Abänderung des Umweltschutzgesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2021 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genehmigt. Im UVPG sollen formale Korrekturen vorgenommen werden. Im USG ist die Anhebung der Verjährungsfrist bei Übertretungen auf drei Jahre vorgesehen und eine Anpassung des Abfallrechts.

Bei letzterer geht es um die Kostentragung in Fällen, in denen im Rahmen eines Bauprojektes Aushub speziell entsorgt werden muss. Dies ist regelmässig der Fall, wenn das Grundstück mit Bauschutt oder Siedlungsabfälle belastet ist. Grundsätzlich trägt der Verursacher die Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten zum normalen Aushub. Ist der Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig, werden die Mehrkosten von der betroffenen Gemeinde und dem Land übernommen.