Gesetz über amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. August 2022 die Stellungnahme zur Beantwortung von Fragen verabschiedet, die anlässlich der ersten Lesung im Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsgesetz) aufgeworfen worden sind.

Die vorgesehenen Abänderungen dienen der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen privatwirtschaftlichen und amtlichen Schätzungen. Um die privatwirtschaftlichen Anbieterinnen und Anbieter nicht zu konkurrenzieren, wird das Schätzungsgesetz dahingehend abgeändert, dass künftig keine amtlichen Schätzungen mehr für private Zwecke durchgeführt werden.

Im Rahmen der ersten Lesung im Dezember 2021 wurden seitens des Landtages einige Fragen gestellt. Diese standen insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der nebenamtlich tätigen Mitglieder der Schätzungskommission, die Zusammensetzung der Schätzungskommission sowie die Kosten und Gebühren für amtliche Schätzungen.

Um den Bedenken der Abgeordneten Rechnung zu tragen, wurden im Zuge der Ausarbeitung der Stellungnahme weitere Bestimmungen in die Gesetzesvorlage aufgenommen. So wird eine Beschränkung der Amtsdauer der Mitglieder der Schätzungskommission vorgesehen. Des Weiteren wird eine gestaffelte Bestellung der Mitglieder und Stellvertretenden eingeführt, damit nicht das gesamte Fachwissen der Schätzungskommission gleichzeitig verloren geht. Schliesslich hat einer Bestellung neu eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Damit wird gewährleistet, dass der Ablauf einer Mandatsdauer und die Möglichkeit der Einreichung von Bewerbungen öffentlich bekannt gemacht werden. Jeder Person, welche die gesetzlichen, in der öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, steht es offen, sich als Mitglied der Schätzungskommission zu bewerben.