Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

Abgeordneter Daniel Oehry

Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema Fahrradweg Nendeln-Schaan

Wer regelmässig mit dem Fahrrad von Feldkirch über Schaanwald, Nendeln nach Schaan zur Arbeit fährt, hat unterschiedliche Optionen. Quer durch das liechtensteinische Naherholungsgebiet oder entlang der Hauptstrasse.

Die erste Variante führt bei dem mir bekannten Beispiel zu einer Strecke von 9,2 Kilometern und wird gemäss Naviki – Fahrrad-Routing-App – in 29 Minuten zurückgelegt. Die Option «direkt» bedeutet, dass ein grosser Teil der Strecke sich Fussgänger und Fahrradfahrer teilen müssen, diese ist aber mit 6,7 Kilometer um 11 Minunten schneller. Von gemeinsam genutzten Wegen reden wir dann, wenn das Signal Fussweg durch eine Zusatztafel ergänzt wird, die dann das Fahrradfahren auf dem Fussweg gestettet. Gemäss Art. 65 Abs. 8 Strassenverkehrsverordnung der Schweiz ist dies bei schwachbegangenen Fusswegen entlang von stark befahrenen Strassen möglich. Wer sich die Strecke Schaanwald-Schaan aus Sicht der Fahrradfahrenden vor Augen führt, stellt fest, dass viele Teilabschnitte kombiniert sind, aber der Abschnitt Feldkircherstrasse zwischen Nendeln Torinsel und Schaan Ampel Hilti AG nicht.

Welche Gründe sprechen dafür oder dagegen, um auf dieser sehr stark befahrenen 80-km/h-Strecke den Fahrradfahrenden auch das Fahren auf dem Fussweg zu gestatten?
Graziella Marok-Wachter: 
Die Landstrasse zwischen Nendeln und Schaan ist beidseitig mit normgerechten Fahrradstreifen ausgebaut. Dies hat insbesondere in den Bereichen der Torinsel Nendeln, der Zufahrt zum Kieswerk und dem Areal der Hilti den Vorteil, dass gefährliche Querungen der Hauptfahrbahn verhindert werden können.

Würde man die Fahrradverkehrsführung auf dem Fussweg zulassen, dann hätte dies zur Folge, dass sich zwei Radfahrenden auf dem 2 Meter breiten Fussweg kreuzen würden. Insbesondere ausserorts bei hohen Fahrradgeschwindigkeiten der Radfahrenden kann dies zu gefährlichen Situationen führen.

Aus diesen Gründen wurde bisher auf die Zusatztafel «Radfahrer gestattet» nach Art. 64 Abs. 7 der Strassensignalisationsverordnung verzichtet.

Das aktuelle Hauptradroutennetz sieht im Bereich Schwabbrünnen entlang des Bahntrassees eine direkte und wesentlich schnellere Verbindung vor. Nachdem sich diese Linienführung aufgrund von grossen Widerständnen  jedoch kaum realiseren lässt, werden im Rahmen der Überarbeitung des Liechtensteiner Hauptradroutennetzes verschiedene Varianten zur Radverkehrsführung zwischen Nendeln und Schaan geprüft und verglichen. Denkbar ist unter anderem auch eine neue Strassenraumaufteilung der Landstrasse Nendeln-Schaan mit baulichen Massnahmen für eine getrennte Radwegführung.

Wer ist für das Anbringen dieser zusätzlichen Signalisation verantwortlich?
Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen sind gemäss Strassensignalisationsverordnung auf Landstrassen das Amt für Tiefbau und Geoinformation und auf Gemeindestrassen die Gemeinden zuständig. Entlang der Landstrasse Nendeln-Schaan ist es demnach das Amt für Tiefbau und Geoinformation.

Wer trifft die finale Entscheidung, ob dies umgesetzt wird?
Für Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, ist gemäss Strassensignalisationsverordnung, das Amt für Tiefbau und Geoinformation zuständig. Örtliche Verkehrsanordnungen sind vom Amt für Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.

Bauliche Massnahmen, wie zum Beispiel Spurerweiterungen, bedürfen zudem der Projektgenehmigung durch die Regierung.


Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema Haltung von Pferden und anderen Equiden

Die Haltung von Pferden hat in Liechtenstein eine lange Tradition. Pferde werden schon über viele Jahrzehnte nicht nur als Nutztiere, sondern auch als Arbeitspferd, Haustier, Therapiepferd oder für den Reitsport gehalten. Pferde werden von Landwirten, Privatpersonen oder auch gewerblich (wie Pferdepensionen, Reitschulen oder Therapiehöfen) gezüchtet.

Der Bestand hat sich in den letzten Jahren stark vergrössert. Selbstverständlich bestehen Vorschriften für die tiergerechte Haltung von Pferden betreffend Stall, Auslauf, Weidegang, Gesunderhaltung und so weiter. Immer wieder treten Fragen, Probleme und Unklarheiten auf, wer in welcher Zone und zu welchem Zweck Pferde halten kann. In der Schweiz sind im Mai 2014 neue Vorschriften zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in Kraft getreten. Sie bringen eine Reihe von Lockerungen mit sich. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird grundsätzlich nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden. Ausserdem können unter bestimmten Voraussetzungen befestigte Plätze für die Nutzung der Pferde errichtet werden. Auch im Bereich der hobbymässigen Pferdehaltung erfolgten Lockerungen und Präzisierungen.

Wie gestalten sich die Vorschriften zur gewerblichen und hobbymässigen Pferdehaltung in Liechtenstein?
Graziella Marok-Wachter: Die gesetzlichen Regeln unterscheiden sich abhängig vom Nutzungszweck der Pferde und der betroffenen Zone.

Gemäss Baugesetz umfassen Landwirtschaftszonen diejenigen Flächen, die sich für die dauernde landwirtschaftliche und bodenabhängige Nutzung, insbesondere Ackerbau und Viehzucht eignen. Ein zentraler Faktor für die hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ist die Frage, ob es sich beim Halter bzw. der Halterin um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. In der Bauzone hingegen ist die hobbymässige Pferdehaltung ohne landwirtschaftlichen Hintergrund möglich.

Gemäss Rechtsprechung ist eine hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenwidrig. Allerdings sind Ausnahmebewilligungen durch die Gemeinden möglich. Dies wiederum nur dann, sofern eine Gemeinde keine spezielle Zone für hobbymässige Tierhaltung ausgeschieden hat. Die Tierhaltung in anderen Zonen ist nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzes im Einzelfall zu beurteilen.

Wer darf in welcher Zone wie viele Pferde und zu welchem Zweck halten?
Bei der gewerblichen und hobbymässigen Pferdehaltung gibt es keine Bestimmungen über die Anzahl der Pferde und über den Zweck der Haltung. Die Gemeinden können in ihrer Bauordnung und im Zonenplan, die für das Gemeindegebiet geltenden Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie die zulässige Nutzung von Grundstücken festlegen. Die Bauordnung und der Zonenplan regeln unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze dabei Art, Ort und Mass der Bodennutzung und legen diese grundeigentümerverbindlich fest.

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe können zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Equiden in beliebigem Umfang zur Nutzung als Nutz oder Haustier halten. Die Haltung von Pensionspferden auf anerkannten Landwirtschaftsbetrieben wird geduldet, werden jedoch nicht für die Berechnung der Direktzahlungen nach der landwirtschaftlichen Gesetzgebung berücksichtigt.

In welchen Zonen können Bauten und Anlagen zur Pferdezucht, für die Pferdefleischproduktion, für gewerbliche oder hobbymässige Haltung von Pferden errichtet werden?
Siehe Antwort 1.

Bedarf es nach Auffassung der Regierung einer Abstimmung der Regelungen zwischen Raumplanung, Umwelt- und Tierschutz? Falls ja, bis wann soll das geschehen?
Da derzeit keine landesweit einheitliche Rechtssituation betreffend der Pferdehaltung besteht, arbeitet die Regierung an der Thematik. Daraus resultieren höchstwahrscheinlich Anpassungen von unterschiedlichen Gesetzen. Eine Angabe eines Zeitraumes ist derzeit nicht möglich.

Wie wird in der Zwischenzeit mit all den bestehenden regelwidrigen Stallungen und Anlagen umgegangen?
Im Falle von widerrechtlichen Bauten ist das Amt für Hochbau und Raumplanung gemäss Baugesetz verpflichtet den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.


Abgeordneter Patrick Risch

Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema Geplante Busspuren

Im Rahmen der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes wurde auch das Busbevorzugungskonzept überarbeitet und Ende April 2022 zur Vernehmlassung in die Gemeinden geschickt.

Wie ist der Stand des Busbevorzugungskonzeptes? Wann kann mit den ersten konkreten Massnahmen gerechnet werden?
Graziella Marok-Wachter: Der erarbeitete Entwurf des Busbevorzugungskonzepts wurde Ende April 2022 zur Vernehmlassung an die Liechtensteiner Gemeinden und eingeladenen Vereine, Verbände und NGOs versendet. Ende August 2022 gingen die letzten Stellungnahmen beim Amt für Hochbau und Raumplanung ein, welche anschliessend ausgewertet wurden. Die im Zuge der Vernehmlassung erhaltenen Anmerkungen und Hinweise werden gegenwärtig überprüft und in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss in den Bericht eingearbeitet. Die Neuauflage wird anschliessend der Regierung zur Genehmigung unterbreitet, woraufhin die Umsetzung der definierten Busbevorzugungsmassnahmen folgt. In einem ersten Schritt ist dies die Umsetzung der Sofortmassnahmen.

Welche konkreten Massnahmen sind im Liechtensteiner Unterland und wann vorgesehen?
Der aktuelle Stand des Busbevorzugungskonzepts umfasst diverse Massnahmen für das Liechtensteiner Unterland. Diese sind sowohl Teil der Umsetzungskategorie «Sofortmassnahmen» als auch der nachgelagerten ersten Umsetzungskategorie mit kurzfristigen Realisierungshorizont, der darauffolgenden zweiten Umsetzungskategorie mit mittelfristigem Horizont und der dritten und damit letzten Umsetzungskategorie mit langfristigem Horizont der Umsetzung. Da sich das Busbevorzugungskonzept derzeit noch in Überarbeitung befindet, wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die konkreten Massnahmen aufzuführen. Es ist geplant nach Abschluss der Arbeiten bzw. erfolgter Genehmigung durch die Regierung Anfang 2023 öffentlich zu kommunizieren.

Ist in Schaanwald eine Busspur vorgesehen? Falls ja, wo wird diese verlaufen?
Im Zuge der Arbeiten zur Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts konnte der Bedarf für physische Busspuren auf verschiedenen Abschnitten des Liechtensteiner Strassennetzes festgestellt bzw. bestätigt werden. Dies unter anderem auch im Bereich Schaanwald an der Vorarlbergerstrasse. Da wie vorgängig ausgeführt derzeit noch die eingegangenen Stellungnahmen aus der Vernehmlassung in das Busbevorzugungskonzept eingearbeitet werden, ist die exakte Lage noch nicht abschliessend festgelegt.

Bestimmte Strassenabschnitte in Schaanwald sind bereits heute einem Lärm von mehr als 70 Dezibel ausgesetzt. Würde der Bau einer Busspur als neue oder wesentliche geänderte Verkehrsanlage im Sinne Art. 10 der Lärmschutzverordnung gewertet? Wäre eine zuvorgehende Umzonierung, wie immer diese auch ausgestaltet wird, der angrenzenden Parzellen in eine andere Lärmepfindlichkeitsstufe statthaft – um so die Lärmschutzverordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor Lärm und Emissionen zu umgehen, sodass die Bauherrin nicht für den Einbau von schalldichten Fenstern oder Lärmschutzwänden aufkommen müsste?
Um beurteilen zu können, ob der Bau einer Busspur eine neue oder wesentliche Änderung oder allenfalls nur eine Änderung einer Verkehrsanlage im Sinne der Lärmschutzverordnung darstellt, müsste bereits das konkrete Projekt vorliegen.

Die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen wird in Artikel 29 des Umweltschutzgesetz umschrieben. Die Zuordnung erfolgt in den Bauordnungen und Zonenplänen der Gemeinden und basiert auf der festgelegten Nutzungsart und dem damit festgelegten höchstzulässigen Störgrad.

Teilen von Bebauungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II von mit Lärm vorbelasteten Nutzungszonen kann die nächst höhere Empfindlichkeitsstufe zugeordnet werden. Bei einer solchen Aufstufung wird die in der Bauordnung festgelegte Nutzungsweise nicht geändert.

Es gilt somit eine höhere Empfindlichkeitsstufe, als dies von der Nutzung her angebracht wäre. Eine solche Aufstufung ist jedoch gemäss der Rechtsprechung und Lehre unter anderem nur dann möglich, wenn alle Möglichkeiten zur Sanierung der lärmigen Anlage erschöpft sind.


Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner

Kleine Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema Investitionskosten für das Radverleihsystem LIEbike

Kürzlich hat die LIEmobil die Pilotphase des landesweiten Radverleihsystem LIEbike gestartet. Wie die LIEmobil schreibt, besteht die LIEbike-Flotte zunächst aus 70 E-Bikes, welche an rund 20 Stationen in den ausgewählten Gemeinden kostengünstig den Nutzern zur Verfügung stehen.

In der LIEbike-App werden die Stationen auf der Karte angezeigt und gemäss Datenschutzbestimmungen sind an den E-Bikes Telematiksysteme angebracht, welche fortlaufend die GPS-Positionen der Velos registrieren. Ein schönes Beispiel, wie auch nach 150 Jahren öffentlichem Verkehr in Liechtenstein Innovationen möglich sind, ohne das Fahrrad als Verkehrsmittel grundlegend verändern zu müssen. Nach erfolgreicher Pilotphase kann das LIEbike-Angebot weiter ausgebaut werden. 

Ist ein ausreichender Datenschutz sichergestellt, selbst wenn die benötigte App sowie das Telematiksystem auf den GPS-Standort der Benutzer zugreifen?
Graziella Marok-Wachter: In Bezug auf den Betrieb der App und des Telematiksystems ist das liechtensteinische Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Der App-Anbieter ist aus der Schweiz. Es werden nur zwingend notwendige Daten erfasst. Diese werden vertraulich behandelt und nur dann an die Vollzugsbehörden weitergegeben, wenn ein Vandalismus- oder Diebstahlverdacht besteht. Die Datenschutzbestimmungen für LIEbike sind auf der LIEmobil-Webseite abrufbar.

Welche Kosten sind bei der Entwicklung der App entstanden?
Die App wurde nicht für LIEmobil allein entwickelt. Es handelt sich um eine so genannte «White-Label-Lösung», welche lediglich dem LIEmobil-Erscheinungsbild angepasst wurde. Die einmaligen Einrichtungskosten betrugen 16’500 CHF, die Lizenz- und Betriebskosten betragen 2’750 CHF pro Monat.

Welche Kosten sind bei der Beschaffung der Telematiksysteme und der Installation des zentralen Datenverarbeitungssystems entstanden?
Die Einmalkosten des Telematiksystems in die App betragen rund 35’000 CHF für die Hardware und die Einrichtung. Die laufenden Kosten für die Datenübertragung betragen jährlich 2800 CHF für alle E-Bikes. Das «zentrale Datenverarbeitungssystem» ist Teil der App und verursacht somit keine weiteren Kosten.

Welche weiteren Kosten sind beispielsweise für die Projektleitung, die Beschaffung der Fahrräder oder den Bau der Stationen entstanden?
Für die Projektleitung hat LIEmobil im April 2021 eine 50%-Stelle geschaffen, welche eine marktübliche Entlöhnung erhält. LIEmobil hat 34 E-Bikes im Gesamtwert von 88’045 CHF beschafft.

Das Land erstellte bisher für das Radverleihsystem LIEbike noch keine Radabstellanlage. Es gibt jedoch etliche Bushaltestellen mit gedeckten Radabstellplätzen für private Fahrräder. Diese können auch für Fahrräder des Pilotprojektes LIEbike genutzt werden. Die gewünschten Stationen für den Start der Projektphase LIEbike können mehrheitlich mit bestehenden Radabstellanlagen abgedeckt werden. Die Gemeinden, welche das Pilotprojekt unterstützen, erstellten in Eigenregie Radabstellanlagen auf dem Gemeindegebiet. Das Land finanziert die Radabstellanlagen bei den Bushaltestellen entlang des Hauptnetzes.

Für den Endausbau der Pilotphase sind weitere zwei bis drei Radabstellanlagen an Haltestellen der LIEmobil vorgesehen, welche durch das Land finanziert werden sollen. Für den Bau einer Radabstellanlage muss mit rund 30’000 CHF gerechnet werden.

Wie schätzt die Regierung das aktuelle Marktpotenzial und die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von privaten Mobilitätsdienstleistern in Liechtenstein ein?
Die Regierung geht derzeit davon aus, dass Liechtenstein für einen privaten Anbieter kein ausreichendes Potenzial bietet, um einen kostendeckenden Betrieb anbieten zu können. Der Regierung sind auch keine Initiativen von privaten Anbietern bekannt.