Regierung aktiviert vorübergehende Schutzgewährung

Vaduz (ots) – Die Regierung hat am 15. März 2022 die Verordnung über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine (Ukraine-SchutzV) beschlossen. Die Ukraine-SchutzV- tritt am Mittwoch, 16. März 2022 in Kraft. Die davon betroffenen Personen können damit schnell Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus erhalten. Gleichzeitig wird das Asylsystem entlastet, da kein ordentliches Asylverfahren durchgeführt werden muss.

Auf Basis der Ukraine-SchutzV kann das Ausländer- und Passamt (APA) bei Asyl- oder Schutzgesuchen von Personen, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, nach der Registrierung in einem verkürzten Verfahren den Schutzstatus aussprechen. Auch Personen, die bereits in Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt ein Asylgesuch gestellt haben, können nun ebenfalls einen Schutzstatus erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die vorübergehende Schutzgewährung ist ein rückkehrorientierter Aufenthaltsstatus.

 

Sabine Monauni, rechts, Vizeregierungschefin, bei ihren Ausfuehrungen, zusammen mit Mario Konzett, links, dem Leiter des Auslaender- und Passamtes, aufgenommen am Mittwoch, 16. Maerz 2022, bei einer Medienkonferenz mit dem Titel ãEinfuehrung der voruebergehenden Schutzgewaehrung fuer bestimmte Personengruppen aus der UkraineÒ, im Medienraum des Regierungsgebaeudes in Vaduz. Foto & Copyright: IKR/Eddy Risch.

Bei einer wesentlichen Verbesserung der Situation ist vorgesehen, dass die Schutzgewährung von der Regierung aufgehoben wird und eine Rückkehr in die Ukraine ermöglicht wird.

Personen mit vorübergehendem Schutz (S) haben weitgehend dieselben Rechte wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Sie erhalten einen Ausweis S, der über den Aufenthalts-Status Auskunft gibt. Zudem sind Fürsorgeleistungen, Taschengeld, Unterbringung und Betreuung und die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Asylgesetz (AsylG) gewährleistet. Der Schutzstatus erlaubt es schulpflichtigen Kindern, die Schule zu besuchen und Erwachsenen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Letzteres bedingt jedoch die vorgängige Zustimmung des APA.

Betroffene Personen, deren Gesuch bisher noch nicht beim APA registriert ist, werden ersucht, einen Termin mit dem APA für die Registrierung des Gesuchs unter asyl@llv.li zu vereinbaren. Weitere Informationen werden auf der Webseite des APA publiziert. Personen, die bereits ein Asylgesuch gestellt haben, müssen das APA nicht nochmals kontaktieren. Hier wird der Schutzstatus nach Inkrafttreten der Verordnung automatisch geprüft. Der Entscheid zur Schutzgewährung erfolgt auf Basis einer Einzelfallprüfung durch das APA.

Unabhängig von der Schutzgewährung können Ukrainer weiterhin visumfrei nach Liechtenstein einreisen und sich dort rechtmässig 90 Tage aufhalten.