Kleine Anfragen an RC-Stellvertreterin Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Vogt zum Thema: Schutz kritischer Infrastrukturen

Abgeordneter Günter Vogt

In einer modernen Gesellschaft mit einer hoch entwickelten Wirtschaft, einer intensiven Teilnahme an der Globalisierung und einem hohen Grad an Arbeitsteilung steigt die Abhängigkeit von funktionierenden Infrastrukturen. Liechtenstein verfügt über leistungsfähige Infrastrukturen und kann zu Recht auf einen hohen Grad an Versorgungsicherheit bei Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikation-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch auf eine gesicherte Versorgung mit Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen verweisen. Sowohl die Daseinsvorsorge für die Bevölkerung als auch die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes beruhen auf der ständigen Verfügbarkeit und der reibungslosen Zusammenarbeit vielfältiger Infrastrukturen.

Die Funktionsfähigkeit von Infrastrukturen kann durch Naturkatastrophen, technische Unfälle, menschliches Versagen, Gefahren im Cyber-Raum, Kriminalität und Terrorismus gefährdet sein. Dieser Schutz gewinnt somit zunehmend an Bedeutung.
Beispielsweise kann ein landesweiter Strom-Blackout gravierende volkswirtschaftliche Schäden verursachen und die Bevölkerung massiv belasten.

Dazu meine Fragen:

Gibt es in Liechtenstein, ähnlich wie in der Schweiz und in Österreich, eine nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen? Falls nein, wieso nicht?

Wie wichtig ist es, im Kontext der einleitenden Ausführungen für Liechtenstein eine nationale Strategie zu definieren, welche die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze listet und die Resilienz, also die Widerstands-, die Anpassungs- und Regenerationsfähigkeit Liechtensteins in Bezug auf kritische Infrastrukturen verbessert?

Wie in vielen Bereichen des Bevölkerungsschutzes orientiert sich Liechtenstein auch beim Schutz der kritischen Infrastrukturen an der in der Schweiz verfolgten Strategie (so die Naturgefahrenkartierung, die Gefährdungsanalyse aber auch die im Bevölkerungsschutz genutzten Kommunikationssysteme). Dementsprechend wurde 2017 eine strukturierte Übersicht der sich im Land befindlichen kritischen Infrastrukturen erstellt und die Kritikalität dieser Infrastrukturen gemäss den in der Schweiz ange­wendeten einheitlichen Kriterien beurteilt. Die dabei generierten Datensätze und Berichte sind klassifiziert und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Ein wesentlicher Schwerpunkt könnte dazu ein Masterplan sein, der die Unterstützung von strategisch wichtigen Unternehmen beim Aufbau einer umfassenden Sicherheitsarchitektur (Risikomanagement, Business Continuity Management und Sicherheitsmanagement) zusammenfasst. Existiert ein solcher Masterplan? Sämtliche Betreiber der in Liechtenstein identifizierten kritischen Infrastrukturen wurden im Zuge der Systemanalyse 2017 kontaktiert und zur Mitarbeit eingeladen. Auf das nach Abschluss der Beurteilung vom Amt für Bevölkerungsschutz offerierte Angebot, die Erkenntnisse aus der Analyse im Rahmen einer betriebsspezifischen Sicherheitsplanung mit Unterstützung des Landes umzusetzen, reagierten die Betreiber kritischer Infrastrukturen mit Zurückhaltung.

Ist es zum Thema der Subsidiarität und Selbstverpflichtung von Unternehmen wichtig, die Eigentümer und Betreiber von für Liechtenstein strategisch wichtigen Leistungen, die Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und den Schutz ihrer Anlagen und Einrichtungen unter eine selbst verantwortliche und gesetzliche Grundlage zu stellen? Weder Liechtenstein noch die Schweiz verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen um die Betreiber von kritischen Infrastrukturen zur Ausarbeitung von Sicherheitsplanungen zu verpflichten. In einer vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz geleiteten Arbeitsgruppe, in welcher auch das Amt für Bevölkerungsschutz mitwirkt, wird aktuell darüber diskutiert, ob auf nationaler oder kantonaler Ebene diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen erforderlich sind. Die sich aktuell abzeichnende Energiemangellage führt jedenfalls zu einer spürbaren Sensibilisierung bei den Betreibern von kritischen Infrastrukturen.

Könnte für Liechtenstein allenfalls eine länderübergreifende Zusammenarbeit zu diesem Thema sinnvoll erscheinen? Eine beachtliche Zahl der für Liechtenstein relevanten kritischen Infrastrukturen befinden sich im angrenzenden Ausland. Es liegt im unmittelbaren Interesse Liechtensteins zu wissen, wie es um die Kritikalität und Sicherheit dieser Einrichtungen bestellt ist. In Sachen «Schutz der Kritischen Infrastrukturen, SKI» findet ein regelmässiger und standardisierter Austausch statt. Dabei werden neben dem Informationsaustausch zu den für das Land relevanten Strukturen auch Erfahrungen im Umgang mit kritischen Infrastrukturen ausgetauscht. Analog den Kantonen ist das Amt für Bevölkerungsschutz zudem in die mit der Weiterentwicklung der Schweizerischen KI-Strategie beauftragten Arbeitsgruppen eingebunden.


Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Sandra Fausch zum Thema: Methan und weitere Treibhausgase

Stv. Abgeordnete Sandra Fausch

Ein bekanntlich wesentliches Gesellschaftsziel ist die Reduktion des CO2-Ausstosses. CO2 ist das bedeutendste Treibhausgas und stellt die grösste Treibhausemissionsquelle dar. Methan ist obschon seiner Kurzlebigkeit das Gas, welches nach CO2 die grösste Auswirkung auf das Klima hat und wesentlich durch landwirtschaftliche Aktivitäten verursacht wird. Nebst Methan gibt es noch weitere Treibhausgase, die gerne als die «vergessenen Treibhausgase» bezeichnet werden.

Nun ist Methan jedoch ein weitaus stärkeres Treibhausgas als CO2, steht jedoch nicht gleichermassen im Fokus wie CO2. Daher meine Fragen:

Ist die Annahme richtig, dass der Landwirtschaftssektor die grösste Methan-Emissionsquelle ist und welche Quellen gibt es darüber hinaus? Gemäss den aktuellsten Daten aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Anteil von Methan auf 10.7% aller Treibhausgasemissionen. Davon stammen 89% aus der Landwirtschaft. Die restlichen Methanemissionen werden in den Bereichen Energie und Abfall sowie durch Industrieprozesse verursacht.

Wo liegen die wesentlichen Emissionsquellen der weiteren Gase Distickstoffoxid, also Lachgas, das Schwefelhexafluorid und Halogenfluorkohlenwasserstoffe? Lachgasemissionen sowie die Emissionen der Fluorkohlenwasserstoffe – sogenannte F-Gase – belaufen sich auf je 5.1% aller Treibhausgasemissionen. Die Emissionen von Schwefelhexafluorid betragen insgesamt 0.03% aller Treibhausgasemissionen. Die Lachgasemissionen werden zu 81% durch die Landwirtschaft verursacht, gefolgt von Energie, Abfall und Industrieprozessen. F-Gase sowie Schwefelhexafluorid werden einzig durch Industrieprozesse generiert.

Wo sieht die Regierung Möglichkeiten zur Reduktion der genannten Gase? Im Rahmen der Klimastrategie 2050 sollen sektorübergreifend Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgase umgesetzt werden. Beispielsweise sollen im Bereich Abfall die Methan- und Lachgasemissionen durch Optimierung der Klärschlammvergärungsanlagen reduziert werden und bei den industriellen Gasen sollen die F-Gase im Einklang mit internationalen Verpflichtungen bis 2036 um 85% im Vergleich zu 2011-2013 reduziert werden.

Darüber hinaus sollen im Rahmen des agrarpolitischen Berichts 2022 Klimaschutzmassnahmen im Bereich Landwirtschaft umgesetzt werden. Dazu gehören z.B. in der Tierhaltung die Fütterung und das Hofdüngermanagement, im Pflanzenbau die Düngung und die Bodenbearbeitung sowie in der Kohlenstoffspeicherung der Humusaufbau und Agroforstsysteme. Die Landwirtschaft kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Wirkungsfeld zwischen der Verarbeitungsindustrie, dem Handel und den Konsumentinnen und Konsumenten. Das Ernährungsverhalten und die Konsumentscheide der Bevölkerung beeinflussen die Bewirtschaftungsweise der Landwirtschaft unmittelbar. Eine wichtige Massnahme ist somit auch die Sensibilisierung von Bevölkerung und Wirtschaft.

Und sieht die Regierung Möglichkeiten, diese Gase aus den Quellen zur Energieversorgung nutzen zu können? Eine Methanabscheidung ist nach derzeitigem Stand der Technik nur in geschlossenen Räumen möglich. Dies steht dem Tierwohl entgegen. Die Regierung verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen und ist offen für umweltfreundliche und dem Tierwohl dienende Möglichkeiten, die der Energieversorgung dienen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Frick zum Thema: Löschwasserpumpe bei der Freiwilligen Feuerwehr Eschen-Nendeln

Abgeordneter Peter Frick

Seit dem Jahr 2005 ist eine Saurer-Löschwasserpumpe, eine LÖPU 83, in Eschen stationiert, die sich im Eigentum des Landes befindet. Aus strassenverkehrsrechtlichen und damit letztlich auch aus versicherungsrechtlichen Gründen kann diese Löschwasserpumpe mit den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht bewegt werden und ist somit nutzlos.

Die Problematik besteht darin, dass die Löschwasserpumpe wegen des fehlenden Bremssystems (Luft- oder Auflaufbremse) nicht an Einsatzfahrzeuge angehängt werden darf. Diesbezüglich befindet sich die Feuerwehr Eschen-Nendeln schon seit 2018 in stetigem Austausch mit dem Amt für Bevölkerungsschutz und dieses wiederum mit dem Ministerium. Technisch ist eine Umrüstung machbar und könnte auch im Land vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Freiwillige Feuerwehr Eschen-Nendeln schon lange den Vorschlag gemacht hat, diese bei einer Schenkung der Löschpumpe auch selbst zu tragen, wenn das Land dafür kein Geld habe.

Des Weiteren sind die Freiwilligen Feuerwehren Balzers und Ruggell ebenfalls im Besitz von solchen Löschpumpen, die ebenfalls umgerüstet werden müssen. Kostenpunkt pro Löschpumpe liegt circa bei CHF 8’000 bis CHF 10’000. Dies ist eine Schätzung, da es nie wirklich genau offeriert wurde. Nun kommt langsam etwas Bewegung in diese unglaubliche Geschichte. Das Amt für Bevölkerungsschutz hat auf Nachdruck zwischenzeitlich reagiert. So stellt es der Freiwilligen Feuerwehr Eschen-Nendeln eine Prüfung einer Gesetzesanpassung mit dem Ministerium in Aussicht. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Land für die Kosten einer Nachrüstung besorgt sein, so das Amt für Bevölkerungsschutz.

Wann ist die Prüfung einer Gesetzesanpassung abgeschlossen? Die Anforderungen an Anhänger sind auf Verordnungsebene geregelt. Die Regierung prüft eine entsprechende Anpassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger. Die Prüfung wird bis Ende Jahr abgeschlossen sein.

Sollte eine Gesetzesanpassung nicht möglich sein, bis wann sind die Löschpumpen auf Kosten des Landes umgerüstet? Sollte eine Anpassung der Verordnung nicht zielführend sein, so kann eine Umrüstung unmittelbar in Auftrag gegeben werden.

Ist angedacht, dass die Löschpumpen beim Land bleiben oder zieht man eine Schenkung an die Feuerwehren in Betracht? Im Rahmen der Beschaffung von speziell für die Waldbrandbekämpfung konzipierten Löschmodulen, wird aktuell eine Schenkung mit den Gemeinden diskutiert. Das Land wird in dieser Angelegenheit demnächst mit einem Entwurf für einen Schenkungsvertrag auf die Gemeinden zukommen. Sollte dieser Vertrag den Vorstellungen der Gemeinden entsprechen, ist das Land bereit, auch bei den Löschpumpen eine analoge Lösung in die Wege zu leiten.

Gibt es noch mehr solche Situationen im Land, in denen lebensrettendes Material aufgrund schleppender oder fehlender Kommunikation einsatzfähig wäre, aber nicht zum Einsatz genutzt werden darf? Löschwasserpumpen sind keine Ersteinsatzgeräte, sondern kommen immer in einer späteren Phase der Brandbekämpfung zum Einsatz. Ein zeitgerechter Antransport der Löschpumpe mit einem alternativen Transportmittel, beispielsweise einem Forsttraktor, ist derzeit auch möglich. Der Regierung sind darüber hinaus keine Einschränkungen bei der Nutzung der landes- oder gemeinde­eigenen Einsatzmittel bekannt.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Frick zum Thema: Redundanz der kritischen Infrastruktur LNEZ

Wie aus der Interpellationsbeantwortung, des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt vom 8. Februar 2022 hervorgeht, ist man im Rahmen des Business Continuity Managements (BCM) bei der durchgeführten Analyse zum Schluss gekommen, dass bei der kritischen Infrastruktur LNEZ angesichts ihrer überragenden Bedeutung in der liechtensteinischen Sicherheitsarchitektur Optimierungsbedarf sowohl im technisch-baulichen wie auch personell-organisatorischen Bereich besteht. Dieser Optimierungsbedarf dürfte sich angesichts der im Sicherheitsbereich geplanten und absehbaren Entwicklung in Zukunft noch akzentuieren. Nicht auszumalen, was dies für unser Land bedeuten würde, wenn wir nicht 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr plötzlich nicht mehr über eine funktionierende Einsatzzentrale verfügen würden. Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, Möglichkeiten zur redundanten technisch-baulichen Aufstellung der Einsatzzentrale zu evaluieren und parallel dazu eine Vorstellung betreffend die notwendigen personell-organisatorische Ausstattung der Landesnotrufzentrale zu entwickeln.

Wie ist die Redundanz bei einem Ausfall der LNEZ aktuell geregelt? Bei der Landespolizei werden zur Aufgabenerfüllung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale LNEZ u.a. die Kernsysteme «Notrufe, Alarmierung Blaulichtorganisationen, Alarmierung Bevölkerung (Polyalert), Blaulichtfunk (Polycom) sowie des Einsatzleitsystems» betrieben. Zur Sicherstellung einer möglichst hohen Verfügbarkeit dieser Kernsysteme hat die Landespolizei mehrere technische und organisatorische Redundanzen vorgesehen, um eine minimale Verfügbarkeit dieser Kerndienste auch bei einer technischen Störung oder einem anderen Ereignis gewährleisten zu können.

Allerdings sind heute alle Systeme im Polizeigebäude untergebracht, was ein erhebliches Ausfallrisiko insbesondere dann darstellt, wenn das Polizeigebäude von einem grösseren Schadensereignis (Feuer, Wasser, usw.) betroffen ist. Aus diesem Grund hat die Regierung im letzten Jahr die Evaluation eines georedundanten Standorts für die erwähnten Kernsysteme in Auftrag gegeben.

Wie ist der Stand der Evaluation? Die Evaluation ist grundsätzlich abgeschlossen und ein möglicher Standort identifiziert. Aufgrund der parallelen Evaluation eines neuen Standorts für ein LLV-Rechenzentrum infolge des geplanten Umbaus des Postgebäudes in Vaduz, ist die Beschlussfassung jedoch aufgeschoben worden. Es soll geprüft werden, ob allenfalls Synergien möglich sind und das neue LLV-Rechenzentrum auch die Bedürfnisse der Landespolizei abdeckt. Ein Standortentscheid für die georedundante Unterbringung der Kernsysteme soll noch diesen Herbst gefällt werden.

Was gibt es für Erkenntnisse bei der Evaluierung der technisch-baulichen Aufstellung der Einsatzzentrale? Die Stabsstelle Staatliche Liegenschaften SSL ist von der Regierung beauftragt worden, 2023 eine Machbarkeitsstudie durchzuführen betreffend einen zweiten, vollwertigen Führungs- und Einsatzstandort der Landespolizei. Die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie werden gegen Ende 2023 erwartet.

Was gibt es für Erkenntnisse betreffend die Notwendigen personell-organisatorische Ausstattung der LNEZ?

Wann ist die Evaluation abgeschlossen und bis wann kann mit Optimierungen gerechnet werden?
Die LNEZ ist die einzige 24/7 betriebene Notruf- und Einsatzzentrale in Liechtenstein. Als polyvalente Einsatzzentrale ist sie für die Bewältigung eines breiten Aufgabengebiets verantwortlich. Anders als im Ausland, wo spezialisierte Einsatzzentralen für Polizei und Sanität betrieben werden, sind die Einsatzdisponenten der Landespolizei mit der sehr herausfordernden Aufgabe konfrontiert, sämtliche Polizei-, Bevölkerungs- und Sanitätsnotfälle (Notrufe, Alarmierung, Disponierung, Kommunikation usw.) professionell zu «behandeln». Darüber hinaus ist die LNEZ auch «Ansprechstelle» für ausländische Kooperationspartner im Sicherheits-, Bevölkerungsschutz und Gesundheitsbereich (z.B. NAZ, WHO, Atomagentur, usw.). Aktuell ist die LNEZ der Landespolizei rund um die Uhr mit zwei Disponenten besetzt.

Aufgrund der Diskussion zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbereich hat das Ministerium für Inneres eine externe Überprüfung der personellen und organisatorischen Ausstattung der LNEZ hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Auftrag gegeben.

Die Ergebnisse der externen Überprüfung sollten voraussichtlich bis im Spätherbst dieses Jahres vorliegen. Die Regierung wird anschliessend die Ergebnisse prüfen und das weitere Vorgehen festlegen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Walter Frick zum Thema: Wolfsrisse am Augstenberg

Abgeordneter Walter Frick

Die Rückkehr des Wolfes ist Tatsache. Die Nachricht, wonach ein Wolf neun Schafe am Augstenberg gerissen hat, ist nicht nur für mich tragisch. Zum einen trägt der Wolf zur Biodiversität bei und könnte dabei helfen, Beutetiere – wir sprechen rund um die Waldverjüngung oft davon, dass wir Wildbestände reduzieren sollten – zu regulieren. Wenn aber Bestände von unseren Nutztieren bedroht sind, sind wir schnell dabei, den Wolf zu verfluchen. Das hängt auch sehr stark mit dem negativen Bild zusammen, das wir von klein auf vom Wolf gezeichnet bekommen. Allerdings möchte ich hier auch einbringen, dass der übermässige Riss von Nutztieren uns auch vorzeigt, dass es nicht immer möglich sein wird, unsere Nutztiere vor diesen Gefahren zu schützen.

Im Zusammenhang mit dem Wolf habe ich daher einige Fragen:

Wie sieht die Regierung die Rückkehr des Wolfes generell? Und sieht die Regierung im Rahmen der Rückkehr des Wolfes auch positive Aspekte? Der Wolf ist international durch die Berner Konvention streng geschützt. Als einheimische Tierart ist der Wolf Teil der Biodiversität. Analog zu Luchs und Bär nimmt auch der Wolf als Spitzenprädator von Wildhuftieren einen Platz im Ökosystem ein. Zum Ziel der Konfliktprävention und Konfliktminimie­rung wurde 2019 mit dem «Konzept Wolf Liechtenstein» ein Instrument zum Umgang mit dem Wolf geschaffen, da die Rückkehr des Wolfes in intensiv genutzte Kulturlandschaften Herausforderungen mit sich bringt.

Der Wolf reisst seine Beute nicht auf Vorrat. Normalerweise reisst er ein Beutetier, während der Rest der Herde – im vorliegenden Fall eine Schafherde – flieht. Wie kann man sich erklären, dass der Wolf am Augstenberg ganze neun Schafe gerissen hat? Bei Übergriffen von Wölfen auf Schafe oder Ziegen treten immer wieder Fälle mit mehreren toten Tieren auf. Dieses Verhalten von Raubtieren wird im Fachjargon «surplus killing» oder auch «henhouse syndrome» genannt und tritt auf, wenn mehr Beutetiere gerissen werden, als auf einmal gefressen werden können. Im Vergleich zum einheimischen Rotwild flüchten beispielsweise Schafe nur über kurze Distanzen; so wiederholt sich der Beutereflex des Wolfes. Eine solche Situation kann auch auftreten, wenn Topografie oder Zäune Tieren den Fluchtweg versperren.

Bei entsprechenden Herdenschutzmassnahmen sind die Nutztiere relativ gut vor dem Wolf geschützt. Gibt es Möglichkeiten, wie die betroffenen Landwirte ihre Herden noch besser vor dem Wolf schützen können? Und wie werden Landwirte bei der Umsetzung entsprechend der Massnahmen unterstützt? Das Amt für Umwelt berät in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen in Salez die Landwirtinnen und Landwirte hinsichtlich ihres Betriebes sowie der Topografie zumutbaren Massnahmen im Herdenschutz. An Verhütungsmassnahmen wie Elektrozäune oder Herdenschutz­hunde werden Beiträge entrichtet.

Jäger sind ebenfalls im Umgang mit Raubtieren in ihrem Revier geschult. Welche Rolle spielen bei Herdenschutzmassnahmen die Jäger beziehungsweise Jagdaufseher der entsprechenden Gebiete? Kann im Extremfall ein Wolf in Liechtenstein auch zum Abschuss freigegeben werden? Beim Wolf handelt es sich nicht um ein jagdbares sondern um ein streng geschütztes Tier, weshalb sich für Jäger bzw. Jagdreviere keine Verantwortlichkeiten im Herdenschutz ergeben. Im Umkehr­schluss heisst das auch, dass sie weder für Herdenschutzmassnahmen noch für den Schaden an gerissenen Nutztieren aufkommen müssen. Das Amt für Umwelt ist für den Umgang mit geschützten Arten zuständig. Die Zuständigkeiten sind im Wolf-Konzept Liechtenstein aufgeführt und beinhalten u.a. das Monitoring, Schadenserhebungen, die Vergütung von Schäden sowie im Extremfall ein Abschuss eines schadenstiftenden Wolfes.

Wie werden die Landwirte entgolten und nach welchen Kriterien wird hier vorgegangen? Die Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten regelt die Ausrichtung von Beiträgen. Der Schaden, den eine spezifisch geschützte Tierart anrichtet, wird vergütet, sofern die geschädigte Person alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat oder dessen Eintritt unwahrscheinlich war. Die Höhe der Schadensvergütung beträgt 100% des Schätzwerts. Die Höhe der Beiträge orientiert sich an den Einschätztabellen der Schweizer Zuchtverbände, die auch in Versicherungsfällen hinzugezogen werden.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Hoop zum Thema: Einsatz der Wildhüter nach dem neuen Jagdgesetz

Abgeordnete Franziska Hoop

Aus dem Liechtensteiner Volksblatt vom 11. August 2022 liess sich entnehmen, dass sich die beiden Wildhüter für den Herbst vorbereiten. Es sollen ab 1. November 2022 Reduktionsjagden mittels revierübergreifender Jagden durchgeführt werden. Dies soll so lange gemacht werden, bis die vorgegebenen Abschusszahlen erreicht sind. Gemäss dem Jagdgesetz ist der Vorgang legitim, mir stellen sich zur praktischen Umsetzung dennoch einzelne Fragen. Diese aufgrund dessen, da die Jagdzeit auf Rotwild bis Mitte bzw. Ende Dezember noch offen ist. Die Erreichung der Abschusszahlen durch die Jägerschaft wäre demnach noch möglich.

Ab welchem Prozentsatz der erreichten Abschüsse verzichtet die Wildhut auf einen Einsatz?

Mit welchen Perimetern werden die Einsätze begründet?

In der jährlichen Abschussplanung wird festgelegt, ob eine durch die Wildhut koordinierte Reduktionsjagd erforderlich ist. Massgeblich hierfür ist die Wildschadensituation und die Erfüllung der Vorgaben im Abschussplan in den letzten fünf Jagdjahren. Da in den letzten fünf Jahren die Vorgaben des Abschussplanes nicht erfüllt wurden, soll dieses Jahr gestützt auf das neue Jagdgesetz erstmalig eine solche gemeinsame Reduktionsjagd stattfinden. Koordinierte Reduktionsjagden erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften und dürfen nur solange stattfinden, bis die Vorgaben im aktuellen Abschussplan erreicht sind.

Wie hoch sind die bisher erzielten Abschusszahlen in Prozent nach Wildart und Revier? In der Abschussplanzone 1 – darunter fallen Pirschwald, Planken, Eschner und Schaaner Riet – sind bereits 41% des Kahlwildabschusses erfüllt. In der Abschussplanzone 2 – darunter fallen Vaduz, Triesenberg, Triesen, Balzers, Lawena, Valüna, Malbun, Steg, Sass, Guschgfiel und Bargälla – sind dies aktuell erst 20%. Der aktuelle Stand dieser Zahlen weist darauf hin, dass koordinierte Reduktions­jagden schwerpunktmässig in Zone 2 durchzuführen sind.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert zum Thema: Photovoltaikanlagen ausserhalb des Siedlungsgebietes

Abgeordneter Wendelin Lampert

Die Gemeinde Triesenberg würde gerne Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Gebäude der Blaulichtorganisationen, des Werkhofs und des neuen Holzschopfs bauen. Dies würde eine gesamte Leistung von 300 Kilowatt Peak ergeben. Die LKW können jedoch maximal nur 240 Kilowatt Peak übernehmen, da sie ansonsten eine Trafostation bauen müssten, welche in etwa gleich viel kosten würde, wie die Photovoltaikanlagen auf den drei Gebäuden. Würden die LKW eine entsprechende Trafostation bauen, müssten diese Kosten über die Netznutzungspreise an alle Stromkunden verrechnet werden. Aus Sicht der LKW als Netzbetreiber und der Stromkonsumenten macht eine Photovoltaikanlage ausserhalb des Siedlungsgebietes aufgrund der historischen Energiepreise deshalb keinen Sinn.

Auf der anderen Seite droht eine Strommangellage, im schlimmsten Fall sogar ein Strom-Blackout, und massiv höhere Strompreise.

Letztes Jahr hat es einen ähnlich gelagerten Fall bei einem Bauernhof gegeben, der auch eine private Trafostation realisieren musste, weil der Strom der PV-Anlage nicht abgeführt werden konnte. In diesem Fall wurde die Trafostation durch die Energiekommission gefördert.

Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen an die Regierung:

Wie hoch ist der Prozentsatz des Netzpreises am Endkundenpreis derzeit für durchschnittliche Privatkunden, das Gewerbe und die Sondervertragskunden? Die Kosten für die Netzbenutzung exklusive EEG-Abgabe und Messeinrichtungen belaufen sich auf ca. 45% der Gesamtstromrechnung. Bei Sondervertragskunden, die direkt am Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, entfällt ein Teil der Netzbenutzungspreise sodass der Anteil an der Gesamt­stromrechnung etwas tiefer ist.

Ab welcher Höhe des Energiepreises am gesamten Endkundenpreis wäre es auch Sicht der Privatkunden, des Gewerbes oder der Sondervertragskunden von Vorteil, wenn Trafostation auch ausserhalb des Siedlungsgebietes realisiert würden?

Wie sollen wir eine Pflicht für Photovoltaikanlagen umsetzen beziehungsweise die drohende Strommangellage verhindern, wenn der Bau von Trafostationen ausserhalb des Siedlungsgebietes aufgrund der historischen Energiepreise nicht im Sinne des Netzbetreibers und der Stromkonsumenten ist?
Bei der Realisierung von grossen Photovoltaikanlagen ausserhalb der Bauzone müssen die Anschlusskosten mitkalkuliert werden. Private Bauherren können diese Kosten im Rahmen eines Förderantrags an die Energiekommission geltend machen. Der Aufwand für den Netzausbau sollte aber auch im vernünftigen Verhältnis zur installierten PV-Produktion stehen. Im genannten Beispiel ist es zielführender, anstelle einer neuen Trafostation die Anlage auf die maximal mögliche Einspei­seleistung von 240 kWp abzuregeln. Mit einer Abregelung auf 70-80% der Maximalleistung gehen in der Regel weniger als 3-5% des Stromertrages verloren. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Ausrichtungen der Dachflächen und des selten vorkommenden rechtwinkligen Einstrahlwinkels. Die Ausrichtung des Netzausbaus auf eine Maximalleistung ist weder betriebs- noch volkswirtschaftlich sinnvoll. Wie auch in der Motion der Freien Liste zur PV-Pflicht dargelegt, soll auch das SDG-Ziel Nr. 7 «Bezahlbare und saubere Energie» eingehalten werden. Deshalb ist auch hier wichtig, die Investi­tionen in den Netzausbau sorgfältig abzuwägen.

Wie hoch ist der aktuelle Energiepreis für Privatkunden, Gewerbe oder Sondervertragskunden? Aktuell liegt der durchschnittliche Energiepreis für Haushalts- und Gewerbekunden für LiStrom natur bei 9.45 Rp/kWh; für Sondervertragskunden für LiStrom natur bei 8.44 Rp/kWh.

Mit welchen Energiepreisen ist die nächsten zwei Jahre aufgrund der weltpolitischen Lage zu rechnen? Die Strompreise, welche an den Börsen gehandelt werden, sind aufgrund der aktuellen Verwerfungen an den Energiemärkten auf Rekordhöhe. Aufgrund der grossen Abhängigkeit von der ausländischen Stromproduktion ist davon auszugehen, dass die Endkundenpreise auch in Liechtenstein steigen werden. In welchem Ausmass die Preissteigerungen zu erwarten sind, kann noch nicht vorausgesagt werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rehak zum Thema: Medienförderung beziehungsweise Doppelförderungen durch den Staat

Abgeordneter Thomas Rehak

Die Zeitschrift «KuL» erscheint zehn Mal pro Jahr. Beginnend mit der Ausgabe des «KuL» vom 26. Februar 2021 findet sich im Impressum auf Seite 3, dass diese Publikation der Vaduzer Medienhaus AG durch die Kulturstiftung Liechtenstein gefördert wird.  Im Jahresbericht 2021 der Kulturstiftung Liechtenstein ist auf Seite 20 nachzulesen, dass die Vaduzer Medienhaus AG CHF 35’000 für die «KuL»-Beilage erhalten hat. Ausserdem ist auf Seite 16 nachzulesen, dass die Vaduzer Medienhaus AG im Rahmen der Sonderbeiträge des Landtages zur Coronapandemie in den Genuss von weiteren CHF 10’000 für eine Livesendung «Schmutziger Donnerstag» gekommen ist.

Im Medienförderungsgesetz ist gesetzlich geregelt, wie sich die Förderungsberechtigung darstellt. Förderungsberechtigt sind ausschliesslich Medienunternehmen, die ein periodisches Medium publizieren und ständig in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare und Hintergrundinformationen zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthalten.

Weiters heisst es im Gesetz, dass sämtliche Medienunternehmen eines Medienkonzerns als ein Medienunternehmen zu betrachten sind. Damit wird ein Unternehmen in seiner Gesamtheit gefördert, das heisst, alle Publikationen – auch nicht förderungsberechtigte – müssten unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Das Meddenförderungsgesetz sieht ausserdem vor, dass die Förderungswürdigkeit eines periodischen Mediums ausgeschlossen ist, welches auf anderer Grundlage bereits mit staatlichen Mitteln gefördert wird.

Hierzu meine Fragen:

Wieviel Medienförderung hat das Medienhaus für das Jahr 2020 und 2021 erhalten? Die Vaduzer Medienhaus AG hat für das Jahr 2020 CHF 930’541 und für das Jahr 2021 CHF 964’059 an Medienförderungen erhalten. Sie hat für die Kulturzeitschrift „KuL“ weder einen Förderantrag gestellt, noch wurde für das Medium „KuL“ eine Medienförderung an die Vaduzer Medienhaus AG gesprochen.

Welche anderen staatlichen Förderungen – zum Beispiel aus der Kulturstiftung – hat das Medienhaus neben der Medienförderung erhalten? Bitte die Quelle, den Betrag und das Projekt ausweisen? Die Kulturstiftung Liechtenstein hat das Magazin «KUL» einmalig im Jahr 2020 mit CHF 35’000 gefördert. Im Vorfeld hat die Geschäftsstelle der Kulturstiftung juristisch abgeklärt, dass dies nicht mit der Medienförderung in Konflikt gerät, da das «KUL» zu diesem Zeitpunkt keine Medienförderung erhielt. Im Rahmen des Nachtragskredits hat die Kulturstiftung für die einmalige «Livesendung am Schmutzigen Donnerstag» der Vaduzer Medienhaus AG einen Beitrag von CHF 10’000.- gesprochen.

Können aufgrund der geltenden Gesetzeslage Medienunternehmen grundsätzlich aus anderen staatlichen Töpfen, wie zum Beispiel aus der Kulturförderung, neben der Medienförderung zusätzlich staatlich unterstützt werden? Ja, ein Medienunternehmen kann grundsätzlich aus anderen staatlichen Töpfen, wie beispielsweise der Kulturförderung, neben der Medienförderung unterstützt werden. Hingegen kann dasselbe «periodische Medium» nicht einmal von der Kultur- und einmal von der Medienförderung staatliche Förderbeiträge erhalten. Ausgenommen von dieser Bestimmung (Art. 4 Abs. 2 lit. d) MFG) waren die Medienunternehmen während der Corona-Pandemie. Im Rahmen des Corona-Massnahmen-Pakets waren diese unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, zusätzliche, zeitlich befristete Unterstützungen von staatlicher Seite zu beziehen.

Ist diese Doppelförderung des Medienhauses gesetzeskonform und im Sinn der Regierung? Die Förderung unterschiedlicher Medienerzeugnisse eines Medienunternehmens auf Grundlage mehrere Förderinstrumente ist gesetzeskonform. Gemäss geltendem Medienförderungsrecht wäre es nur gesetzeswidrig, wenn z.B. die Vaduzer Medienhaus AG für ein und dasselbe «periodische Medium», beispielsweise für das Kulturmagazin «KuL» mehrere staatliche Förderungen erhalten würde. Mit Ausnahme der im Rahmen des Corona-Massnahmen-Pakets zusätzlich, befristeten Unterstützungen, ist dies gegenständlich nicht der Fall. Die Vaduzer Medienhaus AG erhielt für das Kulturmagazin «KuL» lediglich eine Kulturförderung und keine Medienförderung.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Vogt zum Thema: Präventionsmassnahmen angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise

Abgeordneter Günter Vogt

In der Interpellationsbeantwortung zu den Naturkatastrophenvorsorge wurde aufgezeigt, dass für Liechtenstein massgebende Handlungsfelder bestehen, für welche Präventionsmassnahmen angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise konsequent weiterzuentwickeln sind. Ein besonderes Augenmerk sei dabei laut Regierung dem Klimawandel zu schenken und der Bereich der Naturgefahren würde neue Herausforderungen mit sich bringen.

Dabei wurde auch auf das Regierungsprogramm 2021-2025 mit diversen Projekten in den Bereichen Raum, Umwelt und Sicherheit verwiesen.

Dazu meine Fragen:

Gibt es aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der Klimakrise einen erweiterten und zusätzlichen Handlungsbedarf im Schutz vor Naturgefahren? Die von der Regierung bei der Naturgefahrenabwehr verfolgte Strategie beruht auf dem Konzept des Integralen Risikomanagements. Mit diesem umfassenden Problemlösungsansatz kann auch den mit dem Klimawandel und gesellschaftlichen Wandel einhergehenden Herausforderungen erfolgverspre­chend begegnet werden. Im Rahmen des integralen Risikomanagements sind zwei Handlungsfelder zu stärken. Erstens: Der Risikodialog innerhalb der Gesellschaft ist zu intensivieren. Zweitens: Im Rahmen der raumplanerischen, baulichen und organisatorischen Präventionsmassnahmen müssen die höheren Intensitäten und grösseren Eintretenswahrscheinlichkeiten konsequent Berücksichti­gung finden. Ein Beispiel hierfür ist die laufende Rheindammsanierung, die von der Regierung mit einer breit aufgestellten Öffentlichkeitsarbeit verfolgt wird.

Wie ist der Stand des im Regierungsprogramm erwähnten Aktionsplanes, die Landesverwaltung klimaneutral zu gestalten? Die Erarbeitung eines Aktionsplans für eine klimaneutrale Landesverwaltung ist als Massnahme im aktuellen Entwurf zur Klimastrategie 2050 enthalten. Die Erarbeitung des Aktionsplans erfolgt nach der Genehmigung der Klimastrategie durch den Landtag. Dennoch sind bereits einige Massnahmen zur Zielerreichung umgesetzt worden, z.B. die Beschaffung von fossilfreien Fahrzeugen und die konsequente Nutzung von Nachhaltigkeitslabels (z.B. Minergie-P und SNBS) bei Bautätigkeiten.

Zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren wird im Regierungsprogramm auf das Massnahmenpaket zur Verbesserung der Waldverjüngung hingewiesen. Was sind die Schwerpunkte im Massnahmenpaket und wie ist der zeitliche Ablauf in der Umsetzung geplant? Das Massnahmenpaket zur Verbesserung der Waldverjüngung befindet sich in laufender Umsetzung. Mit der Revision des Jagdgesetzes 2022 konnte ein zentraler Punkt umgesetzt werden. Damit wurden die Grundlagen für Unterstützungsmassnahmen der Jagdgemeinschaften bei der Reduktion der Wildbestände durch die Wildhut gelegt. Zudem sind die Arbeiten für die Ausscheidung von Intensiv­bejagungsgebieten angelaufen, eine erste Ausscheidung ist für 2023 zu erwarten. Auch die Waldstra­tegie 2030+ befindet sich in Erarbeitung und legt den Fokus auf naturnahe Waldbewirtschaftung. Weitere Massnahmen sind z.B. die Störungsminimierung, die Einrichtung von weiteren Wildruhezonen sowie die Förderung von Lebensraumvernetzung und von Wildtierkorridoren.

Zu einer Frage bezüglich der kritischen Infrastrukturen und ob deren Ertüchtigung regelmässig kontrolliert werde, wurde von der Regierungschef-Stellvertreterin ausgeführt, dass keine Prüfung kritischen Infrastrukturen stattfinde und dass eine rechtlichen Grundlage dafür fehle. Sieht die Regierung einen Handlungsbedarf, eine solche gesetzliche Grundlage einzuführen? In einer vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angeleiteten Arbeitsgruppe, in welcher auch das Amt für Bevölkerungsschutz mitwirkt, wird aktuell darüber diskutiert, ob auf nationaler oder kantonaler Ebene diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen erforderlich sind. Die sich aktuell abzeichnende Energiemangellage führt zu einer spürbaren Sensibilisierung bei den KI-Betreiber, was die Bereitschaft zur freiwilligen Ausarbeitung von Notfallplänen erhöhen dürfte.

Wie ist der Stand einer möglichen Einführung einer Alarmierung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren mittels Cell Broadcast, insbesondere auch bei Naturkatastrophen, und wurde zwischenzeitlich abgeklärt, ob eine solche Einführung für Liechtenstein wirtschaftlich vertretbar wäre und sich Liechtenstein einer entsprechenden Lösung der Schweiz anschliessen könnte? Die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz in Sachen «Cell Broadcast» initiierte Machbarkeitsstudie ist noch nicht abgeschlossen. Ohne die von der Schweiz schlussendlich favorisierte Lösung im Detail zu kennen, können verbindliche Abklärungen im Land selbst nicht vorgenommen werden. Sollte die Schweiz nach Vorliegen der Studienergebnisse zum Schluss gelangen, Cell Broadcast zu installieren, soll – vorausgesetzt die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen lassen es zu – diese Technologie auch in Liechtenstein ausgerollt werden.