Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. März 2021 die Stellungnahme zu den Fragen verabschiedet, die anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) aufgeworfen wurden.

Die aktuellen Gesetzesbestimmungen betreffend Zwangseinweisung bzw. Unterbringung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten bzw. psychiatrischen Kliniken sind teilweise lückenhaft und veraltet. Da das bestehende Recht über die Unterbringung und Zurückbehaltung im Wesentlichen aus der Schweiz rezipiert wurde und Unterbringungen – mangels einer geeigneten inländischen Anstalt bzw. Klinik – in der Praxis grenzüberschreitend vor allem in der Schweiz erfolgen, wurden für die Gesetzesrevision die Bestimmungen aus der Schweiz als Rezeptionsgrundlage herangezogen.

Auch im Falle eines Aufenthalts in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen besteht Regelungsbedarf, da Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei einem entsprechenden Aufenthalt derzeit gesetzlich nicht geregelt sind.

Der Landtag hat die Vorlagen anlässlich der ersten Lesung (Bericht und Antrag Nr. 129/2020) begrüsst. Das Eintreten war unbestritten und wurde mit 25 Ja-Stimmen beschlossen.

In ihrer Stellungnahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Beratung am 3. Dezember 2020 vom Landtag aufgeworfenen Fragen. In den Vorlagen wurden zudem einige Artikel in gewissen Details angepasst.

Der Landtag wird die Gesetzesvorlagen voraussichtlich in seiner Sitzung im Mai in zweiter Lesung behandeln. Die Stellungnahme kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.