Abänderung der Abfallbewirtschaftungsverordnung

Die Regierung hat in ihrer letzten Sitzung eine Abänderung der Abfallbewirtschaftungsverordnung beschlossen. Die Anpassung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie.

Im Vordergrund der Verordnungsänderung steht eine neue Übermittlungspflicht von Informationen an die Europäische Chemikalienagentur. Diese Pflicht besteht neu für Lieferanten, die in Liechtenstein Erzeugnisse in Verkehr bringen, welche besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Die gesammelten Informationen dienen der Europäischen Chemikalienagentur zur Errichtung einer entsprechenden Datenbank. Diese Datenbank stellt sicher, dass Informationen über das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien bereitgestellt werden.

Die angepasste Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.