Gebäudereinigung- und Hauswartdienstgewerbe

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Ab 1. April Änderungen beim Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Die Geschäftsstelle der Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) weist darauf hin, dass ab 1. April 2021 der betriebliche Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe (GAV) durch die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV in Form einer Verordnung ausgedehnt wurde.

Ab 1. April 2021 gilt der GAV für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Unterhaltsarbeiten und Reinigungsarbeiten aller Art gewerblich an und in Gebäuden ausführen. Zu den Arbeiten zählen insbesondere Gebäudereinigung innen und aussen, Hauswartungen und Reinigung von Maschinen. Der GAV gilt zudem für alle Arbeitnehmer, die in solchen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind.

Jene Arbeitgeber, die Unterhaltsarbeiten und Reinigungsarbeiten aller Art gewerblich an und in Gebäuden ausführen, müssen die Bestimmungen des GAV einhalten. Dazu zählen unter anderem die Deklaration des Betriebes sowie der Mitarbeiter nach Art. 65 GAV, das Bezahlen der Vollzugskostenbeiträge sowie die Einhaltung der Mindestlöhne. Die ZPK ist für die Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen zuständig.

Die Geschäftsstelle der ZPK macht darauf aufmerksam, dass es auch in anderen Bereichen ab 1. April 2021 Neuerungen bzw. Änderungen gibt. Sämtliche Informationen dazu können Sie auf der Homepage der ZPK www.zpk.li abrufen. Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der ZPK gerne zur Verfügung.