Mitteilung der Staatsanwaltschaft wegen Radio L-Verfahren

Nach Abschluss der Vorerhebungen hat die Staatsanwaltschaft gegen einen Verdächtigen Strafantrag wegen Vergehens des Förderungsmissbrauchs nach § 153a Abs 1, 2 und 3 StGB eingebracht. Gegen eine Verdächtige wurde das Verfahren diversione/1 erledigt. Darüber hinaus wurde das Verfahren eingestellt.

Im Strafantrag wird dem ehemaligen Geschäftsführer vorgeworfen, am 15.06.2018 eine für Investitionen gewährte Landesförderung vorsätzlich missbräuchlich verwendet zu haben, indem er CHF 100’000.00 zur nachfolgenden Verwendung für Lohnzahlungen auf das Kontokorrentkonto umbuchen liess. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Die Staatsanwaltschaft ging nach dem Ergebnis der Vorerhebungen davon aus, dass die Präsidentin des Verwaltungsrates von dieser Umbuchung Kenntnis hatte und dass bei ihr eine Rechtspflicht zur Rückgängigmachung der Buchung bestand. Im Hinblick auf die blasse Begehung durch Unterlassung (Untätigkeit) und die umfassende Verantwortungsübernahme lagen alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung vor . Nach Zahlung eines Geldbetrages wurde gemäss § 22c StPO von der Verfolgung zurückgetreten.

Hinsichtlich der Geschäftsjahre 2015 bis 2017 ging die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Vorerhebungen vom Verdacht aus, dass Investitionsbeiträge des Landes teilweise für andere als die beantragten Investitionen und teilweise auch für den laufenden Betrieb verwendet wurden. Dennoch wurde das Verfahren eingest ellt . § 153a StGB fordert die„missbräuchliche“ Verwendung einer Förderung. Missbräuchlichkeit liegt vor, wenn die Förderung vorsätzlich zu anderen als den geförderten Zwecken verwendet wird. Dies wurde hinsichtlich der Tätigung von anderen als den beantragten Investitionen im konkreten Fall vern eint . Bei der Verwendung von Investitionsbeiträgen des Landes für den laufenden Betrieb hat die Staatsanwaltschaft im Zweifel vorsätzliches Handeln verneint.