Kleine Anfragen an Regierungsrat Manuel Frick

Regierungsrat Manuel Frick

Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Sandra Fausch zum Thema: Endometriose

Stv. Abgeordnete Sandra Fausch

Die Endometriose ist eine trotz ihrer Häufigkeit weitgehend unbekannte frauenspezifische und chronische Krankheit. Bei der Endometriose wuchert, zusammengefasst, Gebärmutterschleimhaut ausserhalb der Gebärmutter, kann extreme Bauch- oder auch andere Schmerzen verursachen und weitere Organe befallen. Betroffen sind in der Schweiz circa 10% der Frauen im gebärfähigen Alter und fast die Hälfte der unerfüllten Schwangerschaften ist auf diese Erkrankung zurückzuführen. Bis zur Diagnose verstreichen oft über acht Jahre, nicht zuletzt, weil die Krankheit nicht ausreichend bekannt ist und die Symptome nicht ernstgenommen werden. Endometriose ist für die erkrankten Personen äusserst belastend, denn Betroffene sind in ihrem Alltag, ihrem sozialen und psychischen Wohlbefinden meist eingeschränkt. Dies anerkennt auch der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation im September 2021.

Betroffene sind auf diverse Behandlungsmethoden angewiesen, die sie im Umgang mit der Krankheit unterstützen. Und diese werden meist über Zusatzversicherungen abgedeckt. Darunter fallen zum Beispiel Massagen, Yoga, traditionelle chinesische Medizin, Osteopathie, Psycho- und Physiotherapie. Wird eine solche Behandlung verordnet, kann eine Krankenkasse – jedenfalls gemäss Auskunft – auch wenn es für die Patientin vorteilhafter wäre, diese Behandlung nicht über die Zusatzversicherung abwickeln, wodurch eine anteilsmässige Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgen würde. Sie wird über die Franchise abgerechnet. Es obliegt also der Patientin selbst oder der Ärztin beziehungsweise dem Arzt, dies zu berücksichtigen.

Dazu meine Fragen:

Wie hoch ist der Anteil von Endometriose-Betroffenen in Liechtenstein und wie sieht die prozentuale Veränderung in den letzten zehn Jahren aus?
Das Amt für Gesundheit sammelt keine Daten zu Erkrankungen bzw. Diagnosen, mit Ausnahme der meldepflichtigen Erkrankungen, für die es eine gesetzliche Verpflichtung gibt. Die gewünschten Angaben liegen daher nicht vor.

Wie viele Fälle von unerfüllter Schwangerschaft, die auf Endometriose zurückzuführen sind, gab es in den letzten zehn Jahren jährlich in Liechtenstein?Siehe die Antwort auf Frage 1.

Welche Schritte könnten aus Sicht der Regierung zur Verbesserung der Leistungsabrechnung beitragen?
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kommt für definierte Leistungen auf. Dafür fällt die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung an. Die Kassen können gemäss Krankenversicherungsgesetz für nicht obligatorisch versicherte Leistungen freiwillige Versicherungen anbieten. Im Bereich der Pflichtleistungen besteht folglich keine Wahl, über welchen Versicherungszweig – obligatorisch oder freiwillig – die Leistungen idealerweise abgerechnet werden sollen. Die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nicht (rück-) versicherbar. Deswegen kann die vorgeschlagene Verbesserung bei der Leistungsabrechnung nicht umgesetzt werden. Die beschriebenen Grundsätze und Zusammenhänge gelten im Übrigen nicht nur für Betroffene von Endometriose, sondern auch für alle anderen Erkrankungen bzw. deren Behandlungen, die zu Lasten der Krankenversicherung abgerechnet werden.

Kann beziffert oder zumindest realistisch geschätzt werden, welche Gesundheitskosten auf die Endometriose zurückzuführen sind?
Nein, das ist aus den genannten Gründen leider nicht möglich.

Die Ursachenforschung wie auch Forschung zu wirksamen Behandlungsmethoden zu dieser Krankheit ist vergleichsweise immer noch sehr gering. Beteiligt sich Liechtenstein an einem Forschungsprojekt und wenn nein, könnte es sich vorstellen, vorhandene oder künftige Forschungsprojekte zu unterstützen?
Die Regierung beteiligt sich derzeit nicht an einem Forschungsprojekt zu dieser Krankheit. Allfällige künftige Beteiligungen oder eine Unterstützung in diesem Bereich sind jedoch möglich.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmann zum Thema: Landesspital – weiteres Vorgehen?

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Aus bekannten Gründen besteht seit März 2022 beim Spitalneubau ein Projektstopp. Im Oktober-Landtag erwähnte der Gesundheitsminister, dass bis Ende Jahr ein Bericht über das weitere Vorgehen beim Spitalneubau vorliegen werde. Diesen Bericht gilt es folglich zu analysieren und es soll entschieden werden, wie es weitergeht.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Wann wird der erwähnte Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt?
Voraussichtlich nach der Kenntnisnahme durch die Regierung Anfang 2023.

Wie sieht der weitere Fahrplan betreffend Spitalneubau aus?
Das ist abhängig vom Resultat der fachlich-technischen Überprüfung sowie der darauf aufbauenden Entscheide für das weitere Vorgehen.

Wann wird der Landtag den Finanzbeschluss zu einer allfälligen Geburtenabteilung behandeln können?
Auch dies ist abhängig vom weiteren Vorgehen.

Sollte dieser Finanzbeschluss zu einer allfälligen Geburtenabteilung aus Sicht des Gesundheitsministers nicht vor einer weiteren Planung gefällt werden, damit Klarheit herrscht?
Aus Sicht der Regierung ist es derzeit nicht sinnvoll, diesen Entscheid aus dem Gesamtprojekt herauszulösen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmann zum Thema: Nutzungskonzept zur Burg Gutenberg

Im Zusammenhang mit der Burg Gutenberg in Balzers war vonseiten der Regierung zu lesen, dass die Burg vermehrt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte. Dies begrüsse ich sehr, zumal die Burg Gutenberg nicht nur das Wahrzeichen von Balzers, sondern auch ein Anziehungsmagnet für viele Touristen ist, aber auch ein Ort für einen gemütlichen Spaziergang mit Rundumblick. Eine optimale Nutzung der Burg ist deshalb sehr wichtig.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Pro Jahr finden über 150 Anlässe auf der Burg statt. Dazu muss jeweils das Material wie beispielsweise Scheinwerfer vom Gemeindesaal hochgefahren werden. Auch bestehen Probleme mit fliessendem Wasser und Strom. Ebenfalls benötigt es einen behindertengerechten Zugang, insbesondere mit Plattenverlegung bei der Wildpflästerei im Burginneren. Sind hier Anpassungen beziehungsweise Investitionen angedacht?
Mit insgesamt 156 Veranstaltungen und über 8’000 Besuchenden auf der Burg Gutenberg konnte in diesem Jahr ein neuer Rekord erzielt werden. Ein Grossteil der Anlässe waren Führungen, bei welchen kein zusätzliches Material zur Burg transportiert werden muss.

Im Jahr 2022 wurden an der Burg Gutenberg wie in den vergangenen Jahren verschiedene Instandsetzungsarbeiten zum Werterhalt und zur erweiterten bzw. verbesserten Nutzung durchgeführt. Wie im Rahmen der Budgetbehandlung im November-Landtag ausgeführt, sind für das Jahr 2023 keine finanziellen Mittel für grössere Massnahmen in der Burg Gutenberg eingestellt.

Sobald die zukünftige Trägerschaft der Burg Gutenberg und die Nutzungsmöglichkeiten feststehen, wird ersichtlich sein, welche konkreten baulichen Massnahmen notwendig sein werden. Basierend darauf sind die Kosten für die jeweiligen Massnahmen zu ermitteln und ordentlich im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses zu beantragen.

Die Burg könnte als Museum, für kleine Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, und so weiter genutzt werden. Was ist hierzu im Nutzungskonzept angedacht?
Die Burg Gutenberg wird auf Grundlage des Nutzungskonzepts aus dem Jahr 2021 bereits heute für Konzerte, Lesungen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen genutzt.

Wird beim Nutzungskonzept auch das gesamte Areal mit dem Spielplatz und dem Teich unterhalb der Burg, dem Burghügel und der Burg selbst in ein Gesamtkonzept miteinbezogen?
Das Nutzungskonzept beinhaltet die Weiterführung der bisherigen Nutzung und steht der erweiterten Nutzung der Burg offen gegenüber. Auch durch die neu angedachte Betriebsführung sollen explizit die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten auf der Burganlage und dem Burghügel erhalten und weiterentwickelt werden.

Die Zufahrtsstrasse zur Burg hat keine Leitplanken und ein Abstürzen eines Autos beispielsweise auf den unteren Spielplatz hätte schlimme Folgen. Auch könnten diese Fahrten mit einem Panorama- und Warenlift der Felswand entlang entlastet werden. Was ist hierbei angedacht?
Für den Weg zur Burg besteht ein generelles Fahrverbot beziehungsweise die Zufahrt wird durch eine Sperre verhindert. Warenanlieferungen oder Fahrten von Handwerkerinnen und Handwerkern werden gestattet. Der Zugang für Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung kann durch den Transport mit kleinen Taxis gewährleistet werden. Die Unfallgefahr ist aufgrund des minimalen Fahrverkehrs gering.

Der Zugang zur Burg wird basierend auf den zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten geprüft. Generell gilt es, bei allen baulichen Massnahmen an der und um die Burg die denkmalpflegerischen und raumplanerischen Aspekte zu prüfen und zu berücksichtigen.

Für die über 150 Anlässe pro Jahr braucht es eine zentrale Koordinationsstelle. Was ist hier in Zukunft angedacht?
Diese Aufgabe soll zukünftig von einer neuen Trägerstruktur wahrgenommen werden, die entsprechenden Vorarbeiten laufen aktuell.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert zum Thema: Kürzung der Ergänzungsleistungen

Abgeordneter Wendelin Lampert

Bis Ende 2021 konnte die Betreuung im Haushalt beziehungsweise die «notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt, wenn diese nicht im gleichen Haushalt wohnt» gemäss Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV unter dem Titel «Ergänzungsleistungen» bezahlt werden. Seit 2022 gilt eine neue Rechtslage, da Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV mit LGBl. 2021 Nr. 402 von der Regierung aufgehoben wurde.

Hintergrund der Aufhebung von Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV ist, dass mittlerweile ein gut etabliertes Betreuungs- und Pflegegeld besteht, das genau diese Leistung decken sollte.

Abklärungen mit der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege und direkt betroffenen Personen haben ergeben, dass das Betreuungs- und Pflegegeld leider genau diese Leistungen gemäss Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung nicht abdeckt, wenn die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert. Dies kann im Jahr einen Betrag von CHF 4’000 ergeben, welchen die betroffenen Personen nicht mehr erhalten.

Des Weiteren haben die Abklärungen ergeben, dass diverse Personen von dieser Kürzung im Land betroffen sind.

Hierzu ergeben sich die folgenden fünf Fragen an die Regierung:

War sich die Regierung bei der Aufhebung von 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen -und Invalidenversicherung (ELV) bewusst, dass Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) die gleiche Leistung nicht abdeckt, wenn die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert?
Hintergrund der Aufhebung von Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist, dass mittlerweile ein gut etabliertes Betreuungs- und Pflegegeld besteht, das genau diese Leistung deckt. In Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) wurde bewusst entschieden, dass ein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld erst bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als einer Stunde pro Tag besteht. Somit wurde davon ausgegangen, dass es den betroffenen Personen zuzumuten ist, ohne staatlich finanzierte Unterstützung für geringfügige Betreuung auszukommen. Aus denselben Überlegungen wurde die eingangs erwähnte Bestimmung aufgehoben.

Wenn die Frage eins mit Ja beantwortet wird, wieso hat die Regierung 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen -und Invalidenversicherung (ELV) aufgehoben, wenn Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) die gleiche Leistung nicht abdeckt, sofern die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert?
Siehe Antwort zu Frage 1.

Mit welchen Einsparungen rechnet die Regierung bei den Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Leistungskürzungen pro Jahr?
Es ist von Einsparungen in Höhe von rund 25’000 Franken auszugehen.

Wenn die Frage eins mit Nein beantwortet wird, wann gedenkt die Regierung die ELV und/oder die BPGV wieder abzuändern, damit keine Leistungskürzungen mehr erfolgen?
Siehe Antwort zu Frage 1.

Sollte die Regierung die Leistungskürzungen aufgrund der ELV-Abänderung nicht rückgängig machen wollen, wie begründet die Regierung ihre Haltung zu Ungunsten der betroffenen Personen im Land?
Siehe Antwort zu Frage 1.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: E-Zigaretten

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Aktuell sind die farbigen E-Zigaretten, die nach Gummibärchen oder Cola riechen in aller Munde, leider nicht nur im übertragenen Sinne. Vor allem bei Jugendlichen scheinen sie sehr beliebt zu sein.

Gemäss unserem Kinder- und Jugendgesetz ist die Abgabe und Weitergabe von Tabakerzeugnissen und Tabakwaren an unter 16-Jährige verboten. Und auch der Konsum und der Besitz von Tabakwaren sind Kindern sowie Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erlaubt.

E-Zigaretten inklusive Kartusche und Liquid fallen in der Schweiz in den Geltungsbereich des Lebensmittelrechts und werden als Gebrauchsgegenstände behandelt. Im neuen Schweizer Tabakproduktegesetz, welches aber erst anfangs 2024 in Kraft treten soll, werden E-Zigaretten sodann mit Tabakprodukten gleichgesetzt und gelten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Gebrauchsgegenstände.

Ausserdem wurde in der Schweiz am 13. Februar 2022 die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» angenommen. Die neuen Schweizer Verfassungsartikel verlangen, dass unter anderem Tabakprodukte und explizit eben auch elektronische Zigaretten bundesweit nicht mehr an unter 18-Jährige verkauft werden dürfen.

Meine Fragen hierzu:

Wie werden bei uns in Liechtenstein E-Zigaretten definiert?
Die Schweizer Tabakverordnung ist über den Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar. E-Zigaretten inklusive Kartusche und Liquid fallen daher auch bei uns momentan in den Geltungsbereich des Lebensmittelrechts und werden als Gebrauchsgegenstände behandelt. Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung erlaubt das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen E-Zigaretten nicht. Nikotinhaltige E-Zigaretten aus der EU oder aus dem EWR dürfen aber auch in der Schweiz und in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden. In der EU werden derartige Produkte in der Tabak-Richtlinie geregelt, die jedoch frühestens Ende 2023 im EWR und damit in Liechtenstein anwendbar sein wird. In dieser Richtlinie sind E-Zigaretten als Erzeugnisse oder deren Bestandteile definiert, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden können. Im Gegensatz dazu werden im neuen Tabakproduktegesetz der Schweiz, das vermutlich im ersten Semester 2024 in Kraft treten wird, E-Zigaretten als Geräte definiert, mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit inhaliert werden können, unabhängig davon, ob diese Flüssigkeit Nikotin enthält oder nicht. Diese Definition umfasst demzufolge auch Produkte, die kein Nikotin enthalten und ermöglicht somit eine weitreichendere Regulierung derartiger Erzeugnisse.

Wo überall sind solche E-Zigaretten in Liechtenstein erhältlich?
Physisch sind derartige Produkte in Kiosken und Verkaufsstellen mit einschlägigem Warensortiment erhältlich. Daneben werden diese Produkte im Internet weltweit vertrieben. Mit der Umsetzung der Tabak-Richtlinie wird es möglich sein, den Onlinehandel mit diesen Erzeugnissen zumindest im EWR-Kontext zu verbieten. Von dieser Möglichkeit hat beispielsweise Österreich Gebrauch gemacht.

Wie wird der Jugendschutz diesbezüglich umgesetzt beziehungsweise sind die Schulen entsprechend sensibilisiert?
In der liechtensteinischen Jungendschutzgesetzgebung ist die Abgabe von E-Zigaretten derzeit nicht geregelt. In den Sensibilisierungsmassnahmen des Jugendschutzes und auch in jenen der Suchtprävention werden E-Zigaretten stets mitberücksichtigt. Auch wird im direkten Klientengespräch bei Bedarf eine Sensibilisierung durchgeführt. Ebenso informiert die Schulsozialarbeit im Bereich der Schule zu E-Zigaretten. Die Zielgruppen werden über die Risiken des Konsums dieser Produkte informiert.

Ist in Liechtenstein ein Verkaufsverbot von E-Zigaretten oder Zigaretten allgemein an unter 18-Jährige demnächst auch vorgesehen?
In der Schweiz gibt es beim Verkauf von E-Zigaretten auf Bundesebene zurzeit noch keine rechtlichen Vorgaben zum Jugendschutz. Konkret ist bei der Abgabe von E-Zigaretten weder das Abgabealter geregelt, noch bestehen Werbeeinschränkungen. Demgegenüber haben einige Kantone eine Abgabebeschränkung für Personen unter 18 Jahren im kantonalen Recht erlassen. Eine erste Möglichkeit für eine Rechtsanpassung im EWR-Kontext bietet die Umsetzung der Tabak-Richtlinie, die bis Ende 2023 abgeschlossen sein muss. Mit Übernahme des neuen Schweizer Tabakproduktegesetzes im Rahmen des Zollvertrages wird das Abgabeverbot an Minderjährige für Zigaretten und E-Zigaretten auch für Liechtenstein rechtsverbindlich.

Falls ja, würde ein solches Verkaufsverbot für E-Zigaretten aufgrund des Zollvertrags an unter 18-Jährige auch spätesten 2025 wie in der Schweiz bei uns in Kraft treten oder müssten wir das eigenständig regeln?
Mit einer Übernahme des neuen Schweizer Tabakproduktegesetzes und damit einem Abgabeverbot von Rauchtabakwaren und E-Zigaretten an Minderjährige im Rahmen des Zollvertrags kann frühestens Ende 2024 gerechnet werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rehak zum Thema: Eigene Projekte und Administrationskosten in der Kulturstiftung

Abgeordneter Thomas Rehak

Im Kulturförderungsgesetz ist im Art. 1 festgehalten, dass die Kulturstiftung Liechtenstein zuständig ist für die Förderung «von Privaten in den Bereichen der Literatur, Musik, darstellenden und bildenden Kunst, der audiovisuellen Medien sowie der Heimat- und Brauchtumspflege». In den Jahresberichten der Kulturstiftung Liechtenstein ist nachzulesen, dass seit ihrer Gründung «eigene Projekte» vor allem in zwei Sparten umgesetzt werden, nämlich in der Literatur und in der bildenden Kunst. Der Bereich Literatur wird von der Landesbibliothek sowie Förderempfängern wie dem Literaturhaus, der IG Wort und dem P.E.N.-Club bedient. Der Bereich bildende Kunst vom Kunstmuseum sowie Organisationen wie der visarte.

Im Jahresbericht der Kulturstiftung ist auch nachzulesen, dass die Kosten für Gehälter und Sozialbeiträge massiv gestiegen sind, nämlich von CHF 101‘000 im Jahr 2008 auf knapp CHF 504‘000 für das Jahr 2021. Allein von 2020 auf das Jahr 2021 hat diese Aufwandsposition um CHF 140‘000 zugenommen.

Hierzu meine Fragen:

Weshalb finden die eigenen Projekte der Kulturstiftung primär in den Bereichen Literatur und bildende Kunst statt?
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b, d und e des Gesetzes über die Kulturstiftung Liechtenstein gehören die Durchführung kultureller Projekte und Veranstaltungen, der Betrieb kultureller Einrichtungen und die Kooperation mit Dritten ausdrücklich zum Zweck der Kulturstiftung.

Das grösste Projekt der Kulturstiftung, der Kunstraum Engländerbau, betrifft den Bereich bildende Kunst und die Frankfurter Buchmesse als weiteres Projekt der Kulturstiftung betrifft den Bereich Literatur. Beide Projekte wurden der Kulturstiftung bei ihrer Gründung im Jahr 2008 vom Gesetzgeber übertragen und werden seither von der Kulturstiftung weitergeführt.

Gibt es eine strategische Planung des Stiftungsrates, in den kommenden Jahren eigene Projekte in den bisher vernachlässigten Bereichen Musik, darstellende Kunst, audiovisuelle Medien sowie Heimat- und Brauchtumspflege zu lancieren?Der Stiftungsrat, welcher mit diversen Experten aus unterschiedlichen Kultursparten besetzt ist, ist weiterhin um die im Kulturförderungsgesetz gewünschte Vielfalt und um die Berücksichtigung aller Bereiche bemüht.

Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, dass die Kulturstiftung Liechtenstein eigene Projekte durchführt, die in direkter Konkurrenz zu Veranstaltungen von Empfängern von Fördergeldern steht?
Mit Verweis auf die Antwort auf Frage 1 macht es aus Sicht der Regierung nicht nur Sinn, sondern gehört es zum gesetzlich vorgesehenen Zweck der Kulturstiftung, kulturelle Projekte und Veranstaltungen durchzuführen, kulturelle Einrichtungen zu betreiben und Kooperationen mit Dritten einzugehen. Dies jedoch in Ergänzung zu von der Kulturstiftung geförderten Projekten und nicht in Konkurrenz zu diesen.

Werden die eigenen Projekte intern betreut beziehungsweise wie viele vergütete Arbeitsstunden investieren die Geschäftsstelle und der Stiftungsrat in die eigenen Projekte?
Es gibt intern betreute eigene Projekte und extern beauftragte. Aus Kostengründen wurde beispielsweise das Projekt «Frankfurter Buchmesse» 2017 von der Geschäftsstelle übernommen und verkleinert. Die Kulturstiftung ist ausserdem Trägerin des Kunstraums Engländerbau und die Mitarbeitenden sind Angestellte der Kulturstiftung. Für die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen kulturellen Projekte und Veranstaltungen muss ca. von einem Drittel des gesamten Arbeitsaufwands der Mitarbeitenden der Kulturstiftung ausgegangen werden.

Weshalb sind die Administrationskosten derart gestiegen und wäre es im Sinn der Kulturförderung nicht zielführender, das Geld Kunstschaffenden oder deren Organisationen für ihre Projekte zur Verfügung zu stellen, anstatt es für einen immer grösser werdenden Administrations-Apparat zu verwenden?
Der Personalbestand der Geschäftsstelle der Kulturstiftung beschränkt sich auf das notwendige Minimum, damit die gemäss Art. 6 des Kulturförderungsgesetzes vorgegebene Bearbeitung und Beratung von Anträgen auf Förderbeiträge gewährleistet werden kann.

Es müssen auch Entwicklungen beachtet werden, die sich seit 2008 ergeben haben. Beispielsweise hat im Gründungsjahr 2008 der damalige Präsident der Kulturstiftung für die Präsidiumspauschale ehrenamtlich auch die Geschäftsleitung der Kulturstiftung übernommen. Somit wurde dieser Arbeitsaufwand nicht über die Kosten für Gehälter und Sozialbeiträge abgebildet.