Neuvergabe des öffentlichen Verkehrs durch die LIEmobil

Regierungschef-Stellvertreter Dr. Daniel Risch musste auch in der Juni-Sitzung des Landtags einige Kleine Anfragen beantworten.

Kleine Anfrage des Abg. Erich Hasler an Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch

 

Der DpL-Abg. Erich Hasler stellte in der Dezember-Session des Landtags an den Regierungschef-Stv. Daniel Risch eine Kleine Anfrage, die sich mit der Vergabe des Busverkehrs und der Ausschreibung durch die LIEmobil befasst. 

Frage:

Im Herbst hat die LIEmobil verschiedene Lose des öffentlichen Verkehrs neu ausgeschrieben. Ausgeschrieben wurden die Lose Linienverkehr, die Linie 22 nach Gaflei, das Ruftaxi Planken und die Skibuslinien. Von den dreizehn eingegangenen Offerten stammten elf von Unter-nehmen aus Liechtenstein beziehungsweise Bietergemeinschaften mit einem Teilnehmer aus Liechtenstein. Ein Angebot kam aus der Schweiz und eines aus Österreich. Erfreulicherweise wurde der Linienverkehr von einer Bietergemeinschaft bestehend aus einem liechtensteinischen und schweizerischen Unternehmen gewonnen.

Gemäss Informationen, die mir zugegangen sind, wurde mindestens ein Unternehmen aus formalen Gründen vom Bieterverfahren ausgeschlossen, und zwar, weil die Offerte – nicht wie gefordert – elektronisch signiert worden war. Ich habe dazu folgende Fragen:

  1. Wie viele Offerten wurden aus formalen Gründen im Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigt? Und falls es solche gab: Waren diese höher oder tiefer als jenes Angebot, welches schlussendlich den Zuschlag erhalten hat?

  2. Gibt es EWR-rechtliche Vorschriften, die vorschreiben, dass Ausschreibungsverfahren online und mit elektronischer Signatur erfolgen müssen?

  3. Wie viele elektronische Signaturen hat das Land Liechtenstein bisher an kleine, mittlere oder grosse Unternehmen ausgestellt? Und wie viele davon werden im Verkehr mit der Verwaltung auch aktiv verwendet?

  4. Ist rechtlich gesehen ein händisch unterschriebenes Dokument im Allgemeinen weniger Wert als ein elektronisch signiertes Dokument?

  5. Wie gross war der Preisunterschied zwischen den günstigsten und zweitgünstigsten Offerten für die verschiedenen Lose?

Antwort:

In Bezug auf die Erbringung und Vergabe des öffentlichen Personennahverkehrs wird einleitend darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG) iVm. Art. 4 des Gesetzes über den „Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil“ (VLMG) der „Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil“ (LIEmobil) die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags gewährleistet. Die LIEmobil kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmenszweck mit sich bringt, namentlich die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Die Oberleitung von LIEmobil kommt dem Verwaltungsrat zu. Der Regierung obliegt gemäss Art. 14 VLMG die Oberaufsicht über die LIEmobil. Dementsprechend wird die Ausschreibung und Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zur Gewährleistung der Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs durch die LIEmobil durchgeführt und verantwortet. Die Vergabe durch die LIEmobil richtet sich dabei nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen.

Zu Frage 1:

Im Ausschreibungsverfahren wurden 6 Offerten nicht berücksichtigt. Davon waren 4 preislich tiefer als jenes Angebot, das schlussendlich den Zuschlag erhalten hat.

Zu Frage 2:

Die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (Aufträge) und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wird durch das Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) geregelt. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation und insbesondere die Einreichung von Offerten auf elektronischem Weg. Die liechtensteinische Bestimmung basiert auf Richtlinie 2014/25/EU, die aufgrund von Beschluss Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2016 innerstaatlich umgesetzt wurde. Liechtenstein hat die darin vorgesehene Notwendigkeit der elektronischen Kommunikation in Art. 22a ÖAWSG normiert.

Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind gemäss Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV) mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Zudem wurde auf dieses gesetzliche Erfordernis in Sachen Form der Übermittlung der Offerten explizit in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen und dies als Bedingung angeführt.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist festzuhalten ist, dass eine Vielzahl von Vertrauensdiensteanbietern (VDA) elektronische Signaturen herausgeben. Die mit lisign verbundene eSignatur der Landesverwaltung ist lediglich eine Möglichkeit von vielen. Aktuell sind 491 Signaturzertifikate aktiv. Die Signaturfunktion kann nicht nur im Verkehr mit der Landesverwaltung, sondern auch in privaten und privatwirtschaftlichen Bereichen eingesetzt werden, weshalb über die Nutzung keine Zahlen zur Verfügung stehen.

Zu Frage 4:

Das gesetzliche Erfordernis im vorliegenden Fall und die explizite Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen erübrigen die Frage nach der rechtlichen Unterscheidung bzw. Wertung eines händisch unterschriebenen Dokumentes gegenüber einem elektronisch signierten Dokument.

Zu Frage 5:

Aktuell laufen die Rechtsmittelfristen. Da das Vergabeverfahren daher noch nicht rechtskräftig beendet ist, wurde der entsprechende Vertrag mit demjenigen Offertsteller, der den jeweiligen Zuschlag erhalten hat, noch nicht unterzeichnet. Deshalb sind diesbezügliche Daten noch nicht zu kommunizieren.