Energieeffizienzverordnung:
Förderbeiträge festgelegt

Vaduz (ots) – Die Regierung hat in ihrer letzten Sitzung die Abänderung der Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienz-verordnung) verabschiedet.

Am 4. November 2022 hat der Landtag die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes zur Einführung einer Mindestvergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen beschlossen. Die Höhe der Mindestvergütung wird in der Verordnung geregelt. Mit der nun vorgenommenen Verordnungsänderung legt die Regierung die Mindestvergütung für ins Netz eingespiesenen Strom aus Photovoltaik-Anlagen von

1 bis maximal 250 Kilowatt installierter Leistung auf 6 Rappen pro Kilowattstunde fest. Für KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) beträgt die Mindestvergütung 20 Rappen pro Kilowattstunde.

Ausserdem wird in der Verordnung festgelegt, dass an die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung pro Kilowatt installierter Leistung unterschiedliche Investitions-Förderbeiträge ausgerichtet werden. Diese betragen bei Dachflächen von Neubauten 500 Franken, bei bestehenden Dachflächen oder dachunabhängigen Anlagen 650 Franken und bei vertikalen Flächen 750 Franken.

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft.