Abänderung des Partnerschaftsgesetzes

Vaduz (ots) – Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 21. September 2021 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes und des ABGB verabschiedet.

Hintergrund dieser Abänderung ist ein Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Mai 2021 (StGH 2020/097), wonach die Unzulässigkeit der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare gemäss der aktuellen liechtensteinischen Rechtslage gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse, weil die Stiefkindadoption in Liechtenstein nur für heterosexuelle, nicht aber für gleichgeschlechtliche Paare möglich sei.

Aufgrund dessen hat der Staatsgerichtshof die Bestimmung im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz), gemäss welcher Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, nicht zur Adoption zugelassen sind, aufgehoben. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung wurde um ein Jahr nach Kundmachung, welche am 13. Juli 2021 erfolgte, aufgeschoben.

Mit dem von der Regierung verabschiedeten Vernehmlassungsbericht soll in Umsetzung des erwähnten Urteils des Staatsgerichtshofes die Stiefkindadoption für eingetragene Partner/Partnerinnen und Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen ermöglicht werden. Zu diesem Zweck bedarf es entsprechender Anpassungen im Partnerschaftsgesetz sowie im ABGB.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 21. Dezember 2021.