Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 23. März 2021 die Verordnung über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) verabschiedet. Im Rahmen der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherei-Richtlinie), die die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei sowie Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem verschärft, wurde die SPV angepasst.

Unter anderem enthält die Verordnung nähere Ausführungen hinsichtlich der globalen Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards. Es wird nun auf Verordnungsebene detaillierter dargelegt, was die betroffenen Sorgfaltspflichtigen, insbesondere in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren, sicherzustellen haben. Weiter wurden konkrete Bestimmungen in Bezug auf den Transfer von virtuellen Währungen bzw. Token festgelegt sowie Anpassungen im Zusammenhang mit sorgfaltspflichtigen Fonds vorgenommen. Es soll sichergestellt werden, dass Minimalerfordernisse bei der Risikobewertung des sorgfaltspflichtigen Fonds eingehalten werden. Schliesslich wurde der Anhang 3 in Einklang mit der Abänderung des SPG erweitert und beinhaltet nun auch spezifische Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Verwahrungs- und Vermietungsgeschäften.