Wille Areal in Vaduz und der Dorfplatz Balzers. Beim Dorfplatz Balzers wurde in einer oberflächennahen Auffüllung eine schwache PFAS Belastung nachgewiesen. Des Weiteren wurden im Februar 2022 alle Trinkwasserpumpwerke in Liechtenstein auf PFAS untersucht. Es konnten keine Verunreinigungen mit PFAS nachgewiesen werden. Zusätzlich läuft ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von Fluor-haltigem Feuerlöschschaum. Das Projekt wird voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen.

Was waren die Ergebnisse aus den von Manuel Frick im September 2021 erwähnten Grundwasseruntersuchungen beim Liechtensteinischen Landesspital?Grundwasser wurde an mehreren Messstellen im Zu- und Abstrombereich des Wille Areals auf PFAS analysiert. Es wurden zwei Messdurchgänge durchgeführt. Bei Grundwasserproben aus dem Jahr 2021 konnte im Abstrombereich die PFAS-Einzelsubstanz PFOS im tief-messbaren Spurenbereich nachgewiesen werden. Im Jahr 2022 erfolgte eine zweite Grundwassermessung. Es konnte in keiner Probe PFAS nachgewiesen werden.

Der Umgang mit Materialien, die auf ihren PFAS-Gehalt in der Schweiz untersucht wurden, sei sehr kompliziert. Der Grund dafür liege darin, dass Grenzwerte fehlen, die die nicht unwesentliche Grundbelastung berücksichtige. Befasst sich Liechtenstein aktuell mit der Regulation von PFAS-Stoffgruppen? Die Festlegung von Grenzwerten ist eine zentrale Fragestellung. Liechtenstein verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen in der EU und in der Schweiz aktiv mit. Bei konkreten Fällen, wie z.B. beim Wille Areal, stimmt sich Liechtenstein mit den Kantonen und dem Bund ab und legt die Grenzwerte fallspezifisch aufgrund der

Welchen Anstoss benötigt die Regierung, dass ein rechtlicher Rahmen für die Bewältigung dieser realen Umweltherausforderung von PFAS rasch festgelegt wird? Liechtenstein orientiert sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerte oder Verbote des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Vogt Thomas zum Thema: Liechtensteinische Post AG im Zusammenhang mit der Erhöhung der Tarife beim Paketversand

Landtagsabgeordneter Thomas Vogt

Die Liechtensteinische Post AG hat mit einigen Kunden einen Vertrag betreffend die Tarife im Paketversand abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden insbesondere die Tarife zwischen der Liechtensteinischen Post AG und den Kunden betreffend den Paketversand festgelegt.

Mitte Februar haben nun einige Kunden von der Liechtensteinischen Post AG ein Schreiben erhalten. Mit diesem Schreiben wurde auch ein aktualisierter und seitens der Liechtensteinischen Post AG bereits unterzeichneter Vertrag mitgeschickt. Mit diesem aktualisierten Vertrag wurden die Preise für den Paketversand einseitig rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 erhöht.

Hierzu stellen sich folgende Fragen:

Hat die Regierung Kenntnis von dieser rückwirkenden, einseitigen Tariferhöhung der Liechtensteinischen Post AG? Die Liechtensteinische Post AG hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt am 26. August 2022 darüber informiert, dass die Schweizerische Post AG beabsichtigt, per 1. Januar 2023 aufgrund der stark steigenden Energie- und Treibstoffpreisen einen variablen Energiezuschlag sowie einen Teuerungszuschlag auf nationale Paketdienstleistungen für Geschäftskunden einzuführen.

Da diese Massnahme auch die Liechtensteinische Post AG betraf, war es unumgänglich, die Zuschläge an Kunden in Liechtenstein weiterzugeben. Die Liechtensteinische Post AG wendet dabei die gleichen variablen Zuschläge an und profitiert finanziell nicht von dieser Anpassung.

Die Listenpreise für Paketdienstleistungen wurden durch diese Zuschläge nicht verändert.

Ist es nach Ansicht der Regierung zulässig, dass die Preise seitens der Liechtensteinischen Post AG für den Paketversand Mitte Februar 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 einseitig abgeändert und erhöht werden? Die Zulässigkeit von Preisanpassungen und deren Ausgestaltung ist Gegenstand der jeweiligen Verträge. Die Regierung hat keine Kenntnisse der entsprechenden Vertragsbedingungen. Im Bereich der Paketdienstleistungen sind regelmässige Preisüberprüfungen und Anpassungen aufgrund von veränderten Mengen- und Gewichtsstrukturen der Sendungen der Geschäftskunden aber üblich und in den Verträgen grundsätzlich vorgesehen.

Im gegenständlichen Fall hat die Liechtensteinische Post AG ihre Geschäftskunden in Liechtenstein bereits am 28. September 2022 schriftlich und somit 3 Monate vor Einführung über diese Zuschläge und die damit notwendigen Vertragsanpassungen informiert. Dabei wurden die Kunden darüber informiert, dass diese Anpassungen integrierender Bestandteil der bestehenden Verträge bilden.