Abänderung der Bankenverordnung

Vaduz (ots) – Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 4. Oktober 2022 die Verordnung über die Abänderung der Bankenverordnung (BankV) sowie der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO) verabschiedet.

Die Änderungen dienen einerseits der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 (MiFID „Quick-Fix“) als Teil des EU-Massnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte nach der COVID-19-Pandemie, das im Juli 2020 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurde. Der MiFID Quick-Fix wird grössenteils im Bankengesetz (BankG) und dem Vermögenverwaltungsgesetz (VVG) umgesetzt und enthält gezielte Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), um den Verwaltungsaufwand zu mindern und sorgfältig abgestimmte Massnahmen einzuführen, die zu einer Abmilderung der wirtschaftlichen Turbulenzen führen sollen. Die entsprechende Gesetzesvorlage wurde am 2. September 2022 vom Landtag in zweiter Lesung verabschiedet und die Änderungen treten, unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist, am 1. November 2022 in Kraft. Aufgrund der bestehenden Systematik, die im Rahmen der Umsetzung der MiFID II gewählt wurde, finden sich auch vereinzelt abzuändernde Bestimmungen in der BankV und in der VVO.

Andererseits wird die BankV im Hinblick auf die zur MiFID II erlassenen Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 geändert und der sich aus diesen delegierten Rechtsakten entwickelten Verwaltungspraxis im EWR angeglichen. Um ein einheitliches „Level-Playing-Field“

im EWR zu garantieren und eine möglichst praxisnahe Handhabung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen, sind die entsprechenden Normen zu den Wohlverhaltensregelungen der BankV zu überarbeiten. Zum einen sind Regelungsinhalte, die sich aus der direkt anwendbaren Delegierten Verordnung

(EU) 2017/565 ergeben, nicht länger in den Anhängen 7.1 bis 7.4 der BankV zu regeln und aufzuheben. Zum anderen wird die Struktur der entsprechenden Umsetzungsbestimmungen an die Struktur des EWR-Recht angeglichen, um eine EWR-weit konsistente Rechtslage zu gewährleisten. Die Anhänge zu den Wohlverhaltensregeln werden daher zusammengeführt und komplett neu strukturiert, womit insbesondere dem Bedürfnis der Rechtsanwender nach einer einfacheren und klareren Struktur der anwendbaren Vorschriften entsprochen wird.