VU fordert härtere Strafen für Missbrauch und Kinderpornografie

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Mit einer Motion will die VU-Fraktion die Regierung beauftragen, das Strafgesetzbuch derart abzuändern und dem Landtag vorzulegen, wonach sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie der Besitz von kinderpornografischem Material härter bestraft werden.

Die Zielsetzung der Motion ist es, den heute allzu grossen Ermessensbereich in der Strafzumessung in einen adäquaten Rahmen einzuschränken sowie das Kinder- und Jugendsexualstrafrecht generell einer Strafverschärfung zuzuführen. Die Anpassungen sollten in die gesamtstrafrechtliche Systematik passend eingeordnet werden können.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt ein schweres Verbrechen mit psychisch und physisch weitreichenden Folgen dar. Die verschiedenen Deliktsarten werden im Strafgesetzbuch mit unterschiedlich hohen Strafmassen geahndet. Kindern und Jugendlichen soll der höchste Schutz durch die Gesetze und Strafgerichte zukommen. Sie haben oft lebenslang an den Folgen von solchen schweren Delikten zu leiden, während sich die Täter oftmals schon nach Bezahlung einer geringen Geldstrafe und/oder relativ kurzer Strafverbüssung wieder auf freiem Fusse befinden. Die Opfer-Täter-Symmetrie wirkt in dieser Hinsicht oft stossend. Man hat den Eindruck, dass die Täter für die Schwere ihres angerichteten physischen und psychischen Schadens bzw. Leids nicht einer gerechten Strafe zugeführt werden. Anscheinend werden bei der Strafbemessung solcher schweren deliktischen Tathandlungen immer noch zu viele Rücksichten und Sensibilitäten für die Täter und zu wenig Empathie in die schwerwiegende Situation der Opfer solcher strafbarer sexueller Handlungen entgegengebracht. Die Strafen, welche die Gerichte in diesen Fällen verhängen, sollten eine adäquate Sühne darstellen und ihnen sollte auch eine präventive Wirkung zukommen.

Die Täter müssen von den Gesetzen und den Strafverfolgungsbehörden härter bestraft und die Opfer verstärkt geschützt werden. Das Strafmass ist entsprechend anzuheben und ist in ein nachvollziehbares Verhältnis zu anderen Delikten des Strafgesetzbuches zu stellen.