Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch beantwortet die kleinen Anfragen

Kleine Anfrage des stv. Abgeordneten Büchel Hubert zum Thema: Neue Strategie LLB-Gruppe

Ich habe eine Kleine Anfragen bezüglich der neuen Strategie der LLB-Gruppe.

Die Liechtensteinische Landesbank, bei welcher das Land Liechtenstein grösster Aktionär ist, hat am 27. Oktober 2021 die neue Strategie mit dem Namen «ACT 2026» mit den folgenden Unternehmenszielen für die nächsten fünf Jahre vorgestellt:

  • Wachstum: jährlich grösser 3% bei den Neukundengeldern und den Kundenausleihungen,
  • Effizienz: höchstens 65% Cost-Income-Ratio bis im Jahr 2026,
  • Nachhaltigkeit: Netto-Null-CO2-Emissionen bis spätestens 2040, grösser als 16 Tier-1-Ratio.

Zudem wurde verkündet, dass die LLB-Gruppe eine attraktive und nachhaltige Dividendenpolitik verfolgt. So soll die Ausschüttungsquote anstatt bisher 40 bis 60% neu bei mehr als 50% des Konzernergebnisses festgelegt werden.

Abgeordneter Hubert Büchel

Inwiefern war der Hauptaktionär beziehungsweise die Regierung in diesen Prozess eingebunden beziehungsweise wie lief die Kommunikation mit dem Verwaltungsrat?
Daniel Risch: Die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Landesbank AG und ihre jeweiligen Rollen sind im Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG) sowie subsidiär im Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) geregelt. Entsprechend den Vorgaben in diesen Gesetzen nimmt die Regierung die Oberaufsicht wahr. Zu Oberaufsicht gehören gemäss Art. 15 LLBG die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär, die Festlegung und Änderung der Beteiligungsstrategie und die Übermittlung des jährlichen Geschäftsberichts an den Landtag. Gemäss Art. 16 Abs. 3 ÖUSG legt die strategische Führungsebene – bei der Landesbank der Verwaltungsrat – im Rahmen der von der Regierung vorgegebenen Beteiligungsstrategie nach Rücksprache mit der operativen Führungsebene eine Unternehmensstrategie fest und überwacht diese. Die Regierung hat demnach gemäss Gesetz keine Rolle in der Erarbeitung oder Überwachung der Strategie. Die Regierung hat lediglich zu prüfen, ob diese sich im Rahmen der Beteiligungsstrategie bewegt.

Wie beurteilt die Regierung die Strategie und die einzelnen Unternehmensziele?
Daniel Risch: Gemäss Kapitel 3.2 der Beteiligungsstrategie für die Beteiligung an der Liechtensteinischen Landesbank erwartet die Regierung, dass die LLB basierend auf einer klaren Unternehmensstrategie gewinnorientiert, wettbewerbsfähig, betriebswirtschaftlich und kundenorientiert geführt wird. Zudem wird eine Steigerung des Unternehmenswerts erwartet. Die neue Strategie ACT-26 bewegt sich im Rahmen dieser Vorgaben der Beteiligungsstrategie.

Wie sieht die Regierung die neue Strategie in Bezug auf den liechtensteinischen Markt generell und insbesondere für Startups, welche Bankbeziehungen in Liechtenstein suchen?
Daniel Risch: Die Beteiligungsstrategie der Regierung sieht ebenfalls vor, dass die LLB die volkswirtschaftliche Entwicklung Liechtensteins unter Beachtung gesunder bankbetrieblicher und kaufmännischer Grundsätze zu fördern und öffentliche und private Kreditbedürfnisse zu befriedigen hat. Daran ändert sich nach Einschätzung der Regierung mit der vorliegenden Strategie nichts – zumal sie eine konsequente Weiterführung der bisherigen Strategie SteUp2020 ist.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Zech-Hoop Karin zum Thema: Feuer- und Elementarschadenversicherung in Liechtenstein

Die Finanzmarktaufsicht hat am 14. Oktober einen Bericht zur Feuer- und Elementarschadenversicherung in Liechtenstein veröffentlicht. In der Kommunikation wird auf das Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung verwiesen. Ich verweise auf LGBl. 2016.261.

Dieses Abkommen beinhaltet in Art. 5 insbesondere folgende zwei Leistungsbegrenzungen:

Abs. 1: «Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Abs. 2.»

Abs. 2 lautet wie folgt: «Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und in Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.»

Im Bericht der FMA wird die versicherte Summe mit CHF 27,4 Mia. angegeben, davon CHF 20,6 Mia. für Gebäude, CHF 4,7 Mia. für die Fahrhabe und CHF 2,1 Mia. für Hausrat.

Abgeordnete Karin Zech-Hoop

Einleitend ist festzuhalten, dass das Konzept der Gebäudeversicherung die Möglichkeit bietet, Gebäude in Liechtenstein und der Schweiz mit einer einheitlichen Prämie zu versichern. Dabei bilden die Gesamtheit der Versicherten beider Länder als Gefahrengemeinschaft einen Solidaritätskreis. Würde es keine Einheitsprämie geben, wären manche Gebiete aufgrund des Risikos und der statistischen Eintrittswahrscheinlichkeit von Elementarereignissen günstiger versicherbar als andere; manche Gebiete wären allenfalls gar nicht versicherbar. Es ist davon auszugehen, dass sich die Prämie auch erhöhen würde, wenn Liechtenstein nicht am in der Schweiz etablierten System der Elementarschadenversicherung angeschlossen wäre. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung kann als politische Errungenschaft angesehen werden. Damit erhält jeder Gebäudeeigentümer in Liechtenstein Zugang zum System der Schweizerischen Elementarschadenversicherung.

Wie ist die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass ein überregionales Ereignis wie beispielsweise ein Rheinhochwasser (nach intensiven Niederschlägen über mehrere Tage) mit Überflutungen, als «ein Ereignis» klassifiziert wird und die Gesamtschadenssumme im Rheintal und anderen ebenfalls durch die gleiche Wetterlage in der Schweiz betroffenen Gebieten eine Milliarde übersteigt und der Fall eintritt, dass Leistungen gekürzt werden?
Daniel Risch: Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (GVersG) bilden zeitlich und räumlich getrennte Schäden nur dann ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Ein überregionales Ereignis (z.B. ein Rheinhochwasser mit Überflutungen) würde demgemäss wahrscheinlich als ein Ereignis zählen.

Gemäss einer Risikomatrix der Gefährdungsanalyse Liechtenstein vom 5. November 2012 des Amtes für Bevölkerungsschutz fallen als versicherte Ereignisse lediglich «Hochwasser» sowie «Versagen Stauanlage» in die Kategorie, bei welcher das Schadenausmass die Milliardengrenze übersteigen würde. Allerdings sind beim Schadenausmass alle Sachschäden und Folgeschäden berücksichtigt, daher fällt lediglich ein Teil davon auf die Gebäudeversicherung. Für «Versagen Stauanlage» ist die Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als alle 10’000 Jahre äusserst klein und daher vernachlässigbar. Für das Ereignis «Hochwasser» wird die Eintrittswahrscheinlichkeit mit alle 300 bis 1000 Jahre angegeben. Zwar ist diese Wahrscheinlichkeit nicht vernachlässigbar aber immer noch sehr klein. Im Vergleich dazu müssen die Versicherungsunternehmen im EWR gemäss gesetzlichen Vorgaben genügend Kapital zur Verfügung haben, um die Schadenereignisse zu bewältigen, welche statistisch nur alle 200 Jahre eintreten. Hinzu kommt, dass ein Teil der Sachschäden und Folgekosten nicht den Gebäuden zuzuordnen sind, und es daher fraglich ist, ob in diesem Ereignis die Obergrenze überhaupt ausgeschöpft werden würde.

Das Verhältnis der versicherten Summe von über CHF 27 Mia. zur Leistungsbegrenzung von einer Milliarde Schaden in der Schweiz und in Liechtenstein scheint sehr hoch. Ist Liechtenstein stark unterversichert?
Daniel Risch: Die Versicherungssumme gibt den Wert der versicherten Sache an. Die Versicherungssumme ist von der Schadensumme zu unterscheiden. Es ist unwahrscheinlich, dass durch ein Schadenereignis eine vollständige Zerstörung sämtlicher versicherter Werte eintritt. Die Schadensumme ist daher in der Regel niedriger als die Versicherungssumme.

Die Leistungsobergrenze von CHF 1 Mrd. bezieht sich auf den maximalen Betrag, den die Gemeinschaft der Versicherungen stemmen kann. Der Betrag wurde im Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung (Art.  5 Abs. 2) zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart.

In diesem Fall kann nicht von einer Unterversicherung gesprochen werden.

Ein Versicherungsnehmer verlässt sich in der Regel darauf, dass die Versicherung den Schaden praktisch vollständig trägt, was aber bei einer Leistungsbegrenzung nicht der Fall ist. Sind angesichts der Versicherungssumme und der Maximalleistung die Prämien zu hoch?
Daniel Risch: Haftungsobergrenzen und Selbstbehalte sind ein Standardinstrument, um die Haftung durch die Versicherungsunternehmen zu begrenzen. Haftungsobergrenzen und Selbstbehalte stehen bei nicht-obligatorischen Versicherungen meist in einem bestimmten Verhältnis. Kleinere Haftungsbegrenzungen erhöhen i.d.R. die Prämie. Die Prämie wird dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Modellen berechnet, bei welcher auch die Leistungsbegrenzung berücksichtig wird.

Im Rahmen der obligatorischen Elementarschadenversicherung sind die Haftungsobergrenzen und die Prämien rechtlich vorgegeben. Auch der Versicherungsschutz ist obligatorisch. Das Risiko für den Eintritt von Schadenereignissen, die unter das GVersG fallen, ist für die einzelnen Bereiche in der Schweiz und in Liechtenstein unterschiedlich hoch. Würde es keine Einheitsprämie geben, wären manche Gebiete aufgrund der statistischen Eintrittswahrscheinlichkeit günstiger versicherbar als andere; manche Gebiete wären allenfalls gar nicht versicherbar. Vor diesem Hintergrund ist die Prämie gemessen am in Liechtenstein bestehenden Risiko nicht als zu hoch zu bewerten

Durch den Anschluss an das in der Schweiz etablierte System der Elementarschadenversicherung kommt Liechtenstein in den Genuss der Solidarität, welche bei dieser Art der Versicherung notwendig ist.

Kann sich ein Versicherungsnehmer gegen eine derartige Leistungskürzung absichern, eventuell durch eine Versicherung ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein?
Daniel Risch: Das GVersG beinhaltet lediglich einen gesetzlichen Rahmen für eine obligatorische Grundabsicherung gegen Elementarschäden. Es steht Versicherungsnehmern frei, sich über die Gebäudeversicherung hinaus gegen Leistungskürzungen zu versichern.

Ist Abs. 2 so zu verstehen, dass auch in der Schweiz die Entschädigungen gekürzt werden oder anders gefragt: Würde bei einer Überschwemmung, die zur Leistungsbegrenzung in Abs. 2 führt, ein Schaden in Buchs ebenfalls um dieselbe Quote gekürzt?
Daniel Risch: Art. 5 Abs. 2 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung ist so zu verstehen, dass die Leistungsobergrenze auch die Entschädigungen in der Schweiz kürzen würde.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Lampert Wendelin zum Thema: Rentenkürzungen in der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL

Seit dem 01.01.2020 beträgt der Umwandlungssatz bei Rentenalter 65 in der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL ab dem Jahrgang 1963 4.5%. Somit wurde der Umwandlungssatz seit der Abänderung des Gesetzes im Jahr 2014 vom 5.425% auf 4.5% bzw. um 17% ab dem Jahrgang 1963 gekürzt. Entsprechend resultiert auch eine zusätzliche Rentenkürzung im Umfang von 17% in den Jahren 2014 bis 2020 bzw. innert 6 Jahren, nachdem bereits im Rahmen der Gesetzesänderung die Renten gekürzt wurden.

Die implizite Verzinsung der den laufenden Renten zugrundeliegenden Kapitalien liegt gemäss Schreiben der Stiftungsrates bei rund 2.5%.

Gleichzeitig erfolgte in den letzten Jahren eine Umverteilung von den Aktiv-Versicherten zu den Pensionisten im Umfang von CHF 115 Mio.

Abgeordneter Wendelin Lampert

Um welchen Prozentsatz muss das Kapital eines Versicherten mit Jahrgang 1963 zusätzlich zu der den laufenden Renten zugrundeliegenden Verzinsung der Kapitalien von rund 2.5%, pro Jahr verzinst werden, damit die Kürzung des Umwandlungssatzes von 17% bis ins Jahr 2028 ausgeglichen ist?
Daniel Risch: Das Altersguthaben eines Versicherten mit Jahrgang 1963 müsste von 2021 bis 2028 zusätzlich mit rund 3% pro Jahr verzinst werden, um damit die Reduktion des Umwandlungssatzes von 5.425% auf 4.5% auszugleichen.

Wie hoch muss somit mindestens die gesamte Verzinsung des Sparkapitals in den Jahren 2021 bis 2028 pro Jahr sein, um die Kürzung des Umwandlungssatzes von 17%, und der den laufenden Renten zugrundeliegenden Verzinsung der Kapitalien von rund 2.5%, auszugleichen?
Daniel Risch: Die notwendige Gesamtverzinsung würde somit 5.5% pro Jahr betragen.

Gemäss der Finanzplanung 2022 bis 2025 soll der Solidaritätsbeitrag, welcher bis 2024 befristet ist, nicht abgeschafft werden. Ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass die letzte Gesetzesänderung auch nach zehn Jahren das Ziel nicht erreicht hat?
Daniel Risch: Die Solidaritätsbeiträge gemäss Art. 19 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) dienen allein der Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen, d.h. der Einmaleinlagen. Diese Finanzierung ist im Sinne des Gesetzes per 30. Juni 2024 abgeschlossen. Die Fortführung des gleichen Beitragsniveaus könnte hingegen dazu beitragen, einen Teil der Umwandlungssatzsenkung zu kompensieren. Diese Massnahme wird derzeit geprüft.

Welche Gründe sprechen gegen eine Gründung bzw. Abtrennung einer «Rentnerkasse» von der SPL, womit der Landtag die Chance erhält, die Umverteilung zu stoppen und die Versprechung der Vergangenheit zu begleichen?
Daniel Risch: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage im Juni dieses Jahres ausgeführt, prüft die Regierung Massnahmen zur Eindämmung der Umverteilung, darunter auch die Bildung einer Rentnerkasse. Derzeit ist es verfrüht, über konkrete Massnahmen zu sprechen.