«eGD-Petition» wurde eingereicht

Petitionäre und Petitionärinnen sehen u. a. die intimsten Daten des Menschen in Gefahr

Das Amt für Gesundheit versandte im Januar 2023 das Informationsblatt «Elektronisches Gesundheitsdossier» (eGD) an alle Haushalte in Liechtenstein.

Gemäss dem Informationsgesetz, Art. 3, 2) hat die Information der Bevölkerung u. a. nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Ausgewogenheit und Vertrauensbildung zu erfolgen. Diese Grundsätze sehen die Petitionäre und Petitionärinnen im Fall der offiziellen eGD-Informationsbroschüre nicht erfüllt – wichtige Informationen fehlen in der erwähnten Drucksache.

So ist in der Informationsbroschüre nur von Gesundheitsdaten die Rede und das viel brisantere Thema der genetischen Daten scheint nicht auf. Gemäss dem eGD-Gesetz Art. 1, 1) werden jedoch personenbezogene Gesundheitsdaten und genetische Daten in einem solchen Dossier verarbeitet.

Genetische Daten – ausser bei eineiigen Zwillingen, sind einmalige, intimste und sensibelste Daten eines Menschen; auch tangieren sie die Vor- und ggfs. Nachfahren. Diese Besonderheit fordert einen entsprechenden Umgang und Schutz. Bereits Speichel ist ausreichend, um die DNA zu analysieren. Die Petitionäre und Petitionärinnen sind u. a. deshalb der Meinung, dass eine entsprechend umfassende Information unabdingbar ist. In Anbetracht der fortgeschrittenen Digitalisierung in Kombination mit «Big Data» und der «Künstlichen Intelligenz» sowie dem rasanten und nicht absehbaren Wandel in diesen Bereichen, können entsprechende Risiken einhergehen, die ggfs. nicht wiedergutzumachende Schäden generieren. Nachdem das Genom des Menschen als vollständig entschlüsselt gilt, eröffnen sich komplett neue Wege in ethisch sensibelsten Bereichen. Hinzu kommt die Tatsache, dass genetische Daten heiss begehrt sind und als Datenschätze gelten.

Ebenso unterliegt die Digitalisierung gewissen Risiken, wie z. B. dem Hacking. In Anbetracht dieser zwischenzeitlich allgegenwärtigen Problematik und der Tatsache, dass es sich bei genetischen Daten um die intimsten Daten eines Menschen handelt, ist das Nutzen-/ Risikoverhältnis eines eGD umso kritischer zu hinterfragen. Deshalb ist eine umfassende und ausgewogene Information von Seiten der lancierenden Behörde unabdingbar, um dem Volk eine faire Entscheidungsgrundlage für das ohne Zustimmung generierte eGD zu bieten.

Nachdem die Regierung für die Bereitstellung der entsprechenden eGD-Infrastruktur sorgt, ist umfassend aufzuklären, welche Rolle der «Verein eHealth Liechtenstein» bei der Realisation und Führung dieses eGD einnimmt. Dieser Verein scheint in der offiziellen Informationsbroschüre ebenfalls nicht auf.

Die Petitionäre und Petitionärinnen erachten es von Seiten der Behörden als inakzeptabel, dass derart wesentliche Informationen bei einer so hochsensiblen Thematik in der offiziellen Informationsbroschüre fehlen. Gemäss Artikel 14 der Landesverfassung ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt die oberste Aufgabe des Staates. Hierzu gehört u. a. eine umfassende, ausgewogenen und vertrauensvolle Information. Des Weiteren verweist diese Petition auf das Grundrecht «Privat- und Geheimsphäre», die Altersgrenze bzgl. Widerspruchsrecht für Minderjährige, die generell als zu hoch betrachtete Widerspruchshürde und das ggfs. daraus resultierende Prozedere bzgl. Deaktivierung bzw. Löschung. Ebenso verwunderlich ist die Tatsache, dass die Schweiz ein anderes Prozedere in Sachen Gesundheits- bzw. Patientendossier praktiziert.

Nachdem das entsprechende eGD-Gesetz im Mai 2021 vom Landtag einstimmig verabschiedet wurde, erhoffen sich die Petitionäre und Petitionärinnen, dass sich aufgrund der nun vorgebrachten Bedenken und Mängel ein(e) VolksvertreterIn dieser Petition annimmt. Dadurch würde die Petition an die Regierung überwiesen, mit der Bitte, sich dieser dringenden, komplexen sowie brisanten Thematik und den vorgebrachten Bedenken sowie Fragen zu stellen  – zum Wohl und Schutz der betroffenen Mitmenschen.