Prämienverbilligung in der KV: Frist bis 31. Oktober 2021

Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge in der Krankenversicherung. Bis zum 30. September 2021 gingen 3’206 Anträge beim Amt für Soziale Dienste ein. Anträge auf Prämienverbilligung werden noch bis zum 31. Oktober entgegengenommen.

Empfehlenswert und erwünscht ist die Einreichung des Antrags mittels Online-Formular. Dieses ist zusammen mit einem Merkblatt auf der Homepage der Liechtensteinischen Landesverwaltung (www.llv.li) im Onlineschalter unter dem Suchbegriff Prämienverbilligung sowie im Serviceportal (www.serviceportal.li) in der Rubrik „Familie, Ehe, Partnerschaft“ unter „Beratung und Hilfe“ zu finden. Versicherte, denen es nicht oder nur schwer möglich ist, den Antrag online zu stellen, können für die Antragsstellung beim Amt für Soziale Dienste einen Termin vor Ort vereinbaren.

Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt nach Eingang der relevanten Steuerdaten ab Ende 2021 bzw. Anfang 2022.

Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle in Liechtenstein versicherten Personen, deren massgebender Erwerb die Erwerbsgrenze von CHF 65’000 für alleinstehende oder alleinerziehende Personen und von CHF 77’000 für verheiratete Personen bzw. Personen in einer Lebensgemeinschaft nicht überschreitet.

Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb der versicherten Person sowie des Lebenspartners, der Lebenspartnerin (Ehe, eingetragene oder faktische Partnerschaft (Konkubinat)) aus dem Steuerjahr 2020. Für Kinder bis 16 Jahre (bis Jahrgang 2005) kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie von der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit sind.

Für Versicherte mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 20. Lebensjahr nach dem Erwerb der Eltern.
Bei Personen, welche das 20. Lebensjahr im Laufe des Jahres 2021 vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung erst im Jahr 2022 nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.