Kleine Anfragen an Regierungsrat Manuel Frick

Regierungsrat Manuel Frick

Kleine Anfrage des Abgeordneten Risch Patrick zum Thema: von Manfred Kaufmann angefragte Zahlen von Geburten im Ausland

Abgeordneter Patrick Risch

Dies ist quasi eine Ergänzungsanfrage.

Um wie viele Geburten handelt es sich bei den vom Abg. Kaufmann angefragten Summen, also die Geburtenzahlen? Der Abgeordnete Patrick Risch hat die vorliegende Frage als Zusatzfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmanns gestellt. Sie wird als separate Kleine Anfrage behandelt und beantwortet.

Die benachbarten Schweizer Spitäler und das Landeskrankenhaus Feldkirch haben im Jahr 2021 zusammen 353 stationäre Geburten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet. Im Jahr 2022 wurden an Schweizer Spitäler 313 stationäre Geburten von der OKP vergütet, die Daten zu diesem Jahr liegen für Feldkirch noch nicht vor.

Wie viele Geburten würden davon schätzungsweise im Inland stattfinden, wenn die Möglichkeit hierzu bestehen würde? Die Planung geht von 200 bis 250 Geburten im Inland aus; dies aufbauend auf Zahlen, welche vor dem Jahr 2014 jeweils erzielt worden sind. Ob diese Zahl erreicht bzw. überschritten werden kann, ist schwer abzuschätzen, da es sich bei der Wahl des Entbindungsortes um eine sehr persönliche Entscheidung der werdenden Eltern handelt, die von vielen unterschiedlichen Faktoren beeinflusst wird. Total kommen jährlich rund 350 Kinder aus Liechtenstein auf die Welt.

Wie viel würde der Betrieb einer Geburtenabteilung in Liechtenstein kosten, wenn die in Frage 2 genannten Geburten im Land stattfinden? Die Kosten belaufen sich auf rund CHF 2.7 Mio., davon werden bei 200 Geburten rund CHF 2.2 Mio. durch Erträge gedeckt, CHF 0.5 Mio. müssten durch Ergänzungen bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zusätzlich vom Land gedeckt werden. Bei rund 250 Geburten pro Jahr wäre das Leistungsangebot kostendeckend.

Wäre die mögliche Geburtenabteilung im Inland mit den zu erwartenden Geburten aus Frage 2 ausgelastet, sodass diese den Müttern und Neugeborenen eine qualitativ gute und sichere Geburt bieten könnte? Eine Geburtenabteilung soll nur betrieben werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen aus den Vorgaben der „Swiss Society of Neonatology“ und der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe erfüllen kann. Das Landesspital übernähme bei einer Wiederansiedlung des Leistungsangebots die Vorgaben aus dem «Zürcher Qualitätsmodell».


Kleine Anfrage der Abgeordneten Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Fehlende Witwenrente der AHV im Konkubinat

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Ich mache dazu gerne ein Beispiel: Eine Frau lebt seit zehn Jahren zusammen mit einem Mann im Konkubinat und das Paar hat ein gemeinsames Kind. Allerdings sind die beiden nicht verheiratet und nun stirbt der Mann. Für das Kind wird die Frau von der AHV eine Waisenrente erhalten, nicht aber für sich selbst. Da sie nicht verheiratet sind, geht die Frau leider leer aus. Wären sie verheiratet, hätte sie Anspruch auf eine Witwenrente. Im Konkubinat gibt es jedoch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Witwenrente aus der AHV.

Mehrere Pensionskassen/Vorsorgeeinrichtungen in Liechtenstein sehen in ihren Reglementen vor, dass eine Konkubinatspartnerin unter den gleichen Bedingungen wie eine Ehepartnerin eine Rente oder eine einmalige Abfindung erhalten kann. Das heisst: mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind oder mindestens 45 Jahre alt und fünfjährige Konkubinatsdauer.

Dazu stellen sich mir folgende Fragen:

Erachtet die Regierung diese Regelung in der heutigen Zeit noch angebracht? Im liechtensteinischen Recht bestehen nicht nur bezüglich AHV rechtliche Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe, sondern in vielen Lebensbereichen. Vor diesem Hintergrund kann die genannte Regelung auch in Bezug auf die einzelnen Bereiche der AHV als zeitgemäss betrachtet werden.

Was für Möglichkeiten gibt es, um diese Vorsorgelücke zu schliessen? Eine wesentliche Möglichkeit, Vorsorgelücken zu schliessen, ist die 3. Säule bzw. der Abschluss einer privaten Versicherung. Nach derzeit geltendem Recht kann die genannte Vorsorgelücke nicht über die AHV geschlossen werden.

Wird die Regierung diesbezüglich aktiv? Die Regierung hat diesbezüglich keine Änderung geplant.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Kaufmann Manfred zum Thema: Energiekostenpauschale, Kommunikation und Nutzung

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs vor einem Jahr sind die Energiepreise für Gas, Heizöl, Holzpellets und Strom, aber auch für Benzin und Diesel stark angestiegen. Hierzu wurde im Dezember-Landtag 2022 das sogenannte «Entlastungspaket Energiepreise» für einkommensschwache Haushalte und energieintensive Unternehmen geschnürt. Ein Baustein davon ist die Energiekostenpauschale als einmalige Auszahlung eines Geldbetrags an Haushalte, welche die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistung erfüllen.

Seit anfangs 2023 besteht die Antragsmöglichkeit und bis zum 13. Februar sind gemäss «Vaterland»-Bericht vom 16. Februar 392 Anträge eingegangen. Ein riesiger Ansturm ist demnach noch nicht zu verzeichnen, zumal die Regierung bei der Ausarbeitung des Entlastungspakets davon ausging, dass rund 5’000 Haushalte eine durchschnittliche Pauschale von CHF 1’000 erhalten werden.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Wie erfolgte die Kommunikation an die Anspruchsberechtigten bei der Energiekostenpauschale? Neben der Berichterstattung in den Landeszeitungen über die Landtagssitzung vom Dezember 2022 und das dort beschlossenen «Entlastungspaket Energiepreise» wurden die Anspruchsberechtigten über folgende Kanäle informiert:

  • Am 24. Januar 2023 erfolgte eine Medienmitteilung «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte: Anträge können ab sofort gestellt werden». Diese Mitteilung wurde auf den Online-Portalen und in den Printausgaben der Landeszeitungen veröffentlicht. Ausserdem berichtete Radio Liechtenstein auf der Website und in mehreren Nachrichtensendungen über das Entlastungspaket Energiepreise.
  • Im zitierten «Vaterland»-Artikel vom 16. Februar 2023 wurde die Möglichkeit der Antragstellung erneut erwähnt.
  • Vom Amt für Soziale Dienste wurde ein Merkblatt «Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte» erstellt. Dieses ist seit Januar 2023 auf der Homepage unter asd.llv.li abrufbar.
  • Dieses Merkblatt wurde sozialen Organisationen, die mit einkommensschwachen Haushalten in Kontakt sind, z.B. der Caritas Liechtenstein und der BSB Hand in Hand Stiftung, zur Kenntnis gebracht.
  • Als Anhang zu den Verfügungen betreffend Prämienverbilligung wurde ein Beiblatt versendet, welches auf die Möglichkeit der Einmalunterstützung aufgrund gestiegener Energiepreise (Energiekostenpauschale) hinweist.

Hängt aus Sicht der Regierung die tiefe Anzahl der bereits eingegangenen Anträge mit zu wenig Information zusammen? Nein.

Wird die Regierung hierzu anderweitige Kommunikationskanäle nutzen oder wie sieht die weitere Kommunikationsstrategie und Periodizität bis Ende Juni 2023 aus? Zusammen mit den Steuererklärungen wird potenziell anspruchsberechtigten Personen ein Begleitschreiben des Amtes für Soziale Dienste zugestellt. In diesem Schreiben wird sowohl auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung als auch auf die Möglichkeit der Energiekostenpauschale hingewiesen.

Mit welcher Anzahl Haushalten und betragsmässigen Unterstützungsleistungen rechnet die Regierung aktuell bis Ende Juni 2023 für die Energiekostenpauschale? Im Bericht und Antrag «Entlastungspaket Energiepreise» wurde von rund 5’000 Haushalten mit einer durchschnittlichen Pauschale von CHF 1’000 ausgegangen. Die Antragstellung ist seit Mitte Januar 2023 möglich. Bisher sind 627 Anträge eingegangen.

Wie wurden die energieintensiven Unternehmen über ihre Entschädigungsmöglichkeiten informiert und was müssen sie tun, um finanzielle Unterstützung zu erhalten? Gemäss Auskunft des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt, fand eine erste Information über den Energiekostenzuschuss (EKZ) für energieintensive Unternehmen im Dezember 2022 unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie der Regierung über die Ausrichtung des EKZ statt, und zwar über eine Medienmitteilung sowie online verfügbare Informationen auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaft (AVW). Nachdem das Antragstool aktiviert wurde, erfolgte im Februar 2023 eine weitere Information über eine Medienmitteilung sowie die Homepage des AVW. Die Informationen wurden jeweils über die Landesmedien verbreitet. Die Regierung und das zuständige Amt waren darüber hinaus bei der Ausarbeitung des EKZ in Kontakt mit der LIHK, der Wirtschaftskammer und dem Hotel- und Gastronomieverband (LHGV), so dass die Information auch über die Verbandsvertretungen erfolgte. Der EKZ kann mittels Online-Formular auf der Webseite des AVW unter der Rubrik „Subvention von Stromkosten 2023 / Energiekostenzuschuss“ beantragt werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Kaufmann Manfred zum Thema: Geldflüsse ins Ausland bei Geburten

Im Oktober-Landtag 2019 sowie im September-Landtag 2021 hatte ich Kleine Anfragen zu den Geldflüssen ins Ausland bei Geburten gestellt. Die Beantwortungen ergaben, dass die Aufwendungen aus Liechtenstein für stationäre Entbindungen in der Schweiz im Jahre 2016 rund CHF 3,4 Mio., im 2017 wiederum CHF 3,4 Mio., im Jahr 2018 CHF 3,5 Mio., im Jahr 2019 CHF 3,64 Mio. und im Jahr 2020 CHF 3,25 Mio. betrugen. Da wir in Liechtenstein derzeit keine Geburtenabteilung im Landesspital haben, fliessen erhebliche Gelder aus Liechtenstein in die Schweiz. Zur Aktualisierung meiner erwähnten

Kleinen Anfragen habe ich nachfolgende Fragen:

Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in der Schweiz in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen? Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in der Schweiz mit Bezug zu Entbindung und Geburtshilfe betrugen im Jahr 2021 für 350 Geburten CHF 3.64 Mio. und im Jahr 2022 für 313 Geburten CHF 3.48 Mio. Für die Krankenkassen betrugen die Aufwendungen im Jahr 2021 CHF 1.64 Mio., für das Jahr 2022 CHF 1.57 Mio. Der Staatsbeitrag, der direkt an die Leistungserbringer fliesst, betrug im Jahr 2021 CHF 2.0 Mio. und im Jahr 2022 CHF 1.91 Mio.

Wie hoch waren die Aufwendungen für die stationären Entbindungen in Österreich in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich der Geburtshilfe insgesamt und aufgeteilt nach Kosten für die Krankenkassen und den Staatsbeitrag an stationäre Leistungen? Die Aufwendungen für stationäre Leistungen in Österreich betrugen im Jahr 2021 für 3 Geburten rund EUR 16’000. Die Kosten der stationären Leistungen werden beim Landeskrankenhaus Feldkirch zwischen den Krankenkassen und dem Land Liechtenstein je zur Hälfte getragen. Die Daten des Spitalreportings für 2022 liegen noch nicht vor.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla  zum Thema: Kinderärztemangel 2.0

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Bereits vor vier Jahren habe ich eine Kleine Anfrage zum Kinderärztemangel hier bei uns in Liechtenstein gestellt. Aufgrund einer Pensionierung waren und sind nach wie vor statt dem von der Regierung genehmigten Stellenkontingent von 5,5 Stellen für den Bereich Kinder- und Jugendmedizin nur deren vier Stellen besetzt. Bereits vor vier Jahren wies der Geschäftsführer der Liechtensteinischen Ärztekammer darauf hin, dass für die Zukunft eine Unterversorgung in der Kinderheilkunde drohe. Die Regierung hielt dagegen, dass es eine ausreichende Versorgung darstelle. Diese Ansicht der Regierung haben viele Eltern, vor allem um die Weihnachtstage, sicher nicht geteilt, als ein Durchkommen zu einem Kinderarzt sozusagen unmöglich war. Auch in den umliegenden Ländern, Deutschland, Österreich und der Schweiz, beklagt man einen massiven Kinderärztemangel. Man habe verpasst, eine neue Generation von Kinderärzten auszubilden, so der Vorwurf an die Politik in Deutschland.

Meine Fragen hierzu:

Teilt die Regierung die Ansicht, dass eine Unterversorgung im Bereich der Kinderheilkunde in Liechtenstein gegeben ist? Aktuell besteht keine Unterversorgung, die Kapazitäten sind jedoch nahezu voll ausgelastet.

Auch wenn nach Meinung der Regierung in erster Linie die Verbände gefordert sind, stellt sich doch die Frage, ob es nicht auch die Aufgabe der Politik ist, bessere Bedingungen zu schaffen, um Kinderärzte anzulocken oder sich zum Kinderarzt ausbilden zu lassen? Die Entscheidung, welcher Facharzttitel angestrebt wird, wird während oder nach dem Studium gefällt. Der Entscheidung liegen zahlreiche Faktoren zugrunde, welche teilweise sehr individuell, teilweise aber auch allgemein gelagert sind. Die Tätigkeit in der Pädiatrie ist sehr anspruchsvoll und geht mit grosser Verantwortung einher. Erschwerend kommt hinzu, dass die Pädiatrie im schweizerischen Tarifsystem tarmed im Vergleich zu anderen Fachbereichen unterdurchschnittlich vergütet wird. Dieses Problem ist der Regierung bekannt und in Zusammenarbeit mit den Verbänden wird, wie im Rahmen der Bedarfsplanung üblich, situativ vorgegangen.

Wie bereits erwähnt, beklagen auch die Schweiz, Österreich und Deutschland einen massiven Kinderärztemangel. Kennt die Regierung Länder (beispielsweise die nordischen Länder) bei denen ein solcher Mangel nicht vorhanden ist und was machen diese Länder richtig? Eine entsprechende Analyse liegt der Regierung nicht vor und ein derartiger Ländervergleich sprengt den Rahmen einer kleinen Anfrage.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Rehak Thomas zum Thema: Elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)

Thomas Rehak, Landtagsabgeordneter DpL

Auf den 1. Juli 2023 wird in Liechtenstein das elektronische Gesundheitsdossier, kurz eGD, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle eGD-Gesundheitsdienstleister – damit sind alle praktizierenden Ärzte, Zahnärzte, das Landesspital, das LAK, Apotheker und Chiropraktiker gemeint – verpflichtet, Zuweisungsbriefe und Arztberichte, Laborbefunde, Medikationen, Untersuchungsberichte wie MRI, CTM, Röntgenbilder und auch hochsensible genetische Daten der Patienten im elektronischen Gesundheitsdossier zu speichern.

Das Amt für Gesundheit hat Anfang Februar mittels einer Broschüre, die allen Haushalten zugestellt wurde, über die Einführung des eGD informiert. Wie anhand von Reaktionen aus der Bevölkerung feststellbar ist, wurde die Broschüre von vielen Einwohnern nicht zur Kenntnis genommen. In der Broschüre prominent am Anfang werden die erhofften Vorteile des eGD hervorgehoben, das Widerspruchsrecht der Krankenversicherten wir nur eher beiläufig am Schluss erwähnt. Heute muss praktisch überall, wo persönliche Daten verarbeitet werden, eine positive Zustimmung und keine stillschweigende erteilt werden. Es ist daher erstaunlich, warum dies gerade bei den sehr sensiblen und privaten Gesundheitsdaten nicht der Fall sein soll.

Hierzu meine Fragen:

Glaubt die Regierung, dass die Bürger mit einem Faltprospekt, der mit anderem Reklamematerial an alle Haushalte versandt wurde, über das elektronische Gesundheitsdossier, in welchem alle medizinischen Daten, einschliesslich genetischer Daten gespeichert werden sollen, ausreichend informiert wurden? Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert. Neben der erwähnten Postwurfsendung an alle Haushalte sowie den Medienmitteilungen der Regierung gab es Beiträge des zuständigen Ministeriums sowie des Amts für Gesundheit in den Landesmedien. Am 11. Januar 2023 fand ausserdem eine Medienorientierung statt, in deren Rahmen das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie die beiden mit der Umsetzung des eGD befassten Ämter, das Amt für Gesundheit und das Amt für Informatik, informierten.

Das Amt für Gesundheit stellt darüber hinaus umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Schaffung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier in den Jahren 2019 bis 2021 seitens der Regierung öffentlich über das eGD informiert wurde. Das liechtensteinische eGD orientiert sich rechtlich und in der praktischen Umsetzung an der in Österreich bereits erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsakte ELGA.

Warum müssen Personen, die keine eID haben, eine Kopie der Krankenversicherungskarte einreichen, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, die anderen mit einer eID jedoch nicht? Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage von einer fehlerhaften Annahme ausgeht. So ist es nicht die Kopie der Krankenversichertenkarte, auf die bei der Ausfüllung des Antrags mittels Verwendung der eID.li verzichtet werden kann. Vielmehr wird das Einreichen der Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) als erforderliche Beilage dann entbehrlich, wenn die Antragstellung mittels Verwendung der eID.li erfolgt. Die auf der Krankenversicherungskarte angeführte IDN als eindeutiges Identifikationsmerkmal und Teil der administrativen Daten im eGD ist explizit auf Gesetzesstufe verankert. Eine Kopie der Krankenversicherungskarte ist in jedem Fall eine erforderliche Beilage, da das Amt für Gesundheit die IDN der betreffenden Person eingeben muss.

Auf Basis welchen Rechts wurden die Datenbanken der Krankenversicherer mit jenen der eID verknüpft? Die Datenbanken der Krankenversicherer sind nicht mit der eID verknüpft. Die Kassen und sämtliche Interessensgruppen, welche nicht an einer Behandlung von Patienten beteiligt sind, sind zudem vom Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier strikt ausgeschlossen.

Wie gedenkt die Regierung die ausländischen Gesundheitsdienstleister in das eGD einzubinden, wenn diese dafür auf eigene Kosten eine spezielle Schnittstelle anschaffen müssten? Die genauen Modalitäten für eine Einbindung ausländischer Gesundheitsdienstleister sind noch zu klären. Bereits heute bestehen Verträge mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern, die künftig gegebenenfalls im Hinblick auf die Schaffung einer Schnittstelle zum eGD angepasst werden müssen.

Beabsichtigt die Regierung, die administrative Hürde für Leute, die über keine eID verfügen, zu senken und weniger bürokratisch vorzugehen, wenn jemand Widerspruch einlegen möchte? Nein, denn je nach Präferenz ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise uneingeschränkt möglich, auch ohne eID und ohne Zugang zu IT-Infrastruktur einen Widerspruch einzulegen.

Die betroffene Person kann einerseits selbst in ihrem Gesundheitsdossier, auf das sie über das Zugangsportal der eHealth-Plattform durch Identifizierung mittels eID.li Zugang hat, Widerspruch einlegen. Sie kann den Widerspruch auch mittels elektronischem Antragsformular an das Amt für Gesundheit richten.

Es kann alternativ ein schriftliches Antragsformular ausgedruckt und in Papierform an das Amt für Gesundheit geschickt werden. Auf telefonische Nachfrage bei der Hotline-Nummer +423 230 43 33 oder gestützt auf eine Anfrage stellt das Amt für Gesundheit das Antragsformular per Post oder E-Mail zu. Zudem können die Antragsformulare in Papierform direkt in der Amtsstelle vor Ort bezogen und falls erwünscht direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.