Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch beantwortet die kleinen Anfragen

Kleine Anfrage des Abgeordneten Oehry Daniel zum Thema: Informationen zu Lohnanpassungen

Jedes Jahr obliegt es dem Landtag bezüglich Lohnanpassungen Budgetmittel zu sprechen, damit infolge Vorgesetzte über deren Verteilung bestimmen können. Dies gilt für alle Mitarbeitenden der Landesverwaltung und auch für Lehrpersonen.

Gemäss Besoldungsverordnung Abs. 3 Informationspflichten, müssen Mitarbeitende über Anpassungen informiert werden. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber dies so festgehalten hat, damit sich jeder Mitarbeitende vorab ein Bild seiner Besoldungssituation für die nächste Periode machen kann und nicht im neuen Jahr einen Vergleich zwischen Dezember- und Januarlohn erstellen muss, um sich selbst zu informieren.

Art. 19 Besoldungsverordnung hält diesbezüglich fest: «Vorgesetzte haben Mitarbeiter nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Amt für Personal und Organisation über die neu festgelegte Besoldung, einschliesslich eines allfälligen Leistungsbonus, zu informieren.»

Welche weiteren Vorgaben bestehen nebst Art. 19 Besoldungsverordnung bezüglich Informationsinhalt, Zeitpunkt und Form?
Daniel Risch: Die Informationspflichten hinsichtlich der neu festgelegten Besoldung inklusive des allfälligen Leistungsbonus sind in Art. 19 Besoldungsverordnung (BesV) geregelt. Weitere rechtliche Vorgaben zur Information der Mitarbeiter bestehen nicht. Die Amtsstellenleitungen werden vom Amt für Personal und Organisation im Rahmen der jährlichen Lohnrunde jeweils auf ihre Informationspflichten nach Art. 19 BesV schriftlich hingewiesen.

Ist es den Vorgesetzen überlassen, ob sie schriftlich oder mündlich ihre Mitarbeitenden bezüglich Besoldungsanpassung informieren?
Daniel Risch: Den Vorgesetzten steht es frei, den Zeitpunkt und die Art der Kommunikation selbst festzulegen. Da gemäss Art. 15 Abs. 3 BesV der Amtsstellenleiter unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils entscheidet, ist es daher folgerichtig, dass dieser (bzw. der direkte Vorgesetzte) den Mitarbeiter entsprechend informiert.

Welche Informationen haben Ende 2021 Mitarbeitende der Landesverwaltung und Lehrpersonen, die eine Anpassung erhalten haben, bekommen und in welcher Form ist das geschehen?

Daniel Risch: Zur Frage betreffend die Angestellten der Landesverwaltung vergleiche die Antwort zu Frage 2.

Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils bei Lehrpersonen erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie. Weder das Schulamt noch die Schulleitungen haben bei den Lehrpersonen die Möglichkeit, im Bereich des fixen Leistungsanteils individuell einzuwirken. Auf eine gesonderte Mitteilung über die neu festgelegte Besoldung im Bereich des fixen Leistungsanteils wurde in der Vergangenheit deshalb verzichtet.

Anders sieht es hingegen im Bereich des variablen Leistungsanteils aus. Der Amtsleiter entscheidet auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Vor der Auszahlung werden die Lehrpersonen vom Schulleiter informiert.

Bei systembedingten Besoldungsanpassungen und ausserordentlichen Lohnerhöhungen (z. B. Lohnanpassung an die Löhne des Kantons St. Gallen; Lohnanpassung der Löhne der Kindergärtnerinnen an die Löhne der Lehrpersonen auf der Primarschulstufe) werden den aktuellen Lohnabrechnungen jeweils Begleitschreiben beigelegt. Die Lehrpersonen werden damit über den Grund der erfolgten Lohnerhöhung informiert.

Im Moment werden die Löhne der Mitarbeitenden der Landesverwaltung und der Lehrpersonen getrennt verwaltet. Wurde als Option der Optimierung darüber nachgedacht, die Lohnadministration zusammenzulegen und falls ja, was spricht dafür oder was dagegen?
Daniel Risch: Die Frage zu allfälligen Synergien zwischen dem Amt für Personal und der Personaladministration des Schulamtes wurde in den letzten Jahren bereits gründlich durchleuchtet.

Das Dienstrecht und die Besoldung unterscheiden sich beim Lehrpersonal grundlegend von derjenigen der übrigen Landesverwaltung. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Personal- und Besoldungsadministration. So ist die Personaladministration innerhalb des Schulamtes auch keine eigenständige und unabhängige Organisationseinheit, sondern ein gemeinsamer Arbeitsprozess, welcher auf eine enge Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und den zuständigen Inspektoraten angewiesen ist.

Weitere Unterschiede zwischen den übrigen Angestellten der Landesverwaltung und den Lehrpersonen gibt es durch diverse Spezialregelungen, die Anstellung auf Basis von Lektionen, jährliche weitreichende Mutationen, Einsatzänderungen und Kostenstellenwechsel. Nach der gründlichen Überprüfung sind kaum Synergien zwischen dem Amt für Personal und dem Schulamt erkennbar, so dass es weder prozessual noch organisatorisch Sinn macht, die Personal- und Besoldungsadministration von Lehrpersonen mit dem der Landesverwaltung zusammenzulegen.

Für eine engere Zusammenarbeit bzw. eine Zusammenlegung würde ein zentral gebündeltes Know-how, eine einheitliche Verwaltungspraxis und der Aufbau eines einheitlichen Kontrollumfelds sprechen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Rehak Thomas zum Thema: Koalitionsvertrag 

Abgeordneter Thomas Rehak

Die Regierungsparteien VU und FBP haben im Jahr 2021 nach den Landtagswahlen einen Koalitionsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertag ist öffentlich und erweckt den Eindruck, dass er vollständig ist und damit alle Absprachen öffentlich zugänglich sind. In dieser Landtagssitzung werden wir über die Besetzung der Medienkommission abstimmen. Meine Abklärungen mit den Präsidien der Parteien haben ergeben, dass die Besetzung dieser Kommission in Nebenabreden (Excellisten) der VU/FBP Koalition unumstösslich vorbestimmt seien.

Bestehen nicht öffentliche Nebenabreden, unter anderem in Form einer Excelliste, zum veröffentlichten Koalitionsvertrag? Wenn ja, weshalb wurden diese Nebenabreden nicht veröffentlicht? Was genau wurde in diesen Nebenabreden vereinbart, beziehungsweise wurden darin Sitze in Kommissionen, Verwaltungs- und Stiftungsräten oder Stellen in der Verwaltung zugewiesen oder versprochen? Wie sind solche geheimen Abreden aus rechtsstaatlicher Sicht zu bewerten? Wie betrachtet die GRECO solche nicht öffentlichen Nebenabreden und Vereinbarungen?

Daniel Risch: Der Koalitionsvertrag wurde zwischen den Koalitionspartnern Vaterländische Union (VU) und Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) nach den Wahlen im Februar 2021 im darauffolgenden März 2021 abgeschlossen und auf den Websites der beiden Parteien veröffentlicht. Die Regierung ist nicht Vertragspartei. Inhaltliche Fragen dazu sind daher an die beiden Vertragsparteien zu richten. Der Abschluss eines Koalitionsvertrags ist rechtlich weder vorgesehen noch reglementiert. Die Vertragsparteien sind somit bzgl. Inhalt und Form frei. Sie sind auch frei, überhaupt einen solchen Vertrag abzuschliessen und ob sie diesen veröffentlichen.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Rehak Thomas zum Thema: Zur hängigen Motion zur Stärkung der Oberaufsicht der Regierung über öffentliche Unternehmen

Abgeordneter Thomas Rehak

Am ersten September 2015 hat die FBP eine Motion zur Stärkung der Oberaufsicht der Regierung über öffentliche Unternehmen eingereicht. Die Motion wurde eingehend diskutiert und schliesslich mit 20 Stimmen an die Regierung überwiesen. Der Auftrag dieser Motion lautet:

«Die Regierung wird beauftragt dem Landtag Gesetzesanpassungen vorzulegen, welche sicherstellen, dass die Oberaufsicht der Regierung über die dem ÖUSG unterstehenden öffentlichen Unternehmen wirksam wahrgenommen werden kann.»

Allein aus dem Auftrag lässt sich erkennen, dass die Regierung sich mit der Wahrnehmung der ihr im ÖUSG auferlegten Oberaufsicht schwergetan hat und sich bekannterweise noch immer schwertut. Seit nun sechseinhalb Jahren wartet der Landtag auf die Beantwortung dieser Motion.

Wie lange hat die Regierung gemäss Gesetz Zeit, eine Motion zu beantworten und weshalb wurde diese Motion bis heute dem Landtag noch nicht vorgelegt?
Daniel Risch: Gemäss Art. 6a des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes (GVVKG) hat die Regierung eine angenommene Motion, vorbehaltlich Art. 11 GVVKG, innert zwei Jahren zu erfüllen. Art. 11 des Gesetzes hält fest, dass die Regierung dem Landtag jährlich die Liste über den Stand der noch nicht beantworteten parlamentarischen Eingänge inkl. Begründungen in Bezug auf allfällige Verzögerungen zukommen lässt. Dem ist die Regierung mit dem Hinweis auf ein hängiges Gerichtsverfahren betreffend der Abberufungsregelung für Mitglieder der strategischen Führungsebene jeweils nachgekommen.

Ist es verhältnismässig, dass ein laufendes Abberufungsverfahren eines Verwaltungsrates eine Gesetzesanpassung verhindern beziehungsweise die Regierung daran hindert, die Vorlage dem Landtag zu unterbreiten?
Daniel Risch: Bei der Prüfung der bestehenden Abberufungsregelung von Mitgliedern der strategischen Führungsebene handelt es sich um ein zentrales Anliegen der Motion. Aufgrund dessen erachtet die Regierung die Erkenntnisse aus dem Verfahren für die Beurteilung eines allfälligen Anpassungsbedarfs als wesentlich und die Verzögerung damit als verhältnismässig.

Wieviel Geld hat das Verfahren bezüglich der Abberufung des Verwaltungsrates bis zum jetzigen Zeitpunkt gekostet?
Daniel Risch: Das Land ist nicht Partei im erwähnten Verfahren, weshalb auch keine Kosten für das Land angefallen sind.

Welche Schwierigkeiten hat die Regierung bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über die öffentlichen Unternehmen?
Daniel Risch: Die Regierung nimmt die Aufgabe der Oberaufsicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben wahr und sieht keine grösseren Schwierigkeiten. Grundsätzlich geht es im Rahmen von Corporate Governance darum, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Steuerung und Kontrolle sowie dem mit der Auslagerung verbundenen Handlungsspielraum oder der Unabhängigkeit für die öffentlichen Unternehmen zu finden. In diesem Sinne und gemäss dem Anliegen der Motion werden die bestehenden Rahmenbedingungen geprüft und allfällige Verbesserungen angestrebt.

Bis wann kann der Landtag mit der Vorlage einer entsprechenden Gesetzesvorlage rechnen?
Daniel Risch: Die Regierung plant noch im laufenden Jahr eine Vernehmlassungsvorlage zu verabschieden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die Abberufungsthematik aufgrund des weiterhin hängigen Verfahrens mitberücksichtigt werden kann.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Rehak Thomas zum Thema: Rechtsrahmen der Medienkommission

Abgeordneter Thomas Rehak

Wie allseits bekannt, war die Medienkommission von 2015 bis 2019 nachgewiesenermassen nicht in genügender Weise dokumentiert. Deshalb sind Prüfungsdifferenzen in der Höhe von CHF 818‘000 aufgrund nicht förderbarer Personalkosten oder dem Einbezug zu hoher Stellenprozente und so weiter nicht mehr nachvollziehbar.

Untersteht die Medienkommission dem PGR Art. 1059, welcher die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher regelt?
Daniel Risch: Nein, die Medienkommission untersteht nicht Art. 1059 PGR.

Wenn nicht, wie lange müssen öffentliche Kommissionen oder Stellen aufgrund welcher Gesetze ihre Bücher aufbewahren?
Daniel Risch: Die Medienkommission ist eine besondere Kommission nach Art. 78 Abs. 2 der Verfassung und unterliegt damit Art. 46 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG). Damit gelten für die Medienkommission die Regelungen zur Aktenverwaltung gemäss Art. 51a Abs. 5 RVOG, wonach die Bestimmungen zur Aktenführung für die Regierung und die Amtsstellen sinngemäss Anwendung finden. Detaillierte Bestimmungen dazu finden sich in der Verordnung über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-AVV). Art. 4 der LLV-AVV definiert die Anforderungen an die Aktenverwaltung. Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass die Aktenverwaltung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz sowie dem Prinzip der Geschäftsrelevanz zu erfolgen hat. Gemäss Art. 28 Abs. 2 LLV-AVV sind Aufbewahrungsfristen nach den oben genannten Grundsätzen festzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für Akten der Medienkommission beträgt 10 Jahre. Danach müssen sie im Landesarchiv abgegeben werden und es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes. Die Akten der Medienkommission bis 2010 befinden sich bereits im Landesarchiv.

Falls die Medienkommission diesem Rechtsrahmen nicht untersteht, stellt sich die Frage, ob weitere Kommissionen oder Organisationen bestehen, die öffentliche Gelder erhalten oder verteilen, die von dieser Pflicht einer Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern befreit sind?
Daniel Risch:
Die unter 2. angeführten Bestimmungen des RVOG und der Verordnung über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung gelten für die Regierung, für alle Amts- und Stabsstellen sowie sinngemäss für die besonderen Kommissionen. Eine Befreiung von dieser Pflicht gibt es nicht.